{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_190-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2008-06-19","aktenzeichen":"V ZR 190/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZR 190/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. Juni 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Juni 2008 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, \n\nDr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wird das Urteil des \n\n5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom \n\n25. Oktober 2007 aufgehoben. \n\nDer Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt \n\n44.728,91 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nMit notariell beurkundetem Vertrag vom 30. Mai 2002 erwarben die Klä-\n\nger von der Beklagten und ihrem am 24. Februar 2008 verstorbenen Ehemann \n\nein Hausgrundstück für 153.000 € unter Ausschluss der Haftung der Veräuße-\n\nrer für Sachmängel. Im Januar 2003 stellten die Kläger Feuchtigkeitsschäden \n\nim Keller des Hauses fest. \n\n2 \n\nMit der Behauptung, die Verkäufer hätten sie bei Abschluss des Kaufver-\n\ntrags im Hinblick auf die Feuchtigkeit arglistig getäuscht, verlangen die Kläger \n\nden Ersatz von Sanierungskosten. Ihre Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos \n\ngeblieben. \n\n3 \n\n4 \n\nII. \n\nDas angefochtene Urteil ist auf die statthafte und auch im Übrigen zuläs-\n\nsige Nichtzulassungsbeschwerde aufzuheben, weil das Berufungsgericht den \n\nAnspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in \n\nentscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 544 Abs. 7 ZPO). \n\n1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings den in einem nach \n\nSchluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht eingereichten \n\nSchriftsatz enthaltenen Vortrag der Kläger nicht zugelassen, der frühere Be-\n\nklagte zu 2 habe dem von ihnen benannten Zeugen Sch. (auf BU 7 fälsch-\n\nlich \"Schu. \" genannt) von ihm angebrachte Bohrlöcher gezeigt und hierzu \n\nerklärt, durch die Bohrungen wolle er versuchen, den Keller trocken zu legen. \n\nZwar war den Klägern in der letzten erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung \n\nein Schriftsatznachlass gewährt worden, aber nur im Hinblick auf das Vorbrin-\n\ngen der Beklagten im Schriftsatz vom 6. April 2006. Darin haben sich diese zu \n\nder Höhe der Klageforderung ausgelassen und die Behauptung der Kläger \n\nbestritten, das Haus nur verkauft zu haben, um den Kosten für die Kellersanie-\n\nrung aus dem Weg zu gehen. Mit diesem Vorbringen hat der Vortrag der Klä-\n\nger betreffend das Gespräch zwischen dem früheren Beklagten zu 2 und dem \n\nbenannten Zeugen über die Bohrlöcher nichts zu tun. Das Berufungsgericht hat \n\nsomit den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör insoweit nicht verletzt. \n\n5 \n\n2. Ohne Erfolg rügen die Kläger einen weiteren Gehörsverstoß dahinge-\n\nhend, dass das Berufungsgericht den im selbständigen Beweisverfahren tätig \n\ngewesenen Sachverständigen nicht zur Erläuterung seines Gutachtens gela-\n\nden hat, obwohl dies zur Klärung von Zweifeln oder zur Beseitigung von Un-\n\nklarheiten notwendig gewesen sei. Zum einen haben die Kläger die Anhörung \n\ndes Sachverständigen nicht beantragt (siehe dazu BGH, Beschl. v. 22. Mai \n\n2007, VI ZR 233/06, NJW-RR 2007, 1294). Zum anderen hat das Berufungsge-\n\nricht nicht ermessensfehlerhaft von der Ladung des Sachverständigen zwecks \n\nErläuterung des Gutachtens von Amts wegen abgesehen (vgl. § 411 Abs. 3 \n\nZPO). Denn dass das Berufungsgericht die Schlussfolgerung des Sachver-\n\nständigen als nicht nachvollziehbar angesehen hat, ist nicht entscheidungser-\n\nheblich. Es hat nämlich - das Vorhandensein von Feuchtigkeit bei Vertrags-\n\nschluss und die Richtigkeit der Schlussfolgerung des Sachverständigen unter-\n\nstellend - die Ansicht vertreten, dass sich allein aus dem Vorhandensein von \n\nFeuchtigkeitsschäden nicht deren Ausmaß und Erkennbarkeit für die Beklagten \n\nergebe. Damit hat es eine Arglist der Beklagten trotz etwaiger Feuchtigkeit für \n\nnicht bewiesen gehalten. \n\n6 \n\n3. Schließlich rügen die Kläger erfolglos einen Gehörsverstoß dahinge-\n\nhend, dass das Berufungsgericht ihnen keinen Hinweis \"auf einen neuen As-\n\npekt bei der Würdigung des Sachverständigengutachtens\" erteilt habe (§ 139 \n\nZPO). Das Landgericht habe das Gutachten für unerheblich gehalten, weil sich \n\naus ihm keine Schlussfolgerungen auf ein arglistiges Verhalten der Beklagten \n\nziehen ließe; demgegenüber habe das Berufungsgericht Zweifel an den Fest-\n\nstellungen des Sachverständigen zum Alter der Feuchtigkeitserscheinungen \n\ngeäußert. Den \"neuen Aspekt\" gibt es somit nicht; wie vorstehend ausgeführt, \n\nhat sich das Berufungsgericht auf denselben Standpunkt wie das Landgericht \n\ngestellt, nämlich dass das Sachverständigengutachten - auch wenn von Feuch-\n\ntigkeit auszugehen sei - keine Arglist der Beklagten