{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR__13-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2008-03-14","aktenzeichen":"V ZR 13/07","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"ZPO §§ 304 Abs. 1, 322 Abs. 1 a) Vor Klärung der Schlüssigkeit der Klage darf ein Grundurteil nicht ergehen. b) Zur Rechtskraftwirkung eines den Anspruch aus § 894 BGB abweisenden Urteils.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nV ZR 13/07\n\nVerkündet am: \n14. März 2008 \nLesniak \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 304 Abs. 1, 322 Abs. 1 \n\na) Vor Klärung der Schlüssigkeit der Klage darf ein Grundurteil nicht ergehen. \n\nb) Zur Rechtskraftwirkung eines den Anspruch aus § 894 BGB abweisenden Urteils. \n\nBGH, Versäumnisurteil vom 14. März 2008 - V ZR 13/07 - OLG Naumburg \n\nLG Stendal \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 14. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die \n\nRichter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 13. Dezember \n\n2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDas in S. belegene Grundstück mit der Flurstücksnummer 57/3 \n\nstand vor der Wiedervereinigung als Volkseigentum in Rechtsträgerschaft des \n\nRates der beklagten Stadt S. . Ein darauf errichtetes Gebäude wurde \n\nseit 1960 als Kindergarten genutzt. Die Klägerin ging aus dem VEB \n\n C. hervor, der auf dem Grundstück in den siebziger Jahren ein Ver-\n\nwaltungsgebäude für betriebliche Zwecke errichtet hatte. Jedenfalls seit dieser \n\nZeit ist der mit dem Verwaltungsgebäude bebaute Grundstücksteil von dem als \n\nKindergarten genutzten Teil durch einen Zaun getrennt. Mit Bescheid der Ober-\n\nfinanzdirektion vom 26. Mai 1992 wurde das Grundstück der Beklagten zuge-\n\nordnet, die als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen wurde. An dem Zu-\n\nordnungsverfahren war die Klägerin nicht beteiligt worden. \n\n2 \n\nGestützt auf die Rechtsauffassung, sie sei Eigentümerin des gesamten \n\nGrundstücks geworden, erhob die Klägerin gegen die Beklagte zunächst erfolg-\n\nlos Grundbuchberichtigungsklage (im Folgenden: Vorprozess). In dem Senats-\n\nurteil vom 23. Februar 2001 (V ZR 463/99, WM 2001, 1002) heißt es dazu, die \n\nVoraussetzungen des § 894 BGB lägen nicht vor, weil der Klägerin gemäß § 11 \n\nAbs. 2 Satz 2 THG allenfalls der für die Aufrechterhaltung ihres Betriebes not-\n\nwendige Grundstücksteil zuzurechnen sei. \n\n3 \n\nIm Jahr 2002 wurde das Grundstück geteilt in die Flurstücke 124 (mit \n\nKindergartengebäude) und 125 (mit Verwaltungsgebäude). Mit notariell beur-\n\nkundetem Vertrag vom 27. Juli 2004 bewilligte die Beklagte die Eintragung der \n\nKlägerin als Eigentümerin des Flurstücks 125. Besitzerin des Grundstücks war \n\ndie Beklagte in der Zeit vom 28. Juni 1999 bis Ende August 2004. \n\n4 \n\nBereits mit Schreiben vom 16. Juli 1999 hatte die Klägerin der Beklagten \n\neine Frist zur Herausgabe des gesamten Grundstücks gesetzt und auf die un-\n\nzureichende Absicherung des Areals sowie auf eingetretene und weiterhin dro-\n\nhende Vandalismusschäden hingewiesen. Im Jahr 2000 kam es zu Einbrüchen \n\nund Vandalismusschäden an dem Verwaltungsgebäude. Gestützt hierauf ver-\n\nlangt die Klägerin Schadensersatz und zudem Ersatz wegen nicht gezogener \n\nNutzungen. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat die auf Zahlung von 340.267 € gerichtete Klage ab-\n\ngewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht festgestellt, \n\nder Klägerin stünden dem Grunde nach Ansprüche auf Schadensersatz und \n\nNutzungsentschädigung für die Zeit des Besitzes der Beklagten zu. Mit der von \n\ndem Senat zugelassenen Revision möchte die Beklagte die Abweisung der \n\nKlage erreichen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht bejaht Ansprüche der Klägerin auf Nutzungs- und \n\nSchadensersatz nach §§ 987 Abs. 2, 989, 990 Abs. 1 Satz 2 BGB dem Grunde \n\nnach für die Zeit des Besitzes der Beklagten an dem Flurstück 125. Die Kläge-\n\nrin sei seit dem 1. Juli 1990 Eigentümerin des Verwaltungsgebäudes nebst der \n\nerforderlichen Funktionsfläche. Das habe das Berufungsgericht in dem Vorpro-\n\nzess rechtskräftig festgestellt. Davon abgesehen habe die Beklagte das Eigen-\n\ntum der Klägerin in dem notariellen Vertrag vom 27. Juli 2004 „anerkannt“. Ein \n\nBesitzrecht habe der spätestens seit Anfang Januar 2000 bösgläubigen Beklag-\n\nten nicht zugestanden. Da es wahrscheinlich sei, dass der Klägerin im Betrags-\n\nverfahren etwas zuerkannt werde, könne ein Grundurteil ergehen und der \n\nRechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen werden. Ob die Beklagte be-\n\nreits vor Januar 2000 bösgläubig gewesen sei, werde das Landgericht ebenso \n\nzu prüfen haben wie die Frage, welche Schäden während ihrer Besitzzeit einge-\n\ntreten seien. Es stehe zwar fest, dass bereits am 26. Juli 1999 Schäden vor-\n\nhanden gewesen seien. Die Beklagte werde ihr diesbezügliches Bestreiten je-\n\ndoch substantiieren müssen, sofern die Klägerin ihren Vortrag hinreichend er-\n\ngänze. Die Höhe der Nutzungsentschädigung richte sich danach, ob und in \n\nwelchem Umfang das Gebäude nutzbar gewesen sei. Auch hierzu sei weiterer \n\nVortrag im Betragsverfahren erforderlich. \n\nII. \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen \n\nUrteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n1. Die Revision rügt zu Recht, dass das Urteil auf Verfahrensfehlern be-\n\nruht. \n\na) Auf der Grundlage der bisher von dem Berufungsgericht getroffenen \n\nFeststellungen war der Erlass eines Grundurteils unzulässig. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\naa) Ein Grundurteil darf nur ergehen, wenn ein Anspruch nach Grund \n\nund Höhe streitig ist, alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erle-\n\ndigt sind und wenn nach dem Sach- und Streitstand der Anspruch mit hoher \n\nWahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe besteht (BGH, Urt. v. 10. März 2005, \n\nVII ZR 220/03, NJW-RR 2005, 928; Urt. v. 9. November 2006, VII ZR 151/05, \n\nNJW-RR 2007, 305, 306 m.w.N.). Daran fehlt es, wenn der jeweilige Anspruch \n\nnicht nur teilweise, sondern insgesamt unschlüssig ist (BGH, Urt. v. 29. Januar \n\n2004, I ZR 162/01, NJW-RR 2004, 1034; Arnold, Das Grundurteil, S. 189). Das \n\ngilt auch dann, wenn der Partei noch Gelegenheit zu ergänzendem Sachvortrag \n\ngegeben wird (vgl. BGH, Urt. v. 7. März 2005, II ZR 144/03, NJW-RR 2005, \n\n1008, 1009), weil die beklagte Partei einen Anspruch auf Klageabweisung hat, \n\nwenn es der klagenden Partei nicht gelingt, ihre Klageansprüche mit ausrei-\n\nchendem tatsächlichem Vorbringen zu unterlegen. \n\n11 \n\nEine solche Konstellation liegt hier vor. Den geltend gemachten Scha-\n\ndensersatzanspruch erachtet das Berufungsgericht nicht für schlüssig. Auch die \n\nverlangte Nutzungsentschädigung hängt nach den Ausführungen des Beru-\n\nfungsurteils von weiterem Vortrag ab, nämlich dazu, ob das Gebäude über-\n\nhaupt nutzbar war. Das steht dem Erlass eines Grundurteils