{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_152-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2008-09-19","aktenzeichen":"V ZR 152/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 912 § 912 BGB kann entsprechende Anwendung finden, wenn bei der Veränderung eines Gebäudes erstmals über die Grenze gebaut wird. Ein Überbau muss nicht geduldet werden, wenn er den Regeln der Baukunst nicht entspricht und deshalb über die Grenzverletzung hinausreichende Beeinträchtigun- gen des Nachbarn besorgen lässt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n19. September 2008 \nWeschenfelder \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nV ZR 152/07 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 912 \n\n§ 912 BGB kann entsprechende Anwendung finden, wenn bei der Veränderung eines \n\nGebäudes erstmals über die Grenze gebaut wird. \n\nEin Überbau muss nicht geduldet werden, wenn er den Regeln der Baukunst nicht \n\nentspricht und deshalb über die Grenzverletzung hinausreichende Beeinträchtigun-\n\ngen des Nachbarn besorgen lässt. \n\nBGH, Urt. v. 19. September 2008 - V ZR 152/07 - OLG München \n\n LG München I \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 19. September 2008 durch die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-\n\nRäntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts München vom 16. August 2007 aufgehoben. \n\nDie Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 27. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts München I vom 19. März 2007 wird zurückge-\n\nwiesen. \n\nDie Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Beklagte. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien sind Eigentümer angrenzender, mit Reihenhäusern bebau-\n\nter Grundstücke in Bayern. \n\nIm Oktober 2000 ließ der Beklagte das Dach seines Hauses erneuern, \n\ndabei wurde es infolge einer neuen Wärmedämmung um 23 cm erhöht. Am \n\nÜbergang zu dem Haus des Klägers wurde ein L-förmiges Anschlussblech \n\nmontiert, dessen einer Schenkel sich etwa auf der Grundstücksgrenze befindet, \n\nwährend der andere mit einer Breite von mindestens 19,5 cm auf dem Haus \n\ndes Klägers aufliegt. Dieser Teil der Dachkonstruktion entspricht nicht den An-\n\nforderungen der Bayerischen Bauordnung an den Brandschutz. \n\n3 \n\n4 \n\nDer Kläger verlangt von dem Beklagten die Beseitigung des auf seinem \n\nGrundstück befindlichen Teils der Dachkonstruktion. Das Landgericht hat die-\n\nsem Antrag stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandes-\n\ngericht die Klage abgewiesen. \n\nMit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der \n\nBeklagte beantragt, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzli-\n\nchen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht meint, der Kläger habe das Anschlussblech auf \n\nseinem Dach in entsprechender Anwendung von § 912 BGB zu dulden, da die \n\nneu errichtete Wärmedämmung auf dem Haus des Beklagten bei einer Beseiti-\n\ngung des Blechs zumindest beeinträchtigt würde. Die in § 912 BGB vorgesehe-\n\nnen Ausnahmen lägen nicht vor, denn der Kläger habe der Überbauung nicht \n\nsofort widersprochen; auch falle dem Beklagten weder Vorsatz noch grobe \n\nFahrlässigkeit zur Last. Ob der Beklagte verurteilt werden könne, die Dachkon-\n\nstruktion so nachzubessern, dass sie fachgerecht ausgeführt sei und dem Bau-\n\nordnungsrecht entspreche, bedürfe keiner Entscheidung, da der Kläger aus-\n\ndrücklich erklärt habe, dass eine solche Verurteilung von seinem Antrag nicht \n\ngedeckt sei. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDas hält revisionsrechtlicher Nachprüfung in entscheidenden Punkten \n\nnicht stand. \n\n1. Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, \n\ndass sich eine Duldungspflicht des Klägers aus der Vorschrift des § 912 BGB \n\nergeben kann. \n\na) Andere Regelungen des Nachbarrechts erfassen den zu beurteilenden \n\nSachverhalt nicht, insbesondere enthält das Landesnachbarrecht Bayerns keine \n\nRegelungen, die einen Grundstückseigentümer berechtigten, das Dach des \n\nNachbarn zur Ableitung von Traufwasser in Anspruch zu nehmen (vgl. Grzi-\n\nwotz/Saller, Bayerisches Nachbarrecht, 2007, S. 104 Rdn. 108; Dehner, Nach-\n\nbarrecht, Stand Mai 2008, B § 26 II b). \n\n9 \n\nb) § 912 BGB findet, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, aller-\n\ndings keine unmittelbare Anwendung, weil der Beklagte im Zuge von Reparatur- \n\nund Modernisierungsmaßnahmen, nicht dagegen, wie in der Norm vorausge-\n\nsetzt, bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut hat. Die Vor-\n\nschrift ist aber Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes, welcher über den un-\n\nmittelbar im Gesetz geregelten Fall hinaus auf ähnliche Tatbestände ausge-\n\ndehnt werden kann (Senat, BGHZ 97, 292, 294 f.). Sie will die mit der Beseiti-\n\ngung eines Überbaus verbundene Zerschlagung wirtschaftlicher Werte vermei-\n\nden, die dadurch entsteht, dass sich der Abbruch eines überbauten Gebäude-\n\nteils meist nicht auf diesen beschränken lässt, sondern zu einer Beeinträchti-\n\ngung und Wertminderung auch des bestehen bleibenden, auf eigenem Grund \n\ngebauten Gebäudeteils führt. Zu diesem Zweck stellt § 912 BGB das Interesse \n\nan dem Erhalt der Gebäudeeinheit über das Interesse des Nachbarn an der \n\nDurchsetzung seiner Eigentumsrechte, sofern der Überbauer nicht grob fahr-\n\nlässig oder vorsätzlich gehandelt und der Nachbar dem Überbau nicht sofort \n\nwidersprochen hat (vgl. Senat, aaO; Soergel/Baur, BGB, 13. Aufl., § 912 \n\nRdn. 1; Staudinger/Roth, BGB [2002], § 912 Rdn. 1). \n\n10 \n\nDiese Wertung kann grundsätzlich auch zum Ausgleich widerstreitender \n\nInteressen von Nachbarn herangezogen werden, die bestehen, wenn eine \n\nGrundstücksgrenze infolge nachträglicher Veränderungen eines – zunächst in-\n\nnerhalb der Grenzen errichteten – Gebäudes überbaut wurde. Dabei ist eine \n\nentsprechende Anwendung von § 912 BGB nicht auf bestimmte Baumaßnah-\n\nmen, wie die Erweiterung des vorhandenen Baukörpers (vgl. hierzu Senat, Urt. \n\nv. 26. April 1961, V ZR 203/59, LM § 912 BGB Nr. 9), beschränkt. Bei Verände-\n\nrungen eines bestehenden Gebäudes wird der Grundgedanke des § 912 BGB \n\nallerdings nicht in jedem Fall zum Tragen kommen und daher nicht stets von \n\neinem Überbau \n\nim Rechtssinne auszugehen sein \n\n(vgl. MünchKomm-\n\nBGB/Säcker, 4. Aufl., § 912 Rdn. 17; Erman/Lorenz, BGB, 12. Aufl., § 912 Rdn. \n\n4; Palandt/Bassenge, BGB, 67. Aufl., § 912 Rdn. 8). Dies gilt insbesondere bei \n\nnachträglich angefügten Gebäudeteilen, wie Fensterläden und Markisen, weil \n\nbei deren Beseitigung nicht von der Zerstörung wirtschaftlicher Werte gespro-\n\nchen werden kann (vgl. Staudinger/Roth, aaO, § 912 Rdn. 15). Die Möglichkeit \n\neiner entsprechenden Anwendung von § 912 BGB hängt deshalb aber nicht von \n\nder Art der Baumaßnahme ab (a.A. OLG Braunschweig, OLGR 2003, 162), \n\nsondern von den mit einem Rückbau verbundenen Folgen. Entscheidend ist, ob \n\nsich eine Beseitigung des Überbaus nicht auf diesen beschränken lässt, son-\n\ndern die Gebäudeeinheit beeinträchtigt und auf diese Weise zwangsläufig zu \n\neinem Wertverlust der innerhalb der Grundstücksgrenzen befindlichen Gebäu-\n\ndeteile führt. \n\n11 \n\nDiese Voraussetzung liegt hier nach den nicht angegriffenen Feststellun-\n\ngen des Berufungsgerichts vor, da die