{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_222-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2008-06-12","aktenzeichen":"V ZR 222/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZR 222/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. Juni 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Juni 2008 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-\n\nRäntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des \n\n11. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 7. März 2007 auf-\n\ngehoben. \n\nDer Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwer-\n\nde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert \n\ndes Beschwerdeverfahrens \n\nbeträgt \n\n400.852,83 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nAm 12. März 2001 schlossen die Kläger und die V. gesellschaft \n\nmbH & Co. KG einen notariellen Kaufvertrag mit Bauverpflichtung über ein \n\nTownhouse auf dem Gelände einer ehemaligen Brauerei in B. . Die Ver-\n\nkäuferin wollte das Gelände durch den Bau von Eigentumswohnungen, Lofts, \n\nGewerbeflächen, Reihenhäusern, Tiefgaragen und Grünflächen in das sog. \n\nV. -Quartier umgestalten. \n\n2 \n\nVor jeglicher grundbuchlichen Absicherung der Kläger, die das Town-\n\nhouse seit Mitte 2002 bewohnen, wurde das Insolvenzverfahren über das Ver-\n\nmögen der Verkäuferin eröffnet. Der Insolvenzverwalter lehnte die Erfüllung des \n\nKaufvertrages ab. Er verkaufte den gesamten Komplex im Mai 2002 an die Be-\n\nklagte. In Ziffer II § 6 des zwischen ihm und der Beklagten geschlossenen nota-\n\nriellen Kaufvertrages heißt es: \n\n„Wohnungseigentumsverkäufe \n\nDer Insolvenzverwalter hat gegenüber sämtlichen Käufern von \nWohneigentum die Nichterfüllung…gewählt. Rückgaben sind \ngrößtenteils noch nicht erfolgt… Ein Teil dieser Käufer wird den \nWunsch äußern, mit dem Erwerber Verhandlungen mit dem Ziel \neines neuen Vertragsabschlusses zu führen. In solchen Fällen ist \nder Erwerber verpflichtet, Kaufpreise nicht höher festzulegen als \n80 % des ursprünglich beurkundeten Kaufpreises. Im Übrigen ist \nder Käufer in der Kaufvertragsgestaltung im Rahmen des billigen \nErmessens frei. Insbesondere kann er Vereinbarungen zur Ände-\nrung der dem jeweiligen Kaufvertrag zugrunde liegenden Tei-\nlungserklärung sowie zur Einschränkung der Gewährleistung tref-\nfen… Vorstehende Verpflichtungen des Erwerbers sind echter \nVertrag zugunsten Dritter, also jeweils zugunsten des einzelnen \nKäufers.“ \n\n3 \n\nDie Kläger verlangen von der Beklagten den Abschluss eines notariellen \n\nKaufvertrages über das ursprünglich erworbene Townhouse zu 80 % des da-\n\nmals vereinbarten Kaufpreises. Die Beklagte verlangt im Wege der Widerklage \n\ndie Herausgabe des Townhouses und Zahlung einer Nutzungsentschädigung. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. \n\nDas Kammergericht hat umgekehrt entschieden und die Revision nicht zuge-\n\nlassen. Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde möchten die Kläger die Wieder-\n\nherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\n1. Das angefochtene Urteil ist nach § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben, da \n\ndas Berufungsgericht den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Ge-\n\nhör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. \n\na) Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt \n\ngegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet \n\n(BVerfG NJW 2003, 1655). Das ist unter anderem der Fall, wenn ein Gericht die \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs missachtet, wonach die Ablehnung \n\neines Beweises für eine erhebliche Tatsache nur zulässig ist, wenn diese so \n\nungenau bezeichnet ist, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann oder \n\nwenn sie ins Blaue