{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_184-07A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2008-08-26","aktenzeichen":"V ZR 184/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZR 184/07\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. August 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. August 2008 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, \n\nDr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann \n\nbeschlossen: \n\nDie Anhörungsrüge der Kläger gegen das Urteil des Senats vom \n\n30. Mai 2008 wird zurückgewiesen. Das als übergangen gerügte \n\nVorbringen der Kläger ist von dem Senat berücksichtigt worden. \n\nFür die Entscheidung des Rechtsstreits ist es ohne Bedeutung. \n\nDas Anerkenntnis vom 21. Januar 2004 schließt die Kläger mit \n\nEinwendungen und Einreden aus, die ihnen zu diesem Zeitpunkt \n\nbekannt waren. So verhält es sich mit dem Unvermögen der Klä-\n\nger gegenüber der Mieterin des Supermarkts, dieser den Besitz \n\nauch insoweit weiterhin zu überlassen, als für die Errichtung des \n\nMarktes das Grundstück P. str. in Anspruch genom-\n\nmen worden ist. Einen Verzicht auf ihre Ansprüche aus dem Miet-\n\nvertrag hatte die Mieterin mit Schreiben an die Kläger vom \n\n10. September 2003 abgelehnt. Dass sie eine Verkleinerung der \n\nMarktfläche nicht hinnehmen würde und der Bestand des Mietver-\n\nhältnisses nicht gefährdet werden dürfe, ist wesentliches Argu-\n\nment der Kläger im Vorprozess. Ob die Mieterin später zeitweilig \n\nanderen Sinnes wurde, ist rechtlich ohne Bedeutung. Ausführun-\n\ngen hierzu bedarf es nicht. \n\nEbenso verhält es sich, soweit die Kläger rügen, ihr Vorbringen sei \n\nübergangen, die von ihnen bestellte Grundschuld erstrecke sich \n\nauf das Teileigentum auch soweit, als das Grundstück P. \n\n str. für den Bau in Anspruch genommen wurde. Zum \n\nAbriss bedürfe es der Zustimmung der Grundschuldgläubigerin. \n\nDiese hat gegenüber dem Beklagten keine Rechte, die über die \n\nRechte der Kläger hinausgehen. Dass ihr durch den verlangten \n\nAbriss Ansprüche gegen die Kläger erwachsen, die im Rahmen \n\nder nach § 275 Abs. 2 BGB vorzunehmenden Abwägung dazu \n\nführen, den Klageanspruch zu verneinen, ist weder ausgeführt \n\nworden noch zu erkennen. \n\nUnabhängig von der fehlenden Entscheidungserheblichkeit sei \n\n– im Hinblick auf die Bemerkung, das Vorbringen der Kläger zu \n\nbestimmten Punkten sei in der mündlichen Verhandlung nicht an-\n\ngesprochen worden – folgender Hinweis erlaubt: In der mündli-\n\nchen Verhandlung ist sehr deutlich und eingehend die Problematik \n\ndes § 275 Abs. 2 BGB angesprochen worden. Dabei sind von dem \n\nSenat alle aus seiner Sicht wesentlichen Umstände genannt und \n\nden Prozessvertreten Gelegenheit gegeben worden, hierzu Stel-\n\nlung zu nehmen. Der Sinn dieser Verfahrensweise besteht gerade \n\ndarin, den Prozessvertretern die Möglichkeit zu eröffnen, Punkte \n\nanzusprechen, die der Senat aufgrund der Einführung in den \n\nSach- und Streitstand selbst nicht zu erwägen scheint, die von den \n\nParteien aber für wesentlich erachtet werden. Es ist, wenn hiervon \n\nkein Gebrauch gemacht wird, nur schwer nachvollziehbar, wenn \n\nspäter gerügt wird, der Senat habe das Gebot der Gewährung \n\nrechtlichen Gehörs verletzt. \n\nKrüger \n\nKlein \n\nLemke \n\nSchmidt-Räntsch \n\nStresemann \n\nVorinstanzen: \nLG Bremen, Entscheidung vom 17.04.2007 - 8 O 1570/04 - \nOLG Bremen, Entscheidung vom 12.09.2007 - 1 U 29/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_184-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-26/v-zr-184-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_184-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_184-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-26/v-zr-184-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_184-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:40:15.425208+00:00"}}