{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR__16-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2008-03-14","aktenzeichen":"V ZR 16/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"(ohne II.2 u. 3) BGHR: ja ZPO §§ 323, 767 Die Abänderung rechtskräftiger Unterlassungstitel kann nicht im Wege der Kla- ge nach § 323 ZPO verlangt werden; nachträglich entstandene Einwendungen muss der zur Unterlassung verurteilte Schuldner mit der Vollstreckungsabwehr- klage nach § 767 ZPO geltend machen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 16/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n14. März 2008 \nLesniak, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: ja (ohne II.2 u. 3) \n\nBGHR: \n\nja \n\nZPO §§ 323, 767 \n\nDie Abänderung rechtskräftiger Unterlassungstitel kann nicht im Wege der Kla-\n\nge nach § 323 ZPO verlangt werden; nachträglich entstandene Einwendungen \n\nmuss der zur Unterlassung verurteilte Schuldner mit der Vollstreckungsabwehr-\n\nklage nach § 767 ZPO geltend machen. \n\nBGH, Urt. v. 14. März 2008 - V ZR 16/07 - OLG Hamm \n\n LG Bielefeld \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 14. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und \n\ndie Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 34. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 10. November 2006 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Bielefeld vom 20. September 2005 wird mit der \n\nMaßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abge-\n\nwiesen wird. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin betreibt einen Flugplatz; die Beklagten sind Anwohner. Ihr \n\nGrundstück liegt ca. 600 m östlich der Start- und Landebahn und wird bei Starts \n\nin Richtung Osten regelmäßig überflogen. Mit einem von den Beklagten erstrit-\n\ntenen zweitinstanzlichen Urteil vom 8. November 1990 wurde der Klägerin un-\n\ntersagt, pro Tag mehr als 30 Startvorgänge von Motorflugzeugen und Motor-\n\nseglern in östlicher Richtung zuzulassen; außerdem wurde sie verurteilt, näher \n\nbestimmte Ruhezeiten von derartigen Startvorgängen freizuhalten. Die dagegen \n\ngerichtete Revision der Klägerin hat der Senat nicht angenommen (Beschl. v. \n\n16. Januar 1992, V ZR 9/91). \n\n2 \n\nAm 28. November 1994 erteilte die zuständige Bezirksregierung auf An-\n\ntrag der Klägerin eine frühere Genehmigungen ersetzende \"Genehmigung zur \n\nErweiterung der Anlage und zum weiteren unbefristeten Betrieb des Verkehrs-\n\nlandeplatzes\". Anders als in vorherigen Genehmigungsverfahren waren der An-\n\ntrag und die Pläne zuvor ausgelegt und der Öffentlichkeit Gelegenheit gegeben \n\nworden, Einwendungen vorzubringen. Ein förmliches Planfeststellungsverfahren \n\nwurde jedoch nicht durchgeführt. Die inzwischen bestandskräftige Genehmi-\n\ngung schränkt die Zahl der Startvorgänge in östlicher Richtung nicht ein; Ruhe-\n\nzeiten sieht sie für bestimmte nach Ziel, Zweck und Dauer bezeichnete Flüge \n\nvor. Luftfahrzeuge, die erhöhten Schallschutzanforderungen genügen, sind von \n\nden Beschränkungen ausgenommen. \n\n3 \n\nGestützt auf die neue Genehmigung, ihre öffentlich-rechtliche Betriebs-\n\npflicht und einen behaupteten Rückgang der Lärmemissionen beantragt die \n\nKlägerin die Abänderung des Urteils vom 8. November 1990, und zwar in erster \n\nLinie dahingehend, dass sie seit Rechtshängigkeit der Klage berechtigt ist, den \n\nVerkehrslandeplatz ohne weitere Einschränkungen im Rahmen der Genehmi-\n\ngung zu betreiben. Mehrere Hilfsanträge zielen darauf, die weiter gehenden \n\nUnterlassungspflichten aus dem Ersturteil auf zweimotorige und nicht den er-\n\nhöhten Schallschutzanforderungen genügende Flugzeuge zu beschränken. Das \n\nLandgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat das Urteil \n\nvom 8. November 1990 aufgehoben. Mit der von dem Senat zugelassenen Re-\n\nvision wollen die Beklagten die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils \n\nerreichen. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht hält die Abänderungsklage in entsprechender An-\n\nwendung von § 323 ZPO für zulässig. Es meint, der Hauptantrag sei auf die \n\nvollständige Aufhebung des Ersturteils gerichtet und in diesem Umfang auch \n\nbegründet, weil die Verurteilung der Klägerin nach den Grundsätzen des Weg-\n\nfalls der Geschäftsgrundlage an die zwischenzeitlich eingetretene Änderung der \n\nfür sie maßgeblichen Verhältnisse anzupassen sei. Das folge allerdings nicht \n\naus der öffentlich-rechtlichen Betriebspflicht der Klägerin, die in dem Ersturteil \n\nbereits berücksichtigt sei und deshalb nicht zu einer die Rechtskraft durchbre-\n\nchenden Abänderung führen könne. Die Klägerin habe auch nicht bewiesen, \n\ndass die Beeinträchtigung der Beklagten aufgrund geänderter Verhältnisse an \n\nder Start- und Landebahn und geräuschärmerer Flugzeugmotoren auf ein Maß \n\nzurückgegangen sei, das sich nach der dem Ersturteil zugrunde liegenden Ge-\n\nsamtabwägung als unwesentlich darstelle. Die Genehmigung vom 28. Novem-\n\nber 1994 habe jedoch eine veränderte Tatsachengrundlage geschaffen, die in \n\ndem Ersturteil noch nicht habe berücksichtigt werden können. Da die Öffent-\n\nlichkeit an dem Verfahren beteiligt worden sei, komme der Genehmigung die \n\nAusschlusswirkung der §§ 11 LuftVG, 14 BImSchG zu. Davon seien nicht nur \n\nprivatrechtliche Ansprüche auf Einstellung des genehmigten Betriebs, sondern \n\nauch die in dem Ersturteil zuerkannten Ansprüche zur Abwehr benachteiligen-\n\nder Einwirkungen erfasst. Die in § 14 Satz 1 Hs. 2 BImSchG vorgesehene Um-\n\nwandlung in einen Anspruch auf Schutzvorkehrungen ändere daran nichts. \n\nDenn die insofern abschließende Regelung in der Genehmigung schließe die \n\nzeitliche und zahlenmäßige Beschränkung der Startvorgänge auch als Schutz-\n\nvorkehrung aus. \n\n5 \n\nDas hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\n1. Die zulässige Revision führt schon deshalb zur Aufhebung des Beru-\n\nfungsurteils, weil die auf Abänderung des rechtskräftigen Urteils vom 8. No-\n\nvember 1990 gerichtete Klage unzulässig ist. \n\na) Das Berufungsgericht qualifiziert die Klage zutreffend als Abände-\n\nrungsklage nach § 323 ZPO. Das entspricht sowohl der von der Klägerin selbst \n\nverwendeten Bezeichnung als auch der eindeutigen Fassung ihrer zuletzt ge-\n\nstellten Haupt- und Hilfsanträge. Denn diese richten sich nicht gegen die Voll-\n\nstreckbarkeit des Ersturteils, sondern auf dessen Anpassung an die nach Auf-\n\nfassung der Klägerin veränderten Verhältnisse (vgl. zu dieser Unterscheidung \n\nBGHZ 163, 187, 189), und sie beschränken die erstrebte Abänderung – wie in \n\n§ 323 Abs. 3 Satz 1 ZPO vorgesehen – auf die Zeit nach Erhebung der Klage. \n\nBei der Auslegung von Prozesserklärungen darf eine Partei zwar nicht am \n\nbuchstäblichen Sinn ihrer Wortwahl festgehalten werden. Vielmehr ist stets da-\n\nvon auszugehen, dass sie mit ihrer Prozesshandlung das erreichen will, was \n\nnach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstan-\n\ndenen Interessenlage entspricht (vgl. für die Abänderungsklage Senat, Urt. v. \n\n2. Juli 2004, V ZR 290/03, NJW-RR 2005, 371, 372). Die Klage kann gleichwohl \n\nnicht im Wege der Auslegung als Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO \n\nangesehen werden. Denn mit ihrer Berufung hat die Klägerin den in erster In-\n\nstanz gestellten weiteren Hilfsantrag, die Vollstreckung aus dem Ersturteil für \n\nunzulässig zu erklären, nicht mehr verfolgt. Das zeigt, dass sie ausschließlich \n\ndie Abänderung des Ersturteils erstrebt. \n\n8 \n\nZweifelhaft ist allerdings, ob der Hauptantrag – wie das Berufungsgericht \n\nweiter meint – auf die vollständige Beseitigung der titulierten Unterlassungs-\n\npflichten und damit der Sache nach auf die Aufhebung des Ersturteils gerichtet \n\nist. Das bedarf jedoch keiner Entscheidung. \n\n9 \n\nb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann das auf Unter-\n\nlassung gerichtete Urteil vom 8. November 1990 nicht nach § 323 ZPO abge-\n\nändert werden. Das Berufungsgericht verkennt zwar nicht, dass diese Vorschrift \n\ndie Abänderungsklage nur für den Fall der Verurteilung zu künftig fällig werden-\n\nden wiederkehrenden Leistungen (§ 258 ZPO) zulässt. Es folgt jedoch einer in \n\nRechtsprechung und Literatur verbreiteten Auffassung, nach der in entspre-\n\nchender Anwendung von § 323 ZPO auch die Abänderung rechtskräftiger Un-\n\nterlassungstitel möglich sein soll (OLG Koblenz GRUR 1988, 478, 480; LG Kle-\n\nve NJW-RR 1996, 206, 207; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. \n\nAufl., § 