{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_164-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2008-09-19","aktenzeichen":"V ZR 164/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 1020 Satz 1, § 1024, § 745 Abs. 2 a) Sind der Berechtigte einer Grunddienstbarkeit und der Eigentümer des dienenden Grundstücks zur gleichberechtigten Mitbenutzung des Grundstücks befugt, können sie voneinander in entsprechender Anwendung von § 745 Abs. 2 BGB eine Aus- übungsregelung verlangen. b) Die aus einer Ausübungsregelung folgenden Ausübungsbeschränkungen können auch vor deren Zustandekommen mit den Unterlassungsansprüchen nach §§ 1004, 1027 BGB geltend gemacht werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n19. September 2008 \nWeschenfelder \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nV ZR 164/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 1020 Satz 1, § 1024, § 745 Abs. 2 \n\na) Sind der Berechtigte einer Grunddienstbarkeit und der Eigentümer des dienenden \n\nGrundstücks zur gleichberechtigten Mitbenutzung des Grundstücks befugt, können \n\nsie voneinander in entsprechender Anwendung von § 745 Abs. 2 BGB eine Aus-\n\nübungsregelung verlangen. \n\nb) Die aus einer Ausübungsregelung folgenden Ausübungsbeschränkungen können \n\nauch vor deren Zustandekommen mit den Unterlassungsansprüchen nach §§ 1004, \n\n1027 BGB geltend gemacht werden. \n\nBGH, Urteil vom 19. September 2008 - V ZR 164/07 - OLG Frankfurt am Main \n\n LG Darmstadt \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n2\n- - \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 19. September 2008 durch die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-\n\nRäntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel beider Parteien wird das Urteil des 24. Zivil-\n\nsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main \n\nvom 14. September 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-\n\nben, als darin über den Unterlassungsanspruch der Klägerin und \n\nihren Zahlungsanspruch für die Nutzung der Parkplätze in der \n\nVergangenheit entschieden worden ist. \n\nIm Übrigen wird die Anschlussrevision der Klägerin mit der Maß-\n\ngabe zurückgewiesen, dass die Klage wegen des Feststellungsan-\n\ntrags als unzulässig abgewiesen wird. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand \n\n1 \n\nK. B. war Eigentümer der Grundstücke H. str. 14 (herrschen-\n\ndes Grundstück) und H. str. 16 (dienendes Grundstück) in R. . Mit Ver-\n\ntrag vom 23. September 1980 verkaufte er das Grundstück H. str. 14. In dem \n\nKaufvertrag wurde die Bestellung einer Dienstbarkeit zugunsten der jeweiligen \n\nEigentümer des herrschenden Grundstücks vereinbart und bewilligt, die diese \n\nberechtigt, \n\n\"die (auf dem dienenden Grundstück) befindlichen PKW-Abstellplätze mitzube-\n\nnutzen und dieses Recht auch Dritten zu überlassen, …; es müssen den Berech-\n\ntigten mindestens 6 Parkplätze, 2 davon markiert, zur Verfügung stehen.\" \n\n2 \n\n3 \n\nDie Dienstbarkeit wurde unter Bezugnahme auf die Bewilligung in das \n\nGrundbuch eingetragen. \n\nAuf dem dienenden Grundstück befinden sich derzeit 25 Parkplätze. Au-\n\nßer der Grunddienstbarkeit lastet auf ihm eine Stellplatzbaulast zugunsten des \n\nherrschenden Grundstücks. Der Beklagte ist Miteigentümer des herrschenden \n\nGrundstücks. Er betreibt dort eine Apotheke. Einen Teil der Räume in den Ge-\n\nbäuden auf dem Grundstück hat er an verschiedene Ärzte vermietet. \n\n4 \n\nIm Dezember 2005 erwarb die Klägerin das dienende Grundstück. Sie \n\nbehauptet, die