{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_182-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2008-05-16","aktenzeichen":"V ZR 182/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VermG § 7 Abs. 7 Satz 2 Dem Berechtigten steht im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG ein Nutzungsentgelt nicht zu, das er erst nach einer Anpassung des Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnisses hätte erzielen können (Fortführung der Senatsurteile vom 29. Juni 2007, V ZR 257/06, ZOV 2007, 143 und vom 6. Juli 2007, V ZR 244/06, ZOV 2007, 142).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 182/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n16. Mai 2008 \nL e s n i a k, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVermG § 7 Abs. 7 Satz 2 \n\nDem Berechtigten steht \nim Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG ein \nNutzungsentgelt nicht zu, das er erst nach einer Anpassung des Miet-, Pacht- \noder sonstigen Nutzungsverhältnisses hätte erzielen können (Fortführung der \nSenatsurteile vom 29. Juni 2007, V ZR 257/06, ZOV 2007, 143 und vom 6. Juli \n2007, \nV ZR 244/06, ZOV 2007, 142). \n\nBGH, Urt. v. 16. Mai 2008 - V ZR 182/07 - OLG Jena \n\n LG Erfurt \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 16. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter \n\nDr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den \n\nRichter Dr. Czub \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Thüringer \n\nOberlandesgerichts in Jena vom 24. Oktober 2007 wird auf Kosten \n\ndes Klägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nMit notariellem Vertrag vom 21. November 1927 bestellte die OHG \n\nR. dem Bauunternehmer M. für 80 Jahre ein Erbbaurecht an dem \n\nGrundstück H. straße 13 in E. -Süd. Der jährliche Erbbauzins wurde mit \n\n1.500 Reichsmark vereinbart. Das Erbbaurecht wurde in das Grundbuch einge-\n\ntragen und das Erbbaugrundstück mit einem Gebäude mit acht Wohneinheiten \n\nbebaut. \n\n2 \n\n1955 wurde das Erbbaugrundstück in Volkseigentum überführt. Die Erben \n\nder Geschädigten beantragten die Rückübertragung des Erbbaugrundstücks \n\nnach dem Vermögensgesetz und traten ihre Ansprüche an den Kläger ab. Das \n\nAmt zur Regelung offener Vermögensfragen entsprach dem Antrag mit dem \n\n(bestandskräftig gewordenen) Teilbescheid vom 21. Dezember 2004. Die \n\nBeklagte gab als Verfügungsberechtigte das Erbbaugrundstück im Januar 2005 \n\nan den Kläger heraus und zahlte an diesen die von ihr vom 1. Juli 1994 an \n\nvereinnahmten Erbbauzinsen in Höhe von 500 DM im Jahr. \n\n3 \n\nDer Kläger verlangt von der Beklagten für den Zeitraum von Juli 1994 bis \n\nzur Rückgabe im Januar 2005 Zahlung in Höhe von 36.754,43 € zzgl. Zinsen \n\n(sowie außergerichtlicher anwaltlicher Kosten von 703,31 €) mit der Begründung, \n\ndass die Beklagte die nach den Grundsätzen über den Fortfall der \n\nGeschäftsgrundlage gebotene Anpassung des Erbbauzinses unterlassen habe. \n\nHätte sie diesen Anspruch geltend gemacht, hätte der Erbbauzins allein nach \n\ndem Index für die Lebenshaltungskosten im Jahre 1994 auf jährlich 7.280,10 DM \n\n(= 3.722,26 €) angehoben werden müssen. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat \n\nsie abgewiesen. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision \n\nverfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n5 \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht meint, dass dem Kläger gegen die Beklagte ein über \n\ndie vereinnahmten und bereits herausgegebenen Entgelte hinausgehender \n\nZahlungsanspruch nicht zustehe. \n\nDer Herausgabeanspruch nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG scheide als \n\nGrundlage für den geltend gemachten Zahlungsanspruch deshalb aus, weil die \n\nVorschrift keinen Anspruch des Berechtigten gegen den Verfügungsberechtigten \n\nauf Ersatz schuldhaft nicht gezogener Nutzungen begründe, wie ihn der Kläger \n\ngeltend mache. Auch auf einen Schadensersatzanspruch wegen positiver \n\nForderungsverletzung könne die Klage nicht gestützt werden, weil die Beklagte \n\n7 \n\n8 \n\ndem Kläger gegenüber nicht verpflichtet gewesen sei, einen Anspruch auf \n\nErhöhung des Erbbauzinses geltend zu machen. \n\nII. \n\nDas hält rechtlicher Nachprüfung stand. \n\n1. Dem Kläger stehen gegen die Beklagte keine weiteren Ansprüche nach \n\n§ 7 Abs. 7 Sätze 1 und 2 VermG zu. Nach dieser Vorschrift kann der Berechtigte \n\nvon dem Verfügungsberechtigten die Herausgabe der Entgelte verlangen, die \n\ndiesem ab dem 1. Juli 1994 aus einem Miet-, Pacht- oder sonstigen \n\nNutzungsverhältnis zustehen. Diesen Anspruch hat die Beklagte mit der Her-\n\nausgabe der von ihr vereinnahmten Erbbauzinsen an den Kläger in vollem \n\nUmfange erfüllt. \n\n9 \n\na) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, dass die Abweisung des \n\nAnspruchs auf Herausgabe der Erbbauzinsen schon zumindest deswegen \n\nteilweise rechtsfehlerhaft sei, weil die Beklagte nicht einmal den in dem Erbbau-\n\nrechtsvertrag aus dem Jahre 1927 genannten Erbbauzins von 1.500 RM im Jahr \n\neingezogen habe, so dass dem Kläger zumindest in Höhe der Differenz zwischen \n\ndem vereinbarten und dem vereinnahmten Entgelt ein weiterer Anspruch \n\nzustehe. \n\n10 \n\naa) Das ist nur im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend. Da der Maßstab \n\ndes Herausgabeanspruchs des Berechtigten in § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG nach \n\ndem bestimmt worden ist, was dem Verfügungsberechtigten aus dem Nut-\n\nzungsverhältnis zusteht, hatte die Beklagte den ihr als Grundstückseigentümerin \n\ngegenüber den Erbbauberechtigten zustehenden Anspruch auf den Erbbauzins \n\ngeltend zu machen und durfte keine dem Berechtigten nachteiligen Verfügungen \n\ndarüber treffen (vgl. Senat, Urt. v. 14. Dezember 2001, V ZR 493/99, VIZ 2002, \n\n214; Urt. v. 10. Oktober 2003, V ZR 39/02, WM 2004, 889; Urt. v. 30. September \n\n2005, V ZR 185/04, ZOV 2005, 359, 360). \n\n11 \n\nbb) Die Rüge bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg, weil die Revision \n\nnicht auf einen Vortrag des Klägers in den Tatsacheninstanzen verweist, aus \n\ndem sich ergibt, dass die Beklagte gegenüber den Erbbauberechtigten den ihr \n\nzustehenden Anspruch auf den Erbbauzins (teilweise) nicht geltend gemacht hat. \n\n12 \n\n(1) Dass die Beklagte nur ein Drittel des im Jahre 1927 vereinbarten \n\nErbbauzinses vereinnahmt hat, ist allerdings bereits von dem Landgericht fest-\n\ngestellt und von dem Kläger in seiner Berufungserwiderung - wenn auch in \n\nanderem Kontext - aufgegriffen worden. Entgegen der Ansicht der Revision ergibt \n\nsich jedoch nicht schon allein aus diesem Umstand ein Anspruch des Klägers \n\nwegen Nichteinziehung eines Erbauzinses in der Höhe, wie er der Beklagten aus \n\ndem Nutzungsverhältnis zustand. \n\n13 \n\n(2) Die Revision berücksichtigt bei