323 Rdn. 79; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 28. Aufl., § 323 Rdn. 14; \n\nGaul, WRP 1988, 215, 224; Grosch, Rechtswandel und Rechtskraft bei Unter-\n\nlassungsurteilen, 363 ff.; Lambsdorff, Handbuch des Wettbewerbsverfahrens-\n\nrechts, Rdn. 143d, 143g, 143h; Meckel, Die Beständigkeit einer wettbewerbs-\n\nrechtlichen Unterlassungsverpflichtung bei Änderung der rechtlichen oder tat-\n\nsächlichen Verhältnisse, 25 ff; Oetker, ZZP 115, 3, 10 ff.; Völp, GRUR 1984, \n\n486, 488 f.). \n\n10 \n\nDiese Analogie wird von der überwiegenden Literaturmeinung zu Recht \n\nabgelehnt \n\n(Hk-ZPO/Saenger, 2. Aufl., § 323 Rdn. 16; MünchKomm-\n\nZPO/Gottwald, 3. Aufl., § 323 Rdn. 18; Musielak/Borth, ZPO, 5. Aufl., § 323 \n\nRdn. 5; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 323 Rdn. 14; Zöller/Vollkommer, \n\nZPO, 26. Aufl., § 323 Rdn. 29; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, \n\n16. Aufl., § 157 Rdn. 11 und 17; Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 5. Aufl., \n\nKap. 36 Rdn. 174 f.; Borck, WRP 2000, 9, 11; Grunsky, Gedächtnisschrift Rö-\n\ndig, 325, 330; Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl., \n\nRdn. 983; Rüßmann, Festschrift Lüke, 675, 692 ff.; Teplitzky, Wettbewerbs-\n\nrechtliche Ansprüche, 9. Aufl., Kap. 57 Rdn. 51, 55 und 56 f.; Ulrich, WRP 2000, \n\n1054, 1056 f.; Zeuner, Festschrift Dölle, Bd. I, 295, 312 f.; offen gelassen von \n\nOLG Köln NJW-RR 1987, 1471). Denn die durch § 767 ZPO eröffnete Möglich-\n\nkeit, nachträglich entstandene Einwendungen gegen den durch Urteil festge-\n\nstellten Unterlassungsanspruch geltend zu machen, schließt die entsprechende \n\nAnwendung von § 323 ZPO aus. \n\n11 \n\naa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Vollstre-\n\nckung aus einem Unterlassungstitel gemäß § 767 ZPO für unzulässig erklärt \n\nwerden, wenn der dem Titel zugrunde liegende Unterlassungsanspruch nach-\n\nträglich durch eine Gesetzesänderung (BGHZ 133, 316, 323 f.), eine behördli-\n\nche Entscheidung (Senat, BGHZ 122, 1, 8) oder aus anderen Gründen (BGH, \n\nUrt. v. 23. Februar 1973, I ZR 117/71, GRUR 1973, 429, 430; Urt. v. 19. No-\n\nvember 1982, I ZR 99/80, GRUR 1983, 179, 181; Urt. v. 25. Februar 1999, I ZR \n\n4-97, NJW 1999, 2195) weggefallen ist. Das entspricht nicht nur der ganz herr-\n\nschenden Meinung in der Literatur (vgl. außer den bereits Zitierten Münch-\n\nKomm-ZPO/K.Schmidt, 3. Aufl. § 767 Rdn. 62; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, \n\n22. Aufl., § 767 Rdn. 8 und 17; Wieczorek/Schütze/Salzmann, ZPO, 3. Aufl., \n\n§ 767 Rdn. 60; Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht, 11. Aufl., \n\n§ 40 V 1 d; Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, \n\n3. Aufl., § 767 Rdn. 23 und für die Einwendung aus § 14 Satz 1 BImSchG Feld-\n\nhaus/Spindler, Bundesimmissionsschutzrecht, 2. Aufl., § 14 BImSchG Rdn. 60 \n\nsowie Landmann/Rohmer/Rehbinder, Umweltrecht, § 14 BImSchG Rdn. 17), \n\nsondern auch der Vorstellung des Gesetzgebers; er hat den Anwendungsbe-\n\nreich der Vollstreckungsabwehrklage in § 10 UKlaG (früher § 19 AGBG) auf \n\neine spätere Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung erweitert und \n\ndamit bestimmt, dass solche nachträglich entstandenen Einwendungen gegen \n\neinen durch Urteil festgestellten Unterlassungsanspruch nach § 767 ZPO gel-\n\ntend zu machen sind. \n\n12 \n\nbb) Für den unmittelbaren Anwendungsbereich des § 323 ZPO hat der \n\nBundesgerichtshof ferner entschieden, dass sich die Vollstreckungsabwehrkla-\n\nge und die Abänderungsklage für den gleichen Streitgegenstand grundsätzlich \n\ngegenseitig ausschließen (BGHZ 163, 187, 189; ebenso die h.L., vgl. nur \n\nStein/Jonas/Leipold, aaO, § 323 Rdn. 41 ff. und Zöller/Vollkommer, aaO, § 323 \n\nRdn. 15; a.A. weiterhin Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO, § 323 \n\nRdn. 4). Der Schuldner hat deswegen keine Wahlmöglichkeit, sondern muss \n\nsein Rechtsschutzbegehren auf die Klageart stützen, die dem jeweils verfolgten \n\nZiel am besten entspricht (BGHZ 163, 187, 190). Das folgt aus der unterschied-\n\nlichen Zielsetzung der beiden Klagen: Die Abänderungsklage ist eine Gestal-\n\ntungsklage, die sowohl dem Schuldner als auch dem Gläubiger zur Verfügung \n\nsteht und den Titel selbst – unter Durchbrechung seiner materiellen Rechtskraft \n\n– an die stets wandelbaren wirtschaftlichen Verhältnisse anpassen soll. Dem-\n\ngegenüber beschränkt sich der Streitgegenstand der Vollstreckungsabwehrkla-\n\nge auf die Beseitigung der Vollstreckbarkeit. Bei ihr geht es also nicht um die \n\nAnpassung des Titels an geänderte wirtschaftliche Verhältnisse, sondern allein \n\num die Frage, ob die Zwangsvollstreckung aus dem Titel wegen der nunmehr \n\nvorgebrachten materiell-rechtlichen Einwendungen unzulässig geworden ist \n\n(BGHZ 163, 187, 189). \n\ncc) Die entsprechende Anwendung von § 323 ZPO auf Unterlassungstitel \n\nist danach erst recht ausgeschlossen. \n\n(1) Die Revision weist zu Recht darauf hin, dass es wegen § 767 ZPO \n\nbereits an der – für eine Analogie erforderlichen (vgl. nur Senat, Beschl. v. 14. \n\nJuni 2007, V ZB 102/06, NJW 2007, 3124, 3125 m.w.N.) – planwidrigen Rege-\n\nlungslücke fehlt (so auch Borck, aaO, 11 und Ulrich, aaO, 1057). Der zur Unter-\n\nlassung verurteilte Schuldner kann nachträglich entstandene Einwendungen mit \n\nder Vollstreckungsabwehrklage geltend machen und ist damit in gleichem Um-\n\nfang geschützt wie bei anderen Leistungsurteilen. Sein Rechtsschutz ist also \n\nnicht etwa deshalb lückenhaft, weil er nach § 767 ZPO keine Abänderung des \n\n13 \n\n14 \n\nUrteils erreichen, sondern nur dessen Vollstreckbarkeit beseitigen kann. Auch \n\nder Umstand, dass er die Vollstreckungsabwehrklage nicht auf die Erfüllung des \n\ntitulierten Anspruchs stützen kann, beruht nicht auf einer Lücke im Verfahrens-\n\nrecht, sondern darauf, dass Unterlassungsansprüche nicht endgültig erfüllbar \n\nsind. \n\n15 \n\n(2) Wegen des durch § 767 ZPO eröffneten Rechtsschutzes fehlt es aber \n\nauch an der zweiten Voraussetzung für eine Analogie, der Vergleichbarkeit des \n\nzu beurteilenden Sachverhalts mit dem gesetzlich geregelten Tatbestand (vgl. \n\nauch hierzu nur Senat, aaO, 3125). Denn das Unterlassungsurteil ist mit der in \n\n§ 323 ZPO geregelten Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehren-\n\nden Leistungen nicht so weit vergleichbar, dass die der gesetzlichen Regelung \n\nzugrunde liegende Interessenabwägung in diesem Fall zu dem gleichen Ergeb-\n\nnis führte. \n\n16 \n\nWird eine Partei gemäß § 258 ZPO zur Entrichtung einer laufenden Un-\n\nterhaltsrente oder ähnlicher wiederkehrender Leistungen verurteilt, ergreift die \n\nRechtskraft des Urteils auch die erst künftig zu entrichtenden Leistungen, deren \n\nFestsetzung insoweit auf einer Prognose der zukünftigen Entwicklung beruht \n\n(BGHZ 82, 246, 250 f.; 103, 393, 398). In diesen Fällen stellt die Geltendma-\n\nchung einer von der Prognose des Gerichts abweichenden tatsächlichen Ent-\n\nwicklung nicht das Vorbringen einer neuen Tatsachenlage dar, über die das \n\nGericht noch nicht zu entscheiden hatte, sondern einen Angriff gegen die Rich-\n\ntigkeit des ersten Urteils (BGHZ 82, aaO). Die nur auf nachträglich entstandene \n\nrechtshemmende und rechtsvernichtende Einwendungen und Einreden an-\n\nwendbare Vollstreckungsabwehrklage ermöglicht einen solchen Angriff nicht \n\n(vgl. nur Senat, BGHZ 100, 211, 212 f.); sie scheitert daher an der Rechtskraft \n\ndes Ersturteils. Aus diesem Grund durchbricht § 323 ZPO die Rechtskraft \n\n(BGHZ 82, aaO) und gewährt – einem Gebot der Billigkeit folgend – beiden Par-\n\nteien das Recht, die Abänderung des Ersturteils zu verlangen (Hahn/Mugdan, \n\nDie gesamten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, Bd. 8, S. 103; BGHZ \n\n98, 353, 359). Die Vorschrift eröffnet damit den verfahrensrechtlichen Weg, \n\nFehlprognosen zu korrigieren und die vorausgegangene gerichtliche Entschei-\n\ndung an veränderte Verhältnisse anzupassen (BGHZ 96, 205, 207). Ihr Anwen-\n\ndungsbereich ist deshalb auf die Anpassung an die stets wandelbaren wirt-\n\nschaftlichen Verhältnisse beschränkt, während der nach § 258 ZPO verurteilte \n\nSchuldner die nicht von der Prognose erfassten Einwendungen mit der Vollstre-\n\nckungsabwehrklage geltend machen muss (s.o. unter bb). \n\n17 \n\nDer zur Unterlassung verurteilte Schuldner bedarf dagegen keiner \n\naußerordentlichen Klagemöglichkeit, weil er bereits nach § 767 ZPO in dem von \n\nder Billigkeit geforderten Umfang geschützt ist. Insbesondere schränkt