{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_184-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2008-05-30","aktenzeichen":"V ZR 184/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 1004 Abs. 1, 275 Abs. 2 Die in § 275 Abs. 2 BGB bestimmte Einrede kann auch gegen einen Beseitigungsan- spruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB erhoben werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n30. Mai 2008 \nLangendörfer-Kunz, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nV ZR 184/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 1004 Abs. 1, 275 Abs. 2 \n\nDie in § 275 Abs. 2 BGB bestimmte Einrede kann auch gegen einen Beseitigungsan-\n\nspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB erhoben werden. \n\nBGH, Urt. v. 30. Mai 2008 - V ZR 184/07 - OLG Bremen \n\n LG Bremen \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 30. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die \n\nRichter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats \n\ndes Hanseatischen Oberlandegerichts \n\nin Bremen \n\nvom \n\n12. September 2007 aufgehoben. \n\nDie Berufung der Kläger gegen das Teilurteil der 8. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Bremen vom 17. April 2007 wird zurückgewie-\n\nsen. \n\nDie Kläger tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nP. B. war Eigentümer des Grundstücks P. straße in \n\nB. (Stammgrundstück); der Beklagte war Eigentümer des Nachbargrund-\n\nstücks P. straße . 1973 errichtete B. auf dem rückwärtigen Teil \n\nseines Grundstücks ein einstöckiges, als Supermarkt nutzbares Gebäude. In \n\nden Bau bezog er eine mehr als 42 qm große Teilfläche des Grundstücks des \n\nBeklagten ein, die ihm der Beklagte mit Vertrag vom 11. Januar 1973 hierzu auf \n\ndie Dauer von 20 Jahren mit Verlängerungsoption währungsgesichert vermietet \n\nhatte. Später teilte B. das Stammgrundstück nach dem Wohnungseigen-\n\ntumsgesetz. Die als Supermarkt genutzten Teileigentumseinheiten verkaufte er \n\nan G. Z. , der an seiner Stelle in den Mietvertrag mit dem Beklagten ein-\n\ntrat. Für die Überlassung der Teilfläche hatte Z. schließlich monatlich 418 DM \n\nzu zahlen. \n\n2 \n\n1998 verkaufte Z. die Teileigentumseinheiten an die Kläger. Den \n\nÜberbau und den Mietvertrag mit dem Beklagten offenbarte er nicht. Die Kläger \n\nzahlten zunächst für Z. ; einen Eintritt in den Mietvertrag anstelle von Z. \n\nlehnten sie jedoch ab. Daraufhin kündigte der Beklagte vorsorglich den Mietver-\n\ntrag. Das Eigentum an dem Grundstück übertrug er unter dem Vorbehalt eines \n\nNießbrauchs seinen Kindern. Gegen die Kläger erwirkte er ein Urteil auf Her-\n\nausgabe des für den Überbau genutzten Teils (Vorprozess; Senat, BGHZ 157, \n\n301 ff.) des Grundstücks P. straße (im Folgenden: Grundstück des \n\nBeklagten). \n\n3 \n\nDie Kläger haben beantragt, festzustellen, für die Nutzung des Grund-\n\nstücks des Beklagten monatlich 100 € bezahlen zu müssen. Insoweit haben die \n\nParteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem der \n\nBeklagte Widerklage auf Zahlung eines höheren Betrags erhoben hatte. Im \n\nWege der Widerklage hat der Beklagte von den Klägern darüber hinaus die \n\nRäumung des Grundstücks durch Beseitigung des Überbaus verlangt. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat dem Räumungsverlangen durch Teilurteil stattgege-\n\nben. Auf die Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht die Widerklage \n\ninsoweit abgewiesen. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revisi-\n\non erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht verneint einen Räumungsanspruch des Beklagten. \n\nEs meint, aufgrund der Beendigung des Vertrages vom 11. Januar 1973 müsse \n\nder Beklagte den Überbau auf dem Grundstück nicht mehr dulden. Ob die Klä-\n\nger gegenüber dem Beklagten anerkannt hätten, zur Beseitigung des Überbaus \n\nverpflichtet zu sein, könne dahingestellt bleiben. Ein Anerkenntnis schließe die \n\nKläger nur mit solchen Einwendungen aus, die sie gekannt oder mit denen sie \n\ngerechnet hätten. Daran fehle es bei den Abbruchkosten von rund 90.000 €. \n\nDeren Höhe hätten die Kläger erst durch das von dem Landgericht eingeholte \n\nSachverständigengutachten erfahren. Über diese Kosten hinaus hätten die Klä-\n\nger bei einem Abriss des Überbaus weitere Nachteile seitens der Mieterin des \n\nSupermarkts zu erwarten. Das stehe außer Verhältnis zu dem Interesse des \n\nBeklagten an der Beseitigung des Überbaus. Dieses sei auf der Grundlage des \n\nWertes der in Anspruch genommenen Fläche des Grundstücks allenfalls mit \n\n19.360 € anzunehmen. Das Missverhältnis schließe den Anspruch des Beklag-\n\nten aus, von den Klägern den Abriss verlangen zu können. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\nDas hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Kläger sind gemäß \n\n§§ 1065, 1004 Abs. 1 BGB verpflichtet, den als Supermarkt genutzten Gebäu-\n\ndeteil auf dem Grundstück des Beklagten zu beseitigen. \n\n1. Wird die Überschreitung der Grundstücksgrenze zur Bebauung eines \n\nGrundstücks von dem Eigentümer des angrenzenden Grundstücks gestattet, ist \n\nder Überbau rechtmäßig. Er ist wesentlicher Bestandteil des auf dem Stamm-\n\ngrundstück errichteten Gebäudes (Senat, BGHZ 62, 141, 145; 157, 301, 304). \n\nWird das Stammgrundstück nach dem Wohnungseigentumsgesetz geteilt, ent-\n\nsteht an den tragenden Teilen des Gebäudes Miteigentum. Zu den tragenden \n\nTeilen gehören insbesondere die Außenmauern eines Gebäudes. Das gilt auch \n\ninsoweit, als diese nur das Sondereigentum eines einzelnen Wohnungs- oder \n\nTeileigentümers umschließen (Senat, BGHZ 50, 56, 59 ff.). Soweit sich die Au-\n\nßenmauern des von B. errichteten Gebäudes auf dem Grundstück des Be-\n\nklagten befinden, sind die Kläger zu deren Beseitigung rechtlich daher nur in \n\nder Lage, wenn die übrigen Miteigentümer der Beseitigung durch die Kläger \n\nzustimmen. Das behauptet der Beklagte, Festsstellungen hierzu sind nicht ge-\n\ntroffen. \n\n8 \n\nSolcher Feststellungen bedarf es auch nicht. Das Schreiben des Klägers \n\nan den Beklagten und dessen Bevollmächtigten vom 21. Januar 2004 bedeutet \n\nein deklaratorisches Anerkenntnis der Verpflichtung der Kläger zum Abriss des \n\nÜberbaus. Zu dieser Feststellung ist der Senat in der Lage, weil weiteres Vor-\n\nbringen insoweit nicht in Betracht kommt. \n\n9 \n\nIn dem Schreiben des Klägers, der im vorliegenden Rechtsstreit ebenso \n\nwie im Vorprozess die Klägerin und sich selbst als Rechtsanwalt vertreten hat, \n\nheißt es: \n\n10 \n\n\"Die Lage stellt sich nunmehr wie folgt dar: \n\nRäumungsvollstreckung aus dem vorhandenen Titel scheidet aus, \nweil wir nicht Gewahrsaminhaber sind und die Firma P. nicht \nherausgabebereit ist. … Zu Gunsten von Herrn W. bestehen \ngleichsam parallel die Ansprüche auf Herausgabe und auf Beseiti-\ngung. Den Herausgabeanspruch hat er geltend gemacht und inso-\nweit obsiegt. Nunmehr geht es um den Beseitigungsanspruch. Mit \ndiesem obsiegt er gleichermaßen, weil - wie gesagt - beide Ansprü-\nche gleich laufen. Meine Ehefrau und ich sehen nach der BGHE \nkeine hinreichenden Chancen, den Beseitigungsanspruch abzu-\n\nwehren. Somit ist dieserhalb ein weiterer