ihrer Rüge nämlich nicht, dass die \n\nErbbauberechtigten in dem hier entscheidenden Zeitraum zwischen 1994 und \n\n2004 nicht diejenigen des Erbbaurechtsvertrages von 1927 waren. \n\n14 \n\nDie Beklagte hätte gegenüber dem jeweiligen Erbbauberechtigten einen \n\nAnspruch auf den Erbbauzins nach § 9 Abs. 1 Satz 1 ErbbauVO a.F. in Verb. mit \n\n§ 1108 Abs. 1 BGB in dieser Höhe dann geltend machen können, wenn in dem \n\nErbbaugrundbuch eine der Vereinbarung über den Erbbauzins \n\nim \n\nErbbaurechtsvertrag aus dem Jahre 1927 entsprechende Reallast eingetragen \n\nwar. Vortrag einer Partei dazu, dass es sich so verhalten hat, zeigt die Revision \n\nnicht auf. Das Erbbaugrundbuch ist nicht zur Akte gereicht worden. Die schuld-\n\nrechtlichen Abreden über den Erbbauzins in dem Vertrag über die Bestellung des \n\nErbbaurechts gingen bei den nachfolgenden Veräußerungen nur dann auf den \n\nErwerber des Erbbaurechts über, wenn das nach §§ 414, 415 BGB vereinbart \n\nwurde (vgl. Senat, Urt. v. 24. Januar 1992, V ZR 267/90, NJW-RR 1992, 591, \n\n592). Die Revision legt nicht dar, dass die Parteien zu derartigen Vereinbarungen \n\nüber eine Übernahme der schuldrechtlichen Verpflichtungen aus dem \n\nErbbaurechtsvertrag von 1927 durch die nachfolgenden Erbbauberechtigten in \n\nden Tatsacheninstanzen etwas vorgetragen hätten. \n\n15 \n\n(3) Der Kläger hat in der Berufungserwiderung, auf die die Revision Bezug \n\nnimmt, den Umstand, dass der vereinnahmte Erbbauzins hinter dem im Jahre \n\n1927 vereinbarten zurückblieb, nur in dem Zusammenhang erwähnt, die Beklagte \n\nhätte bei ordnungsgemäßer Verwaltung das bemerken und zum Anlass nehmen \n\nmüssen, im Interesse des Berechtigten (Klägers) eine nach der Rechtslage \n\nbestehende Möglichkeit zur Anpassung des Erbbauzinses wahrzunehmen. Dass \n\ndie Beklagte aus dinglichem Recht (Erbbauzinsreallast) oder vertraglicher \n\nVereinbarung einen Anspruch auf einen höheren als den vereinnahmten Zins \n\nhatte, ist nicht vorgetragen worden, so dass sich das Berufungsgericht damit \n\nauch nicht auseinandersetzen musste. \n\n16 \n\nb) Mehr kann der Kläger von der Beklagten nach § 7 Abs. 2 Satz 3 VermG \n\nnicht beanspruchen. Das vom Verfügungsberechtigten an den Berechtigten nach \n\n§ 7 Abs. 7 Sätze 2, 3 VermG herauszugebende Entgelt beschränkt sich auf \n\ndasjenige, was der Nutzer in dem Zeitraum vom 1. Juli 1994 bis zum Eintritt der \n\nBestandskraft des Rückübertragungsbescheids zu den jeweiligen Fälligkeitster-\n\nminen zu zahlen hatte. Das können feste, gestaffelte oder bei einer echten \n\nGleitklausel auch die sich an die veränderten Verhältnisse automatisch \n\nanpassenden Beträge sein. Entgegen der Auffassung der Revision ist das dem \n\nVerfügungsberechtigten zustehende Entgelt im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 2 \n\nVermG jedoch nicht die Gegenleistung, die der Nutzer erst nach einer Anpassung \n\ndes Vertrages in Ausübung eines (vertraglichen oder gesetzlichen) Anspruchs \n\ndurch den Verfügungsberechtigten geschuldet hätte. \n\n17 \n\naa) Richtig ist zwar der - vom Berufungsgericht nicht übersehene - Aus-\n\ngangspunkt der Revisionsrüge, dass § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG das dem Ver-\n\nfügungsberechtigten zustehende Entgelt und nicht die von ihm vereinnahmten \n\nZahlungen als Gegenstand des Herausgabeanspruchs des Berechtigten be-\n\nstimmt. Entgelt im Sinne von § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG ist daher die dem \n\nVerfügungsberechtigten für die Überlassung der Nutzung des Vermögenswertes \n\noder - beim Erbbaurecht - die für die Übertragung des Rechts zustehende \n\nGegenleistung. Die Herausgabepflicht des Verfügungsberechtigten richtet sich \n\nnach seiner Forderung gegen den Nutzer, nicht nach dem Umfang ihrer Erfüllung \n\n(Senat, Urt. v. 14. Dezember 2001, V ZR 493/99, VIZ 2002, 214). \n\n18 \n\nbb) Der Verfügungsberechtigte hat dem Berechtigten nach § 7 Abs. 7 \n\nSätze 2, 3 VermG aber auch nur das Entgelt in Höhe der Ansprüche auf die \n\nGegenleistungen aus dem Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnis \n\nherauszugeben, die nach dem 1. Juli 1994 bis zum Eintritt der Bestandskraft des \n\nRückübertragungsbescheids zur Zahlung \n\nfällig wurden. Das dem Verfü-\n\ngungsberechtigten zustehende, von diesem herauszugebende Entgelt bestimmt \n\nsich nach den in diesem Zeitraum bestehenden Zahlungsansprüchen gegen den \n\nNutzer, nicht aber auf die Gegenleistung, die nach einer Anpassung oder auf der \n\nGrundlage des Vertrages erzielbar gewesen wäre. Dieses Auslegungsergebnis \n\nfolgt aus der Begrenzung des Herausgabeanspruchs des Berechtigten gegen \n\nden Verfügungsberechtigten im Vermögensgesetz und den mit diesem Anspruch \n\nvon dem Gesetzgeber verfolgten Zweck. \n\n19 \n\n(1) Der Umfang der Herausgabepflicht des Verfügungsberechtigten ist \n\n- wie ein Vergleich mit den Bestimmungen des Eigentümer-Besitzer-\n\nVerhältnisses in §§ 987 ff. BGB zeigt - nicht nach dem Interesse des Berechtigten \n\nbemessen worden, ihm die Nutzungen aus der zurückzuübertragenden Sache \n\nschon \n\nvor \n\nbestandskräftiger \n\nRückübertragung \n\nzuzuweisen. \n\nDer \n\nVerfügungsberechtigte hat nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG (abweichend von § 987 \n\nAbs. 1 BGB) nicht alle Nutzungen, sondern nur die \n\nihm aus einem \n\nNutzungsverhältnis zustehenden Entgelte (Früchte nach § 99 Abs. 3 BGB) \n\nherauszugeben, und er muss dem Berechtigten auch nicht (abweichend von § \n\n987 Abs. 2 BGB) die von ihm schuldhaft nicht gezogenen Nutzungen ersetzen. \n\nDem Verfügungsberechtigten verbleibt damit der Wert einer Eigennutzung des \n\nVermögensgegenstands (Senat, BGHZ 132, 306, 311), und er \n\nist dem \n\nVerfügungsberechtigten nicht zum Ersatz solcher Erträge verpflichtet, die er \n\ndurch Beendigung eines unentgeltlichen und Begründung eines entgeltlichen \n\nNutzungsverhältnisses aus der Sache hätte ziehen können (Senat, BGHZ 141, \n\n232, 236; Urt. v. 6. Juli 2007, V ZR 244/06, ZOV 2007, 142). \n\n20 \n\n(2) Der Rechtsgrund für den durch das Entschädigungs- und Ausgleichs-\n\nleistungsgesetz vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624) eingefügten Her-\n\nausgabeanspruch in § 7 Abs. 7 Sätze 2, 3 VermG bestand darin, Missständen \n\nentgegenzutreten, die durch den aus der bisherigen Rechtslage sich ergebenden \n\nAnreiz für die Verfügungsberechtigten zu Verzögerungen in den anhängigen \n\nRückübertragungsverfahren entstanden waren; diese hatten die bis zum Eintritt \n\nder Bestandskraft der Rückübertragungsbescheide aus den Restitutionsobjekten \n\nerzielten Erträge oft \n\nfür andere Zwecke als \n\nfür die Erhaltung der \n\nzurückzugebenden Gegenstände verwendet. Die im Vermögensgesetz getroffene \n\nGrundentscheidung in § 7 Abs. 7 Satz 1 VermG, nach der die Nutzungen bis zum \n\nEintritt \n\nder \n\nBestandskraft \n\ndes \n\nRückübertragungsbescheids \n\ndem \n\nVerfügungsberechtigten verbleiben, sollte im Übrigen nicht korrigiert werden (vgl. \n\nBT-Drucks 12/7588, S. 48; Senat, BGHZ 141, 232, 237). \n\n21 \n\n(3) Das von der Revision zugrunde gelegte Normverständnis, das dem \n\nVerfügungsberechtigten aus dem Nutzungsverhältnis zustehende Entgelt im \n\nSinne des § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG sei dasjenige, welches dieser nach einem \n\nAnpassungsverlangen hätte erzielen können, hat in dem von dem Gesetzgeber \n\nverfolgten Zweck der Norm jedenfalls keine Grundlage, weil die abzuwendende \n\nMissbrauchsgefahr nur bei den zu vereinnahmenden Entgelten bestand. Ein \n\nsolches Verständnis steht im Widerspruch zur Senatsrechtsprechung und führte \n\nzudem bei einer Betrachtung der sich aus der Regelung in § 7 Abs. 7 Sätze 1 bis \n\n3 VermG insgesamt ergebenden Rechtsfolgen zu nicht mehr vermittelbaren, weil \n\nin Anbetracht der Interessen des Verfügungsberechtigten und des Berechtigten \n\nnicht zu begründenden Unterscheidungen. Der Verfügungsberechtigte könnte \n\nEigennutzungen trotz ihres oft erheblichen Werts behalten und haftete dem \n\nBerechtigten auch im Falle unentgeltlicher Nutzung durch Dritte nicht, obwohl \n\nsich eine Umwandlung in ein entgeltliches Verhältnis nach den Interessen des \n\nBerechtigten geradezu aufdrängte; nur bei der entgeltlichen vertraglichen \n\nNutzung wäre der Verfügungsberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe im \n\nUmfange der ihm rechtlich möglichen Anpassung der Entgelte verpflichtet. \n\n22 \n\nEine Auslegung des § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG dahin, dass unter dem dem \n\nVerfügungsberechtigten zustehenden Entgelt allein dessen unmittelbare \n\nAnsprüche aus dem Vertrag selbst zu verstehen sind (vgl. schon Senat, Urt. v. \n\n14. Dezember 2001, V ZR 493/99, VIZ 2002, 214), trägt dagegen dem Zweck der \n\nGesetzesänderung aus dem Jahre 1994 Rechnung, Verfahrensverzögerungen \n\nseitens der Verfügungsberechtigten entgegenzuwirken, und vermeidet zugleich \n\ndie vorstehend aufgezeigten Wertungswidersprüche, weil der Verfügungsberech-\n\ntigte dem Berechtigten nur zur Herausgabe der aus dem Vertrag fällig gewor-\n\ndenen Zahlungsansprüche verpflichtet ist, die er ohne Weiteres vom Nutzer \n\nanfordern konnte. \n\n23 \n\n2. Dem Kläger steht gegen die Beklagte auch kein Schadensersatzan-\n\nspruch aus positiver Vertragsverletzung deswegen zu, weil die Beklagte es \n\nunterlassen hat, gegenüber den Erbbauberechtigten eine mögliche Anpassung \n\ndes Erbbauzinses zu verlangen. Der Verfügungsberechtigte ist dem Berechtigten \n\ngegenüber nicht verpflichtet, solche Möglichkeiten zur Verbesserung der \n\nEinnahmen aus dem Nutzungsverhältnis wahrzunehmen. \n\n24 \n\naa) Der Senat hat dazu entschieden, dass mit der Stellung des \n\nRestitutionsantrags (§ 30 VermG) nach § 3 Abs. 3 Satz 6 VermG zwischen dem \n\nVerfügungsberechtigten und dem Berechtigten zwar ein gesetzliches Schuld-\n\nverhältnis entsteht, das Züge einer gesetzlichen Treuhand trägt (Senat: BGHZ \n\n128, 210, 211; Urt. v. 28. Juni 2002, V ZR 165/01, VIZ 2002, 622, 623), dieses \n\nRechtsverhältnis aber nicht als ein umfassendes Treuhandverhältnis, etwa im \n\nSinne des Auftragsrechts oder des Rechts der Geschäftsführung ohne Auftrag, \n\nsondern nur in einzelnen, vom Gesetz hervorgehobenen Fällen so ausgestaltet \n\nworden ist (Senat, Urt. v. 