{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_158-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2008-04-11","aktenzeichen":"V ZR 158/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 745 Abs. 2, 922 Satz 4 Der Teilhaber einer gemeinsamen Giebelwand, der an diese (noch) nicht (vollstän- dig) angebaut hat und derzeit auch nicht anbauen will, muss Maßnahmen des ande- ren Teilhabers zur Wärmedämmung dulden, die dazu führen, dass der freie Bereich der Wand einem den heutigen Erfordernissen entsprechenden Standard entspricht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n11. April 2008 \nLesniak, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nV ZR 158/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 745 Abs. 2, 922 Satz 4 \n\nDer Teilhaber einer gemeinsamen Giebelwand, der an diese (noch) nicht (vollstän-\n\ndig) angebaut hat und derzeit auch nicht anbauen will, muss Maßnahmen des ande-\n\nren Teilhabers zur Wärmedämmung dulden, die dazu führen, dass der freie Bereich \n\nder Wand einem den heutigen Erfordernissen entsprechenden Standard entspricht. \n\nBGH, Urt. v. 11. April 2008 - V ZR 158/07 - LG Duisburg \n\n AG Oberhausen \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 11. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter \n\nDr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den \n\nRichter Dr. Czub \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Duisburg vom 4. September 2007 wird auf Kosten des Be-\n\nklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke, welche jeweils \n\nmit einem Wohnhaus bebaut sind. Eine Giebelwand der Häuser steht auf der \n\nGrundstücksgrenze und ragt einige Zentimeter in das jeweilige Nachbargrund-\n\nstück hinein. Ein Teil dieser Wand dient ausschließlich dem Haus des Klägers, \n\nwelches höher und ca. 1,4 m länger als das des Beklagten ist, als Außenwand. \n\nIn diesem freien Fassadenbereich möchte der Kläger eine 14 cm starke Dämm-\n\nschicht einschließlich Verschieferung anbringen. \n\n2 \n\nMit der Behauptung, eine dauerhafte Sanierung der Wand, die das Ein-\n\ndringen von Feuchtigkeit verhindere und zudem einen den heutigen Erforder-\n\nnissen entsprechenden Wärmeschutz gewährleiste, sei nur durch die beabsich-\n\ntigte Maßnahme möglich, eine Wärmedämmung im Hausinneren sei technisch \n\nnachteilig, hat der Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Duldung des An-\n\nbringens der Fassadenverkleidung und der hierfür erforderlichen Aufstellung \n\neines Gerüsts auf dem Grundstück des Beklagten sowie zur Zahlung von \n\n23,80 € nebst Zinsen (Kosten einer erfolglosen Güteverhandlung) beantragt. \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen; das Landgericht hat ihr stattgege-\n\nben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückwei-\n\nsung der Kläger beantragt, will der Beklagte die Wiederherstellung des erstin-\n\nstanzlichen Urteils erreichen. \n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. \n\n3 \n\nDas Berufungsgericht meint, der Kläger habe gegen den Beklagten nach \n\n§§ 922 Satz 4, 745 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Duldung des Anbringens \n\nder Fassadenverkleidung. Die Parteien seien Teilhaber einer gemeinsamen \n\nWand; jeder könne eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen \n\nentsprechende Benutzung verlangen. Dazu gehöre das Anbringen einer zusätz-\n\nlichen Wärmedämmung. Auch diene das Vorhaben des Klägers dem Allge-\n\nmeinwohl, weil durch die Dämmung Energie eingespart werde. Der Beklagte \n\nkönne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihn das Anbringen der Fassa-\n\ndenverkleidung bei der beabsichtigten Aufstockung eines auf seinem Grund-\n\nstück stehenden Anbaus beeinträchtige; denn ernsthafte Aufstockungspläne \n\nließen sich nicht feststellen. Auf den Weg einer innerhalb des Hauses auf die \n\nWand aufzubringenden Dämmung müsse sich der Kläger wegen der techni-\n\nschen Unzulänglichkeit einer solchen Lösung nicht verweisen lassen. \n\n4 \n\nWeiter vertritt das