{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR__20-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2008-07-03","aktenzeichen":"V ZR 20/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZR 20/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. Juli 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Juli 2008 durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Lemke, die Richterin \n\nDr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe \n\nwird zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nMitte \n\nder \n\nachtziger \n\nJahre \n\nerrichtete \n\ndie \n\nE. \n\nKG \n\n(im Folgenden E. ) auf \n\nihrem Grundstück \n\nT. straße in M. eine Wohnanlage mit über 600 Einheiten, welche \n\nsie im Rahmen eines steuerlich geförderten Bauherrenmodells an die durch Vor-\n\nmerkung gesicherten Bauherren verkaufte und übergab. Die Teilungserklärung \n\nvom 14. September 1984 enthält eine Gemeinschaftsordnung mit einer \n\nGebrauchsregelung, nach der das gesamte Bauwerk mit Ausnahme der Gewer-\n\nbeeinheiten und Tiefgaragenplätze als Studentenwohnheim zu nutzen ist. In der \n\nGebrauchsregelung heißt es weiter: \n\nDas Gesamtobjekt mit Ausnahme der nicht zum Wohnheim gehöri-\ngen Gebäudeteile (…) wird für die Dauer von 10 Jahren an einen \ngewerblichen Zwischenmieter vermietet. \n\nDer gewerbliche Zwischenmieter, hilfsweise der Verwalter der Ge-\nsamtanlage nach dem Wohnungseigentumsgesetz, übernimmt zen-\ntral und ausschließlich die Einzelvermietung. \n\n2 \n\nDementsprechend vermieteten die Bauherren sämtliche Wohnungen an die \n\nR. GmbH (im Folgenden R. ) als Zwischenmieterin. \n\nDeren Alleingesellschafterin war die M. \n\nGbR (im Folgenden M ). Die Wohnungsgrundbücher wurden im Mai \n\n1988 angelegt. In der Folgezeit erfüllte die E. einen Teil der Kaufverträge. \n\n3 \n\nDie in ihrem Eigentum verbliebenen Einheiten, darunter 235 Wohnungen, \n\nwurden zwangsversteigert und mit Beschluss vom 7. Dezember 1989 der Klägerin \n\nzugeschlagen. Diese teilte der R. mit, sie sei nicht in die Zwischenmietver-\n\nhältnisse eingetreten, und verlangte die Herausgabe des mittelbaren Besitzes an \n\nden ersteigerten Wohnungen. Ferner forderte die Klägerin die Endmieter ihrer \n\nWohnungen auf, die Miete als Nutzungsentschädigung an sie zu zahlen. Da die \n\nR. weiterhin Anspruch auf die Mieten erhob, hinterlegte ein Teil der Endmieter \n\nab Herbst 1990 insgesamt 173.230 DM (88.571,09 €). \n\n4 \n\nAnfang 1991 pfändete der Beklagte, der damals als Rechtsanwalt zugelas-\n\nsen war und die R. in einem Rechtsstreit mit der Klägerin vertreten hatte, we-\n\ngen seiner Honorarforderung in Höhe von 164.254,94 DM (83.982,22 €) deren \n\nangebliche Ansprüche auf die hinterlegten Mieten und ließ sie sich zur Einziehung \n\nüberweisen. \n\n5 \n\nAuf Antrag der Klägerin wurde im April 1991 die Sequestration über das \n\nVermögen der R. angeordnet und im August 1991 das Konkursverfahren er-\n\nöffnet. Der Konkursverwalter gab im Dezember 1999 die hinterlegten Mieten zu-\n\ngunsten der Klägerin frei. Die R. wurde im November 2002 nach Durchfüh-\n\n6 \n\n7 \n\nrung der Schlussverteilung und Aufhebung des Konkursverfahrens wegen Vermö-\n\ngenslosigkeit im Handelsregister gelöscht. \n\nMit Schreiben vom 15. Mai 2002 forderte die Klägerin den Beklagten erfolg-\n\nlos auf, die hinterlegten Mieten freizugeben. Dieses Ziel verfolgt sie mit ihrer Klage \n\nweiter. Außerdem verlangt sie Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten \n\nüber dem Basiszinssatz ab 30. Mai 2005. \n\nIm Wege der Widerklage nimmt der Beklagte unter Berufung auf den Pfän-\n\ndungs- und Überweisungsbeschluss aus dem Jahr 1991 seinerseits die Klägerin \n\nsowie die R. auf Freigabe der hinterlegten Mieten in Anspruch. Nach Offenle-\n\ngung einer stillen Sicherungszession verlangt er hilfsweise die Freigabe an seine \n\nEhefrau als Zessionarin. \n\n8 \n\nWeiter verlangt der Beklagte – wiederum sowohl von der Klägerin als auch \n\nvon der R. und hilfsweise zugunsten seiner Ehefrau – die Freigabe weiterer \n\n93.817,86 €. Hierbei handelt es sich um ein Kontokorrentguthaben der R. bei \n\nder M. Bank , das hinterlegt wurde, weil seine Zugehörig-\n\nkeit zur Konkursmasse ungewiss war. Der Beklagte macht geltend, das Kontokor-\n\nrentguthaben sei ihm bereits am 10. Juli 1990 zur Sicherung seiner Honorarforde-\n\nrung abgetreten worden. \n\n9 \n\nSchließlich verlangt der Beklagte von der Klägerin Schadensersatz mit der \n\nBehauptung, sie habe die R. in kollusivem Zusammenwirken mit deren Liqui-\n\ndator und dem Konkursverwalter als Zwischenmieterin aus dem Objekt in der \n\nT. straße hinausgedrängt. Die Klägerin habe wegen bestrittener \n\nund in Wahrheit nicht bestehender Forderungen Konkursantrag gestellt. Durch \n\nden Verlust der Mieteinnahmen, die von der Klägerin gesteuerte Liquidation und \n\ndas zu konkursfremden Zwecken betriebene Konkursverfahren sei der R. ein \n\nSchaden von 4.198.906,40 € entstanden. \n\n10 \n\nEinen Teil dieses Schadens (2.013.840,73 €) macht der Beklagte aus abge-\n\ntretenem Recht der R. , der M und der liechtensteinischen C. \n\n Anstalt (im Folgenden: C. ) geltend. Hierzu trägt er vor, die R. ver-\n\nfüge noch über Vermögen und sei deshalb trotz ihrer Löschung im Handelsregister \n\nnicht beendet worden. Alleinige Gesellschafterin sei weiterhin die M , die \n\nmittlerweile aus B. , Z. , ihm selbst und seiner Ehefrau \n\nbestehe. Letztere sei als Erbin seiner Schwiegermutter G. S. in deren \n\nStellung als vertretungsberechtigte Gesellschafterin der M eingetreten \n\nund durch Gesellschafterbeschluss vom 17. Dezember 1999 in dieser Funktion \n\nbestätigt worden. Die M habe im Juli 2004 die Fortführung der R. be-\n\nschlossen und ihn unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB zu \n\nderen Geschäftsführer bestellt. Als solcher habe er am 6. Mai 2005 den Scha-\n\ndensersatzanspruch der R. in Höhe eines Teilbetrags von 2.013.840,73 € an \n\nsich selbst abgetreten. In gleichem Umfang habe am 24. November 2004 auch die \n\nM , vertreten durch seine Ehefrau, ihre Schadensersatzansprüche ge-\n\ngen die Klägerin an ihn abgetreten. Grundlage dieser Ansprüche sei die aus der \n\nSchädigung der R. resultierende Entwertung ihres Geschäftsanteils. Diesen \n\nAnteil habe die M als solche unter Einschluss der Mehrheitsgesellschaf-\n\nterin G. S. durch notarielle Geschäftsanteilsabtretung vom 21. Juli 1987 \n\nvon der C. erworben. Sollte die Abtretung ausschließlich an die weder aufent-\n\nhalts- noch gewerbeberechtigten Gesellschafterinnen B. und Z. \n\n erfolgt sein, so sei sie wegen Verstoßes gegen das damals geltende \n\nAusländergesetz nichtig. Für diesen Fall habe er sich die Ansprüche wegen der \n\nEntwertung der Geschäftsanteile vorsorglich auch von der C. abtreten lassen, \n\nderen Alleingesellschafter er sei. \n\n11 \n\nWegen des restlichen Schadens (2.185.065,67 €) verlangt der Beklagte als \n\nMitglied der Eigentümergemeinschaft unter Berufung auf § 335 BGB und die \n\nGrundsätze der Drittschadensliquidation Zahlung an die R. , hilfsweise an sich \n\nselbst. \n\n12 \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewie-\n\nsen. Eine im Wesentlichen auf Schadensersatz gerichtete Drittwiderklage des Be-\n\nklagten gegen den Konkursverwalter und den Freistaat Bayern hat das Landge-\n\nricht abgetrennt. Das Oberlandesgericht hat die Klägerin zur Freigabe des hinter-\n\nlegten Bankguthabens (93.817,86 €) verurteilt und die weitergehende Berufung \n\ndes Beklagten zurückgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Dagegen \n\nrichtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten, für deren Durchfüh-\n\nrung er Prozesskostenhilfe beantragt. \n\n13 \n\nDas Berufungsgericht meint, die hinterlegten Mieten stünden der Klägerin \n\nII. \n\nzu, da sie von den Mietern gemäß §§ 990 Abs. 1 Satz 2, 987 BGB Nutzungsersatz \n\nhabe verlangen können. Nach dem Zuschlag habe sie als Eigentümerin Anspruch \n\nauf Herausgabe der ersteigerten Wohnungen gehabt. Die Mieter seien ihr gegen-\n\nüber nicht zum Besitz berechtigt gewesen. Ein solches Recht ergebe sich insbe-\n\nsondere nicht aus den Endmietverträgen mit der R. . Zum einen sei die Kläge-\n\nrin mit dem Zuschlag nicht in die Zwischenmietverträge eingetreten, weil diese \n\nVerträge nicht von der E. als Eigentümerin, sondern von den Bauherren ge-\n\nschlossen