{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_221-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2008-06-12","aktenzeichen":"V ZR 221/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZR 221/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. Juni 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Juni 2008 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-\n\nRäntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des \n\n11. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 21. Februar 2007 \n\naufgehoben. \n\nDer Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwer-\n\nde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert \n\ndes Beschwerdeverfahrens \n\nbeträgt \n\n301.825,82 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nAm \n\n4. Dezember \n\n1998 \n\nschlossen \n\nder Kläger \n\nund \n\ndie \n\nV. gesellschaft mbH & Co. KG einen notariellen Kaufvertrag mit Bauver-\n\npflichtung über eine Eigentumswohnung auf dem Gelände einer ehemaligen \n\nBrauerei in B. . Die Verkäuferin wollte das Gelände durch den \n\nBau von Eigentumswohnungen, Lofts, Gewerbeflächen, Reihenhäusern, Tiefga-\n\nragen und Grünflächen in das sog. V. Quartier umgestalten. \n\n2 \n\nVor jeglicher grundbuchlichen Absicherung des Klägers wurde das Insol-\n\nvenzverfahren über das Vermögen der Verkäuferin eröffnet. Der Insolvenzver-\n\nwalter lehnte die Erfüllung des Kaufvertrages ab. Er verkaufte den gesamten \n\nKomplex im Mai 2002 an die Beklagte. In Ziffer II § 6 des zwischen ihm und der \n\nBeklagten geschlossenen notariellen Kaufvertrages heißt es: \n\n„Wohnungseigentumsverkäufe \n\nDer Insolvenzverwalter hat gegenüber sämtlichen Käufern von \nWohneigentum die Nichterfüllung…gewählt. Rückgaben sind \ngrößtenteils noch nicht erfolgt… Ein Teil dieser Käufer wird den \nWunsch äußern, mit dem Erwerber Verhandlungen mit dem Ziel \neines neuen Vertragsabschlusses zu führen. In solchen Fällen ist \nder Erwerber verpflichtet, Kaufpreise nicht höher festzulegen als \n80 % des ursprünglich beurkundeten Kaufpreises. Im Übrigen ist \nder Käufer in der Kaufvertragsgestaltung im Rahmen des billigen \nErmessens frei. Insbesondere kann er Vereinbarungen zur Ände-\nrung der dem jeweiligen Kaufvertrag zugrunde liegenden Tei-\nlungserklärung sowie zur Einschränkung der Gewährleistung tref-\nfen… Vorstehende Verpflichtungen des Erwerbers sind echter \nVertrag zugunsten Dritter, also jeweils zugunsten des einzelnen \nKäufers.“ \n\n3 \n\nDer Kläger verlangt von der Beklagten den Abschluss eines notariellen \n\nKaufvertrages über die ursprünglich erworbene Eigentumswohnung zu 80 % \n\ndes damals vereinbarten Kaufpreises. Das Landgericht hat der Klage stattge-\n\ngeben. Das Kammergericht hat sie abgewiesen und die Revision nicht zugelas-\n\nsen. Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde möchte der Kläger die Wiederher-\n\nstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\n1. Das angefochtene Urteil ist nach § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben, da \n\ndas Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches \n\nGehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. \n\na) Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt \n\ngegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet \n\n(BVerfG NJW 2003, 1655). Das ist unter anderem der Fall, wenn ein Gericht die \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs missachtet, wonach die Ablehnung \n\neines Beweises für eine erhebliche Tatsache nur zulässig ist, wenn diese so \n\nungenau bezeichnet ist, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann oder \n\nwenn sie ins Blaue hinein aufgestellt worden ist (vgl. BVerfG ZIP 1996, 1761, \n\n1762). Da die Handhabung der Substantiierungsanforderungen durch das Ge-\n\nricht dieselben einschneidenden Folgen hat wie die Anwendung von Präklusi-\n\nonsvorschriften, verletzt sie Art. 103 Abs. 1 GG bereits dann, wenn sie – wie \n\nhier - offenkundig unrichtig ist (vgl. BVerfG NJW 2001, 1565). \n\n6 \n\nb) Das Berufungsgericht hätte den von dem Kläger angebotenen Beweis \n\nzu den Gesprächen erheben müssen, die vor dem Verkauf des V. Quar-\n\ntiers zwischen dem Insolvenzverwalter und der Beklagten im Hinblick auf die \n\nRegelung in Ziffer II § 6 des Vertrages geführt worden sein sollen. Nach ständi-\n\nger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt eine Partei ihrer Darle-\n\ngungslast, wenn die vorgetragenen Tatsachen in Verbindung mit einem \n\nRechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht zu begründen (vgl. z.B. \n\nBGH, Urt. v. 4. Juli 2000, VI ZR 236/99, NJW 2000, 3286, 3287; Urt. v. 21. Ja-\n\nnuar 1999, VII ZR 398/97, NJW 1999, 1859, 1860; Urt. v. 13. Juli 1998, II ZR \n\n13/97, NJW-RR 1998, 1409; Urt. v. 29. September 1992, X ZR 84/90, NJW-RR \n\n1993, 189; Urt. v. 12. Juli 1984, VII ZR 123/83, NJW 1984, 2888). Das trifft auf \n\ndie unter Beweis gestellte Behauptung des Klägers zu, es sei dem Insolvenz-\n\nverwalter mit der Aufnahme von Ziffer II § 6 des Kaufvertrages darum gegangen \n\nsicherzustellen, dass die sog. Altkäufer einen eigenen Ankaufsanspruch zu \n\n80 % des Kaufpreises durchsetzen könnten, wobei dies vor dem Vertragsab-\n\nschluss mit den Vertretern der Beklagten besprochen und von diesen akzeptiert \n\nworden sei. Erweist sich dieser Vortrag als zutreffend, kann kein vernünftiger \n\nZweifel bestehen, wie die Vertragsparteien die genannte Klausel verstanden \n\nhaben. \n\n7 \n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war der Kläger nicht \n\ngehalten, die diesbezüglichen Vertragsverhandlungen in allen Details wieder-\n\nzugeben. Insbesondere musste er nicht angeben, wer, wann, gegenüber wem \n\nwas genau gesagt hat (vgl. BGH, Urt. v. 2. April 2007, II ZR 325/05, NJW-RR \n\n2007, 1483, 1486; Urt. v. 1. Juni 2005, XII ZR 275/02, NJW 2005, 2710, 2711). \n\nDie Angabe von Einzelheiten zu dem Zeitpunkt und dem Ablauf bestimmter Er-\n\neignisse ist nicht erforderlich, wenn diese – wie hier – für die Rechtsfolgen ohne \n\nBedeutung sind (BGH, Urt. v. 4. Juli 2000, VI ZR 236/99, NJW 2000, 3286, \n\n3287; Urt. v. 21. Januar 1999, VII ZR 398/97, NJW 1999, 1859, 1860; Urt. v. 12. \n\nJuli 1984, VII ZR 123/83, NJW 1984, 2888). Misst ihnen das Gericht für die Zu-\n\nverlässigkeit oder die Wahrscheinlichkeit der Behauptung Bedeutung zu, sind \n\nsie durch entsprechende Nachfrage bei der Beweisaufnahme zu klären. Für \n\nden Umfang der Darlegungslast ist der Grad der Wahrscheinlichkeit einer \n\nSachverhaltsschilderung \n\nim Übrigen ohne Bedeutung \n\n(Senat, Urt. v. \n\n13. Dezember 2002, V ZR 359/01, NJW-RR 2003, 491; BGH, Urt. v. 13. Juli \n\n1998, II ZR 13/97, NJW-RR 1998, 1409). \n\n8 \n\nEine Partei ist auch nicht deshalb gezwungen, den behaupteten Sach-\n\nverhalt in allen Einzelheiten wiederzugeben, weil der Gegner ihn bestreitet. \n\nDem Grundsatz, dass der Umfang der Darlegungslast sich nach der Einlassung \n\ndes Gegners richtet, liegt nicht etwa der Gedanke zugrunde, eine Partei sei zur \n\nFörderung der Wahrheitsermittlung und zur Prozessbeschleunigung verpflichtet, \n\nden Gegner in die Lage zu versetzen, sich möglichst eingehend auf ihre Be-\n\nhauptungen einzulassen. Der