{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_144-07A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2008-12-05","aktenzeichen":"V ZR 144/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 823 Abs. 2 Bf. MaBV §§ 3, 7 a) § 3 und § 7 MaBV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. b) Eine Bürgschaft gemäß § 7 MaBV sichert auch den Anspruch auf Verschaffung des Eigentums an dem verkauften Grundstück.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 144/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n5. Dezember 2008 \nWeschenfelder \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 823 Abs. 2 Bf. \n\nMaBV §§ 3, 7 \n\na) § 3 und § 7 MaBV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. \n\nb) Eine Bürgschaft gemäß § 7 MaBV sichert auch den Anspruch auf Verschaffung \n\ndes Eigentums an dem verkauften Grundstück. \n\nBGH, Urteil vom 5. Dezember 2008 - V ZR 144/07 - OLG Brandenburg \n\n LG Neuruppin \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 5. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die \n\nRichter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und \n\nden Richter Dr. Czub \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des \n\nBrandenburgischen Oberlandesgerichts vom 16. August 2007 im \n\nKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage gegen den \n\nBeklagten zu 2 abgewiesen worden ist. \n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und \n\nEntscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an \n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nMit notariellem Vertrag vom 9. Dezember 1993 verkaufte die Beklagte \n\nzu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, dem Kläger eine noch nicht \n\nvermessene, als \"Flurstück 75/32 (neu)\" bezeichnete Grundstücksfläche mit \n\neiner Größe von 319 qm. Ferner übernahm sie die Verpflichtung, auf der Fläche \n\neine Doppelhaushälfte mit Carport zu errichten. Nachfolgend zahlte der Kläger \n\nden vollen Kaufpreis und erhielt von der Beklagten zu 1 im Gegenzug eine \n\nBankbürgschaft in derselben Höhe. \n\n2 \n\nIn einer Nachtragsvereinbarung vom 30. Dezember 1994 wurde fest-\n\ngehalten, dass \"sich das Vertragsgrundstück nach dem amtlichen Auszug aus \n\ndem Veränderungsnachweis nunmehr als Flurstück 75/32 mit einer Größe von \n\n237 qm beschreibt\" und dass sich hierauf die in der Vorurkunde abgegebenen \n\nBewilligungen und Anträge bezögen. Weiter heißt es: \"Die…(o.g.) Erklärungen \n\nwerden nur zur Ermöglichung des Grundbuchvollzugs abgegeben. Vertrags-\n\nrechtliche Erklärungen sind hiermit nicht verbunden, insbesondere auch nicht \n\nwegen der Flächenabweichung bei Flur Nr. 75/32; dies bedeutet, dass vertragli-\n\nche und gesetzliche Ansprüche unverändert offen bleiben.\" \n\n3 \n\nIm März 1995 wurde zu Gunsten des Klägers eine Auflassungsvormer-\n\nkung für das (nur) 237 qm große Grundstück mit der Flurstücksbezeichnung \n\n75/32 in das Grundbuch eingetragen. Im Juli 1995 stellte die Beklagte zu 1 die \n\nzweite Kaufpreisrate fällig und informierte die Bürgin, dass sich die Bürgschaft \n\num diesen Betrag verringere. \n\n4 \n\nAls Ausgleich für die geringere Fläche des Flurstücks 75/32 ließ die Be-\n\nklagte zu 1 dem Kläger mit dem heutigen Flurstück 254 eine weitere Fläche von \n\n72 qm auf. Das Grundbuchamt lehnte jedoch die Eigentumsumschreibung im \n\nJahr 2002 mit der Begründung ab, das Flurstück 254 sei zusammen mit ande-\n\nren Flurstücken bereits in Miteigentumsanteile aufgeteilt und in über 300 \n\nGrundbücher desselben Wohngebiets eingetragen worden. \n\n5 \n\nDer Kläger ist inzwischen