{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR__17-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2008-02-15","aktenzeichen":"V ZR 17/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 249 Abs. 2 Satz 1 Gb, 823 Abs. 2 F, 909 a) Hat ein Haus infolge einer schuldhaft herbeigeführten Vertiefung des Nachbar- grundstücks seine Standfestigkeit verloren, umfasst der Schadensersatzanspruch die Kosten der Wiederherstellung der Standfestigkeit. b) Sind hierzu Arbeiten auf dem Nachbargrundstück erforderlich, hängt die Ersatzfä- higkeit der Wiederherstellungskosten davon ab, dass der Nachbar der Ausführung der Arbeiten zustimmt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n15. Februar 2008 \nWeschenfelder, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nV ZR 17/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 249 Abs. 2 Satz 1 Gb, 823 Abs. 2 F, 909 \n\na) Hat ein Haus infolge einer schuldhaft herbeigeführten Vertiefung des Nachbar-\n\ngrundstücks seine Standfestigkeit verloren, umfasst der Schadensersatzanspruch \n\ndie Kosten der Wiederherstellung der Standfestigkeit. \n\nb) Sind hierzu Arbeiten auf dem Nachbargrundstück erforderlich, hängt die Ersatzfä-\n\nhigkeit der Wiederherstellungskosten davon ab, dass der Nachbar der Ausführung \n\nder Arbeiten zustimmt. \n\nBGH, Urt. v. 15. Februar 2008 - V ZR 17/07 - OLG Hamm \n\n LG Detmold \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 1. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den \n\nRichter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und \n\nDr. Roth \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des 19. Zivilsenats des \nOberlandesgerichts Hamm vom 29. Dezember 2006 im Kosten-\npunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Kläger ent-\nschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung \nder Beklagten zu 1 gegen das Urteil der Zivilkammer IV des Land-\ngerichts Detmold vom 13. Juni 2002 zurückgewiesen. \n\nDie Gerichtskosten erster Instanz tragen die Kläger zu 38 % und \ndie Beklagten zu 1, 2, 5 und 6 zu 62 %. Die Gerichtskosten zwei-\nter Instanz tragen die Kläger zu 50 % und die Beklagten zu 1 und \n2 zu 50 %. Die Gerichtskosten der Revisionsverfahren trägt die \nBeklagte zu 1. \n\nVon den außergerichtlichen Kosten erster Instanz tragen die Klä-\nger diejenigen der Beklagten zu 3 und 4 vollständig sowie diejeni-\ngen der Beklagten zu 1, 2, 5 und 6 zu jeweils 7 %. Die Beklagten \nzu 1, 2, 5 und 6 tragen 62 % der außergerichtlichen Kosten der \nKläger. Hiervon ausgenommen sind die durch die Säumnis der \nBeklagten zu 2 entstandenen Kosten; diese trägt die Beklagte zu 2 \nvorab. Von den außergerichtlichen Kosten zweiter Instanz tragen \ndie Kläger diejenigen der Beklagten zu 3 und 4 sowie 50 % der \nKosten des Streithelfers B. . Die Beklagten zu 1 und 2 \ntragen 50 % der Kosten der Kläger und der Streithelferin Sch. . \nDie außergerichtlichen Kosten der Kläger in den Revisionsverfah-\nren trägt die Beklagte zu 1. Im Übrigen tragen die Parteien und ih-\nre Streithelfer ihre außergerichtlichen Kosten selbst. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks in B. , das mit ei-\n\nnem unterkellerten Wohnhaus bebaut ist. Auf dem Nachbargrundstück ließen \n\ndie früheren Beklagten zu 5 und 6 im Jahre 1998 ein nicht unterkellertes Rei-\n\nhenendhaus errichten, das unmittelbar an die Außenwand des Hauses der Klä-\n\nger anschließt. \n\n2 \n\nMit der Genehmigungsplanung war die Beklagte zu 1 betraut. Ihre Pla-\n\nnung sah an der dem Haus der Kläger abgewandten Seite Streifenfundamente \n\nvor; an der unmittelbar an das Haus der Kläger angrenzenden Seite waren kei-\n\nne Fundamente eingezeichnet. Die zur Ausführung gelangte Gründung des \n\nNeubaus ist unzureichend und beeinträchtigt die Standfestigkeit des Hauses \n\nder Kläger. \n\n3 \n\nDie Kläger verlangen u.a. von der Beklagten zu 1 Schadensersatz in Hö-\n\nhe von 23.141,01 € (45.259,89 DM). Hierbei handelt es sich um die Kosten, die \n\nfür die fachgerechte Unterfangung des Nachbarhauses mindestens erforderlich \n\nsind. Ferner möchten sie festgestellt wissen, dass die Beklagte zu 1 verpflichtet \n\nist, alle weiteren Kosten der Unterfangung des Nachbarhauses sowie der \n\nSchäden an ihrem Haus zu tragen, die aus der konstruktiv unzureichenden \n\nGründung des Nachbarhauses resultieren. \n\n4 \n\nIn erster Instanz ist die Beklagte zu 1 antragsgemäß verurteilt worden. \n\nDas Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Revision der Kläger \n\nist das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen worden. \n\nDas Oberlandesgericht hat daraufhin die Verpflichtung der Beklagten zu 1 fest-\n\ngestellt, die Schäden aus der konstruktiv unzureichenden Gründung des Nach-\n\nbarhauses zu tragen, welche an dem Haus der Kläger künftig auftreten werden. \n\nHinsichtlich des Zahlungs- und des weitergehenden Feststellungsantrags hat es \n\ndie Klage erneut abgewiesen. \n\n5 \n\nHiergegen richtet sich die – von dem Senat zugelassene – Revision der \n\nKläger, mit der sie auch insoweit die Wiederherstellung des erstinstanzlichen \n\nUrteils erreichen wollen. Die Beklagte zu 1 beantragt, die Revision zurückzu-\n\nweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht meint, ein auf Zahlung von Geld gerichteter Scha-\n\ndensersatzanspruch stehe den Klägern nur zu, soweit ihr Eigentum durch die \n\nunzulässige Vertiefung bereits Schaden genommen habe. Dies sei zum gegen-\n\nwärtigen Zeitpunkt nicht der Fall, da sich an ihrem Haus bislang keine Schäden \n\ngezeigt hätten. Die Kläger könnten den verlangten Geldbetrag auch nicht im \n\nHinblick auf eine künftige Schadensbeseitigung beanspruchen. Die zur Wieder-\n\nherstellung der Stützfestigkeit ihres Hauses erforderlichen Arbeiten seien auf \n\ndem Nachbargrundstück auszuführen. Da die Kläger hierauf nicht einwirken \n\nkönnten, müssten sie diese Maßnahmen den früheren Beklagten zu 5 und 6 \n\nüberlassen. Demgemäß sei die beantragte Feststellung auf Schäden zu be-\n\ngrenzen, die künftig unmittelbar an dem Grundstück der Kläger aufträten. \n\n7 \n\nDiese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\nII. \n\n8 \n\n1. Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend von einer Haftung der Be-\n\nklagten zu 1 dem Grunde nach aus (§§ 823 Abs. 2 i.V.m. § 909 BGB), weil sie \n\nschuldhaft an einer Vertiefung mitgewirkt hat, durch die dem Boden des Grund-\n\nstücks der Kläger die erforderliche Stütze entzogen worden ist (vgl. hierzu nä-\n\nher Senat, Urt. v. 22. Oktober 2004, V ZR 310/03, VersR 2005, 1534). \n\n9 \n\n2. Seine Annahme, die Kläger hätten infolge der Vertiefung noch keinen \n\nersatzfähigen Schaden an eigenen Rechtsgütern erlitten, ist indessen unver-\n\nständlich. Das Berufungsgericht legt seiner Entscheidung in anderem Zusam-\n\nmenhang die Ausführungen des