Beseitigung des sich auf dem Haus des \n\nKlägers befindlichen Teils des Abschlussblechs die neu errichtete Wärmedäm-\n\nmung des Daches des Beklagten zumindest beeinträchtigen würde. \n\n12 \n\n2. Nicht frei von Rechtsfehlern ist dagegen die Annahme des Berufungs-\n\ngerichts, dem Beklagten falle hinsichtlich der Überbauung keine grobe Fahrläs-\n\nsigkeit zur Last. Ist einem Grundstückseigentümer bewusst, dass er im Bereich \n\nder Grenze baut, handelt er grob fahrlässig, wenn er sich vor der Bauausfüh-\n\nrung nicht vergewissert, dass der für die Bebauung vorgesehene Grund ihm \n\ngehört bzw. während der Bauausführung nicht darauf achtet, dass die Grenzen \n\nseines Grundstücks nicht überschritten werden (Senat, BGHZ 156, 170, 171 f.). \n\nDieser Grundsatz findet entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht \n\nnur bei der Errichtung eines Gebäudes Anwendung, sondern gilt auch bei einer \n\nentsprechenden Anwendung von § 912 BGB. \n\n13 \n\nDer Eigentümer eines Reihenhauses, der sein Dach neu eindeckt, weiß, \n\ndass er Arbeiten im Bereich der Grundstücksgrenze ausführt; er muss sich \n\ndeshalb vergewissern, dass er nicht Teile des angrenzenden Daches in An-\n\nspruch nimmt, oder aber hierfür die Zustimmung seines Nachbarn einholen. \n\nDiese Pflicht entfällt nicht deshalb, weil ein Fachunternehmen mit der Ausfüh-\n\nrung der Arbeiten beauftragt wird. In diesem Fall muss sich der Eigentümer \n\n– sofern Absprachen mit dem Nachbarn fehlen – vergewissern, dass das Un-\n\nternehmen eine Ausführung wählt, die sich innerhalb der Grundstücksgrenzen \n\nhält. \n\n14 \n\nAuf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts lässt sich die Annahme, dem Beklagten falle hinsichtlich des Überbaus \n\nkeine grobe Fahrlässigkeit zur Last, daher nicht halten. Trifft es zu, dass der \n\nBeklagte dem beauftragten Unternehmen freie Hand gelassen hat, liegt sogar \n\ndie Annahme nahe, er habe einen Überbau billigend in Kauf genommen. Denn \n\ndie Frage, wie der Anschluss an das Dach des Klägers zu bewerkstelligen war, \n\ndrängte sich geradezu auf und machte eine, wenn auch geringfügige, Inan-\n\nspruchnahme des Nachbardachs wahrscheinlich. Wenn der Beklagte die Aus-\n\nführung dennoch in das Belieben des Bauunternehmens stellte, konnte er nicht \n\nernsthaft darauf vertrauen, dass sich die neue Dachkonstruktion in jedem Fall \n\ninnerhalb der Grundstücksgrenzen halten würde. \n\n15 \n\n3. Ferner rügt die Revision zu Recht, dass das Berufungsgericht die \n\nrechtliche Bedeutung des Einwands verkannt habe, den Kläger treffe jedenfalls \n\ndeshalb keine Duldungspflicht, weil das Anschlussblech nicht fachgerecht aus-\n\ngeführt sei. \n\n16 \n\nEbenso, wie eine aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis \n\nabgeleitete Duldungspflicht nur gegenüber ordnungsgemäßen, den Regeln der \n\nBaukunst entsprechenden Maßnahmen des Grundstücksnachbarn besteht (Se-\n\nnat, Urt. v. 25. November 1964, V ZR 185/62, WM 1965, 132, 134; Urt. v. 22. \n\nSeptember 1972, V ZR 8/71, WM 1972, 1400, 1401), muss auch ein Überbau \n\nnicht geduldet werden, wenn er den Regeln der Baukunst nicht entspricht und \n\ndeshalb – über die Grenzverletzung hinausreichende – Beeinträchtigungen des \n\nNachbargrundstücks besorgen lässt. Zum einen kommt der Gedanke von § 912 \n\nBGB, dass wirtschaftliche Werte nicht ohne Not zerschlagen werden sollen, in \n\neinem solchen Fall nicht oder nur eingeschränkt zum Tragen, weil der gegen-\n\nwärtige Zustand ohnehin nicht aufrechterhalten werden kann. Zum anderen ist \n\ndas Interesse des Nachbarn an der Beseitigung des Überbaus von deutlich hö-\n\nherem Gewicht, wenn von der nicht fachgemäßen Ausführung des über die \n\nGrenze gebauten Gebäudeteils (weitere) Beeinträchtigungen des überbauten \n\nGrundstücks ausgehen können. Bei einem nicht fachgerechten Überbau ist der \n\nNachbar nicht auf einen \"Nachbesserungsanspruch\" beschränkt; die nicht fach-\n\ngerechte Ausführung des über die Grundstücksgrenze ragenden Bauteils lässt \n\n17 \n\n18 \n\nvielmehr seine Duldungspflicht entfallen. Das hat das Berufungsgericht ver-\n\nkannt. \n\nIII. \n\nDas angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben; es ist aufzu-\n\nheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). \n\nDer Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da diese auf der \n\nGrundlage der in den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen zur Endent-\n\nscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Nach den – von dem Berufungsgericht in \n\nBezug genommenen, auf den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachver-\n\nständigen B. beruhenden – Feststellungen des Landgerichts entspricht die \n\nBauausführung im Bereich des Anschlussblechs nicht den Anforderungen der \n\nBayerischen Bauordnung an den Brandschutz, weil der in den Zwischenräumen \n\nzwischen dem Dach des Klägers und dem Anschlussblech verwendete Bau-\n\nschaum in brandschutztechnischer Hinsicht für ein Verschließen derartiger \n\nHohlräume nicht geeignet ist. Schon aus diesem Grund muss der Kläger die \n\nderzeitige Konstruktion nicht dulden. Dabei kommt es entgegen der Auffassung \n\ndes Beklagten nicht darauf an, inwieweit die ursprüngliche Dachkonstruktion \n\nden Anforderungen des Brandschutzes entsprach. Entscheidend ist, dass der \n\njetzige, von ihm zu verantwortende Zustand brandschutztechnisch unzulässig \n\nist; die Überbauung also bereits aus diesem Grund entfernt werden muss. \n\n19 \n\nAus demselben Grund muss der Kläger die derzeitige Überbauung sei-\n\nnes Grundstücks auch nicht unter dem Gesichtspunkt des nachbarrechtlichen \n\nGemeinschaftsverhältnisses dulden (vgl. dazu Senat, Urt. v. 11. Juli 2003, V ZR \n\n199/02, NJW-RR 2003, 1313, 1314). Zwar käme eine solche Verpflichtung in \n\nBetracht, wenn es dem Beklagten – was allerdings weder festgestellt noch von \n\nder Revision unter Bezugnahme auf entsprechenden Vortrag in den Instanzen \n\ngeltend gemacht worden ist – nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand \n\nmöglich wäre, sein durch die Wärmedämmung erhöhtes Dach ohne Überbau-\n\nung des Nachbardachs fachgerecht abzuschließen, und wenn für den Kläger \n\nvon einer solchen Überbauung keine Beeinträchtigungen tatsächlicher Art aus-\n\ngingen. Diese Voraussetzungen liegen aber schon deshalb nicht vor, weil die \n\nderzeitige Konstruktion den Brandschutzanforderungen nicht genügt. Ob sie \n\ndarüber hinaus für Undichtigkeiten des Dachs des Klägers ursächlich ist – in \n\nwelchem Fall eine Duldungspflicht ebenfalls entfiele – kann daher offen bleiben. \n\n20 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nIV. \n\nKlein \n\nLemke \n\nSchmidt-Räntsch \n\nStresemann \n\nCzub \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 19.03.2007 - 27 O 220/05 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 16.08.2007 - 8 U 2766/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_152-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-19/v-zr-152-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 912","ref_norm":"912","n":12},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_152-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_152-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-19/v-zr-152-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_152-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:44:38.904222+00:00"}}