{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_137-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2008-10-10","aktenzeichen":"V ZR 137/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 398, 401, 883 a) Der Anspruch des Versprechensempfängers, der auf Leistung an einen bereits benannten oder noch zu bestimmenden Dritten gerichtet ist, kann durch eine Vormerkung gesichert werden. b) Auf die relative Unwirksamkeit eines vormerkungswidrigen Erwerbs kann sich nur der Vormerkungsberechtigte berufen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 137/07\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n10. Oktober 2008 \nLangendörfer-Kunz \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 398, 401, 883 \n\na) Der Anspruch des Versprechensempfängers, der auf Leistung an einen bereits \n\nbenannten oder noch zu bestimmenden Dritten gerichtet ist, kann durch eine \n\nVormerkung gesichert werden. \n\nb) Auf die relative Unwirksamkeit eines vormerkungswidrigen Erwerbs kann sich nur \n\nder Vormerkungsberechtigte berufen. \n\nBGH, Urteil vom 10. Oktober 2008 - V ZR 137/07 - OLG Celle \n\n LG Hildesheim \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 10. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den \n\nRichter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und \n\nDr. Roth \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten zu 3 und 4 werden das Urteil \n\ndes 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Juli 2007 \n\naufgehoben und das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts \n\nHildesheim vom 16. Februar 2007 geändert, soweit zum Nachteil \n\nder Rechtsmittelführer entschieden worden ist. Die Klage wird in-\n\nsoweit abgewiesen. \n\nDie Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Parteien wie folgt: \n\nvon den Gerichts- und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin \n\ndie Beklagte zu 1 23 %, der Beklagte zu 2 34 % und die Klägerin \n\n43 %; die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3 und 4 \n\nträgt allein die Klägerin; im Übrigen tragen die Parteien ihre \n\naußergerichtlichen Kosten selbst. \n\nDie Kosten beider Rechtsmittelverfahren trägt die Klägerin. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nMit notarieller Urkunde vom 25. November 2004 unterbreitete die J. \n\n GmbH i.L. (im Folgenden: Verkäuferin) K. das Angebot \n\nzum Kauf eines Grundstücks. Nach dem Angebot war K. zwar berechtigt, \n\nan seiner Stelle einen Dritten zu bestimmen, für den das Angebot gleicherma-\n\nßen gelten sollte, nicht aber war er befugt, das Recht auf Annahme des Ange-\n\nbots oder den Anspruch auf Übereignung abzutreten. Die Verkäuferin erklärte \n\nsich an das Angebot bis zum Ablauf des 28. Februar 2005 gebunden. Im Falle \n\nder Nichtannahme bis zu diesem Zeitpunkt sollte das Angebot nicht erlöschen, \n\nsondern der Verkäuferin lediglich das Recht zustehen, das Angebot \"mit Frist-\n\nsetzung dem Käufer gegenüber von 10 Tagen\" zu widerrufen. \n\nZur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsübertragung wurde am \n\n2. Dezember 2004 eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen, die folgen-\n\nden Wortlaut hat: \n\n\"Auflassungsvormerkung für K. … gemäß Bewilli-\ngung vom 25.11. 