von ihm beauftragten Sachverständigen \n\nzugrunde, wonach die Sicherheitsreserve für die Standfestigkeit des Hauses \n\nder Kläger möglicherweise nur noch bei einem Prozent liege und die Situation \n\nder Beteiligten daher mit einem \"Leben auf einem Pulverfass\" umschrieben \n\nwerden könne. Deutlicher lässt sich kaum beschreiben, dass das Haus der Klä-\n\nger – wenn auch äußerlich noch keine Veränderungen festzustellen sind – be-\n\nreits Schaden genommen hat. \n\n10 \n\nDer Verlust der Standfestigkeit eines Nachbarhauses fällt in den Schutz-\n\nbereich des § 909 BGB. Die Vorschrift schützt die Festigkeit des Bodens eines \n\nin fremdem Eigentum stehenden Nachbargrundstücks (Senat, BGHZ 103, 39, \n\n42) und damit auch die Standsicherheit der darauf befindlichen Gebäude. Der \n\nSchadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 909 BGB umfasst \n\ndeshalb nach einem Gebäudeeinsturz die Wiederaufbau- und Aufräumkosten \n\n(vgl. Staudinger/Roth, BGB [1996], § 909 Anm. 57); steht das Gebäude – wie \n\nhier – noch, sind die Kosten der Wiederherstellung seiner Standfestigkeit zu \n\nersetzen (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB). \n\n11 \n\n3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem geltend \n\ngemachten Schadensersatzanspruch nicht entgegen, dass die für die Wieder-\n\nherstellung der Standfestigkeit des Hauses der Kläger notwendigen Arbeiten \n\nauf dem Grundstück der früheren Beklagten zu 5 und 6 auszuführen sind. \n\n12 \n\na) Allerdings setzt der auf Zahlung gerichtete Anspruch des § 249 Abs. 2 \n\nSatz 1 BGB nach Wortlaut und Normzweck voraus, dass eine Naturalrestitution \n\nmöglich ist (vgl. BGHZ 102, 322, 325 m.w.N.). Hieran fehlte es, wenn die frühe-\n\nren Beklagten zu 5 und 6 die notwendigen Arbeiten an ihrem Haus nicht gestat-\n\nteten (vgl. Senat, Urt. v. 21. Mai 1958, V ZR 225/56, NJW 1958, 1288, 1289). \n\nDavon konnte das Berufungsgericht indessen nicht ausgehen. \n\n13 \n\nNach dem von der Revision als übergangen gerügten Vortrag der Kläger \n\nhaben sich die Beklagten zu 5 und 6, die aus finanziellen Gründen nicht in der \n\nLage sind, selbst für eine ordnungsgemäße Gründung ihres Hauses zu sorgen, \n\nmit den notwendigen Arbeiten auf ihrem Grundstück einverstanden erklärt und \n\nden Klägern zwecks Beschaffung der erforderlichen Geldmittel ihre Zahlungs-\n\nansprüche wegen der mangelhaften Gründung des Hauses abgetreten. Erheb-\n\nlichen Gegenvortrag hat die Revisionserwiderung nicht aufzuzeigen vermocht. \n\n14 \n\nDabei ist zu berücksichtigen, dass es der Beklagten zu 1 obliegt, die \n\nUnmöglichkeit der Naturalrestitution darzulegen und zu beweisen. Das folgt aus \n\nder für die Vorschrift des § 251 Abs. 1 BGB anerkannten Beweislastverteilung. \n\nVerlangt der Geschädigte statt der Naturalherstellung (bzw. der Kosten hierfür) \n\nausnahmsweise eine Geldentschädigung gemäß § 251 Abs. 1 BGB, muss er \n\ndie Unmöglichkeit der – vorrangigen – Naturalrestitution darlegen und beweisen \n\n(vgl. MünchKomm/BGB-Oetker, 5. Aufl., § 251 Rdn. 72; Erman/Kuckuk, BGB \n\n11. Aufl., § 251 Rdn. 28; Bamberger/Roth/Schubert, BGB, 2. Aufl., § 251 \n\nRdn. 32). Umgekehrt obliegt dies im Rahmen eines auf § 249 BGB gestützten \n\nAnspruchs dem Schädiger, hier also der Beklagten zu 1. \n\n15 \n\nDie Beklagte zu 1 hat nicht dargelegt, dass eine Naturalrestitution am \n\nWiderstand der Beklagten zu 5 und 6 scheitert. Die