{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_154-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2008-04-10","aktenzeichen":"V ZR 154/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZR 154/07\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. April 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. April 2008 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-\n\nRäntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom \n\n30. August 2007 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig \n\nverworfen. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt \n\n12.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Klägerin verlangt - soweit aus dem Urteil des Oberlandesgerichts \n\nersichtlich, in dem gem. § 540 Abs. 2 in Verb. mit § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO von \n\nder Darstellung eines Tatbestandes abgesehen worden ist - von der Beklagten \n\nzu 1 (Grundstücksverkäuferin) und dem Beklagten zu 2 (Insolvenzverwalter) die \n\nEntfernung von Maschinen einer Schreinerei, die in Zusammenhang mit einem \n\nKaufvertrag über diese Maschinen zwischen dem Schuldner und der Fa. A. \n\nT. GmbH, deren Geschäftsführerin die Klägerin ist, auf dem ehemaligen \n\nBetriebsgrundstück zurückgelassen worden sind. \n\n2 \n\nDie Klage ist in beiden Tatsacheninstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der \n\nNichtzulassungsbeschwerde will die Klägerin in einem Revisionsverfahren ihren \n\nAntrag weiter verfolgen. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der \n\nRevision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 \n\nEGZPO). \n\nDiese Zulässigkeitsvoraussetzung der Nichtzulassungsbeschwerde ist von \n\nAmts wegen zu prüfen. Die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts bindet \n\ndas Revisionsgericht nicht (BGH, Beschl. v. 20. April 2005, XII ZR 92/02, NJW-RR \n\n2005, 1011; Senat, Beschl. v. 13. Dezember 2007, V ZR 64/07, Rz. 6 - ver-\n\nöffentlicht in juris). Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer \n\nentspricht hier jedoch dem von dem Berufungsgericht auf 12.000 € festgesetzten \n\nStreitwert. \n\n5 \n\na) Der Wert der Beschwer eines Rechtsmittelführers bestimmt sich nach \n\ndessen Interesse an der Abänderung des angefochtenen Urteils; dieses ist unter \n\nwirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten (vgl. BGHZ 57, 301, 302; BGH, \n\nBeschl. v. 15. Januar 1992, XII ZB 135/91, NJW 1992, 1513, 1514; Senat, Beschl. \n\nv. 24. April 1998, V ZR 225/97, NJW 1998, 2368). Die Nichtzulassungs-\n\nbeschwerde geht insoweit im Ansatz zutreffend davon aus, dass für diesen Wert \n\ndas Interesse der Klägerin an der Abwehr der Störung ihres Besitzes an dem \n\nGrundstück durch die in der Halle verbliebenen Maschinen des Schuldners aus-\n\nschlaggebend ist. \n\n6 \n\nDas Interesse des Grundstückseigentümers an der Beseitigung einer \n\nStörung ist grundsätzlich nach dem Wertverlust zu bestimmen, den die Sache \n\ndurch die Störung erleidet (vgl. Senat, Urt. v. 23. Januar 1986, V ZR 119/85, NJW-\n\nRR 1986, 737; Urt. v. 6. November 1998, V ZR 48/98, ZfIR 1998, 749). Der für die \n\nBeseitigung der Besitzstörung erforderliche Kostenaufwand ist für die Bemessung \n\nder Beschwer eines in seinem Eigentum gestörten Klägers dagegen grundsätzlich \n\nunerheblich und auch nicht dem Wert der Beschwer hinzuzurechnen (BGH, \n\nBeschl. v. 13. Oktober 2004, XII ZR 110/02, NJW-RR 2005, 224). Diese Kosten \n\nkönnen nur mittelbar für die Bestimmung der Beschwer von Bedeutung sein, wenn \n\nsich aus ihnen ein Anhaltspunkt für die Wertminderung der Sache durch die \n\nStörung ergibt (BGH, Beschl. v. 17. Mai 2006, VIII ZB 31/05, NJW 2006, 2639, \n\n2340). Ob das hier so ist, bedarf indes keiner Entscheidung, weil die Kosten der \n\nBeseitigung in Höhe von 12.000 € unter der in § 26 Nr. 8 EGZPO bestimmten \n\nWertgrenze liegen. \n\n7 \n\nb) Den Wert der Beschwer durch die Einschränkung der Vermietbarkeit des \n\nGrundstücks hat die Klägerin in der ersten Instanz mit 12.000 € und vor dem \n\nBerufungsgericht mit mindestens 10.000 € angegeben und das näher dargelegt. \n\nDas von der Nichtzulassungsbeschwerde nunmehr angegebene höhere Interesse, \n\nwelches unter Darlegung einer günstigen Vermietungsmöglichkeit für 2.000 €/mtl. \n\nnach den der Klägerin bereits entgangenen und noch entgehenden \n\nMieteinnahmen begründet wird, ist für die Bemessung der Beschwer dagegen \n\nnicht maßgebend. \n\n8 \n\nFür die Bestimmung des Wertes ist das in der Klage zum Ausdruck \n\nkommende rechtliche Interesse - hier an der Beseitigung der Störung - und nicht \n\nein weitergehender wirtschaftlicher Nutzen maßgebend, den der Kläger durch den \n\nProzessgewinn erreicht (OLG Hamm JMBlNRW 1968, 93; OLG Köln JurBüro \n\n1980, 243, 244; OLG Koblenz JurBüro 1994, 783, 739; Stein-Jonas/Roth, ZPO, \n\n22. Aufl., § 3 Rdn. 15). Das Interesse des Klägers an der Beseitigung der Störung \n\nkann zwar danach bestimmt werden, in welchem Umfang der aus dem Grundstück \n\nerzielbare Mietertrag beeinträchtigt ist, aber nicht in Höhe des entgangenen \n\nGewinns aus einer von der vorherigen Räumung abhängigen Vermietung \n\nfestgesetzt werden, wenn eine anderweitige Nutzung (auch durch Vermietung) \n\ndurch die Störung nicht ausgeschlossen wird. Der Wert einer Klage auf \n\nBeseitigung einer Störung des Eigentums an einem Grundstück ist insoweit ein \n\nanderer als der einer Klage auf Schadensersatz (vgl. OLG Hamm aaO; OLG Köln \n\naaO; OLG Koblenz aaO). \n\n9 \n\n2. Andere Umstände dafür, dass der Wert der mit der Revision geltend \n\ngemachten Beschwer die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, trägt die dafür dar-\n\nlegungspflichtige Nichtzulassungsbeschwerde (Senat, Beschl. v. 27. Juni 2002, \n\nV ZR 148/02, NJW 2002, 2720, 2721; Beschl. v. 13. Dezember 2007, V ZR 64/07, \n\nRdn. 8 - veröffentlicht in juris) nicht vor. \n\n10 \n\nDer Senat orientiert sich daher an dem, was die Klägerin dazu auf \n\nAnforderung des Oberlandesgerichts \n\nin Bezug auf den Wertverlust des \n\nGrundstücks durch die eingeschränkte Vermietbarkeit dargelegt hat. Die \n\nAusführungen der Klägerin, dass nach dem vereinbarten Kaufpreis von 250.000 € \n\nbei üblicher Kalkulation eine Miete von 18.833,00 €/jährlich anzusetzen sei, der \n\nWert des Interesses der Klage auf Räumung (durch die Entfernung der \n\nMaschinen) sich indes als ein Minus zu dem Gesamtmietwert des Anwesens \n\ndarstelle, das jedoch mit mindestens 10.000 € zu bewerten sei, sind in sich \n\nstimmig. Der Senat hat daher keine Bedenken, auch die \n\nin einem \n\nRevisionsverfahren geltend zu machende Beschwer mit dem Betrag von 12.000 € \n\nzu bewerten, den das Berufungsgericht nach Anhörung und in Übereinstimmung \n\nmit den Angaben beider Parteien als Streitwert bestimmt hat. \n\nIII. \n\n11 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nKrüger Lemke Schmidt-Räntsch \n\n Stresemann Czub \n\nVorinstanzen: \n\nLG Aschaffenburg, Entscheidung vom 29.03.2007 - 1 O 198/06 - \n\nOLG Bamberg, Entscheidung vom 30.08.2007 - 1 U 87/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_154-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-10/v-zr-154-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313a","ref_norm":"313a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_154-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_154-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-10/v-zr-154-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_154-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:34:24.434955+00:00"}}