worden seien. Die von dem Beklagten behauptete Zustimmung der \n\nE. stehe der nach §§ 57 ZVG, 571 BGB a.F. erforderlichen Identität zwischen \n\nEigentümer und Vermieter nicht gleich. Zum anderen schränke die in der Tei-\n\nlungserklärung enthaltene Gebrauchsregelung den Vindikationsanspruch der Klä-\n\ngerin nach außen nicht ein. Denn als Teil der Gemeinschaftsordnung begründe sie \n\nnur schuldrechtliche Pflichten gegenüber den anderen Wohnungseigentümern. Sie \n\nsei kein Vertrag zugunsten Dritter oder mit Schutzwirkungen zugunsten eines be-\n\nstimmten Zwischenmieters. Dementsprechend sei die R. auch nicht nach Treu \n\nund Glauben zum Besitz berechtigt gewesen. Die Klägerin sei nicht ihr, sondern \n\nallenfalls den Wohnungseigentümern zum Abschluss eines neuen Zwischenmiet-\n\nvertrags verpflichtet gewesen. Die von dem Beklagten behauptete Abtretung des \n\nAnspruchs auf Einhaltung der Gebrauchsregelung ändere daran nichts. Denn die-\n\nser Anspruch sei an das Wohnungseigentum geknüpft und nicht isoliert abtretbar. \n\nEin Besitzrecht als Zwischenmieterin ergebe sich schließlich auch nicht daraus, \n\ndass die R. nach dem Vortrag des Beklagten zeitgleich als Verwalterin fun-\n\ngiert habe. \n\nDie Widerklage sei nur wegen des Anspruchs auf Freigabe des hinterlegten \n\nBankguthabens begründet. \n\nDer von dem Beklagten gepfändete Anspruch der R. auf Auskehr der \n\nhinterlegten Mieten bestehe schon deshalb nicht, weil die R. die Zahlung die-\n\nser Mieten nicht mehr habe verlangen können. Denn mit der Androhung der Räu-\n\nmung und der Aufforderung zur Zahlung des ihr geschuldeten Nutzungsersatzes \n\nhabe die Klägerin den Endmietern den Besitz entzogen, und wegen dieses \n\nRechtsmangels habe sich der Mietzins gemäß §§ 541, 537 BGB a.F. auf Null ge-\n\nmindert. Mögliche Schadensersatzansprüche der R. gegen die Klägerin seien \n\nweder Gegenstand der Pfändung noch der Hinterlegungen. \n\n14 \n\n15 \n\n16 \n\nDer aus abgetretenem Recht geltend gemachte Schadensersatzanspruch \n\nin Höhe von 2.013.840,73 € stehe dem Beklagten nicht zu. Die Abtretungsverein-\n\nbarung mit der R. vom 6. Mai 2005 sei unwirksam, weil die Gesellschaft zu \n\ndiesem Zeitpunkt nicht mehr bestanden habe. Es fehle auch an einer wirksamen \n\nAbtretung der M . Die von der Ehefrau des Beklagten unterzeichnete Ab-\n\ntretungsvereinbarung vom 24. November 2004 genüge nicht. Denn der Beklagte \n\nhabe nicht nachgewiesen, dass seine Ehefrau als Erbin ihrer Mutter in deren Ge-\n\nsellschafterstellung eingerückt sei. Die C. schließlich habe ihre Geschäftsan-\n\nteile an der R. wirksam an die M veräußert, so dass ihr wegen deren \n\nspäterer Entwertung keine Ansprüche zustünden, die sie dem Beklagten hätte ab-\n\ntreten können. Ausländerrechtlich sei die Veräußerung der Geschäftsanteile auch \n\ndann wirksam, wenn die M nur aus B. und Z. be-\n\nstanden habe. \n\n17 \n\nDer Beklagte könne auch nicht die Zahlung weiterer 2.185.065,67 € an die \n\nR. verlangen, weil für die wegen Vermögenslosigkeit gelöschte Gesellschaft \n\nkeine Nachtragsliquidation angeordnet worden sei. Soweit er hilfsweise die Zah-\n\nlung dieses Betrags an sich selbst verlange, ergebe sich ein solcher Anspruch \n\nweder aus § 335 BGB noch aus den Grundsätzen der Drittschadensliquidation. \n\nDenn die in der Teilungserklärung enthaltene Gebrauchsregelung sei kein Vertrag \n\nzugunsten Dritter, und es gehe auch nicht um die zufällige Verlagerung eines \n\nSchadens, der typischerweise bei den Wohnungseigentümern selbst eintrete. \n\n18 \n\nDer R. als weiterer Drittwiderbeklagter sei die Berufung nicht zugestellt \n\nworden, weil die Gesellschaft nicht mehr bestehe. Die Abtrennung der Drittwider-\n\nklagen gegen den Freistaat Bayern und den Konkursverwalter durch das Landge-\n\nricht begründe keinen Verfahrensmangel. \n\nIII. \n\n19 \n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil \n\ndie beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 \n\nZPO). Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu (§ 543 Abs. 2 \n\nSatz 1 Nr. 1 ZPO), noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung \n\nder Einheitlichkeit der Rechtsprechung die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 \n\nSatz 1 Nr. 2 ZPO). Im Einzelnen: \n\n20 \n\n1. Die Beschwerde macht im Zusammenhang mit ihrer Auffassung, wonach \n\ndie Klägerin nicht nur nach §§ 57 ZVG, 571 BGB a.F., sondern auch gemäß § 56 \n\nSatz 2 ZVG an den Generalzwischenmietvertrag mit der R. gebunden sei, \n\nzwei Zulassungsgründe geltend. \n\n21 \n\na) Zum einen sei die Zulassung zur Fortbildung des Rechts „für den An-\n\nwendungsbereich des § 56 Satz 2 ZVG“ geboten (Beschwerdebegründung [im \n\nfolgenden BB] S. 13 f. unter 2). Die Beschwerde formuliert hier jedoch weder die \n\nRechtsfrage, zu der ein höchstrichterlicher Leitsatz entwickelt werden soll, noch \n\näußert sie sich zu deren Entscheidungserheblichkeit und zu dem Bedürfnis nach \n\neiner richtungweisenden Orientierungshilfe (vgl. zu den Darlegungsanforderungen \n\neiner Nichtzulassungsbeschwerde BGHZ 152, 182, 185 ff.). Ihren weiteren Aus-\n\nführungen (auch auf BB S. 38 f. unter e) lässt sich lediglich entnehmen, dass sie \n\nsich auf die Rechtslage vor Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungsei-\n\ngentümergemeinschaft bezieht. Danach sei der Ersteher einer Eigentumswohnung \n\ngemäß § 56 Satz 2 ZVG persönlich an einen bestehenden Verwaltervertrag und \n\nähnliche das Gemeinschaftseigentum betreffende Verträge gebunden gewesen. \n\nNichts anderes gelte für den Generalzwischenmietvertrag, weil er das gesamte \n\nObjekt und damit auch das Gemeinschaftseigentum zum Gegenstand habe. \n\n22 \n\nDas gibt keinen Anlass, die Revision zuzulassen. Vor der Entscheidung des \n\nSenats zur Teilrechtsfähigkeit (BGHZ 163, 154 ff.) war in der obergerichtlichen \n\nRechtsprechung zwar anerkannt, dass der Erwerber einer Eigentumswohnung \n\npersönlich für gemeinschaftliche Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümer aus \n\nbereits bestehenden Dauerschuldverhältnissen, insbesondere aus dem Verwalter-\n\nvertrag, haftet (vgl. Senat, aaO, 167 f.), und in der Literatur wurde dies vereinzelt \n\nauch für Mietverträge vertreten (Weitnauer/Lüke, WEG, 9. Aufl., § 10 Rdn. 61). Die \n\nHaftung wurde aber nicht aus § 56 Satz 2 ZVG hergeleitet, sondern überwiegend \n\nmit einer analogen Anwendung von § 10 Abs. 4 WEG begründet (vgl. Senat, aaO, \n\n168 m.w.N.). Die erwähnte Rechtsprechung ist durch die Entscheidung des Se-\n\nnats zur Teilrechtsfähigkeit und durch die gesetzliche Neuregelung in § 10 Abs. 6 \n\nbis 8 WEG überholt, so dass insoweit kein Anlass mehr für die Entwicklung neuer \n\nhöchstrichterlicher Leitsätze besteht. \n\n23 \n\nb) Zum anderen rügt die Beschwerde, dass sich das Berufungsurteil nicht \n\nmit dem Vortrag des Beklagten zu § 56 Satz 2 ZVG auseinandersetzt (BB S. 14 \n\nMitte und BB S. 38 f. unter e). Sie sieht darin eine Verletzung der Grundrechte auf \n\nrechtliches Gehör und effektiven Rechtsschutz sowie einen Begründungsmangel \n\nnach § 547 Nr. 6 ZPO, ohne jedoch die Zulassungsvoraussetzungen des § 543 \n\nAbs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO im Einzelnen darzulegen. So zeigt sie weder besondere \n\nUmstände auf, die zweifelsfrei darauf schließen ließen, dass das Berufungsgericht \n\ntatsächliches Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der \n\nEntscheidung nicht erwogen hätte (vgl. Senat, BGHZ 154, 288, 300), noch geht \n\nsie auf die Voraussetzungen des § 547 Nr. 6 ZPO oder auf die Frage ein, inwie-\n\nfern dieser absolute Revisionsgrund als solcher zur Zulassung der Revision führen \n\nsoll (vgl. allerdings BGH, Beschl. v. 15. Mai 2007, X ZR 20/05, NJW 2007, 2702 \n\nf.). Zu der Versagung effektiven Rechtsschutzes wird überhaupt nichts vorgetra-\n\ngen und die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Rechtsverletzun-\n\ngen lediglich pauschal behauptet. \n\n24 \n\nUnabhängig davon ist die Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen \n\nRechtsprechung schon deshalb nicht geboten, weil die Argumentation aus § 56 \n\nSatz 2 ZVG durch die Entscheidung des Senats zur Teilrechtsfähigkeit der Woh-\n\nnungseigentümergemeinschaft überholt ist (siehe soeben unter a). Entsprechende \n\nAusführungen im Berufungsurteil sind daher nicht erforderlich und wären auch \n\nnicht