die \n\nRechtskraft des Unterlassungsurteils das Vorbringen neuer Tatsachen nicht in \n\ngleicher Weise ein wie bei einer Verurteilung zu wiederkehrenden Leistungen \n\ngemäß § 258 ZPO (vgl. dazu vor allem Zeuner, aaO, 310 ff., Rüßmann, aaO, \n\n693 ff. und Ahrens, aaO, Rdn. 174). Die beiden Fälle sind zwar insofern ver-\n\ngleichbar, als auch das Unterlassungsurteil das künftige Verhalten des Schuld-\n\nners betrifft und damit – anders als die Verurteilung zu einer einmaligen Leis-\n\ntung – in die Zukunft wirkt (BGHZ 133, 316, 323). Seine Rechtskraft wird da-\n\ndurch jedoch allenfalls für die Vergangenheit beschränkt (vgl. BGHZ 42, 340, \n\n345 f.; 150, 377, 383). Sie erstreckt sich aber nicht auf den künftigen Fortbe-\n\nstand des Unterlassungsanspruchs. Anders als eine Verurteilung nach § 258 \n\nZPO beruht das Unterlassungsurteil nämlich nicht auf einer Prognose der zu-\n\nkünftigen Entwicklung. Das Gericht entscheidet vielmehr nach der Sach- und \n\nRechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung über den gegen-\n\nwärtigen Bestand des Unterlassungsanspruchs, so dass sich die Rechtskraft \n\nseiner Entscheidung – wie bei der Verurteilung zu einer einmaligen Leistung \n\n(dazu etwa BGHZ 94, 29, 32 f.) – auf diesen Zeitpunkt beschränkt. Die Gefahr \n\neiner Fehlprognose ist damit von vornherein ausgeschlossen. Der Schuldner ist \n\nnicht gehindert, den späteren Wegfall des Unterlassungsanspruchs im Wege \n\nder Vollstreckungsabwehrklage geltend zu machen. Die entsprechende An-\n\nwendung des § 323 ZPO ist deshalb nicht nur entbehrlich, sondern geradezu \n\nsinnwidrig. Denn bei ihr geht es nicht um die Anpassung des Unterlassungsur-\n\nteils an geänderte wirtschaftliche Verhältnisse, sondern um Einwendungen, die \n\nauch ein nach § 258 ZPO verurteilter Schuldner mit der Vollstreckungsabwehr-\n\nklage geltend machen muss. \n\n18 \n\n2. Die unzulässige Abänderungsklage kann nicht in eine Vollstreckungs-\n\nabwehrklage umgedeutet werden. Eine solche Umdeutung ist zwar grundsätz-\n\nlich möglich (BGH, Urt. v. 27. März 1991, XII ZR 96/90, NJW-RR 1991, 899). \n\nSie scheitert auch nicht daran, dass die Klägerin ihr Rechtsschutzziel ausdrück-\n\nlich nur noch im Wege der Abänderungsklage verfolgt (vgl. dazu BGHZ 163, \n\n187, 195); denn die Klägerin hat den weiteren Hilfsantrag, die Vollstreckung aus \n\ndem Ersturteil für unzulässig zu erklären, erst fallen lassen, nachdem die Abän-\n\nderungsklage in dem Urteil erster Instanz für zulässig erklärt worden war. Für \n\neine Umdeutung ist jedoch deshalb kein Raum, weil die zulässige Vollstre-\n\nckungsabwehrklage nicht begründet wäre. \n\n19 \n\na) Mit dieser Klage kann die Klägerin nicht geltend machen, die durch \n\ndas Urteil vom 8. November 1990 festgestellten Ansprüche seien nach §§ 11 \n\nLuftVG, 14 Satz 1 BImSchG ausgeschlossen. \n\n20 \n\naa) Gemäß § 14 BImSchG hat eine unanfechtbare immissionsschutz-\n\nrechtliche Genehmigung zur Folge, dass die Einstellung des Betriebs der ge-\n\nnehmigten Anlage auf Grund privatrechtlicher, nicht auf besonderen Titeln be-\n\nruhender Abwehransprüche nicht mehr verlangt werden kann. Die von dieser \n\nRegelung erfassten Ansprüche werden nicht ersatzlos ausgeschlossen, son-\n\ndern lediglich umgewandelt (vgl. etwa BVerfG NJW 1986, 2188, 2189; BeckOK-\n\nUmweltrecht/Giesberts, § 14 BImSchG Rdn. 12; GK-BImSchG/Roßnagel, § 14 \n\nRdn. 3 und 65; Jarass, BImSchG, 7. Aufl., § 14 Rdn. 12; Land-\n\nmann/Rohmer/Rehbinder, aaO, § 14 BImSchG Rdn. 35; Ule/Laubinger/Storost, \n\nBImSchG, § 14 Rdn. B 1 und D 1); das heißt: An ihre Stelle tritt in erster Linie \n\nein Anspruch auf die Schaffung von Schutzvorkehrungen nach § 14 S. 1 \n\nHalbs. 