Angestellten und Kunden der Apotheke und der Arztpraxen be-\n\nlegten tagsüber alle Parkplätze. Sie verlangt von dem Beklagten, es zu unter-\n\nlassen, andere als die Parkplätze 1 bis 6 zu nutzen oder Dritten zur Nutzung zu \n\nüberlassen, Ersatz vorgerichtlicher Kosten, Zahlung von 9.500 € nebst Zinsen \n\nals Entgelt für die Nutzung der übrigen 19 Parkplätze im Zeitraum von Januar \n\nbis Oktober 2006 und die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten, für die \n\nkünftige Nutzung dieser Parkplätze je 50 € im Monat zu zahlen. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Unter Zurückweisung der \n\nweitergehenden Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht dem Beklag-\n\nten die Nutzung der Parkplätze 12 bis 25 verboten. Dagegen richtet sich dessen \n\nvon dem Senat zugelassene Revision, mit welcher der Beklagte die Wiederher-\n\nstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Mit der Anschlussrevision verfolgt \n\ndie Klägerin ihr Klageziel weiter und beantragt hilfsweise, den Beklagten zur \n\nBewilligung der Eintragung einer Nutzungsregelung zu verurteilen, nach wel-\n\ncher diesem die Parkplätze 1 bis 11 und ihr die Parkplätze 12 bis 25 zur alleini-\n\ngen Nutzung zur Verfügung zu stehen haben. \n\nEntscheidungsgründe \n\nI. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht hält den Unterlassungsantrag für teilweise begrün-\n\ndet. Die vollständige Benutzung der Parkplätze durch die Angestellten und \n\nKunden seiner Apotheke und der Arztpraxen sei dem Beklagten zuzurechnen. \n\nDie Regelung im Kaufvertrag vom 23. September 1980 sei nicht eindeutig und \n\nauslegungsbedürftig. Die begleitende Baulast spreche dafür, dass dem Beklag-\n\nten neun Parkplätze zur alleinigen Nutzung zur Verfügung stünden. Jedenfalls \n\nsei das Begleitschuldverhältnis zu der bestellten Dienstbarkeit nach § 313 BGB \n\nanzupassen und eine Treu und Glauben gerecht werdende Lösung zu finden. \n\nDiese ergebe sich aus dem Vorschlag des Beklagten im Rahmen von Ver-\n\ngleichsverhandlungen im Vorfeld des Rechtsstreits. Dort habe der Beklagte \n\nvorgeschlagen, die Parkplätze 1 bis 11 zu nutzen und der Klägerin die übrigen \n\nParkplätze zu überlassen. Zahlungsansprüche der Klägerin bestünden nicht. \n\nDas Recht zur Nutzung der Parkplätze auf dem dienenden Grundstück sei im \n\nVertrag ausdrücklich als unentgeltlich bezeichnet worden. \n\nII. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDas hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. \n\nA. Zur Revision des Beklagten \n\nDie Revision ist begründet. Die Klägerin kann nach § 1004 Abs.1 BGB \n\nvon dem Beklagten zwar grundsätzlich verlangen, bestimmte Parkplätze auf \n\nihrem Grundstück nicht (mehr) zu benutzen. Voraussetzung hierfür ist jedoch \n\neine dem Interesse der Klägerin einerseits und des Beklagten und der übrigen \n\nMiteigentümer seines Grundstücks anderseits nach billigem Ermessen entspre-\n\nchende Nutzungsregelung. Dass die von ihm vorgenommene Zuteilung der \n\nParkplatznutzung dem entspricht, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. \n\nDies ist aber auch nicht auszuschließen. \n\n10 \n\n1. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin lässt sich nicht damit be-\n\ngründen, dass der Beklagte schon nach dem Inhalt der Dienstbarkeit nur be-\n\nstimmte Parkplätze benutzen dürfte. \n\n11 \n\na) Der Umfang der Dienstbarkeit wird von deren Eintragung im Grund-\n\nbuch bestimmt. Deren Auslegung unterliegt in vollem Umfang der Nachprüfung \n\ndurch den Senat (st. Rechtspr., vgl. Senat BGHZ 37, 147, 149; 92, 351, 355). \n\nDie nach dem öffentlichen Recht zu beantwortende Frage nach dem Umfang \n\nund den Umständen des Zustandekommens der Baulast an dem Grundstück \n\nhat keinen Niederschlag in der Eintragungsbewilligung und damit im Grundbuch \n\ngefunden. Bedeutung bei der Auslegung des Inhalts der Berechtigung, die die \n\nDienstbarkeit gewährt, kommt ihr nicht zu. \n\n12 \n\nb) Nach der in dem Kaufvertrag vom 23. September 1980 enthaltenen \n\nBewilligung darf der jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstücks \"die\" \n\nParkplätze auf dem dienenden Grundstück mitbenutzen. Die einschränkungslo-\n\nse Verwendung des bestimmten Artikels \"die\" ist sprachlich gleichbedeutend \n\nmit \"sämtliche\" und lässt, für sich genommen, keinen Zweifel daran, dass der \n\nBeklagte (und seine Mieter) alle Parkplätze auf dem Grundstück der Klägerin \n\nmitbenutzen dürfen. \n\n13 \n\nc) Zweifel ergeben sich entgegen den Andeutungen des Berufungsge-\n\nrichts auch nicht aus dem Zusatz der Bewilligung, dass dem Berechtigten \"min-\n\ndestens 6 Parkplätze, 2 davon markiert, zur Benutzung zur Verfügung stehen\" \n\nmüssen. Diese Passage deutet darauf hin, dass sechs Parkplätze von dem Be-\n\nrechtigten nicht nur mitbenutzt werden dürfen, sondern für ihn vorgehalten wer-\n\nden müssen. Das bedeutet aber nicht, dass der Beklagte und seine Mieter die \n\nübrigen Parkplätze auf dem Grundstück der Klägerin nicht nutzen dürften. Zwar \n\nkönnte man grundsätzlich aus der Berechtigung zur exklusiven Nutzung einer \n\nbestimmten Zahl von Parkplätzen den Schluss ziehen, dass dem Berechtigten \n\nim Gegenzug eine Nutzung weiterer Parkplätze nicht zusteht. Diesem Schluss \n\nsteht hier aber die ausdrückliche Vereinbarung entgegen, dass die Nutzung von \n\nsechs Stellplätzen die Bestimmung einer Mindestbefugnis bildet, die die Nut-\n\nzungsberechtigung an den übrigen Stellplätzen gerade nicht einschränkt. \n\n14 \n\n2. Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin im ausgeurteilten Umfang \n\nlässt sich auch nicht daraus ableiten, dass die Nutzungsberechtigung des Be-\n\nklagten aus der Dienstbarkeit im Wege der Anpassung nach § 313 BGB zu be-\n\nschränken wäre. \n\n15 \n\na) Eine Anpassung würde sich zwar gemäß Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB \n\nnach § 313 BGB richten. Es fehlt jedoch schon an einem anpassungsfähigen \n\nVertrag. \n\n16 \n\naa) Die Grunddienstbarkeit selbst scheidet insoweit aus. Eine Dienstbar-\n\nkeit wird zwar nach § 873 BGB durch Vertrag bestellt. Grundlage des - dingli-\n\nchen - Vertrags ist die im Kaufvertrag vom 23. September 1980 vereinbarte \n\nschuldrechtliche Bestellungsverpflichtung. Nur deren Geschäftsgrundlage könn-\n\nte entfallen sein. Nur diese könnte anzupassen sein. Hierfür ist nichts ersicht-\n\nlich. Davon geht auch das Berufungsgericht aus. \n\n17 \n\nbb) Entgegen dessen Meinung scheidet aber auch das Begleitschuldver-\n\nhältnis der Dienstbarkeit als Grundlage einer Anpassung aus. Das Begleit-\n\nschuldverhältnis entsteht als gesetzliche Folge der Bestellung der Dienstbarkeit. \n\nEs hat dienende Funktion (Staudinger/Mayer, BGB [2002], § 1018 Rdn. 80) und \n\numfasst die das Nutzungsrecht begleitenden Pflichten des aus der Dienstbar-\n\nkeit Berechtigten (Senat, BGHZ 95, 144, 146), aber auch entsprechende Pflich-\n\nten des Eigentümers des belasteten Grundstücks (Senat, BGHZ 106, 348, 350). \n\nDiese Pflichten bestimmen sich nach Inhalt und Zweck der Dienstbarkeit. Des-\n\nhalb lässt sich etwa ein Anspruch gegen