{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_138-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2008-11-07","aktenzeichen":"V ZR 138/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nV ZR 138/07 \n\nVerkündet am: \n7. November 2008 \nLesniak \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 7. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die \n\nRichter Dr. Klein und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und \n\nden Richter Dr. Czub \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des 9. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Dresden vom 26. Juli 2007 aufgehoben, so-\n\nweit die Klage hinsichtlich der behaupteten Kellerfeuchtigkeit ab-\n\ngewiesen worden ist. \n\nDie weitergehende Revision wird zurückgewiesen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan den 1. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverweisen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\n2 \n\nDurch notariellen Kaufvertrag vom 6. August 2001 erwarben die Kläger \n\nvon den Beklagten ein Grundstück, das mit einem 1933 errichteten Einfamilien-\n\nhaus bebaut ist. Die Gewährleistung für Sachmängel wurde ausgeschlossen. \n\nMit der Behauptung, die Beklagten hätten arglistig verschwiegen, dass \n\nder Keller des Hauses feucht sei und dass die Dachrinne entgegen dem über-\n\nreichten Verkehrswertgutachten nicht verzinkt, sondern aus Kunststoff sei, ver-\n\nlangen die Kläger sog. kleinen Schadensersatz. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für berechtigt erklärt. \n\nAuf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht sie abgewiesen. Mit \n\nder von dem Senat zugelassenen Revision erstreben die Kläger die Wiederher-\n\nstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagten beantragen die Zurückwei-\n\nsung der Revision. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht meint, die Kläger hätten die Voraussetzungen ei-\n\nnes Anspruchs aus § 463 Satz 2 BGB a.F. nicht beweisen können. Es bestün-\n\nden bereits Bedenken an dem Vorliegen eines Mangels. Kellerräume eines \n\n1933 erbauten Hauses seien üblicherweise nicht als Aufenthaltsräume für Men-\n\nschen genutzt worden; seinerzeit seien deutlich feuchtere Keller als heute üb-\n\nlich gewesen. Ein Mangel liege deshalb nicht schon bei aus heutiger Sicht als \n\nuntragbar empfundener Feuchtigkeit, sondern nur bei Nässe vor. Vor diesem \n\nHintergrund gehe es zu Lasten der Kläger, dass der Sachverständige keine \n\nverbindliche Aussage über den Zustand des Kellers zum Zeitpunkt des Ver-\n\ntragsschlusses habe treffen können. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, \n\ndass die Beklagten eine etwa vorhandene Nässe des Mauerwerks kaschiert \n\noder verschwiegen hätten, d.h. es fehle jedenfalls an dem Nachweis der Täu-\n\nschung. Es könne dahinstehen, ob der Beklagte anlässlich einer Besichtigung \n\nvor Vertragsschluss erklärt habe, der Keller sei trocken und frei von Feuchtig-\n\nkeitsschäden. Da kaschierende Maßnahmen, insbesondere die Aufbringung \n\neines zweiten Putzes vor dem Verkauf, nicht nachgewiesen seien, müsse da-\n\nvon ausgegangen werden, dass der Keller, wie von beiden Parteien bei der \n\nBesichtigung festgestellt, trocken gewesen sei. Hinsichtlich der Dachrinne hät-\n\nten die Beklagten keine Ausführung in Metall zugesichert; daran ändere auch \n\ndie Vorlage des von ihnen eingeholten und den Klägern vor Vertragsschluss \n\nübergebenen Verkehrswertgutachtens nichts. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\nDiese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung überwie-\n\ngend nicht stand. \n\n1. Ohne Rechtsfehler verneint das Berufungsgericht allerdings einen \n\nSchadensersatzanspruch der Kläger gemäß § 463 Satz 1 und Satz 2 BGB a.F. \n\nwegen des Materials der Dachrinne. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagten \n\ndie Gewähr für die Richtigkeit der diesbezüglichen Angaben im Wertgutachten \n\nübernehmen wollten, werden von der Revision ebenso wenig aufgezeigt wie \n\nUmstände, aus denen sich eine arglistige Täuschung über die Beschaffenheit \n\nder Dachrinne ergeben könnte. \n\n7 \n\n2. Rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht dagegen an, den Klä-\n\ngern stehe auch wegen der Feuchtigkeit des Kellers kein Schadensersatzan-\n\nspruch wegen arglistigen Verschweigens eines Fehlers der Kaufsache zu \n\n(§ 463 Satz 2 BGB a.F.). Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen kann \n\nein solcher Anspruch nicht verneint werden. \n\n8 \n\na) Richtig ist zwar der Ausgangspunkt des angefochtenen Urteils, wo-\n\nnach es an einem zu offenbarenden Fehler im Zeitpunkt des Gefahrübergangs \n\nfehlte, wenn nicht festgestellt werden kann, dass es schon während der Besitz-\n\nzeit der Beklagten, und zwar auch nach den von ihnen in den 80er Jahren \n\ndurchgeführten Trocknungsmaßnahmen, zu Durchfeuchtungen der Kellerwände \n\ngekommen ist. Hiervon konnte das Berufungsgericht nach dem Gutachten des \n\nSachverständigen W. aber nicht ausgehen. \n\n9 \n\nDie grundsätzlich dem Tatrichter vorbehaltene Würdigung der erhobenen \n\nBeweise ist revisionsrechtlich darauf zu überprüfen, ob er sich mit dem Pro-\n\nzessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei ausei-\n\nnandergesetzt hat, ob also die Würdigung vollständig und rechtlich möglich ist \n\nund nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH, Urt. v. \n\n14. Oktober 2003, VI ZR 425/02, NJW-RR 2004, 425, 426 m.w.N.). Die Revisi-\n\non rügt mit Recht, dass die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts diesen \n\nAnforderungen nicht genügt. Es hat wesentliche Passagen des erstinstanzlich \n\neingeholten Gutachtens unberücksichtigt gelassen und damit die Beweise unter \n\nVerstoß gegen § 286 ZPO nicht umfassend gewürdigt. \n\n10 \n\nDer Sachverständige hat ausgeführt, fehlende Abdichtungen hätten zu \n\neiner Langzeitfeuchtebeanspruchung des Kellermauerwerks geführt, „welche \n\nnachweislich bereits zum Vertragszeitpunkt vorhanden war“. Das Berufungsge-\n\nricht hat diese Einschätzung entweder nicht zur Kenntnis genommen oder aber \n\nverkannt, dass die - dem Urteil zugrunde gelegte, weniger eindeutige - Zusam-\n\nmenfassung des Sachverständigen, die festgestellte Feuchtigkeit im Keller-\n\nmauerwerk „dürfte“ bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs vorgelegen haben, des-\n\nhalb für sich genommen keine tragfähige Grundlage für die tatrichterliche Über-\n\nzeugungsbildung bot. Bei Würdigung aller Ausführungen des Sachverständigen \n\nhätte das Berufungsgericht - sofern es nicht schon zu dem Ergebnis gelangt \n\nwäre, mit dem Wort „dürfte“ habe lediglich verdeutlicht werden sollen, dass sich \n\ndie Beweisfrage nur rückschließend beantworten lässt - das Gutachten als nicht \n\neindeutig ansehen und die Unklarheit durch eine Ergänzung oder eine mündli-\n\nche Erläuterung des Gutachtens klären müssen (vgl. BGH, Urt. v. 27. März \n\n2001, VI ZR 18/00, NJW 2001, 2791). \n\n11 \n\n12 \n\nb) Das Urteil stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 \n\nZPO). \n\naa) Nicht frei von Rechtsfehlern ist die Annahme des Berufungsgerichts, \n\nein Mangel des Hauses sei jedenfalls deshalb nicht bewiesen, weil sich dem \n\nGutachten keine ungewöhnlich hohe Feuchtigkeit des Kellers im Verkaufszeit-\n\nraum entnehmen lasse, angesichts des Baujahrs des Hauses aber erst bei au-\n\nßergewöhnlicher Feuchtigkeit, also bei Nässe, von einem Sachmangel auszu-\n\ngehen sei. \n\n13 \n\nRichtig ist zwar, dass bei Häusern, die zu einer Zeit errichtet wurden, als \n\nKellerabdichtungen noch nicht üblich waren, anders als Gebäuden mit neuzeitli-\n\nchem Standard (vgl. dazu Senat, Urt. v. 22. November 1991, V ZR 215/90, \n\nNJW-RR 1992, 333 f.), nicht jede Feuchtigkeit im Keller einen Sachmangel be-\n\ngründet. Maßgeblich sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls; dabei kann \n\nvon Bedeutung sein, ob ein Haus in saniertem Zustand verkauft worden ist, ob \n\nder Keller Wohnzwecken dient, welcher Zustand bei der Besichtigung erkenn-\n\nbar war und wie stark die Feuchtigkeitserscheinungen sind (vgl. OLG Düssel-\n\ndorf, OLGR 2002, 101; OLG Hamm, NJW-RR 1996, 39). \n\n14 \n\nDas Berufungsgericht hätte in diesem Zusammenhang den von ihm als \n\nunstreitig festgestellten Sachverhalt würdigen müssen, wonach der Keller bei \n\nder Besichtigung im Juni 2001 „allseits“ als trocken angesehen worden ist. \n\nKonnten die Kläger nach dem bei der gemeinsamen Besichtigung gewonnenen \n\nEindruck des Kellers annehmen, dass dieser, zumindest im Allgemeinen, tro-\n\ncken war, kommt eine entsprechende, stillschweigend getroffene Beschaffen-\n\nheitsvereinbarung (zu dieser: BGH, Urt. v. 23. November 1994, VIII ZR 133/93, \n\nNJW-RR 1995, 364) in Betracht. \n\n15 \n\nbb) Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht deshalb als richtig, \n\nweil das Berufungsgericht sich nicht davon hat überzeugen können, dass die \n\nBeklagten einen etwaigen Mangel arglistig verschwiegen haben. Zwar ist nach \n\nden Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen, dass die Beklag-\n\nten keinen zweiten Putz aufgetragen haben, um Feuchtigkeitsprobleme des \n\nKellers zu kaschieren. Das lässt aber weder den - von dem Berufungsgericht \n\nrechtsfehlerhaft gezogenen - Schluss zu, der Keller müsse in der Vergangen-\n\nheit trocken gewesen sein, noch steht damit fest, dass ein arglistiges Verhalten \n\nder Beklagten ausscheidet. Vielmehr hätte das Berufungsgericht die nahe lie-\n\ngende Möglichkeit in Betracht ziehen müssen, dass die Beklagten, die das \n\nHaus viele Jahre selbst bewohnt haben, von den (hier unterstellten) Feuchtig-\n\nkeitsproblemen Kenntnis hatten und ihnen deshalb ein arglistiges Verschweigen \n\ndes Mangels vorzuwerfen sein könnte. \n\n16 \n\nZudem durfte das Berufungsgericht den unter Beweis gestellten Vortrag \n\nder Kläger nicht als unerheblich ansehen, der Beklagte zu 2 habe anlässlich der \n\nHausbesichtigung erklärt, der Keller sei trocken und frei von Feuchtigkeitsschä-\n\nden. Sollte dieser Vortrag zutreffen, kommt - wenn der Keller bei Gefahrüber-\n\ngang mangelhaft war - zumindest eine unzutreffende Angabe „ins Blaue hinein“ \n\nin Betracht, die ebenfalls den Vorwurf der Arglist und damit einen Schadenser-\n\nsatzanspruch gemäß § 463 Satz 2 BGB begründen kann (vgl. BGHZ 63, 382, \n\n388; Senat, Urt. v. 11. Mai 2001, V ZR 14/00, NJW 2001, 2326, 2327; BGH, Urt. \n\nv. 3. Dezember 1986, VIII ZR 345/85, WM 1987, 137, 138). \n\nIII. \n\n17 \n\nDas angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur neuen \n\nVerhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen \n\n(§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 ZPO), damit es die erforderlichen Feststellungen zu \n\ndem Zustand des Kellers im Zeitpunkt des Gefahrübergangs und einem arglisti-\n\ngen Verhalten der Beklagten treffen kann. Dabei hat der Senat von der Mög-\n\nlichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht. \n\n18 \n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Sollte sich \n\nerweisen, dass die massiven Feuchtigkeitsprobleme zwar bereits bei Gefahr-\n\nübergang vorgelegen haben, im Hinblick auf das Baujahr des Hauses aber nicht \n\nvon einem Mangel der Kaufsache im Sinne des § 459 Abs. 1 BGB a.F. auszu-\n\ngehen ist, muss dem Vortrag der Kläger nachgegangen werden, der Beklagte \n\nzu 2 habe anlässlich der Hausbesichtigung erklärt, der Keller sei trocken und \n\nfrei von Feuchtigkeitsschäden. In diesem Fall kommt nämlich eine Schadenser-\n\nsatzpflicht wegen Verschuldens bei Vertragsschluss in Betracht (zum Inhalt des \n\nAnspruchs: Senat, BGHZ 168, 35, 39 f. Rdn. 21 f.). Die Bestimmungen der \n\n§§ 459 ff. BGB a.F. stellen zwar eine abschließende Sonderregelung auch in-\n\nsoweit dar, als der Verkäufer über zusicherungsfähige Eigenschaften des Kauf-\n\ngegenstandes - um eine solche handelt es sich bei der Trockenheit eines Kel-\n\nlers zweifelsohne - fahrlässig falsche Angaben macht (Senat, BGHZ 114, 263, \n\n266). Für vorsätzliches Handeln des Verkäufers, wie es insbesondere bei einer \n\nfalschen oder ins Blaue hinein gegebenen Antwort auf eine von dem Kaufinte-\n\nressenten gestellten Frage in Betracht kommt, gilt diese Beschränkung \n\nindessen nicht (vgl. Senat, Urt. 10. Juli 1987, V ZR 236/85, NJW-RR 1988, 10, \n\n11; Urt. v. 3. Juli 1992, V ZR 97/91, NJW 1992, 2564, 2566). \n\nKrüger \n\nKlein \n\nSchmidt-Räntsch \n\nStresemann \n\nCzub \n\nVorinstanzen: \n\nLG Chemnitz, Entscheidung vom 08.06.2005 - 5 O 2188/03 - \n\nOLG Dresden, Entscheidung vom 26.07.2007 - 9 U 1551/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_138-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-07/v-zr-138-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 463","ref_norm":"463","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 459","ref_norm":"459","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_138-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_138-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-07/v-zr-138-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_138-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:03:02.725712+00:00"}}