2 BImSchG und hilfsweise – soweit solche Vorkehrungen nicht durch-\n\nführbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar sind – ein Anspruch auf Schadenser-\n\nsatz nach Satz 2 der Vorschrift (BGHZ 102, 350, 352). \n\n21 \n\n§ 11 LuftVG ordnet die entsprechende Anwendung dieser Regelung nicht \n\nmehr – wie bis zu der Änderung des Luftverkehrsgesetzes vom 18. September \n\n1980 (BGBl. I 1729; vgl. zur früheren Rechtslage Senat, BGHZ 69, 118, 125) – \n\nnur für Flughäfen, sondern für sämtliche Flugplätze und damit auch für Lande-\n\nplätze an (vgl. die Legaldefinition in § 6 Abs. 1 Satz 1 LuftVG). Für den von der \n\nKlägerin betriebenen Landeplatz ist allerdings kein beschränkter Bauschutzbe-\n\nreich nach § 17 LuftVG bestimmt. Er kann deshalb gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 \n\nLuftVG ohne nachfolgende Planfeststellung genehmigt werden (vgl. BVerwG \n\nNJW 1969, 340, 341 f.), während § 14 BImSchG in seinem unmittelbaren An-\n\nwendungsbereich ein förmliches Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG \n\nvoraussetzt (vgl. § 19 Abs. 2 BImSchG und dazu nur GK-BImSchG/Roßnagel, \n\n§ 14 Rdn. 14 ff.). Die daraus resultierende Frage, ob auch für die in § 11 LuftVG \n\nvorgesehene entsprechende Anwendung der Vorschrift ein qualifiziertes Ge-\n\nnehmigungsverfahren (nach §§ 8 bis 10 LuftVG) zu verlangen ist, hat der Senat \n\nin seinem Nichtannahmebeschluss vom 16. Januar 1992 offen gelassen. Das \n\nBerufungsgericht folgt in diesem Punkt einer in Rechtsprechung und Literatur \n\nvertretenen Ansicht, die eine einfache Genehmigung nach § 6 LuftVG genügen \n\nlässt, wenn die Öffentlichkeit – wie hier – an dem Verfahren beteiligt worden ist \n\n(OVG Münster NVwZ-RR 1998, 23, 24; Hofmann/Grabherr, LuftVG, § 6 \n\nRdn. 94, 106, § 11 Rdn. 10 und Giemulla in Giemulla/Schmid, LuftVG, § 6 \n\nRdn. 67). Die Frage bedarf auch weiterhin keiner Entscheidung, weil die ent-\n\nsprechende Anwendung von § 14 BImSchG im Rahmen der Vollstreckungsab-\n\nwehrklage schon aus anderen Gründen ausscheidet. \n\n22 \n\nbb) Wie die Revision zutreffend bemerkt, ist schon zweifelhaft, ob § 14 \n\nSatz 1 BImSchG für solche Abwehransprüche gilt, die im Zeitpunkt der Geneh-\n\nmigung bereits durch ein rechtskräftiges Zivilurteil festgestellt sind (so aber \n\nFeldhaus/Spindler, Bundesimmissionsschutzrecht, 2. Aufl., § 14 BImSchG \n\nRdn. 60; Landmann/Rohmer/Rehbinder, aaO, § 14 BImSchG Rdn. 17; a.A. Ger-\n\nlach, DuR 1980, 363, 375 f.). Die Zweifel ergeben sich aus dem Zweck der Vor-\n\nschrift. Denn § 14 BImSchG soll lediglich den Bestand genehmigter Anlagen \n\nsichern (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. VI/2868, S. 36; \n\nLandmann/Rohmer/Rehbinder, aaO, § 14 BImSchG Rdn. 1; Ule/Laubinger/ \n\nStorost, aaO, § 14 Rdn. B 2 und – für § 11 LuftVG – Hofmann/Grabherr, aaO, \n\n§ 11 Rdn. 4), aber weder die nach Zivilrecht verbotene Erweiterung solcher An-\n\nlagen ermöglichen noch deren verbotswidrigen Betrieb legalisieren. Das legt es \n\nnahe, rechtskräftig festgestellte Ansprüche im Wege der einschränkenden Aus-\n\nlegung von der Regelung der §§ 11 LuftVG, 14 BImSchG auszunehmen. \n\n23 \n\ncc) Auch dies braucht der Senat jedoch nicht abschließend zu entschei-\n\nden. Denn die Vollstreckungsabwehrklage kann schon deshalb nicht auf die \n\nGenehmigung vom 28. November 1994 gestützt werden, weil aufgrund des Ur-\n\nteils vom 8. November 1990 und des Senatsbeschlusses vom 16. Januar 1992 \n\nfeststeht, dass die den Beklagten zuerkannten Ansprüche von dem Tatbestand \n\nder §§ 11 LuftVG, 14 BImSchG nicht erfasst werden. \n\n24 \n\n(1) § 767 ZPO lässt zwar Einwendungen gegen rechtskräftig festgestellte \n\nAnsprüche zu, sofern die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem \n\nSchluss der letzten mündlichen Verhandlung entstanden sind. In diesem Zu-\n\nsammenhang kommen aber nur solche neuen Tatsachen in Betracht, die den-\n\njenigen Sachverhalt verändert haben, der in dem früheren Urteil als für die aus-\n\ngesprochene Rechtsfolge maßgebend angesehen worden ist (Senat, Urt. v. 11. \n\nMärz 1983, V ZR 287/81, NJW 1984, 126, 127 m.w.N.; vgl. auch BGH, Urt. v. \n\n28. Mai 1986, IV a ZR 197/84, NJW 1986, 2645 f.; Urt. v. 2. April 2001, II ZR \n\n331/99, NJW-RR 2001, 1450, 1451). Ob dies der Fall ist, hat das Gericht von \n\nAmts wegen zu beurteilen. Dabei muss es von den Entscheidungsgründen des \n\nrechtskräftigen Urteils ausgehen und prüfen, ob die neu entstandene Tatsache \n\ndie dort bejahten oder verneinten Tatbestandsmerkmale beeinflusst (Senat, Urt. \n\nv. 11. März 1983, V ZR 287/81, NJW 1984, 126, 127 m.w.N.; vgl. auch Urt. v. \n\n14. Oktober 1964, V ZR 249/62, NJW 1965, 42; Urt. v. 14. Juli 1995, V ZR \n\n171/94, NJW 1995, 2993, 2994; MünchKomm-ZPO/Gottwald, aaO, § 322 \n\nRdn. 154; Stein/Jonas/Leipold, aaO, § 322 Rdn. 252). Maßgebend ist insoweit \n\ndie letzte im Rechtsmittelzug ergangene