beweise. \n\n7 \n\n4. Die Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Recht-\n\nsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) wegen einer Abweichung des \n\nBerufungsgerichts von dem in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\nvertretenen Obersatz zuzulassen, dass die mündliche Anhörung eines gericht-\n\nlichen Sachverständigen nach § 411 Abs. 3 ZPO dann geboten ist, wenn sie \n\nzur Klärung von Zweifeln oder Beseitigung von Unklarheiten unumgänglich ist. \n\nDenn diese Abweichung gibt es nicht. Die Entscheidung des Berufungsgerichts \n\nberuht - entgegen der Ansicht der Kläger - nicht auf dem Rechtssatz, dass der \n\nTatrichter den Sachverständigen auch dann nicht zur mündlichen Erläuterung \n\nseines Gutachtens laden muss, wenn er Zweifel an seinem Gutachten hat oder \n\nUnklarheiten festgestellt hat. Für das Berufungsgericht war vielmehr entschei-\n\ndungserheblich, dass das Gutachten - trotz unterstellter Feuchtigkeit - keinen \n\nBeweis für ein arglistiges Verhalten der Beklagten bietet. Deshalb bestand für \n\ndas Berufungsgericht kein Klärungsbedarf. \n\n8 \n\n5. Das Berufungsgericht hat jedoch das Verfahrensgrundrecht der Klä-\n\nger nach Art. 103 Abs. 1 GG dadurch verletzt, dass es ihren erstmals in der \n\nzweiten Instanz gehaltenen Vortrag zu dem Inhalt ihrer Unterredung mit der \n\nVoreigentümerin des Grundstücks nicht zugelassen hat. Damit hat es die \n\nPräklusionsvorschrift des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO unrichtig angewandt \n\nund einen Gehörsverstoß begangen (vgl. BGH, Beschl. v. 7. Februar 2007, \n\nIV ZR 25/06, NJW-RR 2007, 1033; Senat, Beschl. v. 9. Juni 2005, V ZR \n\n271/04, NJW 2005, 2624). \n\n9 \n\na) Zur Begründung der Nichtzulassung des Vortrags hat das Berufungs-\n\ngericht ausgeführt, dass die Kläger nichts dazu vorgetragen hätten, weshalb \n\nsie erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht \n\nbzw. in der zweiten Instanz zu entsprechendem Vortrag und Beweisantritt in \n\nder Lage gewesen seien. Nachdem die Beklagten auch noch nach der Einho-\n\nlung des Sachverständigengutachtens in dem selbständigen Beweisverfahren \n\ndas Vorliegen von Feuchtigkeit und auch die Kenntnis von einer etwaigen \n\nFeuchtigkeit bestritten hätten, hätten sich die Kläger nicht auf das Ergebnis des \n\nim selbständigen Beweisverfahren eingeholten Gutachtens verlassen dürfen. \n\nSie seien vielmehr im Rahmen ihrer Prozessförderungspflicht gehalten gewe-\n\nsen, vor Klageerhebung, jedenfalls aber noch rechtzeitig vor der mündlichen \n\nVerhandlung vor dem Landgericht, Erkundigungen über den Gebäudezustand \n\nwährend der Besitzzeit der Verkäufer anzustellen. Dabei habe die Befragung \n\nder Nachbarn, aber auch der Voreigentümerin, auf der Hand gelegen. \n\n10 \n\nDanach ist bereits der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts rechtsfeh-\n\nlerhaft. Den Klägern kann nämlich Nachlässigkeit im Sinne von § 531 Abs. 2 \n\nSatz 1 Nr. 3 ZPO nicht vorgeworfen werden, weil sie nicht gegen ihre Prozess-\n\nförderungspflicht verstoßen haben. Sie mussten sich nicht vor Prozessbeginn \n\nbzw. vor der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung solche Informationen \n\nwie die in der zweiten Instanz vorgetragenen beschaffen. Vielmehr sind sie ih-\n\nrer Prozessförderungspflicht ausreichend dadurch nachgekommen, dass sie \n\nvor der Klageerhebung ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet und die \n\nErgebnisse des Sachverständigengutachtens, die genügend objektive Anhalts-\n\npunkte für das Vorhandensein von Feuchtigkeit bieten, zur Grundlage ihrer \n\nKlage gemacht haben. Bei dieser Sachlage mussten sie weitere ihnen nicht \n\nbekannte Umstände, die für ein arglistiges Verhalten der Verkäufer sprechen, \n\nnicht ermitteln (vgl. BGH, Urt. v. 15. Oktober 2002, X ZR 69/01, NJW 2003, \n\n200, 202 [zu § 528 Abs. 2 ZPO a.F.]). \n\n11 \n\nb) Das angefochtene Urteil beruht auf diesem Fehler. Es kann nicht \n\nausgeschlossen werden, dass die von den Klägern benannte Zeugin die in ihr \n\nWissen gestellten Tatsachen bestätigt und das Berufungsgericht nach einer \n\ndann gebotenen erneuten Würdigung sämtlicher Umstände ein arglistiges Ver-\n\nschweigen der Feuchtigkeit durch die Verkäufer bejaht. \n\nKrüger Klein Lemke \n\n Schmidt-Räntsch Roth \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 01.06.2006 - 13 O 263/05 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 25.10.2007 - 5 U 133/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_190-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-19/v-zr-190-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 411","ref_norm":"411","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_190-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_190-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-19/v-zr-190-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_190-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:44:57.231489+00:00"}}