{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_204-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2008-05-15","aktenzeichen":"V ZR 204/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZR 204/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. Mai 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Mai 2008 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-\n\nRäntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil \n\ndes \n\n5. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Hamm \n\nvom \n\n12. November 2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an \n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt \n\n28.000 €. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDie Parteien sind Eigentümer nebeneinander liegender Grundstücke in \n\nder T. straße in H. . Beide Grundstücke sind an der Straßenseite bebaut. \n\nDie Bebauung auf dem Grundstück der Klägerin reicht von Grenze zu Grenze. \n\nDie Beklagten haben neben ihrem Haus an der Grenze zum nächsten Nach-\n\nbarn eine Einfahrt, die sie als Zufahrt zu zwei Stellplätzen im hinteren Teil ihres \n\nGrundstücks nutzen. Diese Einfahrt befindet sich teils auf ihrem, teils auf dem \n\nNachbargrundstück. Die Grundstücke der Parteien sind im rückwärtigen Teil \n\ndurch eine Mauer, über deren genaues Alter die Parteien streiten, getrennt. Das \n\nGrundstück der Beklagten ist seit 1959 mit einer bislang nicht genutzten Grund-\n\ndienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks der Klä-\n\ngerin belastet. Sie gestattet dem Eigentümer des herrschenden Grundstücks \n\nund seinen Mietern oder Pächtern die Überquerung des Grundstücks der Be-\n\nklagten mit Fahrzeugen auch zur Nutzung von Garagen auf dem herrschenden \n\nGrundstück. \n\n2 \n\nDie Klägerin möchte im hinteren Teil ihres Grundstücks an der dem \n\nGrundstück der Beklagten abgewandten Seite sieben Garagen und einen \n\nSchuppen errichten und als Zugang das Fahrtrecht auf dem Grundstück der \n\nBeklagten erstmals nutzen. Die Baubehörde machte in einem Vorbescheid vom \n\n28. August 2002 die Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung der Ga-\n\nragen von der Abgabe einer Baulasterklärung seitens der Beklagten abhängig. \n\nDie Klägerin verlangt von den Beklagten die Abgabe dieser Baulasterklärung. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat der Klage im zuletzt beantragten Umfang entspro-\n\nchen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage als \n\nderzeit unbegründet abgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Dage-\n\ngen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, mit welcher diese \n\ndie Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils anstrebt. Die Beklagten be-\n\nantragen, die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen, sie je-\n\ndenfalls als unbegründet zurückzuweisen. \n\n4 \n\n5 \n\nII. \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig. \n\nIhrer Zulässigkeit steht § 26 Nr. 8 EGZPO nicht entgegen. Der Gegen-\n\nstandswert überschreitet 20.000 €. Er bemisst sich nach dem Interesse der Klä-\n\ngerin an der Verurteilung der Beklagten zur Abgabe der Baulasterklärung. Mit \n\nder Abgabe dieser Erklärung will die Klägerin nicht ihre Nutzung des Grund-\n\nstücks der Beklagten absichern. Denn diese ist ihr aufgrund der bestehenden \n\nGrunddienstbarkeit möglich. Zweck der Baulastererklärung ist es vielmehr, die \n\n \n \n\n6 \n\n7 \n\nBebauung ihres Grundstücks mit Garagen zu erreichen, die die Bauordnungs-\n\nbehörde von der Abgabe einer solchen Erklärung durch die Beklagten abhängig \n\ngemacht hat. Das Interesse der Klägerin bestimmt sich deshalb nach der Wert-\n\neinbuße, die ihr Grundstück erfährt, wenn sie es vorerst nicht mit Garagen \n\nbebauen kann. Diese beträgt nach der von der Klägerin vorgelegten Stellung-\n\nnahme des Sachverständigen B. 27.295,20 €, aufgerundet 28.000 €. \n\nIII. \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist auch begründet. Das angefochtene \n\nUrteil ist nach § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben, weil das Berufungsgericht den \n\nAnspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entschei-\n\ndungserheblicher Weise verletzt hat. \n\n1. Das Berufungsgericht meint, das erstinstanzliche Urteil sei schon \n\ndeswegen aufzuheben, weil es keinen vollstreckungsfähigen Inhalt habe. Das \n\nLandgericht beziehe sich nämlich im Urteilsausspruch auf eine Skizze, die dem \n\nUrteil nicht beigefügt sei. Dies könne aber letztlich dahinstehen. Jedenfalls sei \n\nein Anspruch auf Abgabe der Baulasterklärung nicht gegeben. Grundlage eines \n\nsolchen Anspruchs könne nur das Begleitschuldverhältnis zu der Dienstbarkeit \n\nam Grundstück der Beklagten sein. Aus dem Begleitschuldverhältnis lasse sich \n\nein solcher Anspruch aber nur ableiten, wenn die Erteilung der Baugenehmi-\n\ngung allein von der Abgabe der Baulasterklärung abhänge. Das sei nach dem \n\ngegenwärtigen Stand der Baugenehmigungsakten nicht der Fall. Die Klägerin \n\nhabe danach noch geänderte Pläne und die Zustimmung ihres anderen Nach-\n\nbarn mit einer Errichtung der Garage an der gemeinsamen Grundstücksgrenze \n\nvorzulegen. Diese Unterlagen habe die Klägerin zwar in der mündlichen Ver-\n\nhandlung vor dem Berufungsgericht vorgelegt. Dieser Vortrag könne aber nicht \n\nberücksichtigt werden, weil er verspätet sei. Der Klägerin sei eine Frist zur Er-\n\nwiderung auf die Berufungsbegründung gesetzt worden. Innerhalb dieser Frist \n\n \n \n\n8 \n\n9 \n\nhabe die Klägerin dazu nichts vorgetragen, obwohl sie dazu imstande gewesen \n\nsei. \n\n2. Damit hat das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin auf rechtli-\n\nches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt. \n\na) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, erheblichen Vortrag zu be-\n\nrücksichtigen (BVerfGE 69, 145, 148; BVerfG, NJW 2000, 945, 946). Zwar hin-\n\ndert Art. 103 Abs. 1 GG den Gesetzgeber nicht, durch Präklusionsvorschriften \n\nauf eine Prozessbeschleunigung hinzuwirken, sofern die betroffene Partei aus-\n\nreichend Gelegenheit hatte, sich zu allen für sie wichtigen Punkten zur Sache \n\nzu äußern, dies aber aus von ihr zu vertretenden Gründen versäumt hat \n\n(BVerfGE 69, 145, 149; BVerfG NJW 2000, 945, 946). Eine Präklusion ist in-\n\ndessen mit dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht mehr zu \n\nvereinbaren, wenn die Anwendung der Präklusionsvorschrift offenkundig unrich-\n\ntig ist (BVerfGE 69, 145, 149; BVerfG NJW 2000, 945, 946) oder wenn eine \n\nunzulängliche Verfahrensleitung oder eine Verletzung der gerichtlichen Fürsor-\n\ngepflicht die Verzögerung mitverursacht hat (BVerfGE 81, 264, 273). Nach \n\nArt. 103 Abs. 1 GG darf ein Gericht zudem ohne vorherigen Hinweis nicht auf \n\neinen rechtlichen Gesichtspunkt abstellen, mit dem auch ein gewissenhafter \n\nund kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst \n\nunter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu \n\nrechnen brauchte (BVerfGE 84, 188, 190; 86, 133, 144 f.; 96, 189, 204; 108, \n\n341, 345 f.). Es hat in einem solchen Fall auf den neuen Gesichtspunkt hinzu-\n\nweisen und den Prozessbeteiligten eine Möglichkeit zur Stellungnahme zu er-\n\nöffnen (BVerfGE 84, 188, 191; 96, 189, 204; 98, 218, 263; BVerfG NVwZ 2006, \n\n586, 587). \n\n10 \n\nb) Diesen Maßstäben entspricht das Vorgehen des Berufungsgerichts \n\nnicht. \n\n11 \n\naa) Der Vorsitzende des Berufungsgerichts hat der Klägerin zwar aufge-\n\ngeben, bis zum 4. Oktober 2007 auf die Berufung zu erwidern. Dieser Aufforde-\n\nrung hat die Klägerin aber entsprochen. In ihrem am 1. Oktober 2007 bei dem \n\nBerufungsgericht eingegangenen Schriftsatz ist sie auf sämtliche Gesichtspunk-\n\nte eingegangen, auf die die Berufung gestützt war. Die Beklagten haben weder \n\nin der Berufungsbegründung noch sonst vorgetragen, dass ihrer Verpflichtung \n\nzur Abgabe der