Revisionserwiderung ver-\n\nweist lediglich auf eine Äußerung der Beklagten zu 5 gegenüber dem Sachver-\n\nständigen, in der diese die notwendige Sanierung an der Grenzwand mit Rück-\n\nsicht auf eine neu installierte Küche abgelehnt hat. Das rechtfertigt nicht die \n\nAnnahme, die Beklagten zu 5 und 6 hätten ihre ursprünglich erteilte Zustim-\n\nmung zur Ausführung der auf ihrem Grundstück notwendigen Arbeiten widerru-\n\nfen. Zwar wäre ein solcher Widerruf möglich. Angesichts der damit verbunde-\n\nnen nachteiligen Rechtsfolgen für die Beklagten zu 5 und 6 kann er aber nicht \n\nschon in einer von der Sorge um die Küche geprägten und daher eher sponta-\n\nnen Äußerung der Beklagten zu 5 gesehen werden. \n\n16 \n\nZum einen verstieße es angesichts der bestehenden Gefahrenlage für \n\ndas Nachbarhaus und der Bedeutung, die einer effektiven Bewerkstelligung der \n\nSchadensbeseitigung deshalb zukommt, gegen Treu und Glauben (§ 242 \n\nBGB), wenn sich die Beklagten zu 5 und 6 ohne zwingenden Grund (einen sol-\n\nchen stellt ein notwendiger Abbau der neuen Küche nicht dar) von ihrer ur-\n\nsprünglich erteilten Zustimmung lösten. Nachdem sie den Klägern ihre Ansprü-\n\nche wegen der mangelhaften Gründung ihres Hauses abgetreten und sich \n\nselbst – ohne die Unmöglichkeit der Naturalrestitution einzuwenden – auf Zah-\n\nlung der zur ordnungsgemäßen Gründung ihres eigenen Hauses notwendigen \n\nKosten haben verurteilen lassen, durften die Kläger darauf vertrauen, dass die \n\nBeklagten zu 5 und 6 mit dieser Form der Schadensbeseitigung einverstanden \n\nsind, und ihre Prozessführung darauf einrichten. \n\n17 \n\nZum anderen kann auch deshalb nicht ohne weiteres angenommen wer-\n\nden, dass die Beklagten zu 5 und 6 ihre Zustimmung zur Durchführung der \n\nnotwendigen Gründungsarbeiten widerrufen haben, weil sie – sofern sie die \n\nordnungsgemäße Gründung ihres Hauses nicht selbst bewerkstelligen – zur \n\nDuldung dieser Arbeiten auch gesetzlich verpflichtet sind. Da die unzulässige \n\nVertiefung, die in dem von ihrem Haus ausgehenden Druck auf das Nachbar-\n\nhaus zu sehen ist (vgl. Senat, Urt. v. 22. Oktober 2004, V ZR 310/03, VersR \n\n2005, 1534), andauert, sind die Beklagten zu 5 und 6 Störer im Sinne des \n\n§ 1004 Abs. 1 BGB und als solche verpflichtet, die von ihrem Haus ausgehende \n\nBeeinträchtigung des Eigentums der Kläger zu beenden. Diese Verpflichtung ist \n\nnicht erloschen. Sie mag infolge einer – im Zusammenhang mit der Abtretung \n\nder Schadensersatzansprüche jedenfalls konkludent getroffenen – Vereinba-\n\nrung der Grundstücksnachbarn, nach der die Kläger die zur ordnungsgemäßen \n\nGründung des Hauses erforderlichen finanziellen Mittel beschaffen und die Be-\n\nklagten zu 5 und 6 diese Arbeiten dulden, vorübergehend ausgesetzt sein, kann \n\naber – sollten die Beklagten zu 5 und 6 die Vereinbarung einseitig aufkündigen \n\n– jederzeit wieder aufleben. \n\n18 \n\nb) Zweifel an der Möglichkeit der Naturalherstellung folgen schließlich \n\nnicht aus dem Urteil des Senats vom 26. Januar 1996 (V ZR 264/94, NJW-RR \n\n1996, 852), wonach ein Architekt nur dann auf Beseitigung einer störenden Ver-\n\ntiefung nach § 1004 Abs. 1 BGB in Anspruch genommen werden kann, wenn er \n\ndie Verfügungsmacht über das vertiefte Grundstück innehat. Zwar wird in dem \n\nhier zu beurteilenden Sachverhalt mit der zur Schadensbeseitigung vorgesehe-\n\nnen