{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_171-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2008-07-18","aktenzeichen":"V ZR 171/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 171/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n18. Juli 2008 \nLangendörfer-Kunz, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 18. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter \n\nDr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Kiel vom 28. September 2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nMit notariellem Vertrag vom 6. Oktober 1983 kaufte der Kläger von sei-\n\nnem damaligen Nachbarn eine von dessen Grundstück abzutrennende Teilflä-\n\nche, auf dem sich ein damals zu Wohnzwecken genutztes Hinterhaus befand. \n\nIn dem Grundstückskaufvertrag bewilligte und beantragte der Verkäufer die Ein-\n\ntragung einer Wegerechtsdienstbarkeit für den jeweiligen Eigentümer des ver-\n\nkauften Grundstücks auf dem von der Straße aus links neben dem damaligen \n\nVorderhaus belegenen Gang. Der Vertrag wurde vollzogen. \n\n2 \n\nNach dem Auszug des Mieters im Jahre 1984 wurde das Hinterhaus auf \n\ndem von dem Kläger erworbenen Grundstück nicht mehr genutzt und verfällt \n\nseitdem. Das eingetragene Wegerecht wurde seit dieser Zeit ebenfalls nicht \n\nmehr ausgeübt. \n\n3 \n\nDer Beklagte, der Eigentümer des anderen Nachbargrundstücks (Flur-\n\nstück 316/76) war, erwarb in der Zwangsversteigerung durch Zuschlagsbe-\n\nschluss vom 30. Juni 2004 das vordere Grundstück (Flurstück 75/2). In dem \n\nZuschlagsbeschluss ist darauf hingewiesen, dass das in Abteilung II Nr. 12 ein-\n\ngetragene Recht bestehen bleibt. Der Beklagte begann in den Monaten Au-\n\ngust/September 2005 das erworbene Grundstück mit einem Erweiterungsbau \n\nfür seinen Kinobetrieb unter Einbeziehung der für das Wegerecht genutzten \n\nFläche zu bebauen. Nach Fertigstellung des Rohbaus verlangte der Kläger im \n\n1. Dezember 2005 den Rückbau im Bereich des Wegerechts. Anschließende \n\nVergleichsgespräche scheiterten. \n\n4 \n\nDas Amtsgericht hat der Klage auf Beseitigung der Bebauung auf der \n\nWegerechtsfläche stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung zurück-\n\ngewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Be-\n\nklagte seinen Abweisungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n5 \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht bejaht einen Anspruch des Klägers auf Besei-\n\ntigung der die Ausübung des Wegerechts hindernden Bebauung nach §§ 1027, \n\n1004 BGB. \n\nDer Kläger sei nicht nach § 912 Abs. 1 BGB verpflichtet, den Überbau \n\ndes Weges durch den Neubau des Beklagten zu dulden. Der Beklagte habe \n\nden Nachweis fehlender grober Fahrlässigkeit nicht geführt. Dies ergebe sich \n\naus der Tatsache, dass in dem Zuschlagsbeschluss, mit dem der Beklagte das \n\ndienende Grundstück vor dem Beginn der Baumaßnahmen erworben habe, auf \n\ndas Bestehenbleiben des in Abteilung II Nr. 12 eingetragenen Rechts hingewie-\n\nsen worden sei. Dem Beklagten, der ein erfahrener Geschäftsmann sei, habe \n\nklar sein müssen, dass er sich wegen der Bedeutung dieses Hinweises des \n\nVollstreckungsgerichts, z.B. durch eine Einsicht in das Grundbuch, hätte erkun-\n\ndigen müssen. Es möge zwar