als Eigentümer des Flurstücks 75/32 eingetra-\n\ngen. Von der Doppelhaushälfte mit Nebengebäude und Carport befinden sich \n\n6 qm der Grundfläche auf dem Flurstück 254. Mehrfache Aufforderungen des \n\nKlägers an die Beklagte zu 1, ihm das Flurstück 254 zu übereignen, blieben \n\nerfolglos. \n\n6 \n\nMit der Klage hat der Kläger gegenüber der Beklagten zu 1 die Rückab-\n\nwicklung des Kaufvertrages im Wege des großen Schadensersatzes verlangt. \n\nDas Landgericht hat der Klage gegen die Beklagte zu 1 dem Grunde nach \n\nstattgegeben. Die Berufung der Beklagten zu 1 ist erfolglos geblieben, ebenso \n\nihre dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde. \n\n7 \n\nDen Beklagten zu 2 nimmt der Kläger unter anderem wegen Verletzung \n\nder Vorschriften der Makler- und Bauträgerverordnung auf Schadensersatz in \n\nHöhe von 313.754,59 € in Anspruch. Insoweit hat das Landgericht die Klage \n\nabgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen \n\nrichtet sich seine von dem Senat zugelassene Revision. Der Beklagte zu 2 be-\n\nantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n8 \n\nDas Berufungsgericht hält einen Anspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 \n\nBGB i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 u. § 7 MaBV für nicht gegeben. Zwar sei anerkannt, \n\ndass der Geschäftsführer einer Bauträgergesellschaft wegen Verletzung von \n\nVorschriften der Makler- und Bauträgerverordnung persönlich haften könne. \n\nDem Schutzzweck des § 7 MaBV sei hier aber Genüge getan. Durch die Bürg-\n\nschaft, die der Bauträger nach dieser Vorschrift zu stellen habe, solle der Käu-\n\nfer einen angemessenen Ausgleich für die von ihm eingegangene Verpflichtung \n\nerhalten, die Vergütung für das herzustellende Werk sofort und nicht erst bei \n\ndessen Abnahme oder in Raten entsprechend dem Baufortschritt zu entrichten. \n\nDie Sicherung des Eigentumserwerbs an dem Bauwerk erfolge dabei über die \n\nVorschriften der §§ 946, 94 BGB durch Sicherung des Eigentumsverschaf-\n\nfungsanspruchs. Soweit es um den Erwerb des Grundstücks selbst gehe, sei \n\nder Erwerber in der Regel durch die Auflassungsvormerkung hinreichend ge-\n\nschützt und bedürfe des zusätzlichen Schutzes der Makler- und Bauträgerver-\n\nordnung nicht. Das Eigentum an dem Bauwerk habe der Kläger erlangt, da es \n\nim Wesentlichen auf dem durch die Auflassungsvormerkung gesicherten \n\nGrundstück 75/32 errichtet worden sei; der auf dem Flurstück 254 befindliche \n\nGebäudeteil sei als Überbau dem Grundstück 75/32 zuzurechnen. Andere An-\n\nsprüche des Klägers kämen nicht in Betracht, insbesondere sei der Beklagte \n\nzu 2 weder aus einem Schuldbeitritt zum Schadensersatz verpflichtet noch haf-\n\nte er gemäß § 823 Abs. 1 BGB oder gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 \n\nStGB. \n\nII. \n\n9 \n\nDas angefochtene Urteil ist nicht zu beanstanden, soweit es andere An-\n\nsprüche als denjenigen nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 3, 7 MaBV betrifft; die \n\nRevision erhebt diesbezüglich auch keine Einwände. Revisionsrechtlicher \n\nNachprüfung nicht stand hält dagegen die Annahme des Berufungsgerichts, \n\nauch die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Klägers wegen \n\nVerletzung der Vorschriften der Makler- und Bauträgerverordnung lägen nicht \n\nvor. \n\n10 \n\n1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, \n\nwonach der Geschäftsführer einer Bauträgergesellschaft wegen Verletzung der \n\nRegelungen in § 3 und § 7 MaBV nach § 823 Abs. 2 BGB persönlich haften \n\nkann. \n\n11 \n\na) Das an den Bauträger