ergebnisrelevant. \n\n25 \n\n2. Ferner ist die Beschwerde der Ansicht, die in der Teilungserklärung ent-\n\nhaltene Gebrauchsregelung sei ein Vertrag zugunsten des jeweiligen Zwischen-\n\nmieters. Jedenfalls entfalte sie diesem gegenüber Schutzwirkungen. Aus ihr erge-\n\nbe sich ein Anspruch der R. auf Überlassung der von der Klägerin ersteiger-\n\nten Wohnungen, der seinerseits ein Recht zum Besitz begründe und dessen Ver-\n\nletzung die Klägerin zum Schadensersatz verpflichte. In diesem Zusammenhang \n\nmacht die Beschwerde vier Zulassungsgründe geltend. \n\n26 \n\na) Grundsätzliche Bedeutung habe die von dem Berufungsgericht verneinte \n\nFrage nach der „Möglichkeit der Drittwirkung einer WEG-Gebrauchsregelung“ (BB \n\nS. 11 ff. unter 1 a und c). Dass diese - wenig präzise formulierte - Rechtsfrage klä-\n\nrungsbedürftig ist, legt die Beschwerde nicht dar. So zeigt sie nicht auf, dass eine \n\nhöchstrichterliche Entscheidung zu der hier noch anwendbaren alten Fassung des \n\nWohnungseigentumsgesetzes für die Zukunft richtungweisend sein kann, weil \n\nentweder noch über eine erhebliche Anzahl von Fällen nach altem Recht zu ent-\n\nscheiden oder die Frage für das neue Recht weiterhin von Bedeutung ist (vgl. Se-\n\nnat, BGHZ 154, 288 f.). Vor allem aber fehlen Ausführungen dazu, aus welchen \n\nGründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage umstritten ist \n\n(vgl. Senat, aaO, 291). Die Beschwerde verweist lediglich auf eine beiläufige Äu-\n\nßerung von Pick (in Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 15 Rdn. 33), die sich \n\ngerade nicht auf die hier interessierende Frage bezieht, ob eine zugunsten Dritter \n\nwirkende Vereinbarung Inhalt des Sondereigentums sein kann mit der Folge, dass \n\nsie den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers - hier also die Klägerin - \n\ngemäß §§ 5 Abs. 4, 10 Abs. 2 WEG a.F. bindet. Diese Frage wird von Pick an an-\n\nderer Stelle (aaO, § 10 Rdn. 44) mit der herrschenden Meinung verneint. \n\n27 \n\nUnabhängig von diesen Darlegungsmängeln rechtfertigt die Frage auch \n\nkeine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Sie ist allerdings klärungsbe-\n\ndürftig. Die ganz herrschende Meinung geht zwar – wie Pick (aaO) – davon aus, \n\ndass Vereinbarungen zugunsten Dritter nicht Inhalt des Sondereigentums sein \n\nkönnen, weil das Gesetz eine solche Verdinglichung nur für Vereinbarungen über \n\ndas Verhältnis der Wohnungseigentümer vorsieht (vgl. etwa OLG Braunschweig, \n\nMDR 1979, 496 f.; OLG Frankfurt, MDR 1983, 580, 581; OLG Hamburg, NJWE-\n\nMietR 1996, 271, 272; Staudinger/Jagmann, BGB [2004], § 328 Rdn. 232; Stau-\n\ndinger/Kreuzer, aaO [2005], § 10 WEG Rdn. 24; KK-WEG/Elzer, § 10 Rdn. 59). \n\nDas ist aber nicht unumstritten (vgl. OLG Hamm, Rpfleger 1973, 167, 168; Weit-\n\nnauer/Lüke, aaO, § 10 Rdn. 38, Niedenführ, LMK 2006, 204532), der Senat hat \n\ndie Frage ausdrücklich offen gelassen (Urt. v. 18. Juni 1993, V ZR 123/92, NJW-\n\nRR 1993, 1035, 1036), und der Gesetzgeber hat sie in der Neufassung des Woh-\n\nnungseigentumsgesetzes nicht geklärt, sondern die §§ 5 Abs. 4 Satz 1, 10 Abs. 3 \n\nWEG unverändert beibehalten. \n\n28 \n\nDie Frage ist aber nicht entscheidungserheblich. Denn die Annahme einer \n\nDrittberechtigung scheitert hier schon daran, dass die Gebrauchsregelung eine \n\nsolche Auslegung nicht zulässt. Bei der Auslegung einer in das Grundbuch einge-\n\ntragenen Gemeinschaftsordnung ist - wie bei der Auslegung von Grundbuchein-\n\ntragungen allgemein - auf den Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich aus un-\n\nbefangener Sicht als nächstliegende Bedeutung der Eintragung ergibt. Umstände \n\naußerhalb der Eintragung können nur herangezogen werden, wenn sie nach den \n\nbesonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar \n\nsind (Senat, Beschl. v. 30. März 2006, V ZB 17/06, NJW 2006, 2187, 2188). Da \n\neine Drittberechtigung in der Gebrauchsregelung nicht einmal andeutungsweise \n\nerwähnt wird, ist hier als nächstliegende Bedeutung zugrunde zu legen, dass nur \n\ndie Miteigentümer selbst den Abschluss eines Zwischenmietvertrags verlangen \n\nkönnen. Auf die Frage, ob eine Vereinbarung zugunsten Dritter Inhalt des Sonder-\n\neigentums sein kann, kommt es daher nicht an. \n\n29 \n\nb) Weiter rügt die Beschwerde, das Berufungsgericht habe „den wesentli-\n\nchen Kern des Tatsachen- und Rechtsvortrags des Beklagten zur Anwendbarkeit \n\neines Vertrages zugunsten Dritter hinsichtlich der Gebrauchsregelung übergan-\n\ngen“ und dadurch Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (BB S. 78 Mitte). Sie setzt sich in \n\ndiesem Zusammenhang zwar ausführlich mit angeblichen Rechtsfehlern des Beru-\n\nfungsgerichts auseinander (BB S. 73 ff. unter 13), verweist aber gerade nicht auf \n\nden entsprechenden Tatsachen- und Rechtsvortrag des Beklagten und legt auch \n\nnicht dar, inwiefern dieser Vortrag nach dem Rechtsstandpunkt des Berufungsge-\n\nrichts erheblich wäre. Das wäre erforderlich gewesen; denn Art. 103 Abs. 1 GG \n\nschützt nicht davor, dass Vortrag aus Gründen des materiellen Rechts unberück-\n\nsichtigt bleibt (vgl. BVerfGE 86, 133, 145). \n\n30 \n\nSo verhält es sich indessen. Das Berufungsgericht geht nämlich davon aus, \n\ndass die Gebrauchsregelung schon deshalb keinen drittschützenden Charakter \n\nhat, weil sie als Teil der Gemeinschaftsordnung von vornherein nur schuldrechtli-\n\nche Pflichten gegenüber den anderen Miteigentümern schaffen kann (Berufungs-\n\nurteil [im folgenden BU] S. 17 f. unter d, BU S. 18 f. unter f und BU S. 29 Mitte). \n\nAuf der Grundlage dieser - mit der herrschenden Meinung zu §§ 5 Abs. 4, 10 \n\nAbs. 2 WEG a.F. übereinstimmenden - Auffassung ist das als übergangen gerügte \n\nVorbringen des Beklagten unerheblich. Zudem wäre ein Verstoß gegen Art. 103 \n\nAbs. 1 GG auch nicht entscheidungserheblich, weil die Gebrauchsregelung - wie \n\ndargelegt - nicht als Vertrag zugunsten Dritter ausgelegt werden kann. \n\n31 \n\nc) In gleicher Weise soll das Berufungsgericht den Vortrag des Beklagten \n\nzum Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter übergangen haben, was die Be-\n\nschwerde in diesem Fall nicht nur als Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, sondern \n\n- ohne jede Erläuterung - zugleich als Begründungsmangel nach § 547 Nr. 6 ZPO \n\nbewertet (BB S. 79 unter a). Dass der als übergangen gerügte Vortrag nach dem \n\nRechtsstandpunkt des Berufungsgerichts erheblich wäre, wird aber wiederum \n\nnicht dargelegt. \n\n32 \n\nDas ist auch nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat den Vertrag mit \n\nSchutzwirkungen zugunsten Dritter aus dem gleichen prinzipiellen Grund verneint \n\nwie den Vertrag zugunsten Dritter (BU S. 19 oben), so dass es aus seiner Sicht \n\nauch insoweit nicht mehr auf das Vorbringen des Beklagten ankam. Darüber hin-\n\naus fehlt es wiederum an der Entscheidungserheblichkeit. Denn zum einen kann \n\nder Gebrauchsregelung im Wege der Auslegung keine Schutzwirkung zugunsten \n\ndes jeweiligen Zwischenmieters beigemessen werden. Zum anderen bedarf der \n\nZwischenmieter keines Schutzes, weil er gegen seine Vermieter eigene vertragli-\n\nche Ansprüche auf Überlassung der Wohnungen und Schadensersatz wegen \n\nNichterfüllung hat. Er kann und muss daher nicht zur Begründung weiterer gleich-\n\nartiger Ansprüche in den Schutzbereich eines anderen Vertrags einbezogen wer-\n\nden (vgl. BGHZ 70, 327, 329 f.). \n\n33 \n\nd) Eine weitere Verletzung von Art 103 Abs. 1 GG erblickt die Beschwerde \n\ndarin, dass das Berufungsgericht in seinem Urteil nicht auf die unter Beweis ge-\n\nstellte Behauptung des Beklagten eingeht, die R. habe sich in dem General-\n\nzwischenmietvertrag der Gemeinschaftsordnung unterworfen, was ihr nicht nur die \n\nPflichten aus der Gemeinschaftsordnung verschafft habe, „sondern reziprok auch \n\ndie Rechte daraus“ (BB S. 46 Mitte). Anhaltspunkte dafür, dass das Berufungsge-\n\nricht dieses Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder erwogen \n\nhätte, zeigt die Beschwerde nicht auf. Sie legt auch nicht dar, inwiefern das Beru-\n\nfungsurteil auf der angeblichen Grundrechtsverletzung beruht. \n\n34 \n\nAn diesen beiden Voraussetzungen fehlt es denn auch. Selbst wenn man \n\ndem Beklagten in seiner - eher fern liegenden - Auslegung der Unterwerfungs-\n\nklausel