Berufungsgericht die Ansicht, dass der Kläger gegen \n\nden Beklagten nach § 24 Abs. 1 NachbG NRW einen Anspruch auf Duldung der \n\n \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nAufstellung eines Gerüsts habe. Die Arbeiten an der Außenwand ließen sich nur \n\nvon einem Gerüst aus erbringen, welches auf dem Grundstück des Beklagten \n\naufgestellt werden müsse; dies führe für den Beklagten nur zu einer vorüberge-\n\nhenden Gebrauchsbeeinträchtigung und wiege gegenüber dem langfristigen \n\nEnergieeinsparungs- und Sanierungserfolg nicht schwer. \n\nSchließlich hält das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers nach \n\n§§ 280, 745 Abs. 2 BGB auf Erstattung der Kosten für das Güteverfahren vor \n\ndem Schiedsamt für gegeben, weil sich der Beklagte pflichtwidrig den von dem \n\nKläger beabsichtigen Maßnahmen entgegengestellt habe. \n\nDas hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. \n\nII. \n\n1. Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers auf \n\nDuldung des Anbringens der Fassadenverkleidung nach §§ 922 Satz 4, 745 \n\nAbs. 2 BGB bejaht. \n\na) Ohne Erfolg rügt die Revision, dass das Berufungsgericht von dem \n\ngemeinsamen Eigentum der Parteien an der gesamten Giebelwand des Hauses \n\ndes Klägers ausgegangen sei, also auch an dem Teil, der verkleidet werden \n\nsoll. Denn zum einen ist dem Berufungsurteil keine Aussage zu den Eigen-\n\ntumsverhältnissen zu entnehmen. Vielmehr hat das Berufungsgericht die Par-\n\nteien als \"Teilhaber\" einer gemeinsamen Wand angesehen. Das ist rechtlich \n\nnicht zu beanstanden. Die gesamte Wand ist eine sogenannte Nachbarwand \n\noder halbscheidige Giebelmauer (vgl. Senat, Urt. v. 28. November 1980, V ZR \n\n148/79, NJW 1981, 866, 867) und damit eine gemeinschaftliche Grenzeinrich-\n\ntung i.S. von § 921 BGB (Senat, Urt. v. 21. April 1989, V ZR 248/87, NJW 1989, \n\n2541). Daran ändert nichts der Umstand, dass das Haus des Beklagten die \n\nWand nicht in ihrer gesamten Fläche in Anspruch nimmt (vgl. Senat, BGHZ 36, \n\n46, 54 f.). Zum anderen kommt es für die Anwendbarkeit der §§ 922 Satz 4, 745 \n\nAbs. 2 BGB auf die Eigentumsverhältnisse an einer Grenzeinrichtung nicht an \n\n(vgl. Senat, BGHZ 143, 1, 8 [zu § 922 Satz 3 BGB]). \n\n9 \n\nb) Ebenfalls erfolglos rügt die Revision, das Berufungsgericht habe den \n\nInhalt und Umfang der Regelungen in §§ 922 Satz 4, 745 Abs. 2 BGB verkannt \n\nund in unzulässiger Weise in das Eigentum des Beklagten eingegriffen. \n\n10 \n\naa) Der Benutzungsumfang einer Grenzeinrichtung nach § 922 Satz 1 \n\nBGB ergibt sich aus deren Beschaffenheit (Senat, Urt. v. 9. November 1965, \n\nV ZR 84/63, WM 1966, 143, 144). Eine Nachbarwand ist sowohl nach ihrer ob-\n\njektiven Beschaffenheit als auch nach der mit ihr von den Nachbarn verfolgten \n\nZweckrichtung dazu bestimmt, von jedem der beiden Nachbarn in Richtung auf \n\nsein eigenes Grundstück, nämlich durch Anbau, nicht aber in Richtung auf das \n\nNachbargrundstück benutzt zu werden (Senat, BGHZ 43, 127, 133). Nach die-\n\nsen Grundsätzen darf nur der Beklagte, nicht aber der Kläger die freien Giebel-\n\nflächen benutzen, indem er an sie anbaut. Um das Benutzungsrecht der Partei-\n\nen geht es hier jedoch nicht. Denn bei der von dem Kläger beabsichtigten Fas-\n\nsadenverkleidung handelt es sich um eine Verwaltungsmaßnahme i.S. von \n\n§ 745 BGB. Diese Vorschrift gilt über die Verweisung in § 922 Satz 4 BGB für \n\ndas zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis. \n\n11 \n\nbb) Nach § 745 Abs. 2 BGB kann der Kläger von dem Beklagten die Dul-\n\ndung des Anbringens der Fassadenverkleidung in der geplanten Art und Weise \n\nverlangen, weil diese Maßnahme dem beiderseitigen Interesse nach billigem \n\nErmessen entspricht. \n\n12 \n\n(1) Das lässt sich allerdings - entgegen der Ansicht des Berufungsge-\n\nrichts - nicht mit dem Rechtsgedanken des § 23 NachbG NRW begründen. \n\nDenn in dieser Vorschrift sind nur Regelungen zur einseitigen Grenzwand ent-\n\nhalten, also einer Wand, die unmittelbar an