{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_208-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2009-03-20","aktenzeichen":"V ZR 208/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 204 Abs. 1 Nr. 5 Die Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 5 BGB setzt voraus, dass sich die Aufrechnung gegen eine Forderung richtet, die Gegenstand des Rechts- streits ist. Daran fehlt es hinsichtlich des die Hauptforderung übersteigenden Teils der Gegenforderung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n20. März 2009 \nLesniak \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nV ZR 208/07 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 204 Abs. 1 Nr. 5 \n\nDie Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 5 BGB setzt voraus, dass sich \n\ndie Aufrechnung gegen eine Forderung richtet, die Gegenstand des Rechts-\n\nstreits ist. Daran fehlt es hinsichtlich des die Hauptforderung übersteigenden \n\nTeils der Gegenforderung. \n\nBGH, Urteil vom 20. März 2009 - V ZR 208/07 - OLG Naumburg \n\n LG Halle \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 20. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die \n\nRichter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub und Dr. Roth \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Naumburg vom 27. Juni 2007 teilweise \n\naufgehoben und wie folgt neu gefasst: \n\nAuf die Berufungen der Parteien wird das Urteil der 4. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Halle vom 27. November 2003 abgeändert. \n\nDie Beklagten zu 1 bis 3 werden verurteilt, die Kläger von der \n\nGrundschuld für die B. bank AG, einge-\n\ntragen im Grundbuch von H. , Blatt 9223, Abteilung III unter lfd. \n\nNr. 3, in Höhe von 291.825,53 € nebst 16 % Zinsen jährlich ab \n\n30. März 1992 zu befreien und die Kläger hinsichtlich der durch \n\ndiese Grundschuld gesicherten Darlehen freizustellen, soweit die \n\nDarlehensschuld den Betrag von 168.337,16 € nebst anteiligen \n\nZinsen seit dem 9. November 1998 übersteigt. \n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\nDie Widerklage wird abgewiesen. \n\nDie weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen. \n\nDie weitergehende Revision und die Anschlussrevision werden zu-\n\nrückgewiesen. \n\nDie Gerichtskosten erster Instanz und des ersten Berufungsver-\n\nfahrens tragen die Beklagten zu 57 % und die Kläger zu 43 %. \n\nVon den außergerichtlichen Kosten dieser Verfahren tragen die \n\nKläger diejenigen der Beklagten zu 4 vollständig sowie 40 % der \n\naußergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 bis 3. Die Beklagten \n\nzu 1 bis 3 tragen 60 % der außergerichtlichen Kosten der Kläger. \n\nIm Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst. \n\nDie Kosten des ersten Revisionsverfahrens tragen die Beklagten \n\nzu 1 bis 3 zu 60 % und die Kläger zu 40%. \n\nDie Kosten des zweiten Berufungs- und des zweiten Revisionsver-\n\nfahrens tragen die Beklagten zu 1 bis 3 zu 47 % und die Kläger zu \n\n53 %. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDer Rechtsvorgänger des früheren, im Laufe des Rechtsstreits verstor-\n\nbenen Klägers (nachfolgend: Kläger) erwarb 1932 ein Grundstück in Halle an \n\nder Saale und bebaute es mit einem Bürogebäude. 1936 verlor er es verfol-\n\ngungsbedingt an die F. und R. GbR, die 1973 ihrerseits enteignet wur-\n\nde. \n\n2 \n\n1990 beantragte der Kläger die Rückübertragung des Grundstücks nach \n\ndem Vermögensgesetz. 