28. Juni 2002, V ZR 165/01, aaO; Urt. v. 6. Juli 2007, \n\nV ZR 244/06, ZOV 2007, 142, 143). Pflichten, wie sie in § 677 BGB einem ohne \n\nAuftrag handelnden Geschäftsführer zur Wahrung der Belange des Geschäfts-\n\nherrn auferlegt sind, treffen den Verfügungsberechtigten nur in dem Umfang, wie \n\ndas im Vermögensgesetz bestimmt worden ist. Der Verfügungsberechtigte ist \n\nnach dem Vermögensgesetz dem Berechtigten gegenüber zwar verpflichtet, die \n\nzurückzuübertragende Sache zu erhalten, jedoch nicht dazu angehalten, die \n\nSache so zu bewirtschaften, dass sich im Falle einer Restitution ein Überschuss \n\nergibt (Senat, Urt. v. 29. Juni 2007, V ZR 257/06, ZOV 2007, 143, 144). \n\n25 \n\nbb). Daraus ergibt sich, dass der Verfügungsberechtigte auch nicht \n\nverpflichtet ist, im Interesse des Berechtigten von der Möglichkeit einer \n\nVertragsanpassung zur Verbesserung der aus dem Restitutionsobjekt erzielten \n\nErträge Gebrauch zu machen. \n\n26 \n\ncc) Eine andere Bestimmung des Umfangs der Pflichten des Verfügungs-\n\nberechtigten gegenüber den Berechtigten ist schließlich - entgegen der Ansicht \n\nder Revision - auch nicht geboten, um mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. \n\n3 Abs. 1 GG) unvereinbare Unterschiede bei den Nutzungsvorteilen zwischen \n\nden Berechtigten untereinander zu vermeiden. Die von der Revision aufgezeigten \n\nUngleichheiten, die ihre Ursache in den unterschiedlichen Zeiten bei der \n\nAbarbeitung der Rückübertragungsverfahren durch die Ämter haben, sind eine \n\nFolge der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Grundentscheidung im \n\nVermögensgesetz, nach der die Nutzungen des \n\nrestitutionsbelasteten \n\nVermögensobjekts vor der Rückübertragung dem Verfügungsberechtigten \n\ngebühren (dazu Senat: BGHZ 137, 183, 186; 141, 232, 238). Hiervon ist in § 7 \n\nAbs. 7 Satz 2 VermG eine auf die dem Verfügungsberechtigten seit dem 1. Juli \n\n1994 \n\nzustehenden \n\nEntgelte \n\naus Miet-, \n\nPacht \n\noder \n\nähnlichen \n\nNutzungsverhältnissen beschränkte Ausnahme bestimmt worden, die gemessen \n\nan dem mit der besonderen Regelung verfolgten Zweck ebenfalls sachgerecht ist \n\nund damit nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt (Senat, BGHZ \n\n141, 232, 237). \n\nIII. \n\n27 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. \n\nKrüger Lemke Schmidt-Räntsch \n\n Stresemann Czub \n\nVorinstanzen: \n\nLG Erfurt, Entscheidung vom 08.12.2006 - 8 O 770/06 - \n\nOLG Jena, Entscheidung vom 24.10.2007 - 2 U 32/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_182-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-16/v-zr-182-07","cited_norms":[{"jurabk":"VermG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":12},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 987","ref_norm":"987","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 415","ref_norm":"415","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 677","ref_norm":"677","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1108","ref_norm":"1108","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 414","ref_norm":"414","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_182-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_182-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-16/v-zr-182-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_182-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:38:55.765345+00:00"}}