der Grenze zum Nachbargrundstück \n\nauf dem Grundstück des Erbauers errichtet wurde (§ 19 NachbG NRW). Sie \n\ngehört dem Eigentümer des Grundstücks, auf dem sie steht. Er allein ist zur \n\nBenutzung der Wand berechtigt; dem Nachbarn steht kein Mitbenutzungsrecht \n\nzu. Darin liegt der entscheidende Unterschied zu dem Rechtsverhältnis zwi-\n\nschen den Nachbarn, auf deren Grundstück sich eine gemeinsame Nachbar-\n\nwand befindet. Die unterschiedlichen Regelungsgegenstände und deren \n\nRechtsfolgen schließen es aus, einen in § 23 NachbG NRW enthaltenen \n\nRechtsgedanken auf den hier zu entscheidenden Sachverhalt zu übertragen. \n\n13 \n\n(2) Die von dem Berufungsgericht herangezogene Senatsentscheidung \n\nvom 28. November 1980, wonach derjenige, der sein an eine gemeinsame Gie-\n\nbelmauer angebautes Haus abreißt, die Kosten einer dadurch nötig geworde-\n\nnen Außenisolierung der Mauer tragen muss (BGHZ 78, 397), ist hier ohne Be-\n\ndeutung. Denn sie beruht - worauf die Revision zutreffend hinweist - darauf, \n\ndass der Abriss des Hauses die Bestands- und Funktionsfähigkeit der gemein-\n\nsamen Giebelmauer derart beeinträchtigte, dass sie für den Nachbarn nicht \n\nmehr als Hausabschlusswand benutzbar war und der Eingriff deshalb gegen \n\n§ 922 Satz 3 BGB verstieß (Senat, BGHZ 78, 397, 398 f.). Daraus ergibt sich \n\nnichts für die Beantwortung der hier maßgeblichen Frage, ob die von dem Klä-\n\nger beabsichtigte Maßnahme den Interessen beider Parteien nach billigem Er-\n\nmessen entspricht. \n\n14 \n\n(3) Auch die Erwägung des Berufungsgerichts, das Vorhaben des Klä-\n\ngers entspreche dem Allgemeinwohl, weil durch die Wärmedämmung Energie \n\neingespart werde, ist für die notwendige Interessenabwägung untauglich. Der \n\nBeklagte ist ohne gesetzliche Regelung nicht verpflichtet, seinen Anspruch auf \n\nUnterlassung der Beeinträchtigung seines Eigentums an dem Grundstück \n\n(§ 1004 Abs. 1 BGB) zugunsten der Allgemeinheit aufzuopfern. Eine dement-\n\nsprechende Vorschrift gibt es jedoch nicht. Die von dem Berufungsgericht in \n\n§ 559 BGB gesehene Anerkennung des Zwecks der Energieeinsparung durch \n\nden Gesetzgeber hilft darüber nicht hinweg. \n\n15 \n\n(4) Entscheidend für den Duldungsanspruch des Beklagten ist jedoch, \n\ndass die von dem Kläger beabsichtigte Maßnahme dazu führt, dass der freie \n\nBereich der Giebelmauer in einen den heutigen Erfordernissen und Anschau-\n\nungen entsprechenden Zustand versetzt wird. Anders als bei der Errichtung der \n\nHäuser vor ca. 100 Jahren ist es heute nicht mehr üblich und zudem mit der \n\nNotwendigkeit der Energieeinsparung unvereinbar, ein Wohnhaus mit einer un-\n\ngedämmten Außenwand zu errichten, die nur aus einem Ziegelstein-Mauerwerk \n\nbesteht. Selbst wenn es keine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur nachträgli-\n\nchen Dämmung einer solchen Außenwand gibt, entspricht es doch dem Inte-\n\nresse jedes vernünftig denkenden Teilhabers der Wand, diese so \"nachzurüs-\n\nten\", dass sie in Funktion und Aussehen dem allgemein üblichen Standard ent-\n\nspricht. Es geht also - entgegen der Ansicht der Revision - hier nicht nur um das \n\nalleinige Interesse des Klägers an einer besseren Dämmung der Wand. Des-\n\nhalb ist es unerheblich, ob das Anbringen einer Innendämmung im Haus des \n\nKlägers technisch unzulänglich ist. Die gegen diese Feststellung des Beru-\n\nfungsgerichts gerichteten Revisionsangriffe bedürfen somit keiner Prüfung. \n\nDasselbe gilt, soweit die Revision die Erwägungen des Berufungsgerichts an-\n\ngreift, die es im Hinblick auf die Ansiedlung einer Pflanze in der Wand zu deren \n\nSanierungsbedürftigkeit angestellt hat. \n\n16 \n\n(5) Schließlich ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Beru-\n\nfungsgericht die Duldungspflicht des Beklagten nicht aufgrund der von diesem \n\ngeäußerten Absicht, einen Anbau unter Benutzung der Wand zu errichten, ver-\n\nneint hat. Denn nach der - von der Revision nicht angegriffenen - Feststellung \n\ndes Berufungsgerichts verfolgt