{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_186-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2008-05-29","aktenzeichen":"V ZR 186/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZR 186/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. Mai 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. Mai 2008 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, \n\nDr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil \n\ndes 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom \n\n22. Oktober 2007 aufgehoben. \n\nDer Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt \n\n86.822 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Parteien sind die gesetzlichen Erben der am 15. Dezember 2002 ver-\n\nstorbenen B. S. . Die Erblasserin war die Mutter des Klägers und der \n\nbereits im Oktober 2002 vorverstorbenen H. B. , die zwei Kinder, die \n\nBeklagten, hinterlassen hat. Der Kläger verlangt von den Beklagten einen hälftigen \n\nAusgleich für die Wertsteigerung, die das Grundstück der Erblasserin durch die \n\nErrichtung eines Neubaus im Jahr 1974 erfahren hat. Hierzu hat er vorgetragen, \n\ndie Wertsteigerung sei auf ihn zurückzuführen. Die Bebauung sei in der berechtig-\n\nten Erwartung erfolgt, er werde nach dem Tod der Mutter Alleineigentümer wer-\n\nden. Die Beklagten haben dies in Abrede gestellt und die Einrede der Verjährung \n\nerhoben. \n\n2 \n\nDie auf Zahlung von 86.822 € gerichtete und am 12. April 2006 bei Gericht \n\neingegangene Klage ist den Beklagten am 28. Juni 2006 bzw. am 7. Juli 2006 zu-\n\ngestellt worden. Sie ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Beru-\n\nfungsgericht ist der Auffassung, der Zahlungsanspruch sei verjährt. Die Revision \n\nhat es nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde. \n\n3 \n\n4 \n\nII. \n\nDie Beschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung nach § 544 \n\nAbs. 7 ZPO, weil das Berufungsurteil in entscheidungserheblicher Weise den An-\n\nspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt. \n\n1. Der Kläger rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht unter Beweis ge-\n\nstelltes Vorbringen übergangen hat. Der Kläger hat in der Klageschrift behauptet, \n\ner habe nicht nur mit seiner Schwester, sondern auch mit seine Mutter, der Grund-\n\nstückseigentümerin, die Frage eines Bauens auf fremdem Grund erörtert. Eine \n\nTeilung des Grundstücks habe man aber gleichwohl im Hinblick darauf für ent-\n\nbehrlich gehalten, dass der Kläger nach dem Tode der Mutter „ohnehin“ Alleinei-\n\ngentümer des Grundstücks durch Übertragung des Erbteils der Schwester werden \n\nsollte. Damit befasst sich das Berufungsgericht nicht. Zwar ist in der Regel davon \n\nauszugehen, dass ein Gericht Vorbringen der Parteien zur Kenntnis genommen \n\nund in Erwägung gezogen hat, weil die Gerichte nicht verpflichtet sind, jedes Vor-\n\nbringen ausdrücklich zu bescheiden (Senat, BGHZ 154, 288, 300 m.w.N.). Die \n\nBeschwerde zeigt jedoch Umstände auf, aus denen sich zweifelsfrei ergibt, dass \n\ndas Berufungsgericht seiner Verpflichtung aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht nach-\n\ngekommen ist. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht meint, der in Rede stehende Bereicherungsanspruch \n\nsei mit der Folge der Verjährung bereits im Jahr 1974, spätestens aber mit dem \n\nAbleben der Schwester im Jahr 2002 entstanden. Hierzu geht es der Sache nach \n\n(zutreffend) davon aus, dass demjenigen, der ein fremdes Grundstück in der be-\n\ngründeten Erwartung späteren Eigentumserwerbs bebaut, ein Bereicherungsan-\n\nspruch zustehen kann, wenn diese Erwartung später enttäuscht wird (vgl. nur \n\nBGHZ 35, 356, 358 f.; BGH, Urt. v. 12. Juli 1989, NJW 1989, 2745, 2746). Sein \n\nauf dieser Grundlage gezogener Schluss, der Kläger habe nicht begründet davon \n\nausgehen können, er werde nach dem Tode der Mutter Alleineigentümer des \n\nGrundstücks, weil nur eine Vereinbarung zwischen den Kindern vorliege, ist nur \n\nverständlich, wenn es das Klagevorbringen – wonach auch die Mutter zum Aus-\n\ndruck gebracht habe, dass späteres Alleineigentum des Klägers ihrem Willen ent-\n\nspreche – entweder nicht zur Kenntnis genommen oder jedenfalls nicht erwogen \n\nhat. Die unter Beweis gestellten Äußerungen können nur so verstanden werden, \n\ndass die Mutter jedenfalls bei normalem Verlauf der Dinge keine der Erwartung \n\ndes Klägers entgegen stehenden Verfügungen treffen würde. Dann aber wurde \n\nbei dem Kläger durch die Äußerungen von Mutter und Schwester die begründete \n\nErwartung geweckt, ihm würden als späterem Alleineigentümer die behaupteten \n\nbaulichen Investitionen dauerhaft zugute kommen. \n\n6 \n\n2. Der Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist entscheidungserheblich. Die \n\nErwartung des Klägers hat sich nicht schon vor dem Tode der Mutter zerschlagen. \n\nDass sich die Mutter nicht mehr an die Abrede der Beteiligten gebunden gefühlt \n\nhat, ist nicht ersichtlich. Mit dem Ableben der Schwester stand noch nicht fest, \n\ndass der Kläger nach dem Tode der Mutter nicht mehr Alleineigentümer des \n\nGrundstücks werden würde. Miterben sind die Beklagten am 15. Dezember 2002 \n\ngeworden. Wann sie erstmals deutlich gemacht haben, dass sie nicht von der \n\nMöglichkeit Gebrauch machen wollten, dem Kläger Alleineigentum an dem Grund-\n\nstück zu verschaffen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Für das Verfah-\n\nren der Nichtzulassungsbeschwerde kann damit nicht ausgeschlossen werden, \n\ndass die Beklagten den Erwartungen des Klägers frühestens im Jahr 2003 entge-\n\ngen getreten sind und damit der geltend gemachte Anspruch erst zu diesem Zeit-\n\npunkt entstanden ist (vgl. auch BGHZ 35, 356, 358 f.). In diesem Fall wäre der \n\nAnspruch bei der Klageerhebung im Jahr 2006 noch nicht verjährt gewesen \n\n(§§ 195, 199 BGB). Auf die übergangene und in das Wissen von Zeugen gestellte \n\nBehauptung des Klägers kommt es danach an. \n\nKrüger Klein Lemke \n\n Schmidt-Räntsch Roth \n\nVorinstanzen: \n\nLG München II, Entscheidung vom 23.03.2007 - 4 O 2234/06 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 22.10.2007 - 17 U 2871/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_186-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-29/v-zr-186-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_186-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_186-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-29/v-zr-186-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_186-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:38:30.038613+00:00"}}