{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR__24-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2007-12-13","aktenzeichen":"V ZR 24/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZR 24/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. Dezember 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Dezember 2007 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und \n\nDr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 18. \n\nJanuar 2007 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf \n\n112.200 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger kaufte am 26. Juni 1991 von einer Fa. \n\nI. \n\n GmbH & Co. KG (I. ) ein Grundstück für 25.000 €. Zu seinen \n\nGunsten wurde am 19. November 1992 eine Auflassungsvormerkung eingetra-\n\ngen. Zum weiteren Vollzug des Vertrags kam es nicht, weil die Grundstücksver-\n\nkehrsgenehmigung nicht erteilt wurde und weil der Kläger nicht zahlte. Seiner-\n\nzeit war für das Grundstück ein Restitutionsantrag der Mutter des Beklagten \n\nund Ehefrau des Klägers anhängig, dessen sich der Kläger gegenüber der I. \n\nberühmt und weswegen er auch einen Verkauf für 25.000 € erreicht haben soll. \n\nDurch einen Vertrag vom 30. Juni 1992 sollte der Kläger seine Rechte an die \n\nMutter des Beklagten abtreten. Der Kläger nahm an der Verhandlung aber nicht \n\nteil und genehmigte den Vertrag auch nicht. In einem Vertrag vom 6. Dezember \n\n1993 übertrugen die I. der Mutter des Beklagten den Besitz am dem Grundbe-\n\nsitz und diese dem Beklagten das Grundstück und den Restitutionsanspruch. \n\nDer Beklagte wurde am 8. Mai 1995 in das Grundbuch eingetragen und nahm \n\nspäter den Restitutionsantrag zurück. Der Kläger verlangt aufgrund der Vor-\n\nmerkung von dem Beklagten Zustimmung zu seiner Eintragung als Eigentümer. \n\nSein Auflassungsanspruch ist gepfändet, der Kaufpreis bislang nicht gezahlt. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat \n\ndas Oberlandesgericht der Klage stattgegeben. Die Revision hat es nicht zuge-\n\nlassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten, \n\nmit welcher er die Zulassung der Revision und mit dieser die Abweisung der \n\nKlage erreichen möchte. \n\nII. \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht begründet. Die Rechtssache \n\nwirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung \n\nauf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Si-\n\ncherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). \n\n1. Die von der Beschwerde als klärungsbedürftig angesehene Frage ob \n\nsich der Dritte gegenüber dem Zustimmungsanspruch des Vormerkungsberech-\n\ntigten auf die Ansprüche des Verkäufers berufen kann, hat der Senat bereits \n\nbejaht (Senat, Urt. v. 14. Juli 2000, V ZR 384/98, NJW 2000, 3496). Auf sie \n\nkommt es hier im Übrigen nicht an. Der Beklagte könnte danach gegen den Zu-\n\nstimmungsanspruch zwar ein Recht der I. , den Kaufvertrag mit dem Kläger \n\nwegen Täuschung anzufechten, einwenden. Der I. steht ein solches Recht \n\naber nicht zu, weil es jedenfalls nach § 124 Abs. 1 BGB verfristet ist. Der Sach-\n\nverhalt ist in dem nicht genehmigten Vertrag vom 30. Juni 1992 offen gelegt \n\n2 \n\n3 \n\nworden. Die fehlende Kaufpreisfälligkeit hat ihren Niederschlag in einer Verur-\n\nteilung zur Zustimmung Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises gefunden. \n\n4 \n\n2. Auf den als übergangen gerügten Vortrag zum Wegfall der Geschäfts-\n\ngrundlage kommt es nicht an, weil die Beteiligten abgesprochen haben, wie sie \n\nnach Aufdeckung der wahren Restitutionslage verfahren wollten. Der jetzt an-\n\ngestrebte Verkauf des Grundstücks an den Beklagten ist erfolgt und behielte \n\nauch Bestand, wenn der Beklagte den Restitutionsanspruch nicht zurückge-\n\nnommen hätte. \n\n3. Das Berufungsgericht hat allerdings einen weiteren wesentlichen Teil \n\ndes Vorbringens des Beklagten nicht erfasst. \n\na) Der Beklagte hat geltend machen wollen, dass der Kläger nach Treu \n\nund Glauben an der Geltendmachung seines Zustimmungsanspruchs nach \n\n§ 888 BGB aus der ihm eingeräumten Vormerkung gehindert sei, weil er sich \n\nwidersprüchlich verhalten habe. Das hat das Berufungsgericht nicht erkannt, \n\nführt aber nicht zur Zulassung der Revision. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nb) Der Vortrag des Beklagten zeigt kein Verhalten des Klägers auf, das \n\ndiesen nach Treu und Glauben an der Geltendmachung seines Anspruchs aus \n\n§ 888 BGB hindert. Ein solches Verhalten hat der Senat bei dem wahren Eigen-\n\ntümer eines Grundstücks angenommen, der die Unrichtigkeit des Grundbuchs \n\nselbst herbeigeführt hat, als sie ihm vorteilhaft erschien (Urt. v. 9. Oktober 1998, \n\nV ZR 214/97, VIZ 1999, 38, 40 für § 894 BGB). Dass sich der Kläger hier in ver-\n\ngleichbarer Weise widersprüchlich verhalten habe, lässt sich dem Vortrag des \n\nBeklagten nicht entnehmen. Der Kläger hat sich zwar an seine mündliche Zu-\n\nsage nicht gehalten, auf seine Rechte zu verzichten. Er hat den ohne Vertre-\n\ntungsmacht in seinem Namen geschlossenen Vertrag aber nicht genehmigt. \n\nDas wird in dem Vertrag des Beklagten mit der I. und seiner Mutter auch fest-\n\ngehalten. Das Fehlen der Genehmigung wäre für den Beklagten zudem letztlich \n\nfolgenlos geblieben, wenn er den Restitutionsantrag nicht zurückgenommen \n\nhätte. Dann nämlich hätte die Grundstücksverkehrsgenehmigung für den ersten \n\nVertrag wegen des dann nach wie vor anhängigen Restitutionsantrags weiterhin \n\nnicht erteilt werden können, wohl aber - aufgrund seiner Zustimmung - nach § 1 \n\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 GVO für den zweiten Vertrag. Die Rücknahme des Antrags \n\nist dem Beklagten nach seinem Vortrag von der zuständigen Behörde empfoh-\n\nlen worden. Der Beklagte mag dabei davon ausgegangen sein, dass der Kläger \n\ndem Vertrag zustimmen würde. Dass und aus welchen Gründen ihm der Kläger \n\nAnlass zu dieser Annahme gegeben hat, hat er aber nicht substantiiert darge-\n\nlegt. Nach dem von dem Kläger vorgelegten Urteil des Verwaltungsgerichts \n\nGreifswald vom 30. Januar 2003 (6 A 2399/00) ist der Restitutionsantrag vor \n\ndem 8. Dezember 1993 zurückgenommen worden. Nach eigenem Vortrag hat \n\nder Beklagte nach seiner Eintragung in das Grundbuch den Kläger am 7. Au-\n\ngust 1995 unter Hinweis auf den ersten Vertrag und eine Pfändung durch einen \n\nGläubiger des Klägers, die inzwischen auch im Grundbuch eingetragen sei, ge-\n\nbeten, von dem ersten Vertrag zurückzutreten, wozu sich der Kläger aber nicht \n\nverstand. \n\nIII. \n\n8 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nKrüger \n\nLemke \n\nSchmidt-Räntsch \n\nStresemann \n\nCzub \n\nVorinstanzen: \n\nLG Stralsund, Entscheidung vom 09.12.2005 - 7 O 610/04 - \n\nOLG Rostock, Entscheidung vom 18.01.2007 - 7 U 12/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR__24-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-13/v-zr-24-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 888","ref_norm":"888","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 894","ref_norm":"894","n":1},{"jurabk":"GrdstVV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR__24-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR__24-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-13/v-zr-24-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR__24-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:06:05.291870+00:00"}}