fachgerechten Unterfangung des Nachbarhauses zugleich die – in dem \n\nfehlgeleiteten Druck, der von dem unzureichend gegründeten Haus ausgeht, \n\nliegende (vgl. Senat, Urt. v. 22. Oktober 2004, V ZR 310/03, VersR 2005, 1534) \n\nund daher andauernde – unzulässige Vertiefung beseitigt. Das ändert aber \n\nnichts daran, dass die Kläger die Beklagte zu 1 auf Schadensersatz und nicht \n\naus § 1004 Abs. 1 BGB in Anspruch nehmen. \n\n19 \n\nZudem betreffen die für einen Anspruch nach §§ 1004 Abs. 1, 909 BGB \n\nnotwendige Verfügungsmacht des Inanspruchgenommenen über das vertiefte \n\nGrundstück und die für einen Schadensersatzanspruch nach § 249 BGB erfor-\n\nderliche Möglichkeit der Naturalherstellung unterschiedliche rechtliche Ge-\n\nsichtspunkte. Die Verfügungsmacht bzw. Sachherrschaft über das Grundstück \n\nist für einen Beseitigungsanspruch nach §§ 1004 Abs. 1, 909 BGB von Bedeu-\n\ntung, weil sich dieser gegen den Störer und damit gegen denjenigen richtet, von \n\ndessen maßgebenden Willen die Fortdauer der Beeinträchtigung abhängt. Das \n\nkönnen nur Personen sein, die (noch) die Sachherrschaft über das vertiefte \n\nGrundstück haben (vgl. Soergel/J.F. Baur, BGB, 13. Aufl., § 909 Rdn. 7; RGRK-\n\nAugustin, BGB, 12. Aufl., § 909 Rdn. 12). Ob der Inanspruchgenommene rein \n\ntatsächlich zur Beseitigung der Vertiefung in der Lage wäre, etwa weil der \n\nGrundstückseigentümer ihm die Arbeiten gestatten würde, spielt dabei keine \n\nRolle (vgl. RGZ 103, 174, 177). Demgegenüber stellt sich eine in Rechte Dritter \n\neingreifende Naturalrestitution gemäß § 249 BGB, um die es hier geht, schon \n\ndann als möglich dar, wenn der Dritte mit ihr einverstanden ist. \n\nIII. \n\n20 \n\nDas angefochtene Urteil ist daher im Umfang der Anfechtung aufzuhe-\n\nben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, da \n\ndie Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Wi-\n\nderherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Nach den Feststellungen, die das \n\nBerufungsgericht im Rahmen des gegen die Beklagte zu 2 gerichteten An-\n\nspruchs zu den Kosten einer fachgerechten Unterfangung des Hauses der Be-\n\nklagten zu 5 und 6 getroffen hat, erweist sich das Urteil des Landgerichts auch \n\nder Höhe nach als richtig. Die Feststellungen können zugrunde gelegt werden, \n\nweil die Beweisaufnahme, auf der sie beruhen, auch im Hinblick auf den ge-\n\ngenüber der Beklagten zu 1 geltend gemachten bezifferten Anspruch stattge-\n\nfunden hat, die prozessualen Mitwirkungsmöglichkeiten der Beklagten zu 1 an \n\nder Beweiserhebung also nicht beschränkt waren. \n\nIV. \n\n21 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. \n\nKrüger \n\nKlein \n\nStresemann \n\nCzub \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \n\nLG Detmold, Entscheidung vom 13.06.2002 - 9 O 624/00 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 29.12.2006 - 19 U 92/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR__17-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-15/v-zr-17-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 909","ref_norm":"909","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR__17-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR__17-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-15/v-zr-17-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR__17-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:21:30.738909+00:00"}}