1991 erhielt die aus der GbR hervorgegangene, inzwi-\n\nschen aufgelöste F. und R. OHG, deren Gesellschafter bis zu ihrer \n\nAuflösung die Beklagten zu 1 bis 3 (nachfolgend: Beklagte) waren, das Grund-\n\nstück im Rahmen einer Unternehmensrestitution zurückübertragen. Sie nahm \n\nzwei Darlehen über zusammen 900.000 DM auf, sicherte sie durch eine ent-\n\nsprechend hohe Grundschuld ab und ließ das Gebäude instand setzen. Die \n\nDarlehen wurden aus den Mieterträgen bedient. Mit einem Ende 1998 be-\n\nstandskräftig gewordenen Restitutionsbescheid wurde das Grundstück dem \n\nKläger rückübertragen; im August 1999 übergaben es ihm die Beklagten. \n\n3 \n\nDer Kläger verlangt mit der - nunmehr von seinen Rechtsnachfolgern \n\nfortgeführten - Klage von den Beklagten die vollständige Freistellung von der \n\neingetragenen Grundschuld in Höhe von 460.162,69 € (= 900.000 DM). Diese \n\nlehnen die Freistellung ab und machen widerklagend einen Aufwendungser-\n\nsatzanspruch in Höhe von 154.160,26 € geltend. Hiergegen hat der Kläger die \n\nAufrechnung mit einem Anspruch auf Auskehr von Mieteinnahmen erklärt. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat die Beklagten unter Abweisung der weitergehenden \n\nKlage zur Freistellung des Klägers von der Grundschuld in Höhe von \n\n209.629,67 € verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufungen der \n\nParteien sind Klage und Widerklage insgesamt abgewiesen worden. Dieses \n\nUrteil hat der Bundesgerichtshof auf die Revision des Klägers aufgehoben und \n\nausgesprochen, dass die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Nunmehr \n\nhat das Oberlandesgericht die Beklagten unter Abweisung der weitergehenden \n\nKlage verurteilt, den Kläger von der Grundschuld und dem dieser zugrunde lie-\n\ngenden Darlehen in Höhe von 291.825,53 € zu befreien; ferner hat es die Be-\n\nklagten - aufgrund einer zwischenzeitlich erfolgten, auf Auskehr von Mietein-\n\nnahmen gestützten Klageerweiterung - verurteilt, an den Kläger 168.726 € \n\nnebst Zinsen zu zahlen. Die Widerklage hat das Oberlandesgericht im Hinblick \n\nauf die von dem Kläger erklärte Aufrechnung abgewiesen. \n\n5 \n\nMit der von dem Senat zugelassenen Revision wenden sich die Beklag-\n\nten gegen den auf Freistellung von der Darlehensverpflichtung gerichteten Ur-\n\nteilsausspruch sowie gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von 168.726 €. Die \n\nKläger, die die Zurückweisung der Revision beantragen, erstreben mit ihrer An-\n\nschlussrevision die völlige Freistellung von der Grundschuld und dem zugrunde \n\nliegenden Darlehen; ferner möchten sie erreichen, dass die Widerklage man-\n\ngels Ersatzanspruchs der Beklagten, also unabhängig von der erklärten Auf-\n\nrechnung, abgewiesen wird. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der \n\nAnschlussrevision. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht meint, der Kläger könne aus den in der ersten Re-\n\nvisionsentscheidung des Senats dargelegten Gründen keine vollständige Frei-\n\nstellung von der Grundschuld beanspruchen, weil er weiterhin nicht substantiiert \n\nbestritten habe, dass das Gebäude von den Beklagten grundlegend saniert \n\nworden sei. Er könne jedoch die Freistellung von der Grundschuld und dem ihr \n\nzugrunde liegenden Darlehen im Umfang der nach § 18 Abs. 2 Satz 2 VermG \n\nzu berücksichtigenden Abschläge und insoweit verlangen, wie die Beklagten \n\nTilgungsleistungen im Sinne des § 16 Abs. 5 Satz 2 VermG erbracht hätten. \n\nDer mit der Klageerweiterung geltend gemachte Betrag von 168.726 € stehe \n\ndem Kläger gemäß § 7 Abs. 7 VermG zu. Der mit der Widerklage verfolgte \n\nAufwendungsersatzanspruch sei zwar begründet, nachdem die Beklagten die \n\nvon ihnen aufgewandten Zins- und Tilgungsbeträge sowie sonstige Kreditkosten \n\nund aus eigenen Mitteln durchgeführte Instandsetzungen im Einzelnen vorge-\n\ntragen und belegt hätten. Er sei aber infolge der von dem Kläger erklärten Auf-\n\nrechnung mit einem weiteren Teilbetrag seines Anspruchs auf Herausgabe ge-\n\nzogener Mieten (§ 7 Abs. 7 VermG) erloschen. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nur teilwei-\n\nse stand. \n\nRevision \n\n1. Die Revision bleibt in der Sache erfolglos, soweit sie sich gegen die \n\nVerurteilung der Beklagten richtet, den Kläger, nunmehr also dessen Rechts-\n\nnachfolger, von dem der Grundschuld zugrunde liegenden Darlehen teilweise \n\nzu befreien. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\na) Die Rüge, das Berufungsurteil verstoße gegen § 308 Abs. 1 ZPO, weil \n\nes dem Kläger etwas zuspreche, was dieser nicht beantragt habe, ist unbe-\n\ngründet. Das Berufungsgericht legt den Klageantrag unter Berücksichtigung der \n\nAusführungen des Senats in seinem Urteil vom 16. Dezember 2005 (V ZR \n\n195/04, NJW-RR 2006, 733, 735 Rdn. 16) zulässigerweise und in der Sache \n\nzutreffend dahin aus, dass der Kläger Freistellung in dem Umfang verlangt, in \n\ndem er gesetzlich nicht verpflichtet ist, die in Bezug auf das restituierte Grund-\n\nstück bestehenden Rechtsverhältnisse im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 1 VermG \n\nzu übernehmen. Das schließt die durch die eingetragene Grundschuld gesi-\n\ncherten Darlehen ein. \n\n11 \n\nb) Soweit die Revision beanstandet, der die Freistellungsverpflichtung \n\nbetreffende Tenor des Berufungsurteils sei zumindest missverständlich, weil \n\n12 \n\n13 \n\nnicht deutlich werde, dass sich die Freistellung auf den ursprünglichen Darle-\n\nhensbetrag von 900.000 DM beziehe, hat der Senat dem durch die Neufassung \n\ndes Tenors Rechnung getragen. \n\n2. Die Revision ist dagegen begründet, soweit die Beklagten verurteilt \n\nworden sind, vereinnahmte Mietzinsen in Höhe von 168.726 € auszukehren. \n\na) Entgegen der Auffassung der Revision kommt es allerdings nicht dar-\n\nauf an, ob das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 533 ZPO zu Recht \n\nbejaht hat. Dessen Entscheidung, eine Klageerweiterung gemäß § 533 ZPO \n\nzuzulassen, unterliegt nicht der Überprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. \n\nSenat, Urt. v. 2. April 2004, V ZR 107/03, NJW 2004, 2382, 2383; BGH, Urt. v. \n\n25. Oktober 2007, VII ZR 27/06, NJW-RR 2008, 262 f. Rdn. 9; Urt. v. 19. Juni \n\n2008, III ZR 46/06, NJW-RR 2008, 1484, 1487 Rdn. 44). \n\n14 \n\nb) Dagegen rügt die Revision mit Erfolg, dass das Berufungsgericht die \n\nvon den Beklagten erhobene Einrede der Verjährung übergangen hat. Das ist \n\nrechtsfehlerhaft, weil auch ein nach § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG rechtzeitig geltend \n\ngemachter Anspruch der Verjährung unterliegt (vgl. Senat, Urt. v. 25. Februar \n\n2005, V ZR 105/04, juris, Rdn. 19, in NZM 2006, 153 nicht abgedruckt). \n\n15 \n\nÜber die Einrede hat der Senat selbst zu befinden, da die Sache zur \n\nEndentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt hinsichtlich der Zah-\n\nlungsverurteilung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung \n\nder Klage, denn der mit der Klageerweiterung geltend gemachte Anspruch ist \n\nverjährt. \n\n16 \n\naa) Die Verjährung des Anspruchs aus § 7 Abs. 7 VermG begann mit \n\ndem auf die Bestandskraft