den Eigentümer des dienenden \n\nGrundstücks auf Zustimmung zur Eintragung einer öffentlich-rechtlichen Baulast \n\naus dem Begleitschuldverhältnis nur ableiten, wenn die Dienstbarkeit den \n\nZweck hat, die Bebauung des herrschenden Grundstücks zu ermöglichen (Se-\n\nnat, BGHZ 106, 348, 351; Urt. v. 3. Juli 1992, V ZR 218/91, NJW 1992, 2885, \n\n2886; Beschl. v. 15. Mai 2008, V ZR 204/07, juris). Bestimmt die Dienstbarkeit \n\nden Inhalt des Begleitschuldverhältnisses, kann dieses schon vom gedankli-\n\nchen Ansatz her nicht zur Änderung des Inhalts der Dienstbarkeit verpflichten. \n\n18 \n\nb) Des Weiteren fehlt es an einem Anpassungsgrund. Ein solcher Grund \n\nist nach § 313 Abs. 1 und 2 BGB entweder eine schwerwiegende Veränderung \n\nvon Umständen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, oder der Um-\n\nstand, dass sich wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags \n\ngeworden sind, als falsch herausstellen. Weder den einen noch den anderen \n\nFall nimmt das Berufungsgericht an. Es stützt die Anpassung des Rechts zur \n\nAusübung der eingetragenen Dienstbarkeit allein auf den Umstand, dass die \n\nvon dem Beklagten praktizierte Ausübung den Geboten von Treu und Glauben \n\nnicht entspreche. Das ist kein Fall, in dem § 313 BGB eine Anpassung vorsieht. \n\n19 \n\n20 \n\n3. Die teilweise Verurteilung des Beklagten stellt sich auch nicht aus an-\n\nderen Gründen als richtig dar. \n\na) Der Klägerin kann zwar unter dem Gesichtspunkt der Übermaßnut-\n\nzung ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB zustehen. Die Nut-\n\nzung der Parkplätze könnte nämlich gegen Gebot der schonenden Nutzung \n\n(§ 1020 Satz 1 BGB) verstoßen. Eine in diesem Sinne übermäßige Nutzung \n\nbraucht der Eigentümer des dienenden Grundstücks nicht zu dulden (Senat, \n\nUrt. v. 6. Februar 2004, V ZR 196/03, VIZ 2004, 328, 330; Erman/Grizwotz, \n\nBGB, 12. Aufl., § 1020 Rdn. 1; Staudinger/Mayer, aaO § 1020 Rdn. 9). \n\n21 \n\nb) Ein solcher Unterlassungsanspruch bietet aber keine taugliche Grund-\n\nlage für die Verurteilung des Beklagten durch das Berufungsgericht. Nach \n\n§ 1004 Abs. 1 BGB könnte der Eigentümer des dienenden Grundstücks von \n\ndem Berechtigten nämlich nur verlangen, die übermäßige Nutzung zu unterlas-\n\nsen. Ein Anspruch auf einen vollständigen oder teilweisen Verzicht auf die Aus-\n\nübung der Dienstbarkeit, wie ihn das Berufungsgericht annimmt, folgt aus \n\n22 \n\n23 \n\nder Übermaßnutzung dagegen nicht (Senat, Urt. v. 30. März 1965, V ZR 43/63, \n\nNJW 1965, 1229; Erman/Grziwotz, aaO; Staudinger/Mayer, aaO). \n\n4. Die Sache ist nicht zur Entscheidung reif. \n\na) Der zuerkannte Unterlassungsanspruch kann sich nämlich, worauf die \n\nAnschlussrevision im Ergebnis zutreffend hinweist, daraus ergeben, dass die \n\nKlägerin von dem Beklagten und den anderen Miteigentümern des herrschen-\n\nden Grundstücks die Zustimmung zu einer Ausübungsregelung verlangen kann, \n\ndie dem Beklagten die Stellplätze 1 bis 11 zuweist und die Nutzung der übrigen \n\nStellplätze durch ihn untersagt. \n\n24 \n\naa) Ein Grundstückseigentümer, der von dem Berechtigten eine be-\n\nstimmte Ausübungsregelung verlangen kann, ist nicht verpflichtet, zunächst auf \n\nden Abschluss einer entsprechenden Regelung zu klagen. Er ist vielmehr be-\n\nrechtigt, auch ohne das vorherige Zustandekommen einer solchen Regelung \n\nnach § 1004 Abs. 1 BGB zu verlangen, eine Ausübung der Dienstbarkeit zu \n\nunterlassen, die der geschuldeten Ausübungsregelung widerspricht (für § 1024 \n\nBGB: BGH, Urt. v. 28. Mai 