hinein aufgestellt worden ist (vgl. BVerfG ZIP 1996, 1761, \n\n1762). Da die Handhabung der Substantiierungsanforderungen durch das Ge-\n\nricht dieselben einschneidenden Folgen hat wie die Anwendung von Präklusi-\n\nonsvorschriften, verletzt sie Art. 103 Abs. 1 GG bereits dann, wenn sie - wie \n\nhier - offenkundig unrichtig ist (vgl. BVerfG NJW 2001, 1565). \n\n6 \n\nb) Das Berufungsgericht hätte den von den Klägern angebotenen Beweis \n\nzu den Gesprächen erheben müssen, die vor dem Verkauf des V. Quar-\n\ntiers zwischen dem Insolvenzverwalter und der Beklagten im Hinblick auf die \n\nRegelung in Ziffer II § 6 des Vertrages geführt worden sein sollen. Nach ständi-\n\nger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt eine Partei ihrer Darle-\n\ngungslast, wenn die vorgetragenen Tatsachen in Verbindung mit einem \n\nRechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht zu begründen (vgl. z.B. \n\nBGH, Urt. v. 4. Juli 2000, VI ZR 236/99, NJW 2000, 3286, 3287; Urt. v. 21. Ja-\n\nnuar 1999, VII ZR 398/97, NJW 1999, 1859, 1860; Urt. v. 13. Juli 1998, II ZR \n\n13/97, NJW-RR 1998, 1409; Urt. v. 29. September 1992, X ZR 84/90, NJW-RR \n\n1993, 189; Urt. v. 12. Juli 1984, VII ZR 123/83, NJW 1984, 2888). Das trifft auf \n\ndie unter Beweis gestellte Behauptung der Kläger zu, es sei dem Insolvenzver-\n\nwalter mit der Aufnahme von Ziffer II § 6 des Kaufvertrages darum gegangen \n\nsicherzustellen, dass die sog. Altkäufer einen eigenen Ankaufsanspruch zu \n\n80 % des Kaufpreises durchsetzen könnten, wobei dies vor dem Vertragsab-\n\nschluss mit den Vertretern der Beklagten besprochen und von diesen akzeptiert \n\nworden sei. Erweist sich dieser Vortrag als zutreffend, kann kein vernünftiger \n\nZweifel bestehen, wie die Vertragsparteien die genannte Klausel verstanden \n\nhaben. \n\n7 \n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts waren die Kläger nicht \n\ngehalten, die diesbezüglichen Vertragsverhandlungen in allen Details wieder-\n\nzugeben. Insbesondere mussten sie nicht angeben, wer, wann, gegenüber \n\nwem was genau gesagt hat (vgl. BGH, Urt. v. 2. April 2007, II ZR 325/05, NJW-\n\nRR 2007, 1483, 1486; Urt. v. 1. Juni 2005, XII ZR 275/02, NJW 2005, 2710, \n\n2711). Die Angabe von Einzelheiten zu dem Zeitpunkt und dem Ablauf be-\n\nstimmter Ereignisse ist nicht erforderlich, wenn diese – wie hier – für die \n\nRechtsfolgen ohne Bedeutung sind (BGH, Urt. v. 4. Juli 2000, VI ZR 236/99, \n\nNJW 2000, 3286, 3287; Urt. v. 21. Januar 1999, VII ZR 398/97, NJW 1999, \n\n1859, 1860; Urt. v. 12. Juli 1984, VII ZR 123/83, NJW 1984, 2888). Misst ihnen \n\ndas Gericht für die Zuverlässigkeit oder die Wahrscheinlichkeit der Behauptung \n\nBedeutung zu, sind sie durch entsprechende Nachfrage bei der Beweisaufnah-\n\nme zu klären. Für den Umfang der Darlegungslast ist der Grad der Wahrschein-\n\nlichkeit einer Sachverhaltsschilderung im Übrigen ohne Bedeutung (Senat, Urt. \n\nv. 13. Dezember 2002, V ZR 359/01, NJW-RR 2003, 491; BGH, Urt. v. 13. Juli \n\n1998, II ZR 13/97, NJW-RR 1998, 1409). \n\n8 \n\nEine Partei ist auch nicht deshalb gezwungen, den behaupteten Sach-\n\nverhalt in allen Einzelheiten wiederzugeben, weil der Gegner ihn bestreitet. \n\nDem Grundsatz, dass der Umfang der Darlegungslast sich nach der Einlassung \n\ndes Gegners richtet, liegt nicht etwa der Gedanke zugrunde, eine Partei sei zur \n\nFörderung der Wahrheitsermittlung und zur Prozessbeschleunigung verpflichtet, \n\nden Gegner in die Lage zu versetzen, sich möglichst eingehend auf ihre Be-\n\nhauptungen einzulassen. Der Grundsatz besagt nur, dass dann, wenn infolge \n\nder Einlassung des Gegners der Tatsachenvortrag unklar wird und nicht mehr \n\nden Schluss auf die Entstehung des geltend gemachten Rechts zulässt, er der \n\nErgänzung bedarf (BGH, Urt. v. 1. Juni 