sein, dass er sich darum nicht weiter gekümmert \n\nhabe. Darin liege aber eine Missachtung der im Verkehr üblichen Sorgfalt in \n\neinem besonders schweren Maße, weil er einfache und nahe liegende Überle-\n\ngungen nicht angestellt habe. \n\n7 \n\nDer Kläger sei auch nicht deshalb zur Duldung des Überbaus verpflich-\n\ntet, weil dessen Beseitigung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordere. Ein \n\nsolcher Einwand sei nur für den sog. Eigengrenzüberbau anerkannt, wenn also \n\nder Überbauende zunächst auch Eigentümer des überbauten Grundstücks ge-\n\nwesen sei. Eine Verallgemeinerung dieser Grundsätze widerspreche der Wer-\n\ntung des § 912 Abs. 1 BGB, weil sie die den Anwendungsbereich der Norm ein-\n\nschränkenden Tatbestandsmerkmale obsolet mache, wenn der Berechtigte ei-\n\nnen Überbau auch dann hinnehmen müsse, wenn dem Überbauer Vorsatz oder \n\ngrobe Fahrlässigkeit zur Last falle. \n\n8 \n\nDas Begehren des Klägers auf Beseitigung des Überbaus stelle weder \n\neine Schikane (§ 226 BGB) noch einen Rechtsmissbrauch dar (§ 242 BGB). \n\nDer Kläger verfolge ein schutzwürdiges Interesse, da der Zugang zu dem herr-\n\nschenden Grundstück sonst nur durch die Garage auf dem im Eigentum des \n\nKlägers stehenden Nachbargrundstück möglich wäre. \n\n9 \n\nDas hält nicht in allen Punkten rechtlicher Nachprüfung stand. \n\nII. \n\n10 \n\n1. Unbegründet ist allerdings der Einwand der Revision, dass dem Kläger \n\nder ihm von dem Berufungsgericht zuerkannte Anspruch nach §§ 1027, 1004 \n\nBGB schon deshalb nicht zustehen könne, weil die Grunddienstbarkeit wegen \n\nWegfalles des Vorteiles für das herrschende Grundstück erloschen sei. \n\n11 \n\nDie Belastung eines Grundstücks mit einer Grunddienstbarkeit setzt zwar \n\nnach § 1019 Satz 1 BGB voraus, dass diese einen Vorteil für die Benutzung \n\ndes herrschenden Grundstücks bietet. Eine Grunddienstbarkeit erlischt daher, \n\nwenn infolge Veränderung eines der betroffenen Grundstücke ihre Ausübung \n\ndauernd ausgeschlossen ist oder der Vorteil für das herrschende Grundstück \n\ninfolge grundlegender Änderung der tatsächlichen Verhältnisse oder der rechtli-\n\nchen Grundlage objektiv und endgültig wegfällt (Senat, Urt. v. 24. Februar 1984, \n\nV ZR 177/82, NJW 1984, 2157, 2158; Urt. v. 20. Mai 1988, V ZR 29/87, NJW-\n\nRR 1988, 1229, 1230; Urt. v. 15. Januar 1999, V ZR 163/96, VIZ 1999, 225, \n\n226 - std. Rspr.). Diese Voraussetzungen liegen aber deshalb nicht vor, weil \n\ndas herrschende Grundstück ohne das Wegerecht keine Verbindung zur öffent-\n\nlichen Straße hätte und nur über das benachbarte Grundstück des Klägers \n\ndurch ein Bauwerk (Garage) hindurch erreichbar wäre. Die Revisionserwide-\n\nrung weist zu Recht darauf hin, dass dann, wenn bereits jeder brauchbare Weg, \n\nder zu einem Grundstück führt, für dessen Zweck vorteilhaft ist (vgl. RGZ 169, \n\n180, 183; OLG Koblenz DNotZ 1999, 511, 512), von einem Wegfall des Vorteils \n\nnicht gesprochen werden kann, wenn das Grundstück nur über das Wegerecht \n\nmit einer öffentlichen Straße verbunden ist und bei einem Wegfall der Grund-\n\ndienstbarkeit ein sog. gefangenes Grundstück entstünde. \n\n12 \n\nDie Hinweise der Revision auf das öffentliche Baurecht vermögen dem-\n\ngegenüber den Vorteil einer