Rechtsstreit nicht erforder-\nlich. Wir erkennen den Anspruch an und werden bei dessen Gel-\ntendmachung das Erforderliche veranlassen. …\" \n\n11 \n\nDas bedeutet schon dem Wortlaut nach das Anerkenntnis des mit der \n\nWiderklage von dem Beklagten geltend gemachten Anspruchs. Anlass des \n\nSchreibens war das Urteil des Senats im Vorprozess vom 16. Januar 2004. Ziel \n\nder Erklärung war es, die in dem Vorprozess nicht entschiedene Frage der Ver-\n\npflichtung zum Abriss des Überbaus der Ungewissheit zu entziehen, die Pflicht \n\nendgültig festzulegen und so einen Rechtsstreit um diesen Anspruch zu ver-\n\nmeiden. \n\n12 \n\nAuch ohne ausdrückliche Erklärung der Annahme durch den Beklagten, \n\n§ 151 Abs.1 BGB, sind die Kläger daher nach dem Sinn und Zweck ihrer Erklä-\n\nrung mit der Berufung auf sämtliche Einwendungen und der Geltendmachung \n\nsämtlicher Einreden ausgeschlossen, die ihnen bei Abgabe der Erklärung vom \n\n21. Januar 2004 bekannt waren oder mit denen sie rechneten (st. Rechtspr., \n\nvgl. BGHZ 66, 250, 254; 69, 328, 331). Hierzu gehört der Einwand, zum Abriss \n\ndes Überbaus nicht in der Lage zu sein, weil einzelne Miteigentümer Teile eines \n\ngemeinschaftlichen Gebäudes nicht ohne die Zustimmung der übrigen Mitei-\n\ngentümer abreißen dürfen und ohne diese daher nicht zum Abriss verurteilt \n\nwerden können. Die Kläger haben durch ihr Anerkenntnis die Verpflichtung \n\nübernommen, das Einverständnis der übrigen Miteigentümer zum Abriss des \n\nÜberbaus herbeizuführen. \n\n13 \n\n2. Ebenso liegt es, soweit das Berufungsgericht meint, die Kläger würden \n\nbei einer Kündigung des Mietvertrags über den Supermarkt aus Anlass des Ab-\n\nrisses des Überbaus Schäden erleiden, die bei der Abwägung der beiderseiti-\n\ngen Interessen zu berücksichtigen seien. \n\n14 \n\n3. Etwas anderes gilt nur für die Kosten des Abrisses. Diese sind nach \n\nden Feststellungen des Berufungsgerichts mit etwa 90.000 € anzunehmen. Mit \n\nKosten in auch nur annähernd dieser Höhe haben die Kläger bis zu den im vor-\n\nliegenden Rechtsstreit getroffenen Feststellungen des Sachverständigen nicht \n\ngerechnet. Sie haben diese Kosten im Vorprozess vielmehr mit knapp 25.000 € \n\nund damit weit unter ihrer tatsächlichen Höhe angenommen. \n\n15 \n\na) Das Verhältnis zwischen diesen Kosten und dem Interesse des Be-\n\nklagten an dem Abriss schließt den Anspruch des Beklagten entgegen der Mei-\n\nnung des Berufungsgerichts und der Revisionserwiderung jedoch nicht aus. \n\n16 \n\nDie Rechtsprechung hat den Anspruch auf Beseitigung aus § 1004 Abs.1 \n\nSatz 1 BGB auf der Grundlage des in § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB zum Ausdruck \n\nkommenden Grundsatzes der Unzumutbarkeit als ausgeschlossen angesehen, \n\nwenn die Beseitigung mit Aufwendungen verbunden ist, die in keiner vertretba-\n\nren Relation zu dem Nachteil des Beeinträchtigten stehen (vgl. statt aller Senat, \n\nBGHZ 143,1, 6 m.w.N.). \n\n17 \n\nDas Schuldrechtsmodernisierungsgesetz hat den Rückgriff auf den in \n\n§ 251 Abs. 2 Satz 1 BGB zum Ausdruck kommenden Grundsatz zur Beschrän-\n\nkung des Anspruchs aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB überflüssig gemacht. Die \n\nBeschränkung folgt nunmehr aus § 275 BGB. Die Vorschrift findet auf alle Leis-\n\ntungspflichten Anwendungen, gleichgültig ob diese auf einem Vertrag, auf ei-\n\nnem gesetzlichen Schuldverhältnis oder allgemein auf einer gesetzlichen Ver-\n\npflichtung beruhen (Erman/Westermann, BGB, 12. Aufl. § 275 Rdn. 2; Münch-\n\nKomm-BGB/Ernst, 5. Aufl., § 275 Rdn. 12; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., \n\n§ 275 Rdn. 2; ferner OLG Düsseldorf NJW-RR 2007, 1024, 1025). Dies war \n\nAbsicht des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes. Die Begründung des Ge-\n\nsetzesvorschlags verweist zum Anwendungsbereich von § 275 Abs. 2 BGB \n\nausdrücklich auf Leistungsansprüche aus dem Sachenrecht und führt aus, die \n\nBegrenzung derartiger Ansprüche sei bisher § 251 Abs. 2 BGB entnommen \n\nworden. Hierzu ist auf das Urteil des Senats, BGHZ 62, 388 ff., ausdrücklich \n\nBezug genommen (BT-Drucks. 