des Restitutionsbescheids vom 9. November 1998 \n\nfolgenden Tag zu laufen (§ 198 Satz 1 BGB a.F. i.V.m. § 7 Abs. 7 Satz 3 \n\nVermG). Die zunächst 30-jährige Verjährungsfrist ist durch das Gesetz zur Mo-\n\ndernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl I S. 3138) auf \n\ndrei Jahre verkürzt worden (§ 195 BGB n.F.); die verkürzte Frist wird nach der \n\nÜberleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB von dem \n\n1. Januar 2002 an berechnet. Zwar ist auch in den Übergangsfällen § 199 BGB \n\nanzuwenden, so dass die Frist nicht zu laufen beginnt, bevor der Gläubiger u.a. \n\nvon den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne \n\ngrobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (BGHZ 171, 1). Das ist hier aber \n\nder Fall. Der verstorbene frühere Kläger wusste, dass ihm ein die Widerklage-\n\nforderung erheblich übersteigender Betrag zustehen konnte. Er hat nämlich \n\nschon in seinem Prozesskostenhilfegesuch im Jahr 2000 ausgeführt, die Mieter \n\nhätten 571.000 DM gezahlt. Die Frist ist daher, vorbehaltlich einer rechtzeitigen \n\nHemmung (§§ 203 ff. BGB), am 31. Dezember 2004 abgelaufen. \n\n17 \n\nbb) Hinsichtlich des mit der Klageerweiterung geltend gemachten Teilbe-\n\ntrages von 168.726 € ist die Verjährung des Anspruchs aus § 7 Abs. 7 VermG \n\nnicht gehemmt worden. \n\n18 \n\n19 \n\n(1) Die Klageerweiterung ist erst am 21. Juni 2006 und damit nach Ablauf \n\nder Verjährungsfrist erfolgt. \n\n(2) Die gegenüber der Widerklageforderung erklärte Aufrechnung des \n\nKlägers konnte den Lauf der Verjährungsfrist hinsichtlich des mit der Klageer-\n\nweiterung geltend gemachten Anspruchs nicht unterbrechen (§ 209 Abs. 2 Nr. 3 \n\nBGB a.F.) oder hemmen (§ 204 Abs. 1 Nr. 5 BGB n.F.). Denn diese Wirkung \n\ntritt nur in Höhe der Forderung ein, gegen die aufgerechnet wird (vgl. BGH, Urt. \n\nv. 11. Juli 1990, VIII ZR 219/89, NJW 1990, 2680, 2681 m.w.N.), hier also nur in \n\nHöhe der Widerklageforderung von 154.160,26 €. Da die Aufrechnung in vollem \n\nUmfang Erfolg hatte, ist der Anspruch des Klägers auf Auskehr vereinnahmter \n\nMieten insoweit erloschen (§ 389 BGB). \n\n20 \n\n(3) Eine rechtzeitige Hemmung des Laufs der Verjährungsfrist ergibt sich \n\nauch nicht aus dem von der Revisionserwiderung in Bezug genommenen Vor-\n\nbringen des Klägers im Schriftsatz vom 23. Juli 2006. Soweit darin auf die aus \n\ndem Verhandlungsprotokoll des Landgerichts vom 30. September 2003 ersicht-\n\nliche Erklärung verwiesen wird, der Kläger rechne gegen einen etwaigen An-\n\nspruch der Beklagten wegen der von dem Sachverständigen K. festgestell-\n\nten, auf Baumaßnahmen beruhenden Wertsteigerungen des Grundstücks von \n\n490.000 DM mit seinem Anspruch aus § 7 Abs. 7 VermG in Höhe von \n\n574.710,80 DM auf, handelt es sich um die gegenüber der Widerklageforderung \n\nvorgenommene Aufrechnung, durch die die Verjährung, wie dargelegt, nur we-\n\ngen eines Betrages von 154.160,26 € gehemmt worden ist. Dies wird aus dem \n\nUrteil des Landgerichts vom 27. November 2003 (Seite 12 f.) deutlich, ergibt \n\nsich aber auch daraus, dass die Beklagten im Laufe des Rechtsstreits neben \n\nder - der Höhe nach stets unverändert gebliebenen - Widerklageforderung kei-\n\nne weitere Forderung geltend gemacht haben, gegen die der Kläger hätte auf-\n\nrechnen können. \n\n21 \n\nEine andere Beurteilung folgt nicht daraus, dass die Verjährungshem-\n\nmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 5 BGB unabhängig davon eintritt, ob über die Auf-\n\nrechnung eine gerichtliche