1979, III ZR 76/77, LM Nr. 1 zu § 1024 BGB; Bam-\n\nberger/Roth/Wegmann, BGB, 2. Aufl., § 1024 Rdn. 6; Erman/Grziwotz, aaO, \n\n§ 1024 Rdn. 2; MünchKomm-BGB/Falckenberg, 4. Aufl., § 1024 Rdn. 3; NK-\n\nBGB/Otto, § 1024 Rdn. 10; RGRK/Rothe, BGB, 12. Aufl., § 1024 Rdn. 4; wohl \n\nauch Staudinger/Mayer, aaO, § 1024 Rdn. 8 f.). \n\n25 \n\nbb) Aus § 1024 BGB lässt sich ein solcher Anspruch im vorliegenden Fall \n\nzwar nicht ableiten. Die Vorschrift spricht neben den Berechtigten aus einer \n\nGrunddienstbarkeit auch andere Nutzungsberechtigte an. Das Eigentum schei-\n\ndet aber, worauf die Revision zu Recht hinweist, nach allgemeiner Meinung als \n\nsonstiges Nutzungsrecht aus (RGZ 105, 186, 191; Erman/Grziwotz, aaO, \n\n§ 1024 Rdn. 1; MünchKomm-BGB/Falckenberg, aaO, § 1024 Rdn. 2; NK-\n\nBGB/Otto, aaO, § 1024 Rdn. 4; RGRK/Rothe, aaO, § 1024 Rdn. 2; Staudin-\n\nger/Mayer, aaO, § 1024 Rdn. 5; wohl auch BGH, Urt. v. 28. Mai 1976, III ZR \n\n76/77, LM Nr. 1 zu § 1024 BGB). Eine § 1024 BGB entsprechende Vorschrift ist \n\nnur bei Inhabern nebeneinander bestehender beschränkter dinglicher Rechte \n\nan einem Grundstück notwendig, weil es an einer rechtlichen Verbindung der \n\nRechtsinhaber untereinander fehlt. Eine solche Verbindung ist im Verhältnis des \n\nBerechtigten einer Dienstbarkeit zum Eigentümer des dienenden Grundstücks \n\ndemgegenüber vorhanden und für ihr Verhältnis untereinander maßgeblich \n\n(NK-BGB/Otto, aaO, § 1024 Rdn. 4). \n\n26 \n\ncc) Als Grundlage eines Anspruchs auf Vereinbarung einer Ausübungs-\n\nregelung kommt aber § 745 Abs. 2 BGB in Betracht. Dürfen Berechtigter und \n\nEigentümer, wie hier, nach dem Inhalt einer Dienstbarkeit das Grundstück in \n\nbestimmter Beziehung gleichberechtigt nutzen, liegt eine der Gemeinschaft \n\nvergleichbare Lage vor, die es rechtfertigt, auf die für diese geltenden Vorschrif-\n\nten zurückzugreifen. Das hat der Senat für die Pflicht zur Unterhaltung einer \n\ngemeinschaftlich genutzten Anlage entschieden (Senat, BGHZ 161, 115, 123). \n\nFür die Ausübung der beiderseitigen Nutzungsbefugnisse gilt jedenfalls in der \n\nhier gegebenen Konstellation nichts anderes. Zwar können Meinungsverschie-\n\ndenheiten über die Vereinbarkeit eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten \n\nbei der Ausübung der Dienstbarkeit oder dem Gebot ihrer schonender Aus-\n\nübung auch ohne Rückgriff auf das Gemeinschaftsverhältnis durch die Gel-\n\ntendmachung der Unterlassungsansprüche nach § 1004 BGB und, im umge-\n\nkehrten Fall, nach § 1027 BGB geklärt werden. Anders liegt es aber dann, \n\nwenn, wie hier, das von der Dienstbarkeit gewährte Recht neben das Recht des \n\nEigentümers tritt und das Verhalten des Berechtigten für sich genommen dem \n\nInhalt der Dienstbarkeit entspricht. Die Beeinträchtigung des Eigentums liegt \n\ndann nicht in einem Verhalten des Berechtigten, das Gegenstand eines Unter-\n\nlassungsanspruchs sein könnte, sondern ergibt sich aus dem Fehlen einer \n\nAusübungsregelung. Diese kann der Eigentümer in entsprechender Anwendung \n\nvon § 745 Abs. 2 BGB, sei es durch eine Klage auf Abschluss einer entspre-\n\nchenden Vereinbarung, sei es durch eine Klage auf Unterlassung einer ihr wi-\n\ndersprechenden Ausübung der Dienstbarkeit, durchsetzen. \n\n27 \n\nb) Zu einer Unterlassung der Parkplatznutzung in dem von dem Beru-\n\nfungsgericht zuerkannten Umfang ist der Beklagte nach § 1004 Abs. 1 i. V. m. § \n\n745 Abs. 2 BGB aber nur verpflichtet, wenn die in der Verurteilung vorgenom-\n\nmene Zuweisung der Parkplätze den Interessen der