folgen wollte, können sich aus dieser Bestimmung keine Rechte gegen-\n\nüber der Klägerin ergeben, weil nach seiner eigenen Darstellung weder die Kläge-\n\nrin selbst noch die E. als deren Rechtsvorgängerin Partei des Generalzwi-\n\nschenmietvertrags war. Einen Vertragseintritt der Klägerin nach §§ 57 ZVG, 571 \n\nBGB a.F. hat das Berufungsgericht (BU S. 16 f. unter c) in Übereinstimmung mit \n\nder ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verneint (s.u. unter 5), und \n\nsoweit die Beschwerde aus § 56 Satz 2 ZVG eine Bindung der Klägerin an den \n\nGeneralzwischenmietvertrag herleiten will, hat sich ihre Argumentation als nicht \n\ntragfähig erwiesen (s.o. unter 1 a). Vor diesem Hintergrund bestand für das Beru-\n\nfungsgericht kein Anlass, sich mit der - nicht entscheidungserheblichen - Unter-\n\nwerfungsklausel näher zu befassen. \n\n35 \n\n3. Die Beschwerde stützt sich ferner darauf, dass die R. der Klägerin \n\ngegenüber jedenfalls deshalb zum Besitz berechtigt gewesen sei, weil mehrere \n\nWohnungseigentümer ihren Anspruch auf Einhaltung der Gebrauchsregelung an \n\nsie abgetreten hätten. Grundsätzliche Bedeutung komme dabei der von dem Beru-\n\nfungsgericht verneinten Frage zu, ob derartige Ansprüche an Dritte abgetreten \n\nwerden könnten (BB S. 12 f. unter b und c). Zur Klärungsbedürftigkeit verweist die \n\nBeschwerde lediglich auf das Fehlen einer höchstrichterlichen Entscheidung. Sie \n\nlegt aber nicht dar, ob, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von wel-\n\ncher Seite die Frage umstritten ist. \n\n36 \n\nDie Frage ist auch nicht klärungsbedürftig. Der Senat hat bereits in seiner \n\nGrundsatzentscheidung zur Übertragbarkeit von Sondernutzungsrechten allge-\n\nmein klargestellt, dass Ansprüche aus einer Gebrauchsregelung jedenfalls dann \n\nnicht mehr nach schuldrechtlichen Grundsätzen übertragen werden (und deshalb \n\nnicht nach § 398 BGB abtretbar sind), wenn die Gebrauchsregelung nach §§ 15 \n\nAbs. 1, 5 Abs. 4, 10 Abs. 2 WEG durch die Eintragung im Grundbuch zum Inhalt \n\ndes Sondereigentums geworden ist und damit dingliche Wirkung erlangt hat \n\n(BGHZ 73, 145, 148). Im gleichen Zusammenhang hat der Senat (aaO, 149) ent-\n\nschieden, dass solchermaßen eingetragene Sondernutzungsrechte - ohne das \n\nSondereigentum, dem sie zugeordnet sind - nur auf ein Mitglied der Wohnungsei-\n\ngentümergemeinschaft übertragen werden können, weil ihrer isolierten Übertra-\n\ngung auf einen außenstehenden Dritten der in § 6 WEG niedergelegte Grundsatz \n\nder zwingenden Verbindung des Sondereigentums mit einem Miteigentumsanteil \n\nentgegenstünde. Auch dieser Gedanke gilt für sämtliche Gebrauchsregelungen, \n\ndie nach §§ 5 Abs. 4, 10 Abs. 2 WEG zum Inhalt des Sondereigentums gehören. \n\nDas wird zwar - soweit ersichtlich - nirgends ausdrücklich klargestellt. Es gibt \n\naber auch keine abweichende Auffassung, die das Bedürfnis nach weiterer \n\nhöchstrichterlicher Klärung begründen könnte. \n\n37 \n\n4. Ein Recht zum Besitz will die Beschwerde ferner daraus herleiten, dass \n\ndie R. in ihrer Eigenschaft als Verwalterin gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG zur \n\nDurchführung der Gebrauchsregelung berechtigt und damit auch befugt gewesen \n\nsei, die Herausgabe der von ihr selbst zwischengemieteten Wohnungen an die \n\nKlägerin zu verweigern. Die Zulassung sei insoweit aus zwei Gründen geboten: \n\n38 \n\na) Zum einen biete der Fall „Gelegenheit, höchstrichterliche Leitsätze zu der \n\nRechtsfrage aufzustellen, ob § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG entsprechend seinem Wort-\n\nlaut nur die Durchführung von Beschlüssen umfasst oder (...) auch die Durchfüh-\n\nrung der Gebrauchsregelung“ (BB S. 14 f. unter 3). Deren Entscheidungserheb-\n\nlichkeit legt die Beschwerde ebenso wenig dar wie den Anlass für die Entwicklung \n\nneuer Leitsätze. \n\n39 \n\nGemeint ist offenbar die in der hierzu zitierten Kommentarstelle (Merle in \n\nBärmann/Pick/Merle, aaO, § 27 Rdn. 15; ebenso Staudinger/Bub [2005], § 27 \n\nWEG Rdn. 107 m.w.N.) befürwortete Anwendung von § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG auf \n\nVereinbarungen. Ob in dieser Frage Anlass zur Rechtsfortbildung besteht, kann \n\noffen bleiben, weil sie nicht entscheidungserheblich ist. Selbst wenn die R. als \n\nVerwalterin nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG berechtigt und verpflichtet war, die in der \n\nTeilungserklärung enthaltene Gebrauchsregelung durchzuführen, hatte sie damit \n\nnoch nicht das Recht, die Herausgabe der ihr als Zwischenmieterin überlassenen \n\nWohnungen zu verweigern. Denn zum einen verlangt die - gegenüber § 27 Abs. 1 \n\nNr. 1 WEG spezielle - Vorschrift des § 27 Abs. 2 Nr. 5 WEG a.F. (jetzt § 27 Abs. 2 \n\nNr. 3 WEG) für die gerichtliche wie außergerichtliche Geltendmachung von An-\n\nsprüchen eine besondere Ermächtigung des Verwalters durch Beschluss, an der \n\nes hier fehlt. Zum anderen regeln beide Vorschriften nur die organschaftlichen Be-\n\nfugnisse des Verwalters. Anders als § 15 Abs. 3 WEG begründen sie aber keinen \n\nIndividualanspruch auf Einhaltung der Gebrauchsregelung, den der Verwalter ge-\n\nmäß §§ 273, 986 BGB einem gegen ihn persönlich gerichteten Herausgabean-\n\nspruch entgegenhalten könnte. \n\n40 \n\nb) In zweiter Linie rügt die Beschwerde, dass das Berufungsgericht zwar ein \n\nZurückbehaltungsrecht aus § 27 Abs. 2 Nr. 4 WEG a.F. (jetzt § 27 Abs. 2 Nr. 2 \n\nWEG) verneint, aber nicht auf den Vortrag des Beklagten zu § 27 Abs. 1 Nr. 1 \n\nWEG eingeht (BB S. 14 unter 3 und BB S. 43 ff. unter i). Sie sieht darin eine Ver-\n\nletzung von Art. 103 Abs. 1 GG und einen Begründungsmangel nach § 547 Nr. 6 \n\nZPO. Anhaltspunkte dafür, dass das Berufungsgericht tatsächliches Vorbringen \n\nnicht zur Kenntnis genommen oder erwogen hätte, zeigt die Beschwerde nicht auf. \n\nSie legt auch weder die Voraussetzungen des § 547 Nr. 6 ZPO noch deren Zulas-\n\nsungsrelevanz dar. \n\n41 \n\nIn der Sache ist die Zulassung schon deshalb nicht geboten, weil der Vor-\n\ntrag des Beklagten zu § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG im Tatbestand des Berufungsurteils \n\n(BU S. 6 Mitte) erwähnt ist. Hinzu kommt, dass diese Vorschrift kein Zurückbehal-\n\ntungsrecht begründen kann (s.o. unter a). Entsprechende Ausführungen in den \n\nEntscheidungsgründen waren daher entbehrlich. Zudem ist ihr Fehlen nicht ent-\n\nscheidungserheblich. \n\n42 \n\n5. Weiter rügt die Beschwerde „materiell-rechtliches Nichtvorliegen einer \n\nVindikationslage zwischen der Klägerin und der Fa. R. wegen gegebenen Be-\n\nsitzrechts der Fa. R. nach § 986 BGB“ und hält insoweit die Zulassung zur Si-\n\ncherung einer einheitlichen Rechtsprechung für erforderlich (BB S. 19 unter j). Ob \n\ndieser Zulassungsgrund unter dem Gesichtspunkt der Divergenz oder der Verlet-\n\nzung von Art. 103 Abs. 1 GG geltend gemacht wird, ist unklar (vgl. BB S. 15 unter \n\n4, aber auch BB S. 53 unter 9). Die Beschwerde zeigt denn auch weder eine \n\nRechtsfrage auf, die das Berufungsurteil anders beantwortet als die Entscheidung \n\neines höher- oder gleichrangigen Gerichts (vgl. Senat, BGHZ 154, 288, 292, 300), \n\nnoch macht sie Anhaltspunkte dafür deutlich, dass das Berufungsgericht tatsächli-\n\nches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder erwogen hätte. An anderer \n\nStelle (BB S. 34 ff. unter 6; vgl. auch BB S. 28 f. unter b) wiederholt sie dann ledig-\n\nlich die verschiedenen Versuche des Beklagten, ein Recht der R. zum Besitz \n\nzu konstruieren, ohne sich dabei auf den eingangs geltend gemachten Zulas-\n\nsungsgrund zu beziehen. \n\n43 \n\nDas Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang weder Art. 103 Abs. 1 \n\nGG verletzt noch einen falschen oder von der bisherigen Rechtsprechung abwei-\n\nchenden Rechtssatz zugrunde gelegt. Es hat sich vielmehr mit den einzelnen Be-\n\ngründungsansätzen des Beklagten befasst und ein Recht zum Besitz mit zutref-\n\nfenden Argumenten verneint (BU S. 16 ff. unter c bis i). Die dagegen gerichteten \n\nAngriffe der Beschwerde sind nicht zulassungsrelevant und zudem unbegründet. \n\nSoweit der Beklagte das Recht zum Besitz aus § 56 Satz 2 ZVG, aus der angebli-\n\nchen Drittwirkung der Gebrauchsregelung, aus abgetretenem Recht der Woh-\n\nnungseigentümer (§ 15 Abs. 3 WEG) und aus § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG herleiten \n\nwill, wird auf die bisherigen Ausführungen verwiesen. \n\n44 \n\nDie weitere Frage, ob die Klägerin gemäß §§ 57 ZVG, 571 BGB a.F. in die \n\nZwischenmietverträge mit der R. eingetreten ist, hat das Berufungsgericht in \n\nÜbereinstimmung mit der zutreffend wiedergegebenen Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs (Urt. v. 22. Oktober 2003, XII ZR 119/02, NJW-RR 2004, 657, \n\n658; vgl. auch Urt. v. 3. Juli 1974, VIII ZR 6/73, NJW 1974, 1551 f.) verneint, weil \n\nes an der erforderlichen Identität zwischen dem Vermieter und dem veräußernden \n\nEigentümer bzw. Vollstreckungsschuldner fehlt und die behauptete Zustimmung \n\nder E. zu der Vermietung durch die Bauherrn dem nicht gleichzusetzen ist \n\n(a.A. insoweit MünchKomm-BGB/Häublein, 4. Aufl., § 566 Rdn. 19 m.w.N.). Eine \n\nentsprechende Anwendung von § 571 BGB a.F., wie sie die Beschwerde für gebo-\n\nten erachtet, kommt allenfalls dann in Betracht, wenn der von dem Veräußerer \n\nverschiedene Vermieter kein eigenes Interesse an dem Mietvertrag hat (BGH, Urt. \n\nv. 22. Oktober 2003, aaO). Das ist hier gerade nicht der Fall. Ebenso wenig lässt \n\nsich die personelle Identität für den Generalzwischenmietvertrag damit begründen, \n\ndass die E. Mitglied der (werdenden) Eigentümergemeinschaft war. Denn die \n\nbloße Beteiligung des veräußernden Eigentümers an einem rechtlich selbständi-\n\ngen Vermieter führt nicht zur Anwendung von § 571 BGB a.F. (BGH, Urt. v. 22. \n\nOktober 2003, aaO). Ein Recht zum Besitz aus § 242 BGB (dolo agit qui petit, \n\nquod statim redditurus est) hat das Berufungsgericht ebenfalls mit zutreffender \n\nBegründung verneint: Die R. selbst hatte keinen Anspruch auf Abschluss ei-\n\nnes neuen Zwischenmietvertrags und konnte der Klägerin auch nach Treu und \n\nGlauben nicht entgegenhalten, dass diese den anderen Wohnungseigentümern \n\nzur Einhaltung der Gebrauchsregelung verpflichtet war. \n\n45 \n\n6. Den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung \n\nstützt die Beschwerde ferner auf „materiell-rechtliches Nichtvorliegen des vom Be-\n\nrufungsgericht erkannten direkten Nutzungsanspruchs der Klägerin von \n\n88.571,09 € in ihrer einzig maßgebenden Außenbeziehung zum jeweiligen End-\n\nmieter (…) und Nichtanwendbarkeit der §§ 541, 537 BGB a.F. zum Vorteil der der \n\nKlägerin im Rahmen ihrer Prätendentenklage“ (BB S. 18 f. unter i). Der für die Zu-\n\nlassung maßgebliche Gesichtspunkt bleibt wiederum unklar (vgl. BB S. 15 unter 4 \n\nund BB S. 53 unter 9). Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO \n\nwerden nicht dargelegt. Gerügt wird lediglich, die auf §§ 987 ff. BGB gestützte Auf-\n\nfassung des Berufungsgerichts stehe „konträr“ zu der Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts, „wonach die Endmieter ein \n\nBesitzrecht gegen den Eigentümer bei gekündigtem Hauptmietverhältnis haben.“ \n\n46 \n\nEine Divergenz besteht nicht. Die von der Beschwerde angeführte Recht-\n\nsprechung (BGH, Beschl. v. 21. April 1981, VIII ARZ 16/81, NJW 1982, 1696, \n\n1697 ff. [= BGHZ 84, 90 ff.]; Urt. v. 28. Februar 1996, XII ZR 123/93, NJW 1996, \n\n1886, 1887; BVerfG, NJW 1991, 2272 f.; 1993, 2601 f.) betrifft allein die – mit dem \n\nInkrafttreten von § 549a BGB a.F. (jetzt § 565 BGB) am 1. September 1993 über-\n\nholte – Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen sich der Eigentümer nach \n\nTreu und Glauben oder aus verfassungsrechtlichen Gründen die Kündigungsbe-\n\nschränkungen des Wohnraummietrechts (§§ 556a, 564b BGB a.F.) entgegenhal-\n\nten lassen musste, wenn er den Wohnraum an einen gewerblichen Zwischenmie-\n\nter vermietet hatte und den Untermieter nach Beendigung des Zwischenmietver-\n\nhältnisses gemäß § 556 Abs. 3 BGB a.F. (jetzt § 546 Abs. 2 BGB) auf Räumung in \n\nAnspruch nahm. Darum geht es hier jedoch nicht. Die Klägerin war nicht Partei der \n\n- zudem fortbestehenden - Zwischenmietverträge zwischen den Bauherrn und der \n\nR. und hat ihre Räumungsandrohung daher auch nicht auf § 556 Abs. 3 BGB \n\na.F., sondern ausschließlich auf § 985 BGB gestützt. \n\n47 \n\nNach dem Vortrag des Beklagten waren die Zwischenmietverträge zwar mit \n\nZustimmung der E. geschlossen worden. Das begründet aber keine Divergenz \n\nzu der genannten Rechtsprechung, sondern führt allenfalls zu der noch ungeklär-\n\nten Frage, ob sich der Eigentümer die Kündigungsbeschränkungen des Wohn-\n\nraummietrechts auch dann entgegenhalten lassen muss, wenn sein Rechtsvor-\n\ngänger der gewerblichen Zwischenvermietung durch einen Dritten zugestimmt hat. \n\nAuf diese - möglicherweise grundsätzliche - Frage, die das Berufungsgericht (BU \n\nS. 17 unter d) mit dem pauschalen Hinweis auf einen nicht einschlägigen und teil-\n\nweise aufgegebenen (vgl. BGHZ 114, 96, 101 ff.) Rechtsentscheid des VIII. Se-\n\nnats (BGHZ 84, 90 ff.) verneint hat, stützt sich die Beschwerde jedoch nicht. Die \n\nFrage ist auch nicht entscheidungserheblich. Denn selbst wenn die Klägerin im \n\nHinblick auf §§ 556a, 564b BGB a.F. gehindert war, ihren Anspruch aus § 985 \n\nBGB durchzusetzen, standen die hinterlegten Mieten nicht der R. , sondern ihr \n\nselbst zu. Die §§ 987, 990 BGB wären dann zwar - mangels Vindikationslage - \n\nnicht unmittelbar anwendbar. Der Anspruch auf Nutzungsherausgabe ergäbe sich \n\naber entweder aus einer entsprechenden Anwendung dieser Vorschriften (vgl. Se-\n\nnat, Urt. v. 14. Juli 1995, V ZR 45/94, NJW 1995, 2627, 2628) oder aus § 242 \n\nBGB (vgl. BGHZ 84, 90, 99), während die Mietzinsansprüche der R. gemäß \n\n§§ 541, 537 BGB a.F. (jetzt § 536 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 BGB) auf Null gemindert \n\nwären, weil die Endmieter von der Klägerin unter Berufung auf ihre tatsächlich be-\n\nstehende alleinige Rechtsinhaberschaft zur Hinterlegung der streitbefangenen \n\nMieten bewegt worden waren. Darin liegt nämlich ein vollständiger Entzug des \n\nMietgebrauchs (Senat, Urt. v. 15. Oktober 1999, V ZR 141/98, NJW 2000, 291, \n\n294 m.w.N.). Das gilt auch dann, wenn die Endmieter dem Räumungsverlangen \n\nder Klägerin die §§ 556a, 564b BGB a.F. entgegenhalten konnten. Denn diese \n\nEinwendung lässt sich gerade nicht aus dem Mietvertrag mit der - nicht zum Besitz \n\nberechtigten - R. ableiten, sondern allenfalls - als eigenes Besitzrecht der \n\nEndmieter - mit dem sozialen Zweck des Wohnraummietrechts begründen. \n\n48 \n\nAn anderer Stelle (BB S. 26 ff. unter 5) wiederholt die Beschwerde die übri-\n\ngen Argumente des Beklagten gegen den von dem Berufungsgericht bejahten An-\n\nspruch der Klägerin auf Nutzungsherausgabe aus §§ 987, 990 BGB. Dabei macht \n\nsie weder ausdrücklich noch der Sache nach Zulassungsgründe geltend, sondern \n\nrügt lediglich - tatsächlich nicht vorliegende - Rechtsfehler des Berufungsgerichts. \n\n49 \n\n7. Soweit das Berufungsgericht die Verurteilung des Beklagten zur Freigabe \n\nder hinterlegten Mieten und zur Zahlung von Verzugszinsen bestätigt hat, soll die \n\nRevision auch noch aus folgenden Gründen zur Sicherung einer einheitlichen \n\nRechtsprechung zugelassen werden. \n\n50 \n\na) Durch die Pfändung des Anspruchs auf Herausgabe der hinterlegten \n\nMieten sei der Beklagte kein Mitprätendent geworden. Für die Prätendentenklage \n\nsei er daher nicht passivlegitimiert. Zudem fehle im Hinblick auf die gebotene \n\nDrittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO das Rechtsschutzbedürfnis (BB S. 15 un-\n\nter a; BB S. 20 f. unter 1 und BB S. 22 f. unter 3). Inwiefern diese Argumentation \n\nzu einer Zulassung nach § 543 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. ZPO führen soll, wird nicht \n\ndargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Im Übrigen ist den zutreffenden Ausfüh-\n\nrungen des Berufungsgerichts (BU S. 15 f. unter b) nichts hinzuzufügen. \n\n51 \n\nb) Das Berufungsgericht sei unter Verstoß gegen §§ 284, 286 ZPO und ge-\n\ngen Art. 103 Abs. 1 GG ohne die erforderliche Beweisaufnahme von der wirksam \n\nbestrittenen Behauptung der Klägerin ausgegangen, dass die von dem Freigabe-\n\nantrag umfassten Mieten aus den von ihr ersteigerten Wohnungen stammen (BB \n\nS. 25 f. unter 4). Inwiefern dadurch der Anspruch des Beklagten auf Gewährung \n\nrechtlichen Gehörs verletzt sein soll, legt die Beschwerde nicht dar. Insbesondere \n\nmacht sie nicht geltend, dass das