Entscheidung in Betracht kommt (BGH, Urt. v. 10. \n\nApril 2008, VII ZR 58/07, WM 2008, 1329, 1330 Rdn. 18 – zur Veröffentlichung \n\nin BGHZ 176, 128 vorgesehen). Dies bedeutet, dass die Verjährung auch durch \n\neine Aufrechnung gehemmt wird, die unzulässig ist oder über die aus anderen \n\nGründen von vornherein nicht materiell-rechtlich entschieden werden kann. Un-\n\nverzichtbar bleibt allerdings, dass sich die Aufrechnung gegen eine Forderung \n\nrichtet, die Gegenstand des Rechtsstreits ist. Das folgt daraus, dass die Vor-\n\nschrift des § 204 Abs. 1 Nr. 5 BGB die Geltendmachung einer Aufrechnung \"im \n\nProzess\" regelt und damit voraussetzt, dass der die Aufrechnung Erklärende \n\nsich in einem Rechtsstreit (irgend-)einer gegen ihn gerichteten Forderung aus-\n\ngesetzt sieht. Daran fehlt es, wenn dort keine Hauptforderung geltend gemacht \n\nwird, gegen die aufgerechnet werden könnte. So liegt es auch hier, denn die \n\nBeklagten haben (wider-) klageweise zu keiner Zeit einen Ersatzanspruch in \n\nHöhe von 490.000 DM, sondern, wie dargelegt, stets nur 154.160,26 € geltend \n\ngemacht. \n\n22 \n\n(4) Schließlich ist auch eine etwaige Erklärung des Klägers, er wünsche \n\neine Gesamtsaldierung, nicht geeignet, die Verjährung des den Betrag von \n\n154.160,26 € übersteigenden Anspruchs gemäß § 7 Abs. 7 VermG zu hemmen. \n\nFür die gegenseitigen Ansprüche des Berechtigten und des Verfügungsberech-\n\ntigten sieht das Vermögensgesetz keine Saldierung vor. Es handelt sich viel-\n\nmehr um eigenständige Ansprüche, die entweder im Wege der Aufrechnung \n\ngeltend gemacht (vgl. § 7 Abs. 7 Satz 4 VermG sowie Senat, Beschl. v. 29. Juni \n\n2006, V ZR 4/06, ZfIR 2007, 72) oder, wenn dies wegen fehlender Gleichartig-\n\nkeit nicht möglich ist, selbständig eingeklagt werden müssen. \n\n23 \n\nAus der von der Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang heran-\n\ngezogenen Rechtsprechung, wonach ein bezifferter Klageantrag in Ausnahme-\n\nfällen dahin ausgelegt werden kann, dass in Wahrheit der gesamte von dem \n\nAnspruch umfasste Geldbetrag gefordert wird, lässt sich nichts zugunsten des \n\nKlägers herleiten. Sie ist schon deshalb nicht einschlägig, weil der Kläger einen \n\nsolchen Klageantrag zu keiner Zeit gestellt hat. Darüber hinaus betrifft sie nur \n\nFälle, in denen eine abschließende Bezifferung des Anspruchs noch nicht mög-\n\nlich und der angegebene Betrag deshalb erkennbar \"gegriffen\" ist (vgl. BGHZ \n\n151, 1, 3 f.). Auch das trifft hier nicht zu. Der Kläger hat in der Berufungsbe-\n\ngründung vom 2. März 2004, aus der sich sein Wunsch nach einer Gesamtsal-\n\ndierung ergeben soll, selbst vorgetragen, die Höhe der von den Beklagten ver-\n\neinnahmten Mieteinnahmen betrage unstreitig 293.844,96 €, und darüber hin-\n\n24 \n\n25 \n\n26 \n\naus sogar den Betrag errechnet, der zu diesem Zeitpunkt nach seiner Auffas-\n\nsung \"noch nicht Gegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzung\" war. \n\nAnschlussrevision \n\nDie Anschlussrevision ist unbegründet. \n\n1. Das Berufungsgericht nimmt auf der Grundlage des in dieser Sache \n\nergangenen Senatsurteils vom 16. Dezember 2005 (V ZR 195/04, NJW-RR \n\n2006, 733, 734 Rdn. 6 ff.) zutreffend an, dass die Voraussetzungen des § 16 \n\nAbs. 5 Satz 4 VermG nicht vorliegen und der Kläger deshalb keine vollständige \n\nFreistellung von der auf dem Grundstück lastenden Grundschuld und der da-\n\ndurch gesicherten Forderung verlangen kann. Die hiergegen erhobenen Rügen \n\nbleiben ohne Erfolg. \n\n27 \n\na) Wie der Senat