Parteien, aber auch der \n\nanderen Miteigentümer des herrschenden Grundstücks, nach billigem Ermes-\n\nsen entspricht. Dass und aus welchen Gründen das der Fall ist, hat das Beru-\n\nfungsgericht nicht festgestellt. Der Vergleichsvorschlag des Beklagten scheidet \n\nals Grundlage hierfür von vornherein aus. Er beschreibt nur die Interessen des \n\nBeklagten selbst, nicht das – auch zu berücksichtigende – Interesse der übrigen \n\nMiteigentümer des herrschenden Grundstücks und besagt zudem das Gegen-\n\nteil dessen, was das Berufungsgericht seiner Entscheidung insoweit zugrunde \n\ngelegt hat. Der Beklagte hat in seinem Vorschlag die Nutzung der Parkplätze 12 \n\nbis 25 keineswegs vollständig aufgeben wollen, sondern sich die weitere Mitbe-\n\nnutzung dieser Plätze ausdrücklich vorbehalten. \n\n28 \n\nc) In der neuen Verhandlung wird zu prüfen sein, welche Zuweisung aus \n\nwelchen Gründen von Parkplätzen billigem Ermessen entspricht. Die Parteien \n\nhaben dabei Gelegenheit zu dem entscheidenden, von ihnen in den Tatsachen-\n\ninstanzen übersehenen rechtlichen Ansatz Stellung zu nehmen und ihr Vorbrin-\n\ngen zu ergänzen. \n\n29 \n\n30 \n\nB. Zur Anschlussrevision der Klägerin \n\nDie Anschlussrevision der Klägerin ist teilweise begründet. Ihr können \n\nAnsprüche auf alleinige Nutzung zusätzlicher Stellplätze und auf Zahlung von \n\nNutzungsentschädigung für die Vergangenheit zustehen. Ein Anspruch auf Er-\n\nsatz vorgerichtlicher Kosten steht ihr nicht zu. Der Feststellungsantrag ist unzu-\n\nlässig. \n\n31 \n\n1. Ein Anspruch gegen den Beklagten, die Parkplätze 7 bis 25 nicht zu \n\nnutzen, steht der Klägerin aus den oben dargelegten Gründen zwar nicht zu. \n\nOhne die erforderlichen Feststellungen lässt sich aber auch nicht ausschließen, \n\ndass es billigem Ermessen entspricht, der Klägerin bei entsprechendem Antrag \n\nmehr als die Parkplätze 12 bis 25 zur Nutzung zuzuweisen. \n\n32 \n\n2. Der Klägerin kann auch ein Anspruch auf Entschädigung für die Nut-\n\nzung der Parkplätze in der Vergangenheit zustehen. Ihr stünden nämlich in ent-\n\nsprechender Anwendung von § 743 BGB nach Maßgabe einer noch festzustel-\n\nlenden Ausübungsregelung die Früchte der Benutzung der ihr zugewiesenen \n\nParkplätze zu (Senat, Urt. v. 29. Juni 1966, V ZR 163/63, NJW 1966, 1707, \n\n1708). Daran änderte es nichts, dass der Vertrag vom 23. September 1980 eine \n\nEntschädigung für die Nutzung des dienenden Grundstücks nicht vorsieht. Die \n\nEntschädigung für die Nutzung ist aber erst von dem Zeitpunkt an geschuldet, \n\nzu dem die Klägerin selbst eine Ausübungsregelung gerichtlich geltend macht \n\noder zu dem der Beklagte ihr die Mitbenutzung hartnäckig verweigert hat (Se-\n\nnat, Urt. v. 29. Juni 1966, V ZR 163/63, aaO, 1709). Die gerichtliche Geltend-\n\nmachung kann auch im Wege der Unterlassungsklage erfolgen; eine hartnäcki-\n\nge Verweigerung der Mitbenutzung könnte in dem Schreiben des Beklagten \n\nvom 23. März 2006 zu sehen sein, in welchem er von der Klägerin verlangt hat, \n\nihm 16 Parkplätze zur alleinigen Nutzung zu überlassen. In welchem Umfang \n\ndanach ein Zahlungsanspruch besteht, hängt von dem festzustellenden Inhalt \n\nder Ausübungsregelung und der Bewertung des genannten Verhaltens des Be-\n\nklagten ab. \n\n33 \n\n3. Der Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für die Zu-\n\nkunft ist schon deshalb unzulässig, weil es an einem Feststellungsinteresse \n\nfehlt. Es ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass der Beklagte eine