Baulasterklärung aus dem Begleitschuldverhältnis zu der \n\nGrunddienstbarkeit (dazu Senat BGHZ 106, 348, 350) der Umstand entgegen-\n\nstehen könnte, dass die Klägerin der Bauordnungsbehörde die an die Änderung \n\nihres Antrags angepassten Pläne und die erforderliche Zustimmung eines \n\nNachbarn mit der Grenzbebauung noch nicht vorgelegt hat. \n\n12 \n\nbb) Auf den Gedanken, dass es für die Entscheidung auf diesen Ge-\n\nsichtspunkt ankommen würde, konnte die Klägerin auch bei umsichtiger Pro-\n\nzessführung nicht kommen. Die Verpflichtung zur Abgabe einer Baulasterklä-\n\nrung hängt zwar nach der Rechtsprechung des Senats davon ab, dass das \n\nBauvorhaben, dessen Durchführung mit der Baulast ermöglicht werden soll, im \n\nÜbrigen baurechtlich zulässig ist, die Baugenehmigung also nur noch von der \n\nBaulast abhängt (BGH, Urt. v. 3. Juli 1992, V ZR 218/91, NJW 1992, 2885, \n\n2886). Die Klägerin hat dazu aber schon in ihrer Klage den Vorbescheid der \n\nzuständigen Bauordnungsbehörde vom 28. August 2002 vorgelegt, der eine \n\nüber die zuletzt beantragte weit hinausgehende Bebauung allein von der Abga-\n\nbe der Baulastererklärung abhängig machte. Dieser Vorbescheid hat zwar sei-\n\nne Wirkung verloren, weil er nicht ausgenutzt wurde. Dies hat die Beklagte dazu \n\nveranlasst, in der Klageerwiderung die fortbestehende Genehmigungsfähigkeit \n\ndes Vorhabens anzuzweifeln. Dazu hat die Klägerin aber schon in erster In-\n\nstanz eingehend Stellung genommen. Die Beklagten sind danach auf dieses \n\nThema nicht mehr zurückgekommen. Auch gegen die spätere Veränderung der \n\nPläne durch die Klägerin haben die Beklagten nicht mehr eingewandt, sie sei \n\nbauordnungsrechtlich zweifelhaft. Dazu bestand auch kein Anlass, weil die Klä-\n\ngerin damit die beabsichtigte Bebauung um etwa die Hälfte reduziert hat, um \n\nden Beklagten entgegen zu kommen. Anhaltspunkte, dass die Anforderung der \n\nzusätzlichen Unterlagen die Erteilung der Genehmigung in der Sache in Frage \n\nstellen könnte, hatte die Klägerin nicht. Anlass zu Vortrag in dieser Richtung \n\nhatte die Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungs-\n\ngericht, in der sie die Unterlagen aber auch vorgelegt hat. \n\n13 \n\n3. Die Entscheidung erweist sich auch nicht, was im Verfahren über die \n\nNichtzulassungsbeschwerde zu berücksichtigen wäre (Senat, Urt. v. 18. Juli \n\n2003, V ZR 187/02, NJW 2003, 3205, 3206), aus anderen Gründen als richtig. \n\n14 \n\na) Die Klägerin kann allerdings von den Beklagten aus dem Begleit-\n\nschuldverhältnis die Abgabe einer Baulasterklärung nur verlangen, wenn die auf \n\ndieser Grundlage angeordnete Baulast die Erteilung der Baugenehmigung si-\n\ncherstellt (BGH, Urt. v. 3. Juli 1992, V ZR 218/91, NJW 1992, 2885, 2886). Dar-\n\nan fehlte es, wenn die Einfahrt, wie die Beklagten jetzt behaupten, insgesamt \n\ndie für die Erteilung der Baugenehmigung erforderliche Wegebreite nicht hat. \n\nDasselbe gälte, wenn die Einfahrt zwar insgesamt die erforderliche Breite auf-\n\nweist, nicht jedoch, worauf die Beklagten jetzt ebenfalls verweisen, der auf dem \n\nGrundstück der Beklagten befindliche Teil dieser Einfahrt. Denn allein aufgrund \n\nder Grunddienstbarkeit darf die Klägerin nur diesen Teil nutzen. Weitergehende \n\nRechte gäbe ihr auch das Begleitschuldverhältnis nicht. Es geht nicht über In-\n\nhalt und Umfang der Grunddienstbarkeit hinaus, die dem Begleitschuldverhält-\n\nnis zugrunde liegt (Senat, BGHZ 106, 348, 353). \n\n15 \n\nb) Ob sich daran, wie die Klägerin meint, etwas ändern würde, wenn die \n\nZufahrt eine gemeinsame Grenzeinrichtung der Beklagten und ihres anderen \n\nNachbarn nach § 921 BGB wäre, ist schon im Ansatz zweifelhaft, weil eine Mit-\n\nnutzung durch die Klägerin und ihre künftigen Mieter oder Pächter eine Nutzung \n\nwäre, die über die zu erwartende Nutzung der Grenzeinrichtung hinausginge \n\n(vgl. dazu Senat, BGH, Urt. v. 11. April 2003, V ZR 323/02, NJW-RR 2003, \n\n1235, 