Grundsatz besagt nur, dass dann, wenn infolge \n\nder Einlassung des Gegners der Tatsachenvortrag unklar wird und nicht mehr \n\nden Schluss auf die Entstehung des geltend gemachten Rechts zulässt, er der \n\nErgänzung bedarf (BGH, Urt. v. 1. Juni 2005, XII ZR 275/02, NJW 2005, 2710, \n\n2711; Urt. v. 12. Juli 1984, VII ZR 123/83, NJW 1984, 2888). \n\n9 \n\nZu beachten ist auch, dass eine Partei grundsätzlich Tatsachen behaup-\n\nten darf, über die sie keine genauen Kenntnisse hat, die sie nach Lage der Din-\n\nge aber für wahrscheinlich hält. Die Grenze, bis zu der dies zulässig ist, ist erst \n\nerreicht, wenn das Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte den Vorwurf \n\nbegründet, eine Behauptung sei „ins Blaue hinein“ aufgestellt, mithin aus der \n\nLuft gegriffen, und stelle sich deshalb als Rechtsmissbrauch dar (Senat, Urt. v. \n\n13. Dezember 2002, V ZR 359/01, NJW-RR 2003, 491; BGH, Urt. v. 1. Juni \n\n2005, XII ZR 275/02, NJW 2005, 2710, 2711). Hiervon kann vorliegend keine \n\nRede sein. \n\n10 \n\nc) Die von dem Berufungsgericht herangezogene Rechtsprechung zu \n\nden Darlegungsanforderungen bei der Behauptung innerer Tatsachen ist nicht \n\neinschlägig. Richtig ist zwar, dass die Behauptung, einer bestimmten vertragli-\n\nchen Regelung liege eine übereinstimmende Vorstellung der Parteien zugrun-\n\nde, häufig eine innere Tatsache betrifft. In diesem Fall muss - weil andernfalls \n\ndie Erheblichkeit der Behauptung nicht überprüft werden kann - dargelegt wer-\n\nden, anhand welcher Anknüpfungstatsachen, die innere Tatsache nach außen \n\nin Erscheinung getreten sein soll (Senat, Urt. v. 7. April 2000, V ZR 36/99, NJW \n\n2000, 2986; BGH, Urt. v. 29. März 1996, II ZR 263/94, NJW 1996, 1678, 1679). \n\nDarum geht es hier aber nicht. Der Kläger hat nämlich nicht etwa behauptet, \n\nzwischen den Vertragsparteien habe stillschweigendes Einverständnis bestan-\n\nden, dass die zugunsten der Erwerber getroffene Regelung in einer bestimmten \n\nWeise zu verstehen sei. Er hat vielmehr vorgetragen und unter Beweis gestellt, \n\ndass ein eigenes Ankaufsrecht der sog. Altkäufer in den Gesprächen vor Ab-\n\nschluss des Vertrages seitens der Beklagten akzeptiert worden sei. Wenn der \n\nbehauptete übereinstimmende Wille aber darauf beruht, dass die Vertragspar-\n\nteien darüber gesprochen haben, wie die umstrittene Klausel zu verstehen ist, \n\nreicht es, ein solches Gespräch zu behaupten. \n\n11 \n\n2. Durch die Aufhebung des angefochtenen Urteils erhält das Berufungs-\n\ngericht auch Gelegenheit, seine Auslegung der streitgegenständlichen Klausel \n\nzu überprüfen. \n\n12 \n\na) Schon nach deren Wortlaut drängt es sich geradezu auf, dass den Alt-\n\nkäufern ein eigenes Ankaufsrecht eingeräumt werden sollte. Beschränkte sich \n\ndie Verpflichtung der Beklagten darauf, mit ihnen Verhandlungen ohne jegliche \n\nAbschlussverpflichtung zu führen, bliebe die Festlegung eines die Altkäufer be-\n\ngünstigenden Ankaufspreises folgenlos. Bei der Auslegung ist jedoch davon \n\nauszugehen, dass vertragliche Festlegungen einen rechtserheblichen Inhalt \n\nhaben sollen. Deshalb ist einem Verständnis der Vorzug zu geben, bei dem \n\nsich die Regelung nicht ganz oder teilweise als sinnlos erweist (vgl. Senat, Urt. \n\nv. 1. Oktober 1999, V ZR 168/98, NJW 1999, 3704, 3705; BGH, Urt. v. 7. März \n\n2005, II ZR 194/03, NJW 2005, 2618). Auch ist nicht verständlich, welches Inte-\n\nresse der Insolvenzverwalter gehabt haben sollte, die Beklagte mittels eines \n\n- ausdrücklich so bezeichneten - echten Vertrages zugunsten Dritter dazu zu \n\nverpflichten, letztlich