Wegerechtsdienstbarkeit für ein Grundstück, dem \n\neine andere Verbindung zu einem öffentlichen Weg fehlt, nicht zu beseitigen. \n\nEine Grunddienstbarkeit gibt nämlich dem Berechtigten eine auf dem Privat-\n\nrecht beruhende Rechtsstellung, die von etwaigen öffentlich-rechtlichen Nut-\n\nzungsbeschränkungen für das herrschende Grundstück grundsätzlich unab-\n\nhängig ist und deshalb nicht schon dann wegfällt, wenn dessen Nut-\n\nzungsmöglichkeiten durch baurechtliche Vorschriften oder bauplanerische Fest-\n\nstetzungen (hier durch die von dem Beklagten vorgetragene nunmehrige Unzu-\n\nlässigkeit einer Nutzung des herrschenden Grundstücks zu Wohnzwecken) be-\n\nschränkt werden oder ganz wegfallen (vgl. Senat, Urt. v. 7. April 1967, V ZR \n\n14/65, NJW 1967, 1609, 1610). \n\n13 \n\n2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungs-\n\ngericht eine Duldungspflicht des Klägers gemäß § 1004 Abs. 2 BGB nach den \n\nVorschriften über den Überbau (§§ 912 ff. BGB) verneint hat. \n\n14 \n\nDas Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass § 912 \n\nAbs. 1 BGB entsprechend anzuwenden ist, wenn ein Überbau zwar nicht das \n\nEigentum, aber ein anderes Recht des Nachbarn (wie eine Grunddienstbarkeit) \n\nbeeinträchtigt (Senat, BGHZ 39, 5, 8 ff.; 42, 63, 68). Soweit die Revision meint, \n\ndass das Berufungsgericht die Unkenntnis des Beklagten von dem Wegerecht \n\nzu Unrecht als grob fahrlässig angesehen habe, zeigt sie keinen Rechtsfehler \n\nauf. \n\n15 \n\nDie Entscheidung, ob ein vorwerfbares Verhalten als grob fahrlässig zu \n\nbewerten ist, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem \n\nTatrichter vorbehalten, der im Einzelfall unter Würdigung aller Umstände nach \n\nseinem pflichtgemäßen Ermessen darüber zu befinden hat. Seine Wertung ist \n\nder Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen, sofern er nicht den \n\nRechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder ihr fehlerhaft gewonnene \n\nFeststellungen zugrunde gelegt hat (BGHZ 89, 153, 160; 145, 337, 340). Das \n\nist hier nicht der Fall. \n\n16 \n\nDie von der Revision benannten, von dem Berufungsgericht angeblich \n\nübergangenen Umstände sind für die tatrichterliche Beurteilung, auf die der \n\nVorwurf grober Fahrlässigkeit gestützt wird, unerheblich, weil der Beklagte das \n\nGrundstück selbst ersteigert hat und in dem Termin auf das bestehen bleibende \n\nRecht hingewiesen worden ist. Die Nichtbeachtung eines solchen Hinweises \n\nträgt die tatrichterliche Würdigung einer zumindest grob fahrlässigen Verletzung \n\ndes Wegerechts des Klägers durch den Beklagten. Subjektive Besonderheiten \n\n(wie geringe Geschäftsgewandtheit und Kenntnisse), die im Einzelfall im Sinne \n\neiner Entlastung vom Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ins Gewicht fallen kön-\n\nnen (BGHZ 119, 147, 149), liegen nach der Feststellung des Berufungsgerichts, \n\ndass der Beklagte ein erfahrender Geschäftsmann ist, nicht vor. Soweit die Re-\n\nvision schließlich auf den Vortrag des Beklagten verweist, dass dieser von an-\n\nderer Seite - insbesondere seinem Architekten - nicht auf das der geplanten \n\nBebauung entgegenstehende Wegerecht hingewiesen worden sei, ist das für \n\ndie Feststellung einer grob fahrlässigen Unkenntnis