14/6040, S. 130). \n\n18 \n\nb) Ob die festgestellte Diskrepanz zwischen dem Interesse des Beklag-\n\nten an der Beseitigung des Überbaus und dem hierzu notwendigen Aufwand \n\nhinreichend ist, den Klägern eine Einrede gegen von dem Beklagten geltend \n\ngemachten Abrissanspruch zu eröffnen, kann dahin gestellt bleiben. Die Einre-\n\nde scheitert nämlich schon an dem in § 275 Abs. 2 Satz 2 BGB zum Ausdruck \n\nkommenden Grundsatz. \n\n19 \n\nNach diesem hängt das Leistungsverweigerungsrecht aus § 275 Abs. 2 \n\nSatz 1 BGB auch davon ab, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertre-\n\nten hat. So verhält es sich bei den Klägern. Auch diese Feststellung kann der \n\nSenat treffen. \n\n20 \n\nDer Beklagte hat die Einbeziehung seines Grundstücks in das Bauvor-\n\nhaben für die Dauer des Bestehens eines Mietverhältnisses geduldet. Der \n\nÜberbau war daher grundsätzlich nach der Beendigung des Vertragsverhältnis-\n\nses zu beseitigen, § 546 BGB, § 556 BGB a.F. Zu der von den Klägern aner-\n\nkannten Verpflichtung ist es nur deshalb gekommen, weil sie bei dem Erwerb \n\ndes Teileigentums der Ausdehnung des Gebäudes auf das Grundstück des Be-\n\nklagten keine Beachtung geschenkt und so den Mangel des ihnen von Z. \n\nverkauften Teileigentums nicht erkannt haben. Soweit Z. den Klägern des-\n\nhalb verantwortlich ist, ist seine Inanspruchnahme nach Behauptung der Kläger \n\naussichtslos, weil Z. insolvent ist. Das liegt außerhalb des Risikobereichs des \n\nBeklagten. \n\n21 \n\nAuch nach der Aufdeckung des Rechtsmangels hatten die Kläger es in \n\nder Hand, die Verpflichtung zur Beseitigung des Überbaus zu vermeiden oder \n\ndadurch aufzuschieben, dass sie die von Z. dem Beklagten geschuldete Mie-\n\nte weiter bezahlten oder das Angebot des Beklagten annahmen, anstelle von \n\nZ. in den Vertrag vom 11. Januar 1973 einzutreten. Statt dies zu tun, haben \n\nsie dem Beklagten mit ihrem Verhalten Anlass gegeben, den Mietvertrag zu \n\nkündigen, und damit die Situation geschaffen, deren Folgen sie als wirtschaft-\n\nlich unzumutbar ansehen. Damit aber schließt die im Rahmen von § 275 Abs. 2 \n\nBGB gebotene Wertung des Verhaltens der Kläger es aus, ihnen das Recht zu \n\neröffnen, die geschuldete Leistung zu verweigern. \n\nIII. \n\n22 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nKrüger Klein Lemke \n\n Schmidt-Räntsch Roth \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bremen, Entscheidung vom 17.04.2007 - 8 O 1570/04 - \n\nOLG Bremen, Entscheidung vom 12.09.2007 - 1 U 29/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_184-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-30/v-zr-184-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 556","ref_norm":"556","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1065","ref_norm":"1065","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_184-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_184-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-30/v-zr-184-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_184-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:36:14.791930+00:00"}}