{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_194-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2008-07-03","aktenzeichen":"V ZR 194/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZR 194/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. Juli 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Juli 2008 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Lemke, die Richterin \n\nDr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil \n\ndes 6. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesge-\n\nrichts in Schleswig vom 6. November 2007 aufgehoben. \n\nDer Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt \n\n505.291,88 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nMit notariellem Vertrag vom 29. September 1999 verkauften die Beklag-\n\nten der Klägerin ein mit einem Hotel mit Tiefgarage bebautes Grundstück in \n\nT. für 8 Mio. DM. Der Vertrag enthält einen Ausschluss der Gewährleis-\n\ntung für Größe und etwaige Mängel sowie die Klausel, dass „der Verkäufer dem \n\nKäufer“ zusichere, „dass er die angefangene Beseitigung und Sanierung der \n\nDurchfeuchtungsschäden im Kellerbereich (Garagenzugang) auf seine Kosten \n\nbis zum 31.12.1999 ordnungsgemäß beenden wird.“ Dazu kam es indes nicht, \n\nweil sich die Feuchtigkeitsproblematik als erheblich umfangreicher darstellte als \n\nerwartet. Feuchtigkeitsschäden zeigten sich nämlich über den Kellerbereich \n\n(Garagenzugang) hinaus auch in anderen Gebäudebereichen. Die Klägerin \n\nveranschlagt für die Beseitigung aller Feuchtigkeitsschäden Kosten in Höhe von \n\nüber 1 Mio. DM. Mit einem Vorschussanspruch für die Mängelbeseitigung in \n\nHöhe von 515.016,80 € hat sie die Aufrechnung gegen die am 31. Dezember \n\n2000 fällig gewordene letzte Kaufpreisrate von 1 Mio. DM (511.291,88 €) er-\n\nklärt. Die Beklagten wollen die Restforderung im Wege der Zwangsvollstre-\n\nckung durchsetzen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Vollstreckungs-\n\ngegenklage. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat \n\nsie bis auf einen Teilbetrag von 6.000 €, dessentwegen es die Zwangsvollstre-\n\nckung für unzulässig erklärt hat, abgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der \n\nRevision richtet sich die Beschwerde der Klägerin, deren Zurückweisung die \n\nBeklagten beantragen. \n\nII. \n\n3 \n\nDas Berufungsgericht verneint einen aufrechenbaren Schadensersatz-\n\nanspruch nach § 463 Satz 2 BGB a. F. mit der Begründung, ein arglistiges Ver-\n\nhalten der Beklagten sei nicht nachgewiesen. Die Beweisaufnahme vor dem \n\nLandgericht habe nicht ergeben, dass den Beklagten andere Durchfeuchtungs-\n\nschäden als die im Kellerbereich (Garagenzugang) bekannt gewesen seien und \n\nsie diese der Klägerin verheimlicht hätten. Mit einem Anspruch aus der Zusiche-\n\nrung, die Beseitigung und Sanierung der Durchfeuchtungsschäden im Kellerbe-\n\nreich (Garagenzugang) zu Ende zu führen, könne die Klägerin zwar aufrech-\n\nnen. Der dazu erforderliche Aufwand verursache aber nur Kosten von 6.000 €. \n\nDie Zusicherung erfasse demgegenüber nicht ganz andere Durchfeuchtungs-\n\nschäden, die mit der Feuchtigkeit im Kellerbereich (Garagenzufahrt) - wie die \n\nvor dem Berufungsgericht durchgeführte Beweisaufnahme ergeben habe - \n\nnichts zu tun hätten. \n\nIII. \n\n4 \n\n5 \n\nDas angefochtene Urteil ist nach § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben, weil das \n\nBerufungsgericht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 \n\nAbs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. \n\n1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der \n\nProzessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei \n\nsoll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, \n\ndass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in \n\nunterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der \n\nParteien haben. Insoweit gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den \n\nGrundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweis-\n\nanträge (BVerfGE 50, 32, 35; 60, 247, 249). Die Nichtberücksichtigung eines \n\nerheblichen Beweisangebotes verstößt daher dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, \n\nwenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (BVerfG NJW 2003, 1655). \n\nEin solcher Fehler ist dem Berufungsgericht hier unterlaufen. \n\n6 \n\n2. Er liegt allerdings entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde nicht schon darin, dass es eine Arglist der Beklagten verneint hat, \n\nohne die übrigen von der Klägerin angetretenen Beweise zu der behaupteten \n\nKenntnis der Beklagten von den Feuchtigkeitsschäden zu erheben. \n\n7 \n\na) Die Klägerin hat zu ihrer von den Beklagten jedenfalls zunächst be-\n\nstrittenen Behauptung, der Beklagte zu 1 habe von den Feuchtigkeitsschäden \n\nKenntnis gehabt, neben den dazu vernommenen Zeugen M. , S. , \n\nMö. , Ma. , F. und Sch. schon in der Klageschrift den Zeugen \n\nH. und im Schriftsatz vom 18. Dezember 2003 den Zeugen N. benannt. \n\nFerner hat sie mit Schriftsatz vom 28. November 2002 eine erneute