bereits ausgeführt hat, handelt es sich bei § 16 Abs. 5 \n\nSatz 4 VermG, wonach der Berechtigte das Recht nicht übernehmen muss, \n\nwenn er nachweist, dass eine der Kreditaufnahme entsprechende Baumaß-\n\nnahme an dem Grundstück nicht durchgeführt worden ist, um eine Ausnahme-\n\nvorschrift, deren Voraussetzungen der Berechtigte darlegen und beweisen \n\nmuss. Sie ist vor dem Hintergrund auszulegen und anzuwenden, dass der Ge-\n\nsetzgeber Streitigkeiten darüber, inwieweit sich Maßnahmen des Verfügungs-\n\nberechtigten wertsteigernd oder wertmindernd ausgewirkt haben, gerade ver-\n\nmeiden wollte; dem Berechtigten sollte nur der Einwand verbleiben, es sei \n\nnichts an seinem Anwesen ausgeführt worden. Der Einwand nach § 16 Abs. 5 \n\nSatz 4 VermG besteht deshalb nur, wenn das Grundstück als Sicherungsobjekt \n\nfür Kredite missbraucht worden ist, die dem Grundstück nicht oder nur zu einem \n\nzu vernachlässigenswerten Teil zugute gekommen sind (Senat, Urt. v. 16. De-\n\nzember 2005, V ZR 195/04, aaO, Rdn. 8). Hieran hält der Senat fest. \n\n28 \n\nb) Die auf dieser Grundlage nicht zu beanstandende Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, der Kläger habe die Voraussetzungen des § 16 Abs. 5 Satz 4 \n\nVermG weiterhin nicht dargetan, greift die Anschlussrevision nicht an. Sie \n\nmacht vielmehr geltend, von dem Kläger sei Unmögliches verlangt worden; ihm \n\nmüssten Erleichterungen bei der Darlegungs- und Beweislast zugute kommen, \n\nweil er den Zustand des Gebäudes im Zeitpunkt der Rückgabe an die Beklag-\n\nten nicht gekannt und weil er in den USA gelebt habe. \n\n29 \n\nDiese Rüge bleibt ohne Erfolg. Von dem Kläger ist nichts Unmögliches \n\nverlangt worden. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass der Verfügungsberechtig-\n\nte, der das Grundstück belastet hat, im Rahmen seiner sekundären Behaup-\n\ntungslast (vgl. BGH, Urt. v. 18. Mai 1999, X ZR 158/97, NJW 1999, 2887, 2888) \n\nzunächst näher dartun muss, welche Erhaltungs- und Instandsetzungsmaß-\n\nnahmen er mithilfe des durch das bestellte Grundpfandrecht gesicherten Darle-\n\nhens durchgeführt hat. Der Berechtigte darf dann zwar die Vornahme der ein-\n\nzelnen Maßnahmen mit Nichtwissen bestreiten (Senat, Urt. v. 14. Mai 2004, \n\nV ZR 164/03, VIZ 2004, 494, 495). Das gilt aber nicht, wenn das Darlehen, wie \n\nhier, öffentlich gefördert ist und einer Verwendungskontrolle unterliegt (Senat, \n\nBeschl. v. 29. Juni 2006, V ZR 4/06, ZfIR 2007, 72, 73), und es gilt ebenso we-\n\nnig, wenn es, wie hier, um die Frage geht, ob das Darlehen überhaupt für auf \n\ndas Grundstück bezogene Maßnahmen eingesetzt worden ist. Denn der Be-\n\nrechtigte kann die Angaben des Verfügungsberechtigten dazu mit dem Zustand \n\nvergleichen, in dem sich das Grundstück bei der Rückgabe an ihn befunden hat \n\nund die Plausibilität der Angaben des Verfügungsberechtigten - gegebenenfalls \n\nmit sachverständiger Hilfe - prüfen. Bei Sanierungsmaßnahmen, die, wie hier, \n\nkurz nach der Wiedervereinigung durchgeführt worden sein sollen, wird meist \n\nohne weiteres festzustellen sein, ob dies zutrifft oder ob die Modernisierung \n\nnoch aus DDR-Zeiten stammt. \n\n30 \n\nWie der Senat bereits in seinem ersten Urteil ausgeführt hat, war es dem \n\nKläger daher zuzumuten, sich mit den Instandsetzungsarbeiten auseinanderzu-\n\nsetzen, deren Durchführung die Beklagten im Einzelnen und unter Vorlage von \n\nBelegen behauptet haben. Dies gilt umso mehr, als das Landgericht auf der \n\nGrundlage des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens eine auf die \n\nInvestitionen der Beklagten zurückgehende Wertsteigerung des Grundstücks in \n\nHöhe von 490.000 DM angenommen und hervorgehoben hat, es sei nicht unüb-\n\nlich, dass die Höhe der Investitionen hinter der Wertsteigerung des Grundstücks \n\nzurückbleibe. Abgesehen davon, dass diese Feststellungen es als nahezu aus-\n\ngeschlossen erscheinen lassen, dass die von den Beklagten aufgenommenen \n\nDarlehen dem Grundstück und dem darauf befindlichen Gebäude gar nicht oder \n\nnur in einem zu vernachlässigenden Umfang zugute gekommen sind – nur \n\ndann käme, wie dargelegt, eine Freistellung gemäß § 16 Abs. 5 Satz 4 VermG \n\nüberhaupt in Betracht –, war es dem Kläger möglich und zumutbar, sich hiermit \n\nauseinanderzusetzen. Dabei ist unerheblich, dass er in den USA gelebt hat. Die \n\nAnforderungen an die Darlegungs- und Beweislast können zwar in Abhängigkeit \n\nvon Geschäfts- und Verantwortungsbereichen, nicht aber danach abgestuft \n\nwerden, wo die darlegungspflichtige Partei ihren Wohnsitz hat. \n\n31 \n\nEine andere Beurteilung kommt schließlich nicht deshalb in Betracht, weil \n\ndas Grundstück von dem zuständigen Landesamt zur Regelung offener Vermö-\n\ngensfragen zunächst zu Unrecht an die von den Beklagten gegründete F. \n\nund R. OHG übertragen worden ist. Dieser Fehler ist keiner der Parteien \n\nzuzurechnen; er kann, was ihr Verhältnis zueinander betrifft, deshalb auch kei-\n\nne Abweichung von den gesetzlichen Regelungen rechtfertigen. Etwas anderes \n\nergibt sich auch nicht aus der von der Anschlussrevision angesprochenen Ent-\n\nscheidung des Senats vom 17. Oktober 2008 (V ZR 31/08, NJ 2009, 84). Sie \n\nbetrifft einen gänzlich anders gelagerten Fall, nämlich den Verkauf eines der \n\nehemaligen Treuhandanstalt gehörenden Grundstücks auf der Grundlage eines \n\nNegativattests des zuständigen Landesamts mit dem unzutreffenden Inhalt, für \n\ndas Grundstück seien keine Ansprüche nach dem Vermögensgesetz angemel-\n\ndet worden. \n\n32 \n\n2. Auch soweit sich die Kläger gegen die Abweisung der Widerklage \n\nwenden, ist die - wiederum zulässige (vgl. BGH, Urt. v. 13. Dezember 2001, \n\nVII ZR 148/01, NJW 2002, 900) - Anschlussrevision unbegründet. \n\n33 \n\na) Unbegründet ist zunächst die Rüge, das Berufungsgericht sei davon \n\nausgegangen, dass der Kläger die Widerklageforderung anerkannt, also eine \n\nHauptaufrechnung vorgenommen habe. Trotz der missverständlichen Ausfüh-\n\nrungen in dem angefochtenen Urteil, wonach der Kläger \"zunächst hilfsweise…, \n\nsodann unbedingt… die Aufrechnung erklärt\" habe, hat das Berufungsgericht \n\ndie Aufrechnung des Klägers als Hilfsaufrechnung behandelt. Denn es hat die \n\nBerechtigung der Widerklageforderung im Einzelnen geprüft und sich dabei \n\nauch mit den Einwendungen des Klägers – wenn auch nicht in dessen Sinne – \n\nbefasst. \n\n34 \n\nb) Ohne Erfolg wendet sich die Anschlussrevision ferner gegen die An-\n\nnahme des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten die mit der Widerklage gel-\n\ntend gemachten Darlehenskosten und -tilgungen schlüssig und durch Konto-\n\nauszüge belegt dargetan, ohne dass der Kläger dem substantiierte Einwendun-\n\ngen entgegengesetzt hätte. \n\n35 \n\naa) Dass das Berufungsgericht ein Bestreiten des Klägers mit Nichtwis-\n\nsen (§ 138 Abs. 4 ZPO) für unzureichend hält, ist nicht zu beanstanden. Da er \n\nnach dem Vermögensgesetz in das Darlehensverhältnis der Beklagten mit der \n\nGrundschuldgläubigerin eingetreten ist (vgl. Senat, Urt. v. 16. Dezember 2005, \n\nV