{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR__15-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2008-06-27","aktenzeichen":"V ZR 15/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 15/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n27. Juni 2008 \nWeschenfelder, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat mit Zustimmung der Parteien im \n\nschriftlichen Verfahren aufgrund der bis zum 6. Juni 2008 eingereichten Schrift-\n\nsätze durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, \n\nDr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 34. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 10. November 2006 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Bielefeld vom 20. September 2005 wird mit der \n\nMaßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abge-\n\nwiesen wird. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin betreibt einen Flugplatz; der Beklagte ist Anwohner. Sein \n\nGrundstück liegt ca. 600 m östlich der Start- und Landebahn und wird bei Starts \n\nin Richtung Osten regelmäßig überflogen. Mit einem von dem Beklagten erstrit-\n\ntenen zweitinstanzlichen Urteil vom 8. November 1990 wurde der Klägerin un-\n\ntersagt, pro Tag mehr als 30 Startvorgänge von Motorflugzeugen und Motor-\n\nseglern in östlicher Richtung zuzulassen; außerdem wurde sie verurteilt, näher \n\nbestimmte Ruhezeiten von derartigen Startvorgängen freizuhalten. Die dagegen \n\ngerichtete Revision der Klägerin hat der Senat nicht angenommen (Beschl. v. \n\n14. Mai 1992, V ZR 1/91). \n\n2 \n\nAm 28. November 1994 erteilte die zuständige Bezirksregierung auf An-\n\ntrag der Klägerin eine frühere Genehmigungen ersetzende \"Genehmigung zur \n\nErweiterung der Anlage und zum weiteren unbefristeten Betrieb des Verkehrs-\n\nlandeplatzes\". Anders als in vorherigen Genehmigungsverfahren waren der An-\n\ntrag und die Pläne zuvor ausgelegt und der Öffentlichkeit Gelegenheit gegeben \n\nworden, Einwendungen vorzubringen. Ein förmliches Planfeststellungsverfahren \n\nwurde jedoch nicht durchgeführt. Die inzwischen bestandskräftige Genehmi-\n\ngung schränkt die Zahl der Startvorgänge in östlicher Richtung nicht ein; Ruhe-\n\nzeiten sieht sie für bestimmte nach Ziel, Zweck und Dauer bezeichnete Flüge \n\nvor. Luftfahrzeuge, die erhöhten Schallschutzanforderungen genügen, sind von \n\nden Beschränkungen ausgenommen. \n\n3 \n\nGestützt auf die neue Genehmigung, ihre öffentlich-rechtliche Betriebs-\n\npflicht und einen behaupteten Rückgang der Lärmemissionen beantragt die \n\nKlägerin die Abänderung des Urteils vom 8. November 1990, und zwar in erster \n\nLinie dahingehend, dass sie seit Rechtshängigkeit der Klage berechtigt ist, den \n\nVerkehrslandeplatz ohne weitere Einschränkungen im Rahmen der Genehmi-\n\ngung zu betreiben. Mehrere Hilfsanträge zielen darauf, die weiter gehenden \n\nUnterlassungspflichten aus dem Ersturteil auf zweimotorige und nicht den er-\n\nhöhten Schallschutzanforderungen genügende Flugzeuge zu beschränken. Das \n\nLandgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat das Urteil \n\nvom 8. November 1990 aufgehoben. Mit der von dem Senat zugelassenen Re-\n\nvision will der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils er-\n\nreichen. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht hält die Abänderungsklage in entsprechender An-\n\nwendung von § 323 ZPO für zulässig. Es meint, der Hauptantrag sei auf die \n\nvollständige Aufhebung des Ersturteils gerichtet und in diesem Umfang auch \n\nbegründet, weil die Verurteilung der Klägerin nach den Grundsätzen des Weg-\n\nfalls der Geschäftsgrundlage an die zwischenzeitlich eingetretene Änderung der \n\nfür sie maßgeblichen Verhältnisse anzupassen sei. Das folge allerdings nicht \n\naus der öffentlich-rechtlichen Betriebspflicht der Klägerin, die in dem Ersturteil \n\nbereits berücksichtigt sei und deshalb nicht zu einer die Rechtskraft durchbre-\n\nchenden Abänderung führen könne. Die Klägerin habe auch nicht bewiesen, \n\ndass die Beeinträchtigung des Beklagten aufgrund geänderter Verhältnisse an \n\nder Start- und Landebahn und geräuschärmerer Flugzeugmotoren auf ein Maß \n\nzurückgegangen sei, das sich nach der dem Ersturteil zugrunde liegenden Ge-\n\nsamtabwägung als unwesentlich darstelle. Die Genehmigung vom 28. Novem-\n\nber 1994 habe jedoch eine veränderte Tatsachengrundlage geschaffen, die in \n\ndem Ersturteil noch nicht habe berücksichtigt werden können. Da die Öffent-\n\nlichkeit an dem Verfahren beteiligt worden sei, komme der Genehmigung die \n\nAusschlusswirkung der §§ 11 LuftVG, 14 BImSchG zu. Davon seien nicht nur \n\nprivatrechtliche Ansprüche auf Einstellung des genehmigten Betriebs, sondern \n\nauch die in dem Ersturteil zuerkannten Ansprüche zur Abwehr benachteiligen-\n\nder Einwirkungen erfasst. Die in § 14 Satz 1 Hs. 2 BImSchG vorgesehene Um-\n\nwandlung in einen Anspruch auf Schutzvorkehrungen ändere daran nichts. \n\nDenn die insofern abschließende Regelung in der Genehmigung schließe die \n\n5 \n\n6 \n\nzeitliche und zahlenmäßige Beschränkung der Startvorgänge auch als Schutz-\n\nvorkehrung aus. \n\nDas hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\nII. \n\n1. Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, weil die auf \n\nAbänderung des rechtskräftigen Urteils vom 8. November 1990 gerichtete Kla-\n\nge unzulässig ist und nicht in eine - zulässige - Vollstreckungsabwehrklage um-\n\ngedeutet werden kann. Zur Begründung nimmt der Senat auf sein Urteil vom \n\n14. März 2008 (V ZR 16/07, teilweise abgedruckt in NJW 2008, 1446 ff.) Bezug. \n\n7 \n\n2. Für die von der Klägerin - trotz Kenntnis dieser Entscheidung - ange-\n\nregte Anpassung des Tenors des rechtskräftigen Urteils vom 8. November 1990 \n\nist somit kein Raum. \n\nIII. \n\n8 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. \n\nKrüger Klein Lemke \n\n Schmidt-Räntsch Roth \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bielefeld, Entscheidung vom 20.09.2005 - 8 O 622/00 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 10.11.2006 - 34 U 159/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR__15-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-27/v-zr-15-07","cited_norms":[{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR__15-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR__15-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-27/v-zr-15-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR__15-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:45:00.073395+00:00"}}