schon deshalb ohne Bedeu-\n\ntung, weil das Berufungsgericht auf die eigenen Kenntnisse des Beklagten ab-\n\ngestellt hat. \n\n17 \n\n3. Erfolg hat das Rechtsmittel jedoch deshalb, weil das Berufungsgericht \n\ndas auf die Entscheidung des Senats (BGHZ 62, 388, 391 = NJW 1974, \n\n1552 ff.) gestützte Vorbringen des Beklagten zur Unverhältnismäßigkeit des für \n\ndie Beseitigung der Störung erforderlichen Aufwands mit der rechtsfehlerhaften \n\nBegründung zurückgewiesen hat, dass eine solche Einrede nur für den hier \n\nnicht vorliegenden Fall eines Eigengrenzüberbaus in Betracht komme. \n\n18 \n\na) Das Berufungsgericht hat die ständige Rechtsprechung des Senats \n\nübersehen, nach der die Geltendmachung von Ansprüchen auf Beseitigung \n\n- unabhängig von ihrer Rechtsgrundlage - unter dem Gesichtspunkt der Zumut-\n\nbarkeit begrenzt ist (Senat, BGHZ 143, 1, 6; Urt. v. 2. Oktober 1987, V ZR \n\n140/86, NJW 1988, 699, 700), was sich nunmehr aus § 275 Abs. 2 BGB ergibt \n\n(Senat, Urt. v. 30. Mai 2008, V ZR 184/07, Rdn. 17; OLG Düsseldorf NJW-RR \n\n2007, 1024, 1025; zur weiteren Begründung hierzu wird auf das Urteil des Se-\n\nnats vom 30. Mai 2008 (V ZR 184/07 - zur Veröffentlichung bestimmt) Bezug \n\ngenommen. \n\n19 \n\nDie Vorschrift findet auf alle Leistungspflichten Anwendung, gleichgültig \n\nob diese auf einem Vertrag, auf einem gesetzlichen Schuldverhältnis oder all-\n\ngemein auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruhen (Senat, Urt. v. 30. Mai \n\n2008, V ZR 184/07, aaO). Eine solche Zumutbarkeitsgrenze auch gegenüber \n\neinem auf § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB gestützten Beseitigungsverlangen hat der \n\nSenat schon auf der Grundlage des bis zum 31. Dezember 2001 geltenden \n\nRechts analog § 251 Abs. 2 BGB bejaht (vgl. BGHZ 62, 388, 391; Urt. v. \n\n10. Dezember 1976, V ZR 263/74, WM 1977, 536, 537; Urt. v. 16. März 1979, \n\nV ZR 38/75, WM 1979, 644, 647). Seitdem der Gesetzgeber mit der Schuld-\n\nrechtsform in § 275 Abs. 2 BGB einen allgemeinen Rechtssatz mit diesem In-\n\nhalt bestimmt hat (BT-Drucks. 14/6040, S. 130), findet die Senatsrechtspre-\n\nchung hierin ihre Bestätigung. \n\n20 \n\nb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wird das Leistungsver-\n\nweigerungsrecht nach § 275 Abs. 2 BGB nicht durch die Regelung in § 912 \n\nAbs. 1 BGB verdrängt. Die Vorschriften betreffen verschiedene Gegenstände, \n\nnämlich die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen des Beseitigungsan-\n\nspruchs. Aus § 912 Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt sich eine Duldungspflicht des \n\nNachbarn nach § 1004 Abs. 2 BGB. Liegen deren Voraussetzungen vor, hat der \n\nNachbar weder einen Anspruch auf Beseitigung noch auf Schadensersatz (vgl. \n\nSenat BGHZ 97, 292, 295; 156, 170, 172). § 275 Abs. 2 BGB begründet dage-\n\ngen eine Einrede gegenüber dem Beseitigungsanspruch. Wird die Einrede er-\n\nhoben und liegen deren Voraussetzungen vor, kann der Nachbar seinen An-\n\nspruch auf Beseitigung des Überbaus zwar nicht durchsetzen; seine anderen \n\nAnsprüche wegen der rechtswidrigen und schuldhaften Rechtsverletzung blei-\n\nben aber davon unberührt (vgl. Senat, BGHZ 156, 170, 172). \n\n21 \n\n22 \n\nIII. \n\nDer Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif. \n\nDas Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - eine \n\nAbwägung zwischen den Vorteilen, die eine Durchsetzung des Anspruches aus \n\nder Grunddienstbarkeit für das herrschende Grundstück des Klägers hätte, und \n\nden dafür erforderlichen Aufwendungen des Beklagten durch den zumindest \n\nteilweisen Abriss des Kinoneubaus auf dem dienenden Grundstück unterlassen. \n\nDas ist nachzuholen. \n\n23 \n\nZwar wird die nach § 275 Abs. 1 Satz 1 BGB gebotene Abwägung bei ei-\n\nnem Anspruch auf Beseitigung eines grob fahrlässig (und erst recht eines vor-\n\nsätzlich) errichteten Überbaus in der Regel dazu führen, dass die Einrede zu \n\nversagen ist (vgl. Senat, Urt. v. 24. April 1970, V ZR 97/67, NJW 1970, 1180, \n\n1181), was sich daraus ergibt, dass nach § 275 Abs. 2 Satz 2 BGB bei der Be-\n\nstimmung des Maßes der zumutbaren Anstrengungen auch das Verschulden \n\ndes Schuldners berücksichtigt werden muss (vgl. Senat, Urt. v. 30. Mai 2008, \n\nV ZR 184/07, Rdn. 19). \n\n24 \n\nAnders kann es aber auch unter Berücksichtigung des erheblichen Ver-\n\nschuldens des Überbauenden sein, wenn der Nachbar unter vorwerfbarer Ver-\n\nletzung seiner Obliegenheit nach § 254 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 912 Abs. 1 BGB, \n\nden Eigentümer vor ungewöhnlich hohen Schäden durch die Zerstörung der mit \n\ndem Überbau geschaffenen Werte zu bewahren, mit dem Verlangen auf Besei-\n\ntigung zuwartet und dadurch selbst wesentlich zu dem Missverhältnis zwischen \n\nden Vorteilen für ihn und Aufwendungen des Eigentümers für den Abriss des \n\nNeubaus beiträgt. Unter diesen Voraussetzungen kann die unter Beachtung \n\ndes Gebots von Treu und Glauben (§ 242 BGB) vorzunehmende Abwägung \n\ndazu führen, dass der Eigentümer die Erfüllung des Anspruchs des Nachbarn \n\nauf Beseitigung des Überbaus verweigern darf. \n\n25 \n\nDa diese Umstände von dem Beklagten zwar vorgetragen worden sind, \n\ndas Berufungsgericht dazu aber keine Feststellungen getroffen hat, ist die Sa-\n\nche unter Aufhebung des Berufungsurteils an das Berufungsgericht zurückzu-\n\nverweisen (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\nKrüger \n\nRiBGH Dr. Klein ist \ninfolge Urlaubs an der \nUnterschrift gehindert. \nKarlsruhe, den 21. Juli 2008 \n Der Vorsitzende \n Krüger \n\nRi'inBGH Dr. Stresemann \nist infolge Urlaubs an der \nUnterschrift gehindert. \nKarlsruhe, den 21. Juli 2008 \n Der Vorsitzende \n Krüger \n\n Czub Roth \n\nVorinstanzen: \n\nAG Rendsburg, Entscheidung vom 31.07.2006 - 11 C 136/06 - \n\nLG Kiel, Entscheidung vom 28.09.2007 - 8 S 101/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_171-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-18/v-zr-171-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 912","ref_norm":"912","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1027","ref_norm":"1027","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1019","ref_norm":"1019","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_171-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_171-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-18/v-zr-171-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_171-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:47:22.855031+00:00"}}