gerichtete Verbot, Zahlungen entgegenzuneh-\n\nmen, ohne dass die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 MaBV genannten Voraus-\n\nsetzungen vorliegen, bezweckt den Schutz des Erwerbers vor Vermögensschä-\n\ndigungen durch ungesicherte Vorleistungen. Die Verbraucherschutzbestimmung \n\nsoll in Kombination mit § 3 Abs. 2 MaBV sicherstellen, dass Leistungen des \n\nErwerbers ein entsprechender Gegenwert gegenübersteht (vgl. BGHZ 160, \n\n277, 281; 146, 250, 258; 139, 387, 390). Sie ist daher ein Schutzgesetz im Sin-\n\nne des § 823 Abs. 2 BGB (ebenso: OLG Frankfurt OLGR 2005, 478, 479; OLG \n\nCelle ZfIR 2001, 412, 414; OLG Hamm NJW-RR 1999, 530, 531; Pa-\n\nlandt/Sprau, BGB, 68. Aufl., § 823 Rdn. 66; Bamberger/Roth/Spindler, BGB, \n\n2. Aufl., § 823 Rdn. 222; Basty, Der Bauträgervertrag, 5. Aufl., Einleitung Rdn. \n\n83; Grziwotz/Bischoff, MaBV, § 3 Rdn. 210; a.A. OLG Dresden NJW-RR 1997, \n\n1506, 1507). Entsprechendes gilt für § 7 MaBV, der ebenfalls den Schutz des \n\nvorauszahlenden Erwerbers bezweckt. Die Vorschrift soll sicherstellen, dass \n\nder Erwerber entweder die zugesagten Leistungen des Bauträgers oder aber \n\ndie Rückzahlung seiner Mittel erhält, wenn der Wert der Leistung des Bauträ-\n\ngers hinter dem zurückbleibt, was der Bauträger schuldet (BGHZ 162, 378, 382; \n\nBGH, Urt. v. 19. Juli 2001, IX ZR 149/00, NJW 2001, 3329, 3330 f; Urt. v. \n\n21. Januar 2003, XI ZR 145/02, NJW-RR 2003, 592). \n\n12 \n\nb) Wegen der Verletzung eines Schutzgesetzes kann der Geschäftsfüh-\n\nrer einer GmbH auch persönlich haften. Zwar handelt der Geschäftsführer im \n\nRahmen seines Aufgabenkreises als organschaftlicher Vertreter der juristischen \n\nPerson, so dass diese nach § 31 BGB für Schäden haftet, die er in Ausführung \n\nder ihm zustehenden Verrichtungen einem Dritten zufügt. Dieser Grundsatz \n\nschließt indessen eine daneben bestehende eigene Haftung des Geschäftsfüh-\n\nrers nach § 823 Abs. 2 BGB nicht aus, wenn er persönlich den Schaden durch \n\neine unerlaubte Handlung herbeigeführt hat (vgl. BGHZ 109, 297, 302 f.; BGH, \n\nUrt. v. 11. Juli 2006, VI ZR 340/04, WM 2006, 1896, 1898; Urt. v. 12. März \n\n1996, VI ZR 90/95, NJW 1996, 1535, 1536). \n\n13 \n\n2. Mit dem Regelungsgehalt von § 3 und § 7 MaBV unvereinbar ist da-\n\ngegen die Ansicht des Berufungsgerichts, dem Schutzzweck der Makler- und \n\nBauträgerverordnung sei hier Genüge getan, weil der Kläger das Eigentum an \n\ndem errichteten Bauwerk erlangt habe. \n\n14 \n\na) Nach § 3 Abs. 1 MaBV darf der Bauträger Zahlungen des Erwerbers \n\nnur entgegennehmen, wenn bestimmte Mindestsicherungen erfüllt sind. Dazu \n\nzählt die Eintragung einer Auflassungsvormerkung an dem Vertragsobjekt \n\n(Satz 1 Nr. 2). Von dieser Verpflichtung ist der Bauträger unter den in § 7 MaBV \n\ngenannten weiteren Voraussetzungen freigestellt, wenn er Sicherheit für alle \n\netwaigen Ansprüche des Erwerbers auf Rückgewähr oder Auszahlung seiner \n\nVermögenswerte in Form einer Bürgschaft (§ 7 Abs. 1 Satz 1 u. 2, § 2 Abs. 2 \n\nMaBV) leistet. Die Verpflichtung des Bauträgers, eine Bürgschaft zu stellen, soll \n\nStörungen des Gleichgewichts zwischen den Vorauszahlungen des Erwerbers \n\nund den Leistungen des Bauträgers umfassend auffangen (vgl. BGHZ 175, 161, \n\n165 f. m.w.N.). Die Bürgschaft sichert daher nicht nur die Fertigstellung der ge-\n\nschuldeten Bauleistung, sondern auch den Anspruch auf Verschaffung des Ei-\n\ngentums an dem verkauften Grundstück (vgl. OLG München, BauR 2006, 1919 \n\nsowie Basty, aaO, Rdn. 572). \n\n15 \n\nDie Annahme des Berufungsgerichts, soweit es um den Erwerb des \n\nGrundstücks gehe, sei der Erwerber bereits durch die Auflassungsvormerkung \n\ngeschützt, ist nicht zutreffend. Der Bauträger wird durch die Möglichkeit, eine \n\nBürgschaft nach § 7 MaBV zu stellen, von dem in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MaBV \n\nenthaltenen Verbot freigestellt, Zahlungen des Erwerbers vor Eintragung einer \n\nAuflassungsvormerkung entgegenzunehmen. Die Sicherung des Erwerbers \n\nnach § 7 MaBV kommt deshalb gerade in Fällen in Betracht, in denen er - wie \n\nder Kläger - Zahlungen zu einem Zeitpunkt leistet, zu dem noch keine Auflas-\n\nsungsvormerkung eingetragen ist, er also hinsichtlich des Grundstückserwerbs \n\nkeine gesicherte Rechtsposition innehat. Im Hinblick auf dieses Sicherungsbe-\n\ndürfnis bestimmt § 7 Abs. 1 Satz 3 MaBV, dass die Bürgschaft aufrechtzuerhal-\n\nten ist, bis die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 MaBV erfüllt sind, also unter \n\nanderem eine Auflassungsvormerkung eingetragen wurde, und das Vertragsob-\n\njekt vollständig fertig gestellt ist. \n\n16 \n\nb) Das Sicherungsbedürfnis des Klägers ist durch die Eintragung der \n\nAuflassungsvormerkung für das Flurstück 75/32 im März 1995 nicht entfallen. \n\nInsoweit verkennt das Berufungsgericht, dass der Grundstückserwerb nur dann \n\nim Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MaBV gesichert ist, wenn die Vormerkung \n\n\"an dem Vertragsobjekt\" eingetragen ist, wenn also der durch die Auflassungs-\n\nvormerkung gesicherte Anspruch dem vertraglich vereinbarten Eigentumsver-\n\nschaffungsanspruch entspricht (vgl. Basty, aaO, Rdn. 271). Eine solche Vor-\n\nmerkung hat es hier zu keiner Zeit gegeben. Wie das Berufungsgericht in ande-\n\nrem Zusammenhang zutreffend ausführt, entspricht dasjenige, was der Kläger \n\nbisher erhalten hat, nämlich das Eigentum an dem Flurstück 75/32, nicht den \n\nVereinbarungen des Kaufvertrages. Folglich kann eine für das Flurstück 75/32 \n\neingetragene Auflassungsvormerkung nicht als Sicherung des vertraglichen \n\nEigentumsverschaffungsanspruchs des Klägers angesehen werden. \n\n17 \n\n3. Das Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar \n\n(§ 561 ZPO). Ob ein möglicher Anspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB \n\nverjährt ist, wie die Revisionserwiderung geltend macht, lässt sich im Revisi-\n\nonsverfahren nicht feststellen. Zum einen kann die Verjährungseinrede nicht \n\nerstmals in der Revisionsinstanz erhoben werden (BGHZ 1, 234; BGH, Urt. \n\nv. 23. Oktober 2003, IX ZR 324/01, NJW-RR 2004, 275, 276); dass sie von dem \n\nBeklagten zu 2 schon in den Tatsacheninstanzen erhoben worden ist, zeigt die \n\nRevisionserwiderung nicht auf. Zum anderen können die zu den tatsächlichen \n\nVoraussetzungen der Verjährung notwendigen Feststellungen im Revisionsver-\n\nfahren nicht getroffen werden (vgl. BGH, Urt. v. 2. Oktober 1997, I ZR 88/95, \n\nNJW 1998, 1395, 1398 [insoweit in BGHZ 136, 380 nicht abgedruckt]). \n\n18 \n\nDas angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben; es ist aufzuheben \n\nIII. \n\n19 \n\n20 \n\n(§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, \n\nweil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Beru-\n\nfungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus konsequent - keine Feststellun-\n\ngen zu den weiteren Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach \n\n§ 823 Abs. 2 BGB getroffen, insbesondere zu dem Verursachungsbeitrag und \n\neinem Verschulden des Beklagten zu 2 sowie zu einem Schaden des Klägers. \n\nFür das weitere Verfahren, in dem auch die nunmehr erhobene Einrede \n\nder