ZR 195/04, NJW-RR 2006, 733, 735 Rdn. 16), konnten er und seine Rechts-\n\nnachfolger von dieser Informationen über die Darlehen und ihre Tilgung einho-\n\nlen, die Angaben der Beklagten auf deren Richtigkeit überprüfen und sie gege-\n\nbenenfalls mit einer Gegendarstellung, also substantiiert, bestreiten. \n\n36 \n\n37 \n\nbb) Die weiteren in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen sind \n\nebenfalls unbegründet. \n\nDass die Beklagten die in dem Berufungsurteil auf Seite 7 Mitte aufge-\n\nführten Anlagen nicht erläutert hätten, ist unzutreffend. Mit der Erwiderung auf \n\ndie Anschlussrevision weisen die Beklagten zutreffend darauf hin, dass dies mit \n\nihrem Schriftsatz vom 26. Juni 2006, ergänzt durch den Schriftsatz vom \n\n20. Februar 2007, nachvollziehbar erfolgt ist. \n\n38 \n\nDas Berufungsgericht hat den Vortrag der Beklagten auch nicht deshalb \n\nzu Unrecht als schlüssig und nicht in erheblicher Weise bestritten angesehen, \n\nweil der Kontoauszug vom 3. Juli 1995 den Beklagten zu 1 als Kontoinhaber \n\nausweist. Zum einen ist der Auszug an die \"F. & R. GbR\" adressiert, \n\nzum anderen lautet die Bezeichnung des Kontoinhabers \"M. R. u.W.\", \n\nwas offensichtlich \"und Weitere\" bedeutet. Schließlich stimmt die Bezeichnung \n\nauch mit derjenigen in den Anlagen B 34 und 35 überein. \n\n39 \n\nDarauf, dass die Kontonummer des Auszugs vom 31. März 1994 (Anlage \n\nB 31) \"mit der bisherigen Abrechnung nicht identisch\" sein soll, brauchte das \n\nBerufungsgericht ebenfalls nicht ausdrücklich einzugehen; es trifft nämlich nicht \n\nzu. Die Kontonummer 5. findet sich auch auf anderen Anlagen (z.B. \n\nB 32 u. B 33) und bezeichnet offensichtlich das Konto, über das (nur) das von \n\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau finanzierte Darlehen abgewickelt wurde \n\n(\"KfW-Mittel\"). Dem entspricht es, dass die Überweisungen von 37.500 DM je-\n\nweils mit dem Betreff \"Tilg. F.Kto 5. \" versehen sind (z.B. Anl. B 34 u. \n\n35). \n\n40 \n\nDass der Restsaldo des Kontoauszugs vom 2. Juli 1996 (Anlage B 34) \n\nnicht mit dem Auszug vom 2. Januar 1997 (Anlage B 35) korrespondiert, ist \n\nebenfalls nicht geeignet, die Schlüssigkeit des Vortrags der Beklagten in Frage \n\nzu stellen, da die Anlagen keine Kontoentwicklung, sondern ausweislich der \n\nAufstellung in dem erwähnten Schriftsatz vom 20. Februar 2007 nur die im Juli \n\n1996 und Dezember 1996 erbrachten Tilgungsleistungen von jeweils 37.500 \n\nDM belegen sollen. \n\nIII. \n\n41 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 \n\nZPO. \n\nKrüger \n\nLemke \n\nSchmidt-Räntsch \n\nCzub \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \nLG Halle, Entscheidung vom 27.11.2003 - 4 O 244/01 - \nOLG Naumburg, Entscheidung vom 27.06.2007 - 6 U 43/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_208-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-20/v-zr-208-07","cited_norms":[{"jurabk":"VermG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":9},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 533","ref_norm":"533","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 389","ref_norm":"389","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 198","ref_norm":"198","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_208-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_208-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-20/v-zr-208-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_208-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:21:01.865052+00:00"}}