Entscheidung. Denn sie bestimmt Um-\n\nfang und Tragweite der Rechtskraft (vgl. BGHZ 7, 174, 185). Die Entschei-\n\ndungsgründe der Vorinstanzen sind deshalb nur beachtlich, wenn und soweit \n\nsie nicht modifiziert worden sind (Stein/Jonas/Leipold, aaO, § 322 Rdn. 183). \n\n25 \n\nDanach kann die Vollstreckungsabwehrklage trotz der Genehmigung \n\nvom 28. November 1994 nicht auf die Ausschlusswirkung der §§ 11 LuftVG, 14 \n\nSatz 1 BImSchG gestützt werden. Die Genehmigung wurde zwar nach dem in \n\n§ 767 Abs. 2 ZPO bestimmten Zeitpunkt erteilt und fällt damit nicht mehr in die \n\nzeitlichen Grenzen der Rechtskraft. Sie ändert aber nichts an dem für die Fest-\n\nstellung maßgeblichen Sachverhalt. Denn der mögliche Ausschluss privatrecht-\n\nlicher Abwehransprüche nach § 11 LuftVG i. V. m. § 14 Satz 1 BImSchG ist in \n\ndem Urteil vom 8. November 1990 bereits berücksichtigt. In den Entschei-\n\ndungsgründen dieses Urteils wird er allerdings noch mit der – durch die neue \n\nGenehmigung überholten – Begründung abgelehnt, die seinerzeit geltende Ge-\n\nnehmigung sei ausdrücklich unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt worden. \n\nDer Senat hat diese Begründung jedoch in seinem Nichtannahmebeschluss \n\nvom 16. Januar 1992 dahingehend modifiziert, dass § 14 Satz 1 BImSchG un-\n\nabhängig von der Rechtsnatur der Genehmigung schon deshalb nicht eingreift, \n\nweil mit dem Urteil keine Betriebseinstellung, sondern nur eine \n\n– jedenfalls zulässige – Vorkehrung zur Abwehr von Lärm durch eine zeitliche \n\nund zahlenmäßige Beschränkung der Startvorgänge angeordnet wird. Aufgrund \n\ndieser Begründung ist auch im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage davon \n\nauszugehen, dass die durch das Urteil vom 8. November 1990 festgestellten \n\nAnsprüche nicht zu den nach § 14 Satz 1 BImSchG ausgeschlossenen Ansprü-\n\nchen auf Betriebseinstellung gehören. Daran hat sich durch die Genehmigung \n\nvom 28. November 1994 nichts geändert. \n\n26 \n\n(2) Der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, nach der die Aus-\n\nschlusswirkung der §§ 11 LuftVG, 14 BImSchG nicht nur privatrechtliche An-\n\nsprüche auf Einstellung des genehmigten Betriebs, sondern auch andere An-\n\nsprüche zur Abwehr benachteiligender Einwirkungen erfasst, steht daher die \n\n– insoweit auch nach § 323 ZPO zu beachtende (vgl. dazu nur BGH, Urt. v. \n\n21. Februar 2001, XII ZR 276/98, NJW-RR 2001, 937 f.) – Rechtskraft des \n\nErsturteils entgegen. Das Berufungsgericht kann sich im Übrigen auch nicht auf \n\ndie für seine Ansicht zitierte Kommentarstelle (BeckOK-Umweltrecht/Giesberts, \n\n§ 14 BImSchG Rdn. 14) berufen. Denn dort wird nur die Rechtsnatur der nach \n\n§ 14 Satz 1 BImSchG ausgeschlossenen Ansprüche beschrieben, aber nicht in \n\nZweifel gezogen, dass sich diese Ansprüche – dem Wortlaut der Vorschrift ent-\n\nsprechend – auf die Einstellung des Betriebs richten oder zwangsläufig auf eine \n\nsolche hinauslaufen müssen \n\n(vgl. BeckOK-Umweltrecht/Giesberts, § 14 \n\nBImSchG Rdn. 13). Das entspricht vielmehr der ganz herrschenden Meinung in \n\nRechtsprechung und Literatur (vgl. nur Senat, Urt. v. 14. Oktober 1994, V ZR \n\n76/93, NJW 1995, 132, 133; Staudinger/Roth, BGB [2002], § 906 Rdn. 22; Feld-\n\nhaus/Spindler, aaO, § 14 BImSchG Rdn. 67 ff.; GK-BImSchG/Roßnagel, § 14 \n\nRdn. 63; Jarass, aaO, § 14 Rdn. 8; Landmann/Rohmer/Rehbinder, aaO, § 14 \n\nBImSchG Rdn. 29; Kotulla/Guckelberger, BImSchG, § 14 Rdn. 33; Ule/ \n\nLaubinger/Storost, aaO, § 14 Rdn. D 1; a.A. nur Giemulla, aaO, § 11 Rdn. 7). \n\n27 \n\nEine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die in \n\nder Genehmigung vom 28. November 1994 vorgesehenen Einschränkungen \n\ndes Flugbetriebs nach der – nicht angegriffenen – Auslegung des Berufungsge-\n\nrichts als abschließend zu verstehen sind. Die Regelungsabsicht der Genehmi-\n\ngungsbehörde ist zwar eine neue Tatsache, die nach § 767 Abs. 2 ZPO be-\n\nrücksichtigt werden kann. Auch sie führt jedoch nicht dazu, dass der rechtskräf-\n\ntig festgestellte Anspruch der Beklagten nunmehr insoweit von § 14 Satz 1 \n\nBImSchG erfasst würde, als er auf eine weiter gehende Beschränkung des \n\nFlugbetriebs gerichtet ist. Denn der Umfang der Ausschlusswirkung steht nicht \n\nzur Disposition der