entgegen. \n\n12 \n\nbb) Zudem stößt es auf durchgreifende Bedenken, dass das Berufungs-\n\ngericht dem Grunde nach Ansprüche für die Zeit des Besitzes, also vom \n\n28. Juni 1999 bis zum 31. August 2004 zuerkannt hat, es die dafür vorausge-\n\nsetzte Bösgläubigkeit (§ 990 Abs. 1 BGB) jedoch nicht für die Zeit vor Anfang \n\nJanuar 2000 festgestellt hat. Dem steht nicht entgegen, dass aus prozessöko-\n\nnomischen Erwägungen ausnahmsweise die Klärung zum Grund des An-\n\nspruchs gehörender Fragen dem Betragsverfahren überlassen werden darf \n\n(BGHZ 108, 256, 259; BGH, Urt. v. 16. Januar 1991, aaO; Urt. v. 12. Februar \n\n2003, XII ZR 324/98, MDR 2003, 769). Denn auch in solchen Ausnahmekon-\n\nstellationen setzt der Erlass eines Grundurteils voraus, dass tatsächlich eine \n\nVorentscheidung des Prozesses herbeigeführt wird (BGH, Urt. v. 16. Januar \n\n1991, aaO) und nicht die Gefahr besteht, dass sich der Erlass des Grundurteils \n\nnur als ein die Erledigung des Rechtsstreits verzögernder und verteuernder \n\nUmweg erweist. Vor diesem Hintergrund kommt ein Grundurteil nur in Betracht, \n\nwenn die ausgeklammerte Frage nach den Umständen des konkreten Falles \n\nallenfalls zu einer Minderung, nicht aber zu einer Beseitigung des Anspruchs \n\nführen kann (vgl. BGHZ 76, 397, 400; 110, 196, 202; 141, 129, 136; BGH, Urt. \n\nv. 13. Mai 1997, VI ZR 145/96, NJW 1997, 3176, 3177; Urt. v. 16. Dezember \n\n2004, IX ZR 295/00, NJW 2005, 1935, 1936). So liegt es hier indessen nicht mit \n\nBlick auf die für die Zeit vor dem Jahr 2000 geltend gemachten Forderungen. \n\nBei Verneinung der Bösgläubigkeit scheiden Ansprüche nach §§ 987 Abs. 2, \n\n989, 990 Abs. 1 Satz 2 BGB für diesen Zeitraum insgesamt bereits dem Grunde \n\nnach aus. \n\n13 \n\nb) Schließlich verstößt das angegriffene Urteil gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 \n\nZPO. Das Berufungsgericht hat Schadensersatz und Nutzungsentschädigung \n\ndem Grunde nach ab dem 28. Juni 1999 zuerkannt, obwohl die Klägerin Nut-\n\nzungsentschädigung erst ab dem 1. Juli 1999 und Schadensersatz erst ab Ver-\n\nzugseintritt aufgrund des Schreibens vom 16. Juli 1999 verlangt. Diesen Fehler \n\nhat die Revision zwar nur hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs gerügt. Er \n\nist jedoch von Amts wegen zu berücksichtigen und deshalb auch im Übrigen \n\nbeachtlich (vgl. Senat, Urt. v. 18. Mai 1990, V ZR 190/89, NJW-RR 1990, 1095, \n\n1096; BGH, Urt. v. 19. November 1998, VII ZR 371/96, NJW-RR 1999, 381, \n\n383). \n\n14 \n\n2. Nach allem ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 ZPO). Die Sa-\n\nche ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-\n\nrückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 \n\nSatz 1, Abs. 3 ZPO). \n\n15 \n\nEntgegen der Auffassung der Revision ist die Klage nicht als unschlüssig \n\nabzuweisen, weil der Klägerin auf der Grundlage der Rechtsauffassung des \n\nBerufungsgerichts noch Gelegenheit zu weiterem Vorbringen im Betragsverfah-\n\nren vor dem Landgericht gegeben werden sollte und sie vor diesem Hintergrund \n\nnicht mit einer Klageabweisung im Berufungsverfahren zu rechnen brauchte. \n\nDann aber wäre es mit dem aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprin-\n\nzip folgenden Anspruch der Klägerin auf ein faires Verfahren (BGHZ 140, 208, \n\n217 m.w.N.) unvereinbar, die Klage im Revisionsrechtszug als unschlüssig ab-\n\nzuweisen, in dem der Klägerin weiterer Sachvortrag verwehrt ist. \n\n16 \n\n17 \n\n3. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: \n\na) Da Ansprüche nach §§ 987, 989, 990 BGB voraussetzen, dass zur \n\nZeit der Tatbestandsverwirklichung ein Herausgabeanspruch nach § 985 BGB \n\nbesteht (vgl. nur Senat, BGHZ 59, 51, 58; MünchKomm-BGB/Medicus, 4. Aufl., \n\nvor §§ 987 ff., Rdn. 8; jeweils m.w.N.), kommt es darauf an, ob die Klägerin in \n\nden von ihr geltend gemachten Zeiträumen Eigentümerin des Verwaltungsge-\n\nbäudes und des zugehörigen Grundstücksteils war. \n\n18 \n\naa) Diese Prüfung ist nicht im Hinblick auf den rechtskräftig abgeschlos-\n\nsenen Vorprozess entbehrlich, in dem der Anspruch der Klägerin auf Grund-\n\nbuchberichtigung (§ 894 BGB) mit dem Ziel der Eintragung als Eigentümerin \n\ndes gesamten Grundstücks abgewiesen wurde. \n\n19 \n\nNach § 322 Abs. 1 ZPO erwächst in Rechtskraft grundsätzlich nur der \n\nvon dem Gericht aus dem vorgetragenen Sachverhalt gezogene Schluss auf \n\ndas Bestehen oder Nichtbestehen der beanspruchten Rechtsfolge, nicht aber \n\ndie Feststellung der zugrunde liegenden präjudiziellen Rechtsverhältnisse oder \n\nsonstigen Vorfragen. So entspricht es der Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs, dass etwa bei einer auf § 985 BGB gestützten Klage auf Herausgabe \n\ndes Besitzes nicht mit Rechtskraft über das Eigentum entschieden wird (Senat, \n\nUrt. v. 13. November 1998, V ZR 29/98, NJW-RR 1999, 376, 377 m.w.N.). Es \n\nliegt daher zumindest nahe, dass für den rechtsähnlichen – auf „Herausgabe \n\ndes Buchbesitzes“ gerichteten – Anspruch aus § 894 BGB nichts anderes gilt \n\n(vgl. Senat, Urt. v. 22. Oktober 1999, V ZR 358/97, WM 2000, 320, 321; BGH, \n\nUrt. v. 30. Oktober 2001, VI ZR 127/00, WM 2002, 705, 706; für Rechtskraft-\n\nerstreckung dagegen Staudinger/Gursky, BGB [2002], § 894 Rdn. 151; sämtli-\n\nche Zitate m.w.N. auch zum Streitstand). Das gilt umso mehr, als den Parteien \n\nzur Klärung der Eigentumsfrage in der Regel der Weg der nicht an ein besonde-\n\nres Feststellungsinteresse anknüpfenden Zwischenfeststellungsklage (§ 256 \n\nAbs. 2 ZPO) und im Übrigen die Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO \n\noffen steht. \n\n20 \n\nDie Frage nach der Reichweite der Rechtskraftwirkung braucht hier in-\n\ndessen nicht entschieden zu werden. In dem Vorprozess hat der Senat § 894 \n\nBGB mit der Erwägung verneint, die Klägerin sei nicht Eigentümerin des ge-\n\nsamten Grundstücks; gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 THG sei ihr „allenfalls“ der für \n\ndie Aufrechterhaltung ihres Betriebes notwendige Grundstücksteil zuzurechnen \n\n(Urt. v. 23. Februar 2001, V ZR 463/99, WM 2001, 1002, 1003 f.). Dann aber \n\nfehlt es schon an einer Klärung der Eigentumslage, die den Ausgangspunkt für \n\nRechtskraftüberlegungen bilden könnte. \n\n21 \n\nbb) Die Klärung der Eigentumsfrage ist auch nicht mit Blick auf den Zu-\n\nordnungsbescheid vom 26. Mai 1992 entbehrlich. Da die Klägerin an dem Zu-\n\nordnungsverfahren nicht beteiligt wurde, entfaltet der Bescheid ihr gegenüber \n\nkeine Bindungswirkung (Senat, Urt. 23. Februar 2001, aaO, 1004; Beschl. v. \n\n14. Februar 2008, V ZR 285/06). \n\n22 \n\ncc) Soweit das Berufungsgericht die Eigentümerstellung auf die weitere \n\nErwägung stützt, die Beklagte habe mit notariellem Vertrag vom 27. Juli 2004 \n\ndas Eigentum der Klägerin wegen der Bezugnahme auf § 11 Abs. 2 THG mit \n\nWirkung zum 1. Juli 1990 „anerkannt“, kann dahin gestellt bleiben, ob dem Ver-\n\ntrag eine Auflassung entnommen werden kann (vgl. auch MünchKomm-\n\nBGB/Kanzleiter, 4. Aufl., § 925 