der Beklagte seine Anbaupläne derzeit nicht in \n\neiner Weise, dass ihn das Anbringen der Fassadenverkleidung dabei beein-\n\nträchtigte. Damit ist jedoch nicht etwa verbunden, dass der Beklagte nach der \n\nVerkleidung der Fassade hierauf beruhende Nachteile hinnehmen muss, wenn \n\ner seine Anbaupläne verwirklichen will. Denn der Anbau an die Wand ist von \n\nseinem Benutzungsrecht nach § 922 Satz 1 BGB gedeckt. Der Kläger muss \n\ndem Beklagten diesen Anbau ermöglichen, indem er die Fassadenverkleidung \n\n- soweit erforderlich - auf seine Kosten wieder entfernt. \n\n17 \n\n(6) Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass der Kläger die Kos-\n\nten des Anbringens der Fassadenverkleidung allein tragen muss. Zwar haben \n\nnach § 922 Satz 4 BGB i.V.m. §§ 742, 748 BGB beide Parteien die Kosten im \n\nZweifel je zur Hälfte zu tragen. Aber hier entspricht es ihren Interessen eher, \n\nausschließlich den Kläger mit den Kosten zu belasten, weil er aus der Maß-\n\nnahme gegenwärtig einen weitaus höheren Nutzen als der Beklagte zieht (vgl. \n\nSenat, Urt. v. 12. November 2004, V ZR 42/04, NJW 2005, 894, 898 - insoweit \n\nin BGHZ 161, 115 ff. nicht abgedruckt; Urt. v. 7. Juli 2006, V ZR 156/05, Grund-\n\neigentum 2006, 1165, 1166). \n\n18 \n\ncc) Nach alledem ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe \n\nArt. 14 GG verletzt, unbegründet. Der Beklagte übersieht, dass sein Grund-\n\nstückseigentum durch die Teilhabe des Klägers an der gemeinsamen Giebel-\n\nwand nach Maßgabe der §§ 922, 741 ff. BGB beschränkt ist. \n\n19 \n\n2. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Duldung \n\nder Aufstellung eines Gerüsts auf dem Grundstück des Beklagten ebenfalls zu \n\nRecht bejaht. Dafür bedarf es allerdings nicht der Heranziehung des § 24 \n\nAbs. 1 NachbG NRW. Denn da das Anbringen der Fassadenverkleidung eine \n\nVerwaltungsmaßnahme i.S. von § 745 Abs. 2 BGB ist, die der Beklagte dulden \n\nmuss, kann er die Durchführung der Maßnahme nicht dadurch verhindern, dass \n\ner die hierfür notwendige vorübergehende Benutzung seines Grundstücks un-\n\ntersagt. Auch dies ist eine Folge der durch die Teilhabe beider Parteien an der \n\ngemeinsamen Wand geschwächten Eigentümerposition des Beklagten. Soweit \n\ndie Revision auf Vortrag des Beklagten hinweist, wonach er durch die Gerüster-\n\nstellung auf seinem Flachdach Schäden erleide, führt das zu keinem anderen \n\nErgebnis. Denn dass das Gerüst auf dem Flachdach aufgestellt werden muss, \n\nist weder vorgetragen noch festgestellt. \n\n20 \n\n3. Schließlich hat das Berufungsgericht auch einen Schadensersatzan-\n\nspruch des Klägers in Höhe von 23,80 € nebst Zinsen zu Recht bejaht. Denn \n\naufgrund der Schreiben des Klägers vom 11. Oktober 2005 und 22. Februar \n\n2006 befindet sich der Beklagte seit dem 7. März 2006 mit der Erteilung der \n\nZustimmung in Verzug (§ 280 Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. §§ 286, 288 BGB). \n\nIV. \n\n21 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nKrüger Lemke Schmidt-Räntsch \n\n Stresemann Czub \n\nVorinstanzen: \n\nAG Oberhausen, Entscheidung vom 16.02.2007 - 33 C 2725/06 - \n\nLG Duisburg, Entscheidung vom 04.09.2007 - 13 S 75/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_158-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-11/v-zr-158-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 922","ref_norm":"922","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 745","ref_norm":"745","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 742","ref_norm":"742","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 748","ref_norm":"748","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 921","ref_norm":"921","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_158-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_158-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-11/v-zr-158-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_158-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:28:48.705364+00:00"}}