1236 für eine Dienstbarkeit). Das bedarf aber keiner Entscheidung. Eine \n\nZufahrt ist nämlich nur dann eine gemeinsame Grenzeinrichtung, wenn sie dem \n\nVorteil beider Grundstücke dient (Senat, Urt. v. 7. März 2003, V ZR 11/02, NJW \n\n2003, 1731). Das ist nach dem bisherigen Vortrag der Klägerin nicht der Fall. \n\nEs spricht deshalb viel dafür, dass die Klägerin von den Beklagten die Abgabe \n\neiner Baulasterklärung erst verlangen kann, wenn ihr der Nachbar der Beklag-\n\nten in der von der Bauordnungsbehörde verlangten Form die Mitnutzung des \n\nauf seinem Grundstück befindlichen Teils der Einfahrt gestattet. \n\n16 \n\nc) Auf diesen Gesichtspunkt kann die Abweisung der Klage als derzeit \n\nunbegründet indessen nicht gestützt werden. Es fehlen die erforderlichen tat-\n\nsächlichen Feststellungen zu den örtlichen Verhältnissen und den öffentlich-\n\nrechtlichen Vorgaben. Auch haben beide Parteien diesen Gesichtspunkt jeden-\n\nfalls in ihrer vollen Tragweite bislang nicht erkannt. Sie müssen deshalb Gele-\n\ngenheit zu entsprechendem Vortrag erhalten. \n\nIII. \n\n17 \n\n18 \n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: \n\n1. Der Urschrift des Urteils des Landgerichts wäre zwar die Skizze aus \n\ndem Schriftsatz der Klägerin vom 6. November 2006 (GA 111) anzuheften ge-\n\nwesen. Dieses Versäumnis ist aber eine offenbare Unrichtigkeit, die nach § 319 \n\nZPO von Amts wegen und ggf. auch durch das Rechtsmittelgericht (Senat, \n\nBGHZ 106, 370, 373) zu berichtigen wäre. \n\n19 \n\n2. In der Sache selbst wird zunächst zu klären sein, von welcher Min-\n\ndestbreite der zu sichernden Zufahrt die Erteilung der Baugenehmigung für die \n\nGaragen abhängt. \n\n20 \n\n3. Danach wird festzustellen sein, ob diese Mindestbreite auf dem den \n\nBeklagten gehörenden Teil der Einfahrt oder nur mit einer in der von der Bau-\n\nordnungsbehörde geforderten Form zu erteilenden Zustimmung der Nachbarn \n\nder Beklagten zu einer Mitnutzung auch des auf ihrem Grundstück befindlichen \n\nTeils der Einfahrt zu erreichen ist. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass die \n\nKlägerin die neben dem Haus verbliebene Einfahrt nach dem Inhalt der Grund-\n\ndienstbarkeit in voller Breite nutzen und nach §§ 1027, 1004 BGB grundsätzlich \n\ndie Entfernung von Anlagen verlangen darf, die eine Durchfahrt behindern. \n\n21 \n\n4. Wenn die erforderliche Mindestbreite des Wegs auf dem einen oder \n\ndem anderen Weg in der Einfahrt erreicht werden kann, ist weiter zu prüfen, ob \n\nder Weg im Bereich der Rampe zum Grundstück der Kläger aus technischen \n\noder rechtlichen Gründen die vorgesehene Breite von 6 m haben muss. Sollte \n\ndas zu verneinen sein, wäre die Übernahme einer über das danach gebotene \n\nMaß hinausgehenden Baulast den Beklagten nicht zuzumuten. Denn zum Inhalt \n\nund Umfang einer Grunddienstbarkeit, die die Rechte des Eigentümers des \n\nherrschenden Grundstücks aus dem Begleitschuldverhältnis bestimmen, gehört \n\nauch das Gebot schonender Ausübung nach § 1020 BGB, das dann verletzt \n\nwäre. \n\nKrüger Lemke Schmidt-Räntsch \n\n Stresemann Czub \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bochum, Entscheidung vom 13.12.2006 - 3 O 499/05 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 12.11.2007 - 5 U 75/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_204-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-15/v-zr-204-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1020","ref_norm":"1020","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1027","ref_norm":"1027","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 921","ref_norm":"921","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_204-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_204-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-15/v-zr-204-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_204-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:37:36.083942+00:00"}}