unverbindliche Verhandlungen mit den Altkäufern zu füh-\n\nren. Enthält die Klausel dagegen ein Ankaufsrecht, wäre sie geeignet, Scha-\n\ndensersatzansprüche der Altkäufer gegen die Gemeinschuldnerin wegen der \n\nNichterfüllung der ursprünglich geschlossenen Verträge abzuwenden oder zu \n\nverringern. Dass sich die Beklagte in demselben Vertrag verpflichtet hat, andere \n\nvon der Gemeinschuldnerin abgeschlossene Verträge unmittelbar zu überneh-\n\nmen, stellt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keinen Widerspruch \n\ndar. Es ist ohne weiteres denkbar, dass die Beklagte in bestimmte Verträge un-\n\nbedingt, in andere Verträge dagegen nur nach näher vereinbarten Maßgaben \n\neintreten sollte. \n\n13 \n\nWäre von der Auslegung des Landgerichts auszugehen, stünden das \n\nErwerbsrecht der Altkäufer und der Kaufpreis fest, während die Beklagte bei der \n\nGestaltung des Vertrages im Übrigen „im Rahmen billigen Ermessens“ frei wä-\n\nre. Insoweit müssten Verhandlungen zwischen der Beklagten und den einzel-\n\nnen Altkäufern stattfinden. Bei einem Streit darüber, ob die von der Beklagten \n\nvorgegebenen übrigen Bedingungen billigem Ermessen entsprechen, könnten \n\ndie Verhandlungspartner erforderlichenfalls die Gerichte anrufen. Die Situation \n\nwäre vergleichbar mit derjenigen bei Bestehen eines Vorvertrages, wenn sich \n\ndie Vertragsparteien nicht über den Inhalt des noch abzuschließenden Haupt-\n\nvertrages einigen können. Hierzu verweist der Senat auf sein Urteil vom 12. Mai \n\n2006 (V ZR 97/05, NJW 2006, 2843), das sich auch mit der Frage des richtigen \n\nKlageantrages in einem solchen Fall befasst. \n\n14 \n\nb) Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass aus der Zurückweisung \n\nder Nichtzulassungsbeschwerde einer anderen Altkäuferin (Beschluss vom \n\n9. Februar 2006, V ZR 128/05) kein Präjudiz für die Vertragsauslegung folgt. \n\nZwar hatte das damalige Berufungsgericht der streitgegenständlichen Klausel \n\nebenfalls kein Ankaufsrecht der Erwerberin entnommen. Hierauf kam es bei der \n\nEntscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde aber nicht an. Die Erwerbe-\n\nrin hatte nämlich ein Reihenhaus auf einem real geteilten Grundstück gekauft, \n\ndie (hiesige) Beklagte war jedoch nur bereit, das Haus in der Rechtsform des \n\nWohnungseigentums (erneut) an sie zu verkaufen. Die Altkäuferin vertrat dem-\n\ngegenüber die Auffassung, einen Anspruch auf Erwerb von Realeigentum zu \n\nhaben. Die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, selbst wenn sich aus Ziffer \n\nII § 6 ein Ankaufsrecht der Alterwerber ergebe, halte es sich jedenfalls im Rah-\n\nmen des der (hiesigen) Beklagten eingeräumten billigen Ermessens bei der \n\nVertragsgestaltung im Übrigen, wenn sie nur anbiete, das Reihenhaus in der \n\nRechtsform des Wohnungseigentums zu verkaufen, war selbständig tragend \n\nund gab keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. \n\nKrüger Lemke Schmidt-Räntsch \n\n Stresemann Czub \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 19.07.2004 - 11 O 7/04 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 21.02.2007 - 11 U 19/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_221-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-12/v-zr-221-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_221-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_221-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-12/v-zr-221-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_221-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:43:22.353754+00:00"}}