{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_225-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2008-06-26","aktenzeichen":"V ZR 225/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZR 225/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. Juni 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. Juni 2008 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Schmidt-\n\nRäntsch, Dr. Czub und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wird das Urteil des \n\n21. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 19. Juni 2007 \n\naufgehoben. \n\nDer Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt \n\n103.320,75 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nMit notarieller Erklärung vom 20. Oktober 1996 gaben die Kläger ein An-\n\ngebot zum Erwerb einer Eigentumswohnung in B. ab, das die \n\nBeklagte kurz darauf annahm. Dem Vertragsschluss vorausgegangen waren \n\nGespräche mit dem Mitarbeiter S. der für die Beklagte tätigen Firma A. \n\n& C. , in denen den Klägern die Vorteile des Kaufs einer Eigentumswoh-\n\nnung als Kapitalanlage erläutert worden waren. \n\n2 \n\n3 \n\nMit der Behauptung, falsch beraten worden zu sein, verlangen die Kläger \n\ndie Rückabwicklung des Kaufvertrages und die Feststellung, dass die Beklagte \n\nzum Ersatz ihrer weiteren Schäden verpflichtet ist. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be-\n\nklagten hat das Kammergericht die Klage abgewiesen und die Revision nicht \n\nzugelassen; dagegen richtet sich die Beschwerde der Kläger. \n\nII. \n\n4 \n\n1. Das angefochtene Urteil ist nach § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben, da \n\ndas Berufungsgericht durch die Zurückweisung des - erstmals in der Beru-\n\nfungsverhandlung erfolgten - Beweisantritts der Kläger für den Inhalt der Bera-\n\ntungsgespräche deren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in \n\nentscheidungserheblicher Weise verletzt hat. \n\n5 \n\na) Dem Gewährleistungsgehalt von Art. 103 Abs. 1 GG entnimmt der \n\nBundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass eine in erster Instanz \n\nsiegreiche Partei darauf vertrauen darf, von dem Berufungsgericht rechtzeitig \n\neinen Hinweis zu erhalten, wenn dieses in einem entscheidungserheblichen \n\nPunkt der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will und auf Grund seiner ab-\n\nweichenden Ansicht einer Ergänzung des Vorbringens oder einen Beweisantritt \n\nfür erforderlich hält (vgl. BGH, Beschl. vom 15. März 2006, IV ZR 32/05, NJW-\n\nRR 2006, 937 m.w.N.). Dabei muss der Hinweis so rechtzeitig erfolgen, dass \n\ndarauf noch vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung reagiert werden kann \n\n(BVerfG NJW 2003, 2524). \n\n6 \n\nDie Vorschrift des § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO, auf die sich das Berufungs-\n\ngericht stützt, hat an dieser Verpflichtung nichts geändert (BGH, Urt. v. 21. De-\n\nzember 2004, XI ZR 17/03, juris). Danach sind neue Angriffs- und Verteidi-\n\ngungsmittel in zweiter Instanz zuzulassen, wenn sie einen Gesichtspunkt betref-\n\nfen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für \n\nunerheblich gehalten worden ist (§ 531 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Diese Vor-\n\naussetzungen liegen vor, wenn das Berufungsgericht die Rechtslage abwei-\n\nchend von der Vorinstanz beurteilt und neuer Vortrag oder - wie hier - ein Be-\n\nweisantritt erforderlich ist, um auf der Grundlage dieser Beurteilung zu obsiegen \n\n(vgl. Musielak/Ball, ZPO, 6. Aufl., § 139 Rdn. 17). Dabei kommt es nicht darauf \n\nan, ob das neue Angriffs- und Verteidigungsmittel schon in erster Instanz oder \n\nin der Berufungserwiderung hätte vorgebracht werden können. Die Parteien \n\nsollen durch die Vorschrift des § 531 Abs. 2 ZPO nicht zu Darlegungen und \n\nBeweisangeboten gezwungen werden, die vom Standpunkt des erstinstanzli-\n\nchen Gerichts aus unerheblich sind (Senat, Urt. v. 30. Juni 2006, V ZR 148/05, \n\nNJW-RR 2006, 1292, 1293). \n\n7 \n\nb) Das Berufungsgericht ist seiner Pflicht, die Kläger darauf hinzuweisen, \n\ndass es die Rechtslage anders beurteilt als das Landgericht, nur unzureichend \n\nnachgekommen. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass es den Klägern \n\nin der mündlichen Verhandlung verdeutlicht hat, ein Beratungsfehler könne sich \n\n- entgegen der Ansicht des Landgerichts - nicht aus den erstellten Berech-\n\nnungsbeispielen, sondern nur aus den vorangegangenen Gesprächen mit dem \n\nBerater S. ergeben. Den als Reaktion auf diesen Hinweis erfolgten Be-\n\nweisantritt der Kläger für den Inhalt dieser Gespräche hätte es aber berücksich-\n\ntigen müssen. \n\n8 \n\n9 \n\nb) Der Beweisantritt ist entscheidungserheblich. \n\nWie das Berufungsgericht nicht verkennt, bildet die Ermittlung des mo-\n\nnatlichen Eigenaufwands das Kernstück der von der Beklagten geschuldeten \n\nBeratung, da diese den Interessenten von der Möglichkeit überzeugen soll, das \n\nObjekt mit seinen Mitteln erwerben und halten zu können (Senat, BGHZ 156, \n\n371, 377). Sollte der Zeuge S. den Klägern erklärt haben, sie könnten die \n\nEigentumswohnung mit einer monatlichen Zuzahlung von nur 100 DM erwerben \n\nund war dies nach den im Zeitpunkt der Beratung erkennbaren Gegebenheiten \n\nfalsch, läge ein zum Schadensersatz verpflichtender Beratungsfehler vor. Das \n\ngilt auch dann, wenn zugunsten der Beklagten unterstellt wird, die Kläger hätten \n\ngewusst, dass sich dieser Betrag ohne die Prämien für die Lebensversicherung \n\nverstand. \n\n10 \n\nDie Kläger berufen sich nämlich auch darauf, dass ihnen ein absehbarer \n\nAnstieg der monatlichen Belastung verschwiegen worden sei. Auch dies kann \n\neinen Beratungsfehler begründen. Der Verkäufer muss über im Zeitpunkt der \n\nBeratung absehbare ungünstige Veränderungen der in die Berechnung des \n\nmonatlichen Aufwands eingestellten Einnahmen und Ausgaben aufklären (vgl. \n\nSenat, BGHZ 156, 371, 377; Urt. v. 9. November 2007, V ZR 25/07, WM 2008, \n\n89, 91 f. Rdn. 22; Urt. v. 13. Juni 2008, V ZR 114/07, zur Veröffentlichung be-\n\nstimmt). Demgemäß hätten die Kläger deutlich darauf hingewiesen werden \n\nmüssen, dass der Zinssatz für das aufzunehmende Darlehen - und damit die \n\nmonatliche Belastung - nach Ablauf von drei Jahren steigen wird, da das vorge-\n\nsehene Disagio nach den Feststellungen des Landgerichts verwendet werden \n\nsollte, um die Zinsen (nur) für die ersten drei Jahre zu verringern. \n\n11 \n\nc) Da sich die Kläger für den gesamten Hergang der Beratung auf den \n\nZeugen S. berufen haben, wird dieser gegebenenfalls auch hierzu und zu \n\nden weiteren geltend gemachten Beratungsfehlern zu hören sein, auf die das \n\nBerufungsgericht infolge der Zurückweisung des Beweisantritts nicht eingegan-\n\ngen ist. Dazu zählt auch die - erhebliche - Behauptung der Kläger, ihnen sei \n\nversichert worden, sie könnten die Wohnung jederzeit zurückgeben, wenn sie \n\nnicht zufrieden seien. Ferner wird das Berufungsgericht die Erhebung der übri-\n\ngen Beweise (Vernehmung des Zeugen K. und Parteivernehmung der \n\nKläger) erwägen müssen. \n\nKrüger Klein Schmidt-Räntsch \n\n Czub Roth \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 15.06.2004 - 15 O 599/03 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 19.06.2007 - 21 U 152/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_225-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-26/v-zr-225-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_225-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_225-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-26/v-zr-225-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_225-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:42:03.499662+00:00"}}