Verneh-\n\nmung der Zeugen M. und F. beantragt. Dass diesen Beweisanträgen \n\nnicht entsprochen worden ist, ist nicht zu beanstanden. \n\n8 \n\nb) Die in das Wissen dieser Zeugen gestellte Behauptung war zwar ge-\n\neignet, den Vortrag der Beklagten, ihnen seien Feuchtigkeitsschäden nicht be-\n\nkannt gewesen, zu widerlegen. Zu dem der Klägerin als Käuferin obliegenden \n\n(Senat, BGHZ 117, 260, 263) Beweis der Arglist genügte das aber nicht. Die \n\nBeklagten hatten nämlich in der Klageerwiderung auch vorgetragen, sie seien \n\nwie alle Beteiligten davon ausgegangen, dass die Feuchtigkeit im Fußboden-\n\naufbau auf das Eindringen von Wasser aus dem Bereich der Gebäudetrennfuge \n\nzwischen dem Garagenteil und dem Haupthaus zurückzuführen sei. Das war \n\naber der Feuchtigkeitsschaden, den zu beseitigen sie sich im Kaufvertrag ver-\n\npflichtet hatten. Der Nachweis der Arglist ließ sich deshalb nicht allein mit der \n\nKenntnis von Feuchtigkeitsschäden, sondern nur mit zusätzlichem Vortrag zu \n\nsolchen Umständen führen, die den Rückschluss zulassen, die Beklagten hät-\n\nten von einer anderen Ursache gewusst. Dahin gehenden Vortrag hat die Klä-\n\ngerin nicht gehalten. \n\n9 \n\n3. Mit dem Prozessrecht nicht vereinbar ist es aber, dass das Berufungs-\n\ngericht die in zweiter Instanz in der mündlichen Verhandlung am 25. September \n\n2007 benannten Zeugen nicht vernommen hat. \n\n10 \n\na) In dieser Verhandlung hat die Klägerin behauptet, bei Vertragsschluss \n\nsei nicht nur auf der der Tiefgarage zugewandten Seite der Öffnung im Tür-\n\ndurchgang Feuchtigkeit vorhanden gewesen, sondern auch auf der „linken“, \n\nalso der dem Keller des Hotels zugewandten Seite. Als Beweis für diese Be-\n\nhauptung hat sie die Zeugen Ha. , Nö. , Mö. , Sch. , Ma. \n\nund K. benannt. \n\n11 \n\nb) Diese Behauptung ist für die Entscheidung des Berufungsgerichts er-\n\nheblich. Denn es stützt seine Auslegung der Zusicherung der Beklagten im \n\nKaufvertrag entscheidend darauf, dass seinerzeit „eine Sanierung des Baukör-\n\npers ,Tiefgarage’ zu Ende zu bringen [war], nicht aber ein bei Vertragsschluss \n\nnicht erkanntes Feuchtigkeitsproblem auf der Seite des Hauptgebäudes hinter \n\nder Dehnfuge“. Trat aber bei Vertragsschluss auch in dem Bereich auf der Seite \n\ndes Hauptgebäudes Feuchtigkeit auf, so lässt sich die einschränkende Ausle-\n\ngung der Klausel durch das Berufungsgericht nicht, jedenfalls nicht so, begrün-\n\nden. Zu welchem Auslegungsergebnis das Berufungsgericht dann gelangt wäre, \n\nist zumindest offen. \n\n12 \n\nc) Die Vernehmung der Zeugen zu dieser entscheidenden Frage durfte \n\ndas Berufungsgericht nicht nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO als verspätet ableh-\n\nnen. \n\n13 \n\naa) Die Klägerin hatte in erster Instanz keine Veranlassung, zu dieser \n\nFrage näher vorzutragen. Für das Landgericht kam es auf diese Unterschei-\n\ndung nämlich zunächst nicht an, weil es von einem Schadensersatzanspruch \n\nnach § 463 Satz 2 BGB a. F. ausgegangen war. Erst mit Beschluss vom 1. Juli \n\n2004 hat es auf eine mögliche Haftung der Beklagten aus der „Zusicherung“ der \n\nMängelbeseitigung in dem Kaufvertrag hingewiesen. Doch spielte auch dann \n\ndie Frage, an welchen Stellen genau Feuchtigkeitsschäden aufgetreten waren, \n\nkeine Rolle. Die Auslegung der Klausel hing für das Landgericht davon nicht ab. \n\nEs ging davon aus, dass beiderseits der Fuge Feuchtigkeit war und es deshalb \n\nentscheidend darauf ankommen würde, ob die Feuchtigkeit im Keller auf einen \n\nWassereinbruch in der „Trennfuge“ zurückging. Das hat das Landgericht in sei-\n\nnem Urteil, gestützt auf die Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen \n\nKo. vom 26. Juni 2003, angenommen und der Klage stattgegeben. An-\n\nlass zu ergänzendem Vortrag und Beweisantritt zu dem genauen Vorkommen \n\nvon Feuchtigkeit hatte die Klägerin daher entgegen der Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts nicht. \n\n14 \n\nbb) Ob das Vorbringen der Klägerin von dem Berufungsgericht nach \n\n§ 296 ZPO hätte zurückgewiesen werden können, ist im Hinblick darauf, dass \n\nes an einem Hinweis auf die von der ersten Instanz abweichende Rechtsauf-\n\nfassung fehlt, zweifelhaft und im Übrigen ohne Belang. Denn so ist das Beru-\n\nfungsgericht nicht verfahren. \n\nKrüger Lemke Stresemann \n\n Czub Roth \n\nVorinstanzen: \n\nLG Lübeck, Entscheidung vom 09.12.2004 - 12 O 64/01 - \n\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 06.11.2007 - 6 U 1/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_194-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-03/v-zr-194-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 463","ref_norm":"463","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296","ref_norm":"296","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_194-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_194-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-03/v-zr-194-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_194-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:47:11.645479+00:00"}}