Rdn. 21; Palandt/Bassenge, BGB, 67. Aufl., \n\n§ 925 Rdn. 11). Aus Gründen der Rechts- und Verkehrssicherheit steht Auflas-\n\nsungsparteien jedenfalls nicht die Befugnis zu, die dingliche Rechtslage mit \n\nRückwirkung zu gestalten. Möglich sind lediglich schuldrechtliche Vereinbarun-\n\ngen, nach denen die Vertragsparteien so zu stellen sind, als sei die dingliche \n\nRechtslage bereits zu einem früheren Zeitpunkt verändert worden. Feststellun-\n\ngen dazu hat das Berufungsgericht nicht getroffen. \n\n23 \n\ndd) Im Hinblick auf § 11 Abs. 2 Satz 2 THG wird das Berufungsgericht zu \n\nberücksichtigen haben, dass die Revision zutreffend auf Sachvortrag verweist, \n\naus dem sich ergibt, dass aus dem VEB C. nicht nur die Klä-\n\ngerin hervorging, sondern noch eine weitere Kapitalgesellschaft, die D. \n\n GmbH (Umwandlungserklärung vom 15. Juni 1990, \n\nAnlage K 1 zur Klageschrift vom 13. Dezember 2004, GA I 13). Es ist daher zu \n\nprüfen, ob die Klägerin Allein- oder zumindest Miteigentümerin der Teilfläche \n\n(zusammen mit der D. GmbH ) geworden ist \n\n(zur Aktivlegitimation \n\nim zweiten Fall vgl. MünchKomm-BGB/K. Schmidt, \n\n4. Aufl., § 1011 BGB Rdn. 4 m.w.N.). \n\n24 \n\nb) Entgegen der Auffassung der Revision durfte das Berufungsgericht \n\nbei der Beurteilung der Bösgläubigkeit auf die für den Betrieb des Verwaltungs-\n\ngebäudes benötigte Teilfläche abstellen, obwohl diese nicht als selbständiges \n\nGrundstück im Grundbuch eingetragen war. § 990 Abs. 1 BGB verlangt Bös-\n\ngläubigkeit hinsichtlich des fehlenden Besitzrechts (BGH, Urt. v. 28. Mai 1976, \n\nIII ZR 186/72, NJW 1977, 31, 34, insoweit in BGHZ 67, 152 nicht abgedruckt). \n\nMaßgebend ist der Gegenstand der Vindikation (§ 985 BGB), die sich je nach \n\nBesitz oder Klageantrag auf unselbständige Teile eines Grundstücks beschrän-\n\nken kann (vgl. nur MünchKomm-BGB/Medicus, aaO, § 985 Rdn. 58; Soergel/ \n\nStadler, BGB, 13. Aufl., § 985 Rdn. 23; Staudinger/Gursky, BGB [2006], § 985 \n\nRdn. 86). Zudem zeigt etwa die mögliche Vermietung von Teilen eines Grund-\n\nstückes, dass sich ein Recht zum Besitz nicht auf das gesamte Grundstück be-\n\nziehen muss. Für die Bösgläubigkeit gilt nichts anderes. \n\nKrüger \n\n RiBGH Dr. Klein ist \n infolge Urlaubs an der \n Unterschrift gehindert. \nKarlsruhe, den 17.3.2008 \n Der Vorsitzende \n Krüger \n\nLemke \n\nSchmidt-Räntsch \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \n\nLG Stendal, Entscheidung vom 17.10.2005 - 21 O 403/04 - \n\nOLG Naumburg, Entscheidung vom 13.12.2006 - 12 U 15/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR__13-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-14/v-zr-13-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 990","ref_norm":"990","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 894","ref_norm":"894","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 987","ref_norm":"987","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 989","ref_norm":"989","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 985","ref_norm":"985","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1011","ref_norm":"1011","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 322","ref_norm":"322","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR__13-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR__13-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-14/v-zr-13-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR__13-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:23:39.462905+00:00"}}