2005, XII ZR 275/02, NJW 2005, 2710, \n\n2711; Urt. v. 12. Juli 1984, VII ZR 123/83, NJW 1984, 2888). \n\n9 \n\nZu beachten ist auch, dass eine Partei grundsätzlich Tatsachen behaup-\n\nten darf, über die sie keine genauen Kenntnisse hat, die sie nach Lage der Din-\n\nge aber für wahrscheinlich hält. Die Grenze, bis zu der dies zulässig ist, ist erst \n\nerreicht, wenn das Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte den Vorwurf \n\nbegründet, eine Behauptung sei „ins Blaue hinein“ aufgestellt, mithin aus der \n\nLuft gegriffen, und stelle sich deshalb als Rechtsmissbrauch dar (Senat, Urt. v. \n\n13. Dezember 2002, V ZR 359/01, NJW-RR 2003, 491; BGH, Urt. v. 1. Juni \n\n2005, XII ZR 275/02, NJW 2005, 2710, 2711). Hiervon kann vorliegend keine \n\nRede sein. \n\n10 \n\nc) Die von dem Berufungsgericht herangezogene Rechtsprechung zu \n\nden Darlegungsanforderungen bei der Behauptung innerer Tatsachen ist nicht \n\neinschlägig. Richtig ist zwar, dass die Behauptung, einer bestimmten vertragli-\n\nchen Regelung liege eine übereinstimmende Vorstellung der Parteien zugrun-\n\nde, häufig eine innere Tatsache betrifft. In diesem Fall muss - weil andernfalls \n\ndie Erheblichkeit der Behauptung nicht überprüft werden kann - dargelegt wer-\n\nden, anhand welcher Anknüpfungstatsachen, die innere Tatsache nach außen \n\nin Erscheinung getreten sein soll (Senat, Urt. v. 7. April 2000, V ZR 36/99, NJW \n\n2000, 2986; BGH, Urt. v. 29. März 1996, II ZR 263/94, NJW 1996, 1678, 1679). \n\nDarum geht es hier aber nicht. Die Kläger haben nämlich nicht etwa behauptet, \n\nzwischen den Vertragsparteien habe stillschweigendes Einverständnis bestan-\n\nden, dass die zugunsten der Erwerber getroffene Regelung in einer bestimmten \n\nWeise zu verstehen sei. Sie haben vielmehr vorgetragen und unter Beweis ge-\n\nstellt, dass ein eigenes Ankaufsrecht der sog. Altkäufer in den Gesprächen vor \n\nAbschluss des Vertrages seitens der Beklagten akzeptiert worden sei. Wenn \n\nder behauptete übereinstimmende Wille aber darauf beruht, dass die Vertrags-\n\nparteien darüber gesprochen haben, wie die umstrittene Klausel zu verstehen \n\nist, reicht es, ein solches Gespräch zu behaupten. \n\n11 \n\n2. Durch die Aufhebung des angefochtenen Urteils erhält das Berufungs-\n\ngericht auch Gelegenheit, seine Auslegung der streitgegenständlichen Klausel \n\nzu überprüfen. \n\n12 \n\na) Schon nach deren Wortlaut drängt es sich geradezu auf, dass den Alt-\n\nkäufern ein eigenes Ankaufsrecht eingeräumt werden sollte. Beschränkte sich \n\ndie Verpflichtung der Beklagten darauf, mit ihnen Verhandlungen ohne jegliche \n\nAbschlussverpflichtung zu führen, bliebe die Festlegung eines die Altkäufer be-\n\ngünstigenden Ankaufspreises folgenlos. Bei der Auslegung ist jedoch davon \n\nauszugehen, dass vertragliche Festlegungen einen rechtserheblichen Inhalt \n\nhaben sollen. Deshalb ist einem Verständnis der Vorzug zu geben, bei dem \n\nsich die Regelung nicht ganz oder teilweise als sinnlos erweist (vgl. Senat, Urt. \n\nv. 1. Oktober 1999, V ZR 168/98, NJW 1999, 3704, 3705; BGH, Urt. v. 7. März \n\n2005, II ZR 194/03, NJW 2005, 2618). Auch ist nicht erkennbar, welches Inte-\n\nresse der Insolvenzverwalter gehabt haben sollte, die Beklagte mittels eines \n\n- ausdrücklich so bezeichneten - echten Vertrages zugunsten Dritter dazu zu \n\nverpflichten, letztlich unverbindliche Verhandlungen mit den Altkäufern zu füh-\n\nren. Enthält die Klausel dagegen ein Ankaufsrecht, wäre sie geeignet, Scha-\n\ndensersatzansprüche der Altkäufer gegen die Gemeinschuldnerin wegen der \n\nNichterfüllung der ursprünglich geschlossenen Verträge abzuwenden oder zu \n\nverringern. Dass sich die Beklagte in demselben Vertrag verpflichtet hat, andere \n\nvon der Gemeinschuldnerin abgeschlossene Verträge unmittelbar