Genehmigungsbehörde. Er wird vielmehr im Gesetz selbst \n\nauf Einstellungsansprüche beschränkt. Dieses in dem Nichtannahmebeschluss \n\ndes Senats vom 16. Januar 1992 verneinte Tatbestandsmerkmal wird durch die \n\nabschließende Regelung der Ruhezeiten in der Genehmigung vom 28. Novem-\n\nber 1994 nicht beeinflusst. Der von dem Berufungsgericht zitierten Kommentar-\n\nliteratur (Feldhaus/Spindler, aaO, § 14 BImSchG Rdn. 93; Jarass, aaO, § 14 \n\nRdn. 17) lässt sich nichts anderes entnehmen. Sie behandelt nur die Frage, ob \n\nder Anspruch auf Betriebseinstellung, der durch eine immissionsschutzrechtli-\n\nche Genehmigung nach § 14 Satz 1 BImSchG ausgeschlossen und in einen \n\nAnspruch auf Schutzvorkehrungen umgewandelt worden ist, auch dann auf ei-\n\nne Änderung oder Beschränkung der Betriebszeiten gerichtet werden kann, \n\nwenn diese in der Genehmigung abschließend oder abweichend geregelt sind. \n\nDass privatrechtliche Ansprüche, die – wie hier – von vornherein auf derartige \n\nSchutzvorkehrungen gerichtet sind, von § 14 BImSchG erfasst und damit durch \n\ndie Genehmigung beeinflusst würden, behauptet sie jedoch nicht (vgl. vielmehr \n\nFeldhaus/Spindler, aaO, § 14 BImSchG Rdn. 69 und Jarass, aaO, § 14 \n\nRdn. 12). \n\n28 \n\nb) Die übrigen Einwendungen der Klägerin hat das Berufungsgericht im \n\nRahmen der Abänderungsklage nicht durchgreifen lassen. Die dem zugrunde \n\nliegenden Erwägungen sind – für sich betrachtet – zutreffend und gelten auch \n\nfür die Vollstreckungsabwehrklage. \n\n29 \n\naa) Allein der Umstand, dass die Klägerin nach §§ 53 Abs. 1 Satz 1, 45 \n\nAbs. 1 Satz 1 LuftVZO zum ordnungsgemäßen Betrieb des Landeplatzes ver-\n\npflichtet ist, begründet keine nach § 767 Abs. 2 ZPO zulässige Einwendung. \n\nDenn diese Verpflichtung bestand schon vor der letzten mündlichen Verhand-\n\nlung im Vorprozess. Nach den Entscheidungsgründen des Ersturteils wird die \n\nKlägerin durch die dort festgestellten Unterlassungspflichten auch nicht daran \n\ngehindert, ihre öffentlich-rechtliche Betriebspflicht zu erfüllen. Dass sich dies \n\ndurch die Genehmigung vom 28. November 1994 geändert hätte, ist weder \n\nfestgestellt noch geltend gemacht. \n\n30 \n\nbb) Der von der Klägerin behauptete Rückgang der Lärmemissionen \n\nführt nur dann zu einem nach § 767 ZPO beachtlichen Wegfall der titulierten \n\nUnterlassungspflichten, wenn deren Erfüllung nicht mehr erforderlich ist, um die \n\nBeeinträchtigung der Beklagten auf ein Maß zu begrenzen, das sich nach der \n\ndem Ersturteil zugrunde liegenden Gesamtabwägung als unwesentlich darstellt. \n\nDas ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Fall. \n\n31 \n\n3. Nach alledem ist die Sache zur Endentscheidung reif; das Berufungs-\n\nurteil ist aufzuheben und die Berufung der Klägerin mit der Maßgabe zurückzu-\n\nweisen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird (§§ 562, 563 Abs. 3 \n\nZPO). \n\nIII. \n\n32 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. \n\nKrüger \n\nRiBGH Dr. Klein ist infolge \nUrlaubs an der Unterschrift \ngehindert. \n\nKarlsruhe, den 25.03.2008 \nDer Vorsitzende \nKrüger \n\nRiBGH Dr. Schmidt-Räntsch ist \ninfolge Urlaubs an der Unterschrift \ngehindert. \n\nKarlsruhe, den 25.03.2008 \nDer Vorsitzende \nKrüger \n\nLemke \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \nLG Bielefeld, Entscheidung vom 20.09.2005 - 8 O 623/00 - \nOLG Hamm, Entscheidung vom 10.11.2006 - 34 U 160/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR__16-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-14/v-zr-16-07","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":27},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":14},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":13},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":10},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":6},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"LuftVZO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"LuftVZO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR__16-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR__16-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-14/v-zr-16-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR__16-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:26:22.073624+00:00"}}