Berufungsgericht einen Beweisantrag des Be-\n\nklagten oder dessen ausdrückliches Bestreiten übergangen hätte. \n\n52 \n\nDas ist auch nicht der Fall. Aus dem Tatbestand und den Entscheidungs-\n\ngründen des Berufungsurteils (BU S. 7 unten und BU S. 19 f. unter j) ergibt sich \n\nvielmehr, dass das Berufungsgericht das pauschale und beweislose Bestreiten zur \n\nKenntnis genommen und für wirksam erachtet hat, aufgrund der Freigabeerklä-\n\nrung des Konkursverwalters vom 6. Dezember 1999 (Anlage K 5) jedoch zu der \n\nÜberzeugung gelangt ist, dass sich die dort aufgelisteten Hinterlegungsvorgänge, \n\ndie zugleich Gegenstand der Klage sind, auf die von der Klägerin erworbenen \n\nWohneinheiten beziehen. Das mag angreifbar sein, verstößt aber weder gegen \n\nArt. 103 Abs. 1 GG noch gegen das Willkürverbot, dessen Verletzung die Be-\n\nschwerde auch nicht geltend macht. \n\n53 \n\nc) Das Berufungsgericht habe die im Schriftsatz des Beklagten vom 30. Ok-\n\ntober 2006 (Gerichtsakten Blatt 940) erklärte „Aufrechnung/Verrechnung gegen \n\nden Streitgegenstand von € 88.571,09 als verspätet“ zurückgewiesen, „obwohl der \n\nVerrechnungsbetrag von € 36.813,- erst durch die vorgetragene und von der Klä-\n\ngerin nicht bestrittene Zession vom 6.10.2006 zur Verfügung stand“ (BB S. 17 un-\n\nter f; vgl. auch BB S. 53 vor 9). Um den damit geltend gemachten Gehörsverstoß \n\nund dessen Entscheidungserheblichkeit darzulegen, hätte es weiterer Ausführun-\n\ngen zu dem abgetretenen Anspruch, zu dessen „Aufrechnung/Verrechnung“ mit \n\ndem Freigabeanspruch der Klägerin und zur Prozessgeschichte bedurft. Daran \n\nfehlt es. \n\n54 \n\nIn der Sache ist Art. 103 Abs. 1 GG schon deshalb nicht verletzt, weil das \n\nBerufungsgericht die nach Schluss der mündlichen Verhandlung in einem insoweit \n\nnicht nachgelassenen Schriftsatz erklärte „Aufrechnung/Verrechnung“ nicht nach \n\n§§ 530, 531 Abs. 2 oder 533 ZPO zurückgewiesen, sondern zutreffend nach \n\n§ 296a ZPO behandelt hat (BU S. 29 f. unter 7). Auf den Zeitpunkt der Abtretung \n\nkommt es nach dieser Vorschrift nicht an. Ein Anlass zur Wiedereröffnung der \n\nVerhandlung ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. \n\n55 \n\nd) Bei der Verurteilung des Beklagten zur Verzinsung der hinterlegten Mie-\n\nten habe das Berufungsgericht die in Bezug genommene Entscheidung des Bun-\n\ndesgerichtshofs (Urt. v. 25. April 2006, XI ZR 271/05, NJW 2006, 2398 [= BGHZ \n\n167, 268 ff.]) verkannt und das Antwortschreiben der Beklagten auf die vorgericht-\n\nliche Freigabeaufforderung der Klägerin vom 15. Mai 2002 unter Verstoß gegen \n\nArt. 103 Abs. 1 GG übergangen (BB S. 16 oben und BB S. 21 f. unter 2). Eine \n\nRechtsfrage, die das Berufungsgericht anders beantwortet als der Bundesge-\n\nrichtshof, zeigt die Beschwerde nicht auf. Sie legt auch nicht dar, dass sich der \n\nBeklagte im Rechtsstreit auf das von der Klägerin (als Anlage K 7) vorgelegte \n\nAntwortschreiben vom 29. Mai 2002 berufen hätte. \n\n56 \n\nDas Berufungsgericht weicht nicht von der (auf BU S. 14 oben) zitierten \n\nEntscheidung des Bundesgerichtshofs ab, sondern wendet die dort entwickelten \n\nGrundsätze zutreffend an. Danach hat der Gläubiger bei verzögerter Freigabe ei-\n\nnes hinterlegten Geldbetrages in entsprechender Anwendung von § 288 Abs. 1 \n\nSatz 1 BGB in der – auch hier noch anwendbaren (vgl. Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3 \n\nund § 5 Satz 1 EGBGB) – bis zum 30. April 2000 geltenden Fassung einen An-\n\nspruch auf Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe. Das folgt aus dem Zweck der \n\nVorschrift, die den Gläubiger ohne Nachweis eines konkreten Schadens für die \n\nentgangene Nutzung ihm vorenthaltenen Geldes entschädigen soll und deshalb \n\nauch auf die verzögerte Freigabe hinterlegter Beträge anzuwenden ist. Auf den \n\nvon der Beschwerde betonten Umstand, dass der Schuldner die Hinterlegung \n\nselbst veranlasst hat, kommt es dabei nicht an. \n\n57 \n\nEine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht dargetan. Da das \n\nBerufungsgericht die Klägerin zur Freigabe des von der M. Bank hinter-\n\nlegten Guthabens verurteilt hat, bestand allerdings Anlass, auch auf den Inhalt des \n\nAntwortschreibens vom 29. Mai 2002 einzugehen. Denn dort hatte der Beklagte \n\ndie Freigabe der hinterlegten Mieten von der Freigabe dieses Guthabens abhängig \n\ngemacht, was im Fall der Konnexität beider Ansprüche den Verzug gemäß § 273 \n\nBGB ausschließen würde. Das mag die Annahme rechtfertigen, dass das Beru-\n\nfungsgericht den Inhalt des Antwortschreibens nicht zur Kenntnis genommen oder \n\nerwogen hat. Dieser mögliche Fehler betrifft aber wiederum nur die Schlüssigkeit \n\ndes Zinsantrags. Das Grundrecht des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Ge-\n\nhörs ist dadurch nicht verletzt. Denn das Berufungsgericht hat kein prozessuales \n\nVorbringen übergangen, sondern nur ein vorgerichtliches Schreiben des Beklag-\n\nten, das nicht von diesem selbst, sondern von der Klägerin in den Rechtsstreit \n\neingeführt worden ist. \n\n58 \n\n8. Die Beschwerde macht weiter geltend, das Berufungsgericht habe das \n\nGrundrecht des Beklagten auf wirkungsvollen Rechtsschutz verletzt, weil es die \n\nSache nicht gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO an das Landgericht zurückverwiesen \n\nhabe (BB S. 54 unter 9). Die Zurückverweisung sei wegen schwerwiegender Ver-\n\nfahrensmängel geboten, da das Landgericht den Hilfsantrag des Beklagten auf \n\nFreigabe der hinterlegten Mieten an seine Ehefrau unter Verstoß gegen § 139 \n\nZPO ohne vorherigen Hinweis als unzulässig abgewiesen habe. Die weiteren Vor-\n\naussetzungen des § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO legt die Beschwerde nicht dar. Sie führt \n\nauch nicht aus, warum das Grundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz die im \n\nErmessen des Berufungsgerichts stehende Zurückverweisung gebieten soll. Un-\n\nabhängig davon fehlt es jedenfalls an der für die Zulassung nach § 543 Abs. 2 \n\nSatz 1 Nr. 2, 2. Alt ZPO erforderlichen Entscheidungserheblichkeit. Denn wie das \n\nBerufungsgericht (auf BU S. 21 vor 3) zutreffend ausführt, ist der Hilfsantrag des \n\nBeklagten schon deshalb unbegründet, weil er allein auf die Abtretung des nicht \n\nbestehenden eigenen Freigabeanspruchs gestützt wird. \n\n59 \n\n9. Die Beschwerde meint ferner, die R. sei zu Unrecht wegen Vermö-\n\ngenslosigkeit gelöscht worden und bestehe aufgrund des Gesellschafterbeschlus-\n\nses vom 14. Juli 2004 als werbende Gesellschaft fort. Sie sei deshalb (als Drittwi-\n\nderbeklagte im Rahmen der Freigabeanträge) parteifähig und habe die mit der \n\nWiderklage geltend gemachten Schadensersatzansprüche am 6. Mai 2005 wirk-\n\nsam an den Beklagten abgetreten. In diesem Zusammenhang soll die Revision \n\naus mehreren Gründen zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuge-\n\nlassen werden. \n\n60 \n\na) Die Anwendung der §§ 60 Abs. 1 Nr. 7, 66 Abs. 5 GmbHG sei rechtsfeh-\n\nlerhaft, weil diese Vorschriften ein rechtsstaatliches Konkursverfahren voraussetz-\n\nten, an dem es hier fehle (BB S. 17 unter e). Auch insoweit benennt die Be-\n\nschwerde weder den Gesichtspunkt für eine Zulassung nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 \n\nAlt. 2 ZPO noch legt sie die Voraussetzungen einer Divergenz oder eines Gehörs-\n\nverstoßes dar. Im weiteren Fortgang der Beschwerdebegründung (BB S. 50 ff. \n\nunter 8) rügt sie lediglich, die Annahme des Berufungsgerichts, die Fortsetzung \n\neiner nach § 141a FGG gelöschten GmbH komme grundsätzlich nicht in Frage, \n\nsei rechtlich nicht haltbar und führe bei nichtigen Konkursverfahren zu unvertretba-\n\nren Ergebnissen. Für die hier noch anwendbare Vorschrift des § 60 GmbHG a.F. \n\nsei sogar anerkannt, dass eine zu Recht gelöschte GmbH fortgesetzt werden kön-\n\nne, wenn noch Vermögen in Höhe des Stammkapitals vorhanden sei. Bei diesen \n\nAusführungen verweist die Beschwerde weder auf den eingangs geltend gemach-\n\nten noch auf einen anderen Zulassungsgrund, und sie führt auch weiterhin keine \n\nVergleichsentscheidung an. \n\n61 \n\nIn der Sache führt die nach altem wie nach neuem Recht umstrittene Frage, \n\nob eine nach § 141a Abs. 1 FGG (früher § 2 Abs. 1 LöschG) wegen Vermögenslo-\n\nsigkeit gelöschte GmbH in Ausnahmefällen durch Beschluss ihrer