zu überneh-\n\nmen, stellt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keinen Widerspruch \n\ndar. Es ist ohne weiteres denkbar, dass die Beklagte in bestimmte Verträge un-\n\nbedingt, in andere Verträge dagegen nur nach näher vereinbarten Maßgaben \n\neintreten sollte. \n\n13 \n\nWäre von der Auslegung des Landgerichts auszugehen, stünden das \n\nErwerbsrecht der Altkäufer und der Kaufpreis fest, während die Beklagte bei der \n\nGestaltung des Vertrages im Übrigen „im Rahmen billigen Ermessens“ frei wä-\n\nre. Insoweit müssten Verhandlungen zwischen der Beklagten und den einzel-\n\nnen Altkäufern stattfinden. Bei einem Streit darüber, ob die von der Beklagten \n\nvorgegebenen übrigen Bedingungen billigem Ermessen entsprechen, könnten \n\ndie Verhandlungspartner erforderlichenfalls die Gerichte anrufen. Die Situation \n\nwäre vergleichbar mit derjenigen bei Bestehen eines Vorvertrages, wenn sich \n\ndie Vertragsparteien nicht über den Inhalt des noch abzuschließenden Haupt-\n\nvertrages einigen können. Hierzu verweist der Senat auf sein Urteil vom 12. Mai \n\n2006 (V ZR 97/05, NJW 2006, 2843), das sich auch mit der Frage des richtigen \n\nKlageantrages in einem solchen Fall befasst. \n\n14 \n\nb) Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass aus der Zurückweisung \n\nder Nichtzulassungsbeschwerde einer anderen Altkäuferin (Beschluss vom \n\n9. Februar 2006, V ZR 128/05) kein Präjudiz für die Vertragsauslegung folgt. \n\nZwar hatte das damalige Berufungsgericht der streitgegenständlichen Klausel \n\nebenfalls kein Ankaufsrecht der Erwerberin entnommen. Hierauf kam es bei der \n\nEntscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde aber nicht an. Die Erwerbe-\n\nrin hatte nämlich ein Reihenhaus auf einem real geteilten Grundstück gekauft, \n\ndie (hiesige) Beklagte war jedoch nur bereit, das Haus in der Rechtsform des \n\nWohnungseigentums (erneut) an sie zu verkaufen. Die Altkäuferin vertrat dem-\n\ngegenüber die Auffassung, einen Anspruch auf Erwerb von Realeigentum zu \n\nhaben. Die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, selbst wenn sich aus Ziffer \n\nII § 6 ein Ankaufsrecht der Alterwerber ergebe, halte es sich jedenfalls im Rah-\n\nmen des der (hiesigen) Beklagten eingeräumten billigen Ermessens bei der \n\nVertragsgestaltung im Übrigen, wenn sie nur anbiete, das Reihenhaus in der \n\nRechtsform des Wohnungseigentums zu verkaufen, war selbständig tragend \n\nund gab keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. \n\n15 \n\nWeiter vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass das Berufungsgericht \n\nnicht gehindert ist, die Frage, ob die Kläger einen Anspruch auf Erwerb des ur-\n\nsprünglich gekauften Townhouses in Form von Realeigentum haben, anders als \n\nin dem vorangegangenen Verfahren zu beantworten. Der Zurückweisung \n\nder Nichtzulassungsbeschwerde kann keine umfassende Billigung der Ver-\n\ntragsauslegung in diesem Punkt entnommen werden, sondern nur, dass keiner \n\nder in § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Zulassungsgründe vorlag, die Aus-\n\nlegung also insbesondere nicht als willkürlich angesehen worden ist. \n\nKrüger Lemke Schmidt-Räntsch \n\n Stresemann Czub \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 29.03.2004 - 11 O 405/03 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 07.03.2007 - 11 U 10/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_222-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-12/v-zr-222-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_222-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_222-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-12/v-zr-222-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_222-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:43:12.321971+00:00"}}