Verjährung zu prüfen sein wird, weist der Senat auf Folgendes hin: \n\nEin Verstoß gegen §§ 3 und 7 MaBV kann zum einen darin liegen, dass \n\ndie von der Beklagten zu 1 gestellte Bürgschaft offenbar eine sog. Abschmel-\n\nzungsklausel enthielt. Andernfalls hätte für sie kein Anlass bestanden, die Bür-\n\ngin nach Fälligstellung der zweiten Kaufpreisrate im Juli 1995 darüber zu infor-\n\nmieren, dass sich die Bürgschaft um den genannten Betrag verringere. Eine \n\nsolche Bürgschaft entspricht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\nnicht den Anforderungen der Makler- und Bauträgerverordnung (Urt. v. 6. Mai \n\n2003, XI ZR 33/02, NJW-RR 2003, 1171) und stellt den Bauträger daher nicht \n\nvon dem Verbot des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MaBV frei, Zahlungen entgegenzu-\n\nnehmen, bevor eine Auflassungsvormerkung an dem Vertragsobjekt eingetra-\n\ngen worden ist (vgl. Basty, aaO, Rdn. 548). Zum anderen kommt eine Verlet-\n\nzung von § 7 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MaBV in Betracht, \n\nweil die Beklagte zu 1 die Abschmelzung der Bürgschaft veranlasst hat, ohne \n\ndass eine Auflassungsvormerkung an dem Vertragsobjekt zugunsten des Klä-\n\ngers im Grundbuch eingetragen war. Ob der Beklagte zu 2 hierfür verantwort-\n\nlich war, wird von dem Berufungsgericht gegebenenfalls festzustellen sein. \n\n21 \n\nEin schuldhaftes Handeln des Beklagten zu 2 scheidet nicht schon des-\n\nhalb aus, weil sich die Erkenntnis, dass Bürgschaften, die Abschmelzungsklau-\n\nseln enthalten, mit der Makler- und Bauträgerverordnung unvereinbar sind, im \n\nZeitpunkt der Zahlung des Klägers (1994) noch nicht durchgesetzt hatte. Selbst \n\nwenn der Beklagte zu 2 damals eine Abschmelzungsklausel entsprechend dem \n\nerreichten Bautenstand für wirksam halten durfte, musste er bei Anwendung der \n\ngebotenen Sorgfalt doch erkennen, dass eine solche eingeschränkte Bürg-\n\nschaft ihren Zweck nur erfüllen konnte, wenn der Eigentumsverschaffungsan-\n\nspruch des Erwerbers gesichert war, also die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 \n\nMaBV genannten Voraussetzungen vorlagen. \n\n22 \n\nBei der Feststellung des Schadens des Klägers wird die Rechtsprechung \n\ndes Bundesgerichtshof zu dem Sicherungsumfang einer Bürgschaft nach § 7 \n\nMaBV zu berücksichtigen sein (vgl. BGHZ 151, 147, 155; BGH, Urt. v. 21. Ja-\n\nnuar 2003, XI ZR 145/02, NJW-RR 2003, 592, 593). Schäden, die durch eine \n\nsolche Bürgschaft nicht gesichert sind, liegen außerhalb des Schutzzwecks von \n\n§ 7 MaBV und können daher nicht nach § 823 Abs. 2 BGB ersetzt verlangt wer-\n\nden. \n\nKrüger \n\nLemke \n\nSchmidt-Räntsch \n\nStresemann \n\nCzub \n\nVorinstanzen: \n\nLG Neuruppin, Entscheidung vom 29.06.2006 - 1 O 522/04 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 16.08.2007 - 5 U 142/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_144-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-05/v-zr-144-07","cited_norms":[{"jurabk":"GewO§34cDV","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":15},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":11},{"jurabk":"GewO§34cDV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"GewO§34cDV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 946","ref_norm":"946","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_144-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_144-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-05/v-zr-144-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_144-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:07:36.514981+00:00"}}