Gesellschafter \n\nals werbende Gesellschaft fortgesetzt werden kann, schon deshalb nicht zur Zu-\n\nlassung, weil sie nicht entscheidungserheblich ist. Das Berufungsgericht folgt der \n\nheute herrschenden Meinung, die eine solche Fortsetzung vollständig ausschließt \n\nund die Gesellschafter bei noch vorhandenem Gesellschaftsvermögen auf eine \n\nAbwicklung im Wege der gerichtlich anzuordnenden Nachtragsliquidation gemäß § \n\n66 Abs. 5 GmbHG (früher § 2 Abs. 3 LöschG) beschränkt (BU S. 25 unter b; e-\n\nbenso - in dem von dem Beklagten angestrengten Registerverfahren - OLG Mün-\n\nchen, GmbHR 2006, 91, 93 f. m. zust. Anm. Eisner, EWiR 2006, 367; Hachen-\n\nburg/Ulmer, GmbHG, 7. Aufl., § 60 Rdn. 98 f.; Rowedder/Schmidt-Leithoff/Rasner, \n\nGmbHG, 4. Aufl., § 60 Rdn. 67 und jetzt auch Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 9. \n\nAufl., § 60 Rdn. 83 und 99; Lutter/Kleindieck in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 16. \n\nAufl., § 60 Rdn. 32 sowie Jansen/Steder, FGG, 3. Aufl. § 141a Rdn. 93 f., jeweils \n\nm.w.N.; vgl. auch RGZ 156, 23, 26 f. für die Aktiengesellschaft). Die Gegenauffas-\n\nsung käme hier zu keinem anderen Ergebnis. Denn ihre Vertreter lassen einen \n\nFortsetzungsbeschluss entweder erst im Stadium der Nachtragsliquidation zu (so \n\nSchulze-Osterloh/Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 18. Aufl. § 60 Rdn. 59; \n\nSchulze-Osterloh/Noack, ebenda, § 66 Rdn. 41; Michalski/Nehrlich, GmbHG, § 66 \n\nRdn. 106 und Winkler in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 141a Rdn. 18) \n\noder sie verlangen zumindest ein Reinvermögen in Höhe des gesetzlichen Min-\n\ndeststammkapitals (so OLG Düsseldorf, DNotZ 1980, 170, 171 f. m.w.N.), dessen \n\nExistenz hier nicht festgestellt ist und von der Beschwerde auch nicht unter Hin-\n\nweis auf Vortrag in den Tatsacheninstanzen dargelegt wird. Dass die Fortsetzung \n\nbei schwerwiegenden Mängeln des Konkurs- oder des Löschungsverfahrens un-\n\neingeschränkt zulässig sei, wird - soweit ersichtlich - nirgends vertreten. Hierfür \n\nbesteht auch kein Bedürfnis, weil die Gesellschafter in derartigen Fällen die Wie-\n\nderaufnahme des Konkursverfahrens (vgl. BGH, Beschl. v. 2. Februar 2006, IX ZB \n\n279/04, NJW-RR 2006, 912 f.) oder die - hier erfolglos betriebene - Löschung der \n\nLöschungseintragung (vgl. nur OLG Zweibrücken, NJW-RR 2002, 825, 826 f. und \n\nJansen/Steder, aaO, § 141a Rdn. 77 f. m.w.N.) erwirken können. \n\n62 \n\nb) Weiter rügt die Beschwerde die „rechtsfehlerhafte Aufrechterhaltung der \n\nNichtbeteiligung der parteifähigen Fa. R. (…) bei unterlassener Prozess-\n\npflegerbestellung entgegen der vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung“ \n\n(BB S. 16 f. unter c). An anderer Stelle ergänzt sie, das Berufungsgericht habe \n\nsich in der Frage der Parteifähigkeit in Widerspruch zur vorliegenden Rechtspre-\n\nchung gesetzt und den entsprechenden Sach- und Rechtsvortrag des Beklagten, \n\ninsbesondere zu dem noch vorhandenen Vermögen der R. übergangen \n\n(BB S. 48 unter b). Dabei benennt sie allerdings weder eine Rechtsfrage, die das \n\nBerufungsurteil anders beantwortet als die von ihr zitierten Entscheidungen, noch \n\nzeigt sie Anhaltspunkte dafür auf, dass das Berufungsgericht tatsächliches Vor-\n\nbringen des Beklagten nicht zur Kenntnis genommen oder erwogen hätte. \n\n63 \n\nOhne jede Darlegung rügt die Beschwerde schließlich, die unterlassene Be-\n\nteiligung der R. verletze den Beklagten in seinem Anspruch auf wirkungsvol-\n\nlen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG), weil sie die R. daran hindere, ihre Ge-\n\ngenrechte gegen den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Freigabe \n\nder hinterlegten Mieten durchzusetzen (BB S. 49 unten). Diese Rüge ist in doppel-\n\nter Hinsicht unschlüssig. Denn als Drittwiderbeklagte könnte die R. mögliche \n\nGegenrechte nicht der Klägerin, sondern nur dem Beklagten entgegenhalten, und \n\nselbst wenn sie an der Ausübung derartiger Rechte gehindert worden wäre, wäre \n\nnur sie selbst in ihren Grundrechten verletzt, aber nicht der Beklagte. \n\n64 \n\nDie Rüge einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG und die beiden Diver-\n\ngenzrügen sind ebenfalls unbegründet. Das Berufungsgericht hat sich eingehend \n\nmit der Parteifähigkeit der R. befasst (BU S. 25 f. unter b und BU S. 26 unter \n\n5). Dabei hatte es keinen Anlass, ausdrücklich auf den - zudem unsubstantiierten - \n\nVortrag zu deren Restvermögen (GA 843) einzugehen. Denn nach seiner Auffas-\n\nsung ist die R. schon deshalb nicht parteifähig, weil keine Nachtragsliquidati-\n\non angeordnet ist. Das widerspricht allerdings der Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs, nach der eine wegen Vermögenslosigkeit gelöschte GmbH nur dann \n\nnicht parteifähig ist, wenn sie tatsächlich kein Vermögen mehr hat (BGH, Urt. v. \n\n29. September 1981, VI ZR 21/80, NJW 1982, 238), so dass für ihre passive Par-\n\nteifähigkeit die Behauptung des Klägers genügt, sie habe noch irgendwelche An-\n\nsprüche (BGHZ 48, 303, 307). Diese Divergenz wirkt sich jedoch im Ergebnis nicht \n\naus. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die gelöschte \n\nGmbH bis zur Anordnung der Nachtragsliquidation zwar partei-, aber nicht pro-\n\nzessfähig, weil sie rechtserhebliche Erklärungen nur noch durch einen vom Ge-\n\nricht ernannten Liquidator abgeben kann (BGH, Urt. v. 18. April 1985, IX ZR 75/84, \n\nNJW 1985, 2479; Urt. v. 18. Januar 1994, XI ZR 95/93, NJW-RR 1994, 542). Die \n\nBestellung eines Prozesspflegers hat das Berufungsgericht mit der Begründung \n\nabgelehnt, es fehle an der nach § 57 ZPO erforderlichen Gefahr im Verzug, weil \n\nder Beklagte versäumt habe, die Nachtragsliquidation zu beantragen (BU S. 26 \n\nunter c). Das steht jedenfalls nicht in Widerspruch zu der von der Beschwerde an-\n\ngeführten Rechtsprechung. Dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BB [richtig DB] \n\n1980, 2068 [= BFHE 130, 477, 479]) lässt sich nämlich nur entnehmen, dass die \n\nBestellung eines Prozesspflegers für eine gelöschte GmbH grundsätzlich möglich \n\nist, und die beiden anderen Entscheidungen (BayObLGR 1998, 36 und BAG, MDR \n\n2000, 781) liegen neben der Sache. \n\n65 \n\nc) Schließlich meint die Beschwerde (BB S. 18 unter h; vgl. auch BB S. 47 \n\nunten), das Berufungsgericht habe die ihm als Gericht der Schadensersatzklage \n\nobliegende Pflicht verletzt, selbst über die Nichtigkeit des Konkursverfahrens und \n\ndes Liquidationsbeschlusses vom 21. Februar 1991 zu befinden. Unter welchem \n\nGesichtspunkt und aus welchen Gründen das die Zulassung zur Sicherung einer \n\neinheitlichen Rechtsprechung erfordern soll, wird nicht dargelegt. \n\n66 \n\nEin Zulassungsgrund ist auch nicht ersichtlich. Die von dem Beklagten be-\n\nhaupteten Mängel des Liquidationsbeschlusses und des Konkursverfahrens sind \n\nim Tatbestand des Berufungsurteils erwähnt (BU S. 8 und 9 unten). Für die Ent-\n\nscheidung wären sie nur dann erheblich, wenn sie den Fortbestand der R. \n\nund damit deren Partei- und Prozessfähigkeit sowie die Wirksamkeit der Abtre-\n\ntungsvereinbarung vom 6. Mai 2005 begründen könnten. Das hat das Berufungs-\n\ngericht durch zustimmenden Verweis auf die Entscheidungen der Registergerichte \n\nverneint (BU S. 24 f. unter a). Mit Grund und Höhe des auf diese Mängel gestütz-\n\nten Schadensersatzanspruchs musste es sich mangels wirksamer Abtretung nicht \n\nmehr befassen. \n\n67 \n\n10. Im Zusammenhang mit der Abtretung der Schadensersatzansprüche \n\ndurch die M rügt die Beschwerde eine „Verletzung rechtlichen Gehörs \n\n(Art. 103 Abs. 1 GG) hinsichtlich der angeblich nicht substantiiert vorgetragenen \n\nErbenstellung von S. D. nach G. S. “ (BB S. 18 unter g). Die-\n\nse zunächst nicht nachvollziehbare Rüge wird an anderer Stelle (BB S. 64 f. unter \n\nd) damit begründet, dass das Berufungsgericht die Wirksamkeit der Abtretungs-\n\nvereinbarung zwischen dem Beklagten und der M vom 24. November 2004 \n\nverneint habe, ohne zuvor auf die Notwendigkeit weiteren Vortrags zu der Be-\n\nhauptung hinzuweisen, die Ehefrau des Beklagten sei als Erbin ihrer Mutter in de-\n\nren Gesellschafterstellung eingerückt und damit befugt gewesen, die M \n\nbei dem Abschluss dieser Vereinbarung zu vertreten. Der fehlende rechtliche Hin-\n\nweis führe