Aus-\n\nübungsregelung, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung über den gel-\n\ntend gemachten Unterlassungsanspruch zugrunde zu legen hat, nicht einhalten \n\nwird. \n\n34 \n\n4. Ersatz ihrer vorgerichtlichen Kosten kann die Klägerin nur aus Verzug \n\ngemäß § 280 Abs. 1 und 2, § 286 BGB verlangen. Dessen Voraussetzungen \n\nsind weder vorgetragen noch ersichtlich. \n\n35 \n\n36 \n\nIII. \n\nFür die neue Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: \n\n1. Bei der Prüfung, ob die von der Klägerin zu bezeichnende Ausübungs-\n\nregelung billigem Ermessen entspricht, ist in entsprechender Anwendung von \n\n§ 742 BGB als Regel davon auszugehen, dass der Berechtigte und der Grund-\n\nstückseigentümer in gleichem Umfang zur Benutzung der Parkplätze berechtigt \n\nsind. \n\n37 \n\n2. Sodann ist zu prüfen, welche objektiven Gesichtspunkte in welchem \n\nUmfang unter Berücksichtigung der beiderseitigen Nutzungsbedürfnisse eine \n\nAbweichung hiervon gebieten. Dabei sind neben den Interessen der Parteien \n\ndie Interessen der übrigen Miteigentümer des herrschenden Grundstücks ein-\n\nzubeziehen. Insoweit sind über den Inhalt der Dienstbarkeit hinaus der mit ihrer \n\nBestellung verfolgte Zweck und die begleitende Baulast zu berücksichtigen. \n\n38 \n\n3. Das Berufungsgericht ist auch nicht gehindert, seiner Entscheidung \n\neine andere Ausübungsregelung zugrunde zu legen als die von der Klägerin \n\ngeltend gemachte, wenn diese billigem Ermessen entspricht. Bei der Klage auf \n\nAbschluss einer solchen Regelung wäre zwar die Verurteilung zu einer anderen \n\nals der beantragten Ausübungsregelung möglicherweise nicht zulässig (BGH, \n\nUrt. v. 29. September 1993, XII ZR 43/92, NJW 1993, 3326, 3327; Bamber-\n\nger/Roth/Gehrlein, aaO, § 745 Rdn. 11; Palandt/Sprau, BGB, 67. Aufl., § 745 \n\nRdn. 5; vgl. aber auch Senat, Urt. v. 12. Mai 2006, V ZR 97/05, NJW 2006, \n\n2843, 2845). Hier geht es aber nicht um den Abschluss der Ausübungsrege-\n\nlung, sondern darum, das berechtigte Maß der Nutzung des dienenden Grund-\n\nstücks durch den Beklagten zu bestimmen. Diese Bestimmung kann und muss \n\ndas erkennende Gericht selbst vornehmen, wenn zwar nicht die von dem Unter-\n\nlassungskläger zugrunde gelegte Ausübungsregelung, wohl aber eine andere \n\nbeansprucht werden kann und der Unterlassungsanspruch deshalb ganz oder \n\nteilweise besteht. \n\nKlein \n\n Lemke \n\n Schmidt-Räntsch \n\nStresemann \n\n Czub \n\nVorinstanzen: \n\nLG Darmstadt, Entscheidung vom 19.04.2007 - 3 O 437/06 - \n\nOLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 14.09.2007 - 24 U 74/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_164-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-19/v-zr-164-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1024","ref_norm":"1024","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 745","ref_norm":"745","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1027","ref_norm":"1027","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 873","ref_norm":"873","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 742","ref_norm":"742","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 743","ref_norm":"743","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1020","ref_norm":"1020","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_164-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_164-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-19/v-zr-164-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_164-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:45:37.471602+00:00"}}