zu einer unzulässigen Überraschungsentscheidung, weil der Beklagte \n\nnicht damit habe rechnen können, dass die Erbenstellung seiner Ehefrau in Zwei-\n\nfel gezogen werde. Wäre er erteilt worden, hätte der Beklagte seinen Vortrag unter \n\nVorlage eines Erbscheins dahin ergänzt, dass seine Ehefrau und deren Schwester \n\nals gesetzliche Erben zu je ½ im Rahmen der Erbauseinandersetzung vereinbart \n\nhätten, der Anteil an der M solle allein seiner Ehefrau „anfallen“. \n\n68 \n\nDiese Ausführungen sind weder vollständig noch zutreffend. Denn das Be-\n\nrufungsgericht hat die Abtretungsvereinbarung vom 24. November 2004 nicht an \n\nmangelnder Substantiierung, sondern an dem fehlenden Nachweis der Erbenstel-\n\nlung scheitern lassen (BU S. 27 Mitte). Damit musste der Beklagte rechnen, nach-\n\ndem das Landgericht bereits genauso entschieden hatte (LGU S. 36). Gleichwohl \n\nhat er in der Berufungsinstanz lediglich vorgetragen und unter Beweis gestellt, \n\ndass der Bruder seiner Ehefrau die Erbschaft ausgeschlagen habe (Gerichtsakten \n\nBlatt 871 mit Anlage B 218). Dass das Berufungsgericht darin keinen Nachweis für \n\ndie Erbenstellung der Ehefrau gesehen hat, überrascht nicht und musste darum \n\nauch nicht durch einen rechtlichen Hinweis angekündigt werden. \n\n69 \n\n11. Als Grund für die Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Recht-\n\nsprechung macht die Beschwerde ferner geltend, das Berufungsgericht habe die \n\nerstinstanzliche Abtrennung der Widerklagen gegen den Konkursverwalter und \n\nden Freistaat Bayern rechtsfehlerhaft aufrechterhalten (BB S. 16 unter b und BB \n\nS. 54 ff. unter 10). Die Abtrennung sei willkürlich, und deren Abgabe an die nach \n\nder Geschäftsverteilung des Landgerichts München unzuständige 9. Zivilkammer \n\nverstoße gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Da die deshalb zwingend gebotene \n\nWiederverbindung nur dem Landgericht möglich sei, verletze die unterlassene Zu-\n\nrückverweisung der Sache den Beklagten in seinem Anspruch auf Justizgewäh-\n\nrung, auf wirkungsvollen Rechtsschutz und auf ein faires Verfahren. Zudem habe \n\ndas Berufungsgericht den Vortrag des Beklagten zur Unzuständigkeit der \n\n9. Zivilkammer übergangen (Art. 103 Abs. 1 GG) und sich in Widerspruch zu der \n\nEntscheidung eines anderen Zivilsenats beim Oberlandesgericht München gesetzt \n\n(Beschl. v. 24. August 2006, 1 W 1176/06, Anlage B 222 [= BeckRS 2006 10252]). \n\n70 \n\nDie Darlegung dieser Zulassungsgründe ist schon deshalb unzureichend, \n\nweil der Gegenstand der abgetrennten Drittwiderklagen nicht wiedergegeben wird. \n\nZudem zeigt die Beschwerde auch hier weder eine Rechtsfrage auf, die das Beru-\n\nfungsurteil anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, noch macht sie \n\nAnhaltspunkte dafür deutlich, dass das Berufungsgericht den Vortrag des Beklag-\n\nten zur Unzuständigkeit der 9. Zivilkammer nicht zur Kenntnis genommen oder \n\nerwogen hätte. \n\n71 \n\nIn der Sache ist die Zulassung der Revision nicht geboten. Das Berufungs-\n\ngericht hat sich eingehend mit der Verfahrenstrennung befasst und den für eine \n\nZurückverweisung nach § 538 Abs. 2 ZPO erforderlichen Verfahrensmangel mit \n\nder zutreffenden Begründung verneint, dass die Abtrennung der Drittwiderklagen \n\nweder gegen § 145 Abs. 2 ZPO verstößt noch ermessensfehlerhaft ist, weil die \n\ngegenüber dem Freistaat Bayern und dem Konkursverwalter erhobenen Scha-\n\ndensersatzansprüche mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch auf Frei-\n\ngabe der hinterlegten Mieten nicht mehr in rechtlichem Zusammenhang stehen, \n\nsondern wesentlich neuen Prozessstoff in ein ohnehin kompliziertes Verfahren \n\ngebracht haben (BU S. 14 f. unter a). Was die Beschwerde dem entgegenhält, ist \n\nnicht zulassungsrelevant und auch in der Sache nicht begründet. Nach § 145 Abs. \n\n2 ZPO schließt nur ein rechtlicher Zusammenhang zwischen Klage und Widerkla-\n\nge die Trennung aus. Dabei ist jeder Anspruch selbständig zu beurteilen \n\n(Stein/Jonas/Leipold, ZPO 22. Aufl., § 145 Rdn. 6), so dass der Zusammenhang \n\n- wie bei § 33 ZPO (dazu Senat, Urt. v. 21. Februar 1975, V ZR 148/73, NJW \n\n1975, 1228) - gegenüber jedem einzelnen Widerbeklagten bestehen muss. Entge-\n\ngen der Auffassung der Beschwerde findet § 145 Abs. 2 ZPO deshalb auch auf \n\ndie beiden Drittwiderklagen Anwendung. \n\n72 \n\nDeren Abtrennung wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie (teil-\n\nweise) mit der gegen die Klägerin erhobenen Widerklage in rechtlichem Zusam-\n\nmenhang stehen. Die materiellrechtliche Verzahnung dieser Widerklage mit der \n\nAmtshaftungsklage gegen den Freistaat Bayern und die dadurch begründete Ge-\n\nfahr widersprechender Entscheidungen ändern daran nichts. Eine Amtshaftungs-\n\nklage, die wegen desselben Schadens mit der Klage gegen einen anderen Schä-\n\ndiger verbunden wird, darf zwar nicht mit dem Hinweis auf die noch ungeklärte \n\nErsatzpflicht dieses (einfachen) Streitgenossen durch Teilurteil als derzeit unbe-\n\ngründet abgewiesen werden, weil die Entscheidung hierüber wegen des Verwei-\n\nsungsprivilegs in § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB für den Amtshaftungsanspruch präjudi-\n\nziell ist (BGHZ 120, 376, 380). Die Prozesstrennung nach § 145 ZPO unterliegt \n\njedoch nicht den gleichen Einschränkungen wie die Zulässigkeit eines Teilurteils \n\nnach § 301 ZPO (BGH, Urt. v. 3. April 2003, IX ZR 113/02, NJW 2003, 2386, \n\n2387). Davon geht auch die von der Beschwerde angeführte Vergleichsentschei-\n\ndung aus. Sie stellt lediglich den Rechtssatz auf, dass die mit der Klage gegen \n\neinen anderen Schädiger verbundene Amtshaftungsklage auch dann nicht als der-\n\nzeit unbegründet abgewiesen werden darf, wenn sie zuvor gemäß § 145 ZPO ab-\n\ngetrennt worden ist. Die Zulässigkeit der Abtrennung zieht die Vergleichsentschei-\n\ndung jedoch nicht in Zweifel. \n\n73 \n\n12. Schließlich soll die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Recht-\n\nsprechung zuzulassen sein, weil der Beklagte zur Tragung der gesamten Kosten \n\nverurteilt worden ist, obwohl er in Höhe von 2,14 % obsiegt hat (BB S. 17 unter d \n\nund BB S. 82 unter 16). Warum diese von § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO gedeckte Kos-\n\ntenentscheidung die Zulassung erfordern soll, wird nicht dargelegt und ist auch \n\nnicht ersichtlich. \n\nKrüger Lemke Stresemann \n\n Czub Roth \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 27.10.2005 - 22 O 19780/03 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 24.01.2007 - 15 U 5187/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR__20-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-03/v-zr-20-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":16},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":13},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":8},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":5},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 987","ref_norm":"987","n":4},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 541","ref_norm":"541","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 990","ref_norm":"990","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 537","ref_norm":"537","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 538","ref_norm":"538","n":3},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 556a","ref_norm":"556a","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 985","ref_norm":"985","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 335","ref_norm":"335","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 556","ref_norm":"556","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 571","ref_norm":"571","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 986","ref_norm":"986","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296a","ref_norm":"296a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 1","ref_norm":"229-1","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 771","ref_norm":"771","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR__20-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR__20-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-03/v-zr-20-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR__20-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:52:09.497220+00:00"}}