2004 …\". \n\nAm 28. Februar 2005 benannte K. die Klägerin als Käuferin, \n\nin deren Namen der vollmachtlos handelnde Ki. noch am selben Tag die \n\nAnnahme des Angebots erklärte. Beide Erklärungen wurden notariell beurkun-\n\ndet. Am 17. März 2005 erklärte die Klägerin die Zustimmung zu den in ihrem \n\nNamen abgegebenen Erklärungen. Die Beklagten zu 1 bis 4 erwirkten am \n\n7. Februar 2006 die Eintragung von Sicherungshypotheken. Am 10. April 2006 \n\nwurde die Klägerin in das Grundbuch \"als Berechtigte der Auflassungsvormer-\n\nkung gemäß Bewilligung vom 28. 2. 2005\" eingetragen. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nDie Klägerin hat von sämtlichen Beklagten die Zustimmung zur Löschung \n\nder Sicherungshypotheken verlangt. Das Landgericht hat der Klage stattgege-\n\nben. Die dagegen gerichtete Berufung nur der Beklagten zu 3 und 4 (im Fol-\n\ngenden nur noch: Beklagte) ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Senat zu-\n\ngelassenen Revision möchten die Beklagten eine Abweisung der Klage errei-\n\nchen. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht steht auf dem Standpunkt, die am 2. Dezember \n\n2004 eingetragene Vormerkung habe einen künftigen Anspruch gesichert, für \n\nden bereits eine feste Grundlage geschaffen worden sei. Zwar habe kein echter \n\nVertrag zugunsten eines (hier noch zu bestimmenden) Dritten vorgelegen. Da \n\ndie Grundbucheintragung jedoch ausdrücklich auf die Eintragungsbewilligung \n\nvom 25. November 2004 Bezug nehme, sei wegen des K. eingeräumten \n\nBenennungsrechts auch der Anspruch des noch zu benennenden Dritten gesi-\n\nchert. Der Vormerkungsberechtigte sei hinreichend bestimmbar, weil nicht ein \n\nunbestimmter Dritter, sondern K. eingetragen worden sei, dem das \n\nRecht zur (eigenen) Annahme mit Ersetzungsbefugnis zugestanden habe. Auch \n\ndie weiteren Berufungsangriffe führten nicht zum Erfolg. Insbesondere stehe \n\nden Beklagten nicht die Anfechtungseinrede des § 9 AnfG zur Seite. \n\n6 \n\n1. Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht \n\nstand. Der Klägerin steht der geltend gemachte Löschungsanspruch nicht zu. \n\nII. \n\n7 \n\na) Es ist allgemein anerkannt, dass es sich bei der Vormerkung um ein \n\nakzessorisches Recht handelt und vormerkungsberechtigt daher nur der Gläu-\n\nbiger der gesicherten Forderung sein kann. Das kann bei einem echten Vertrag \n\nzugunsten Dritter zwar auch der Dritte sein, sofern er ein eigenes – auf dingli-\n\nche Rechtsänderung gerichtetes – Forderungsrecht im Sinne von § 883 Abs. 1 \n\nBGB erwirbt (MünchKomm-BGB/Wacke, 4. Aufl., § 883 Rdn. 20; Staudinger/ \n\nGursky [2008] § 883 BGB Rdn. 71). Das Vorliegen eines solchen Vertrages hat \n\ndas Berufungsgericht jedoch verneint. Das ist revisionsrechtlich nicht zu bean-\n\nstanden. \n\n8 \n\nb) Dagegen scheidet bei einem sog. unechten oder ermächtigenden Ver-\n\ntrag zugunsten Dritter eine Vormerkung zugunsten des nur \"faktisch Begünstig-\n\nten\" mangels eigener Gläubigerstellung aus (vgl. nur Staudinger/Gursky aaO). \n\nVormerkbar ist in solchen Konstellationen zwar der Anspruch des Verspre-\n\nchensempfängers, und dies auch insoweit, als die Forderung auf Leistung an \n\neinen bereits benannten oder - wie hier - noch zu bestimmenden Dritten gerich-\n\ntet ist (vgl. Senatsurt. v. 22. Dezember 1982, V ZR 8/81, NJW 1983, 1543, \n\n1544). Aus diesem kann der Dritte indessen nur dann etwas herleiten, wenn \n\nihm der Anspruch mit der Folge des Übergangs auch der Vormerkung (§ 401 \n\nBGB) abgetreten worden ist (vgl. auch Senat, Urt. v. 17. Juni 1994, V ZR \n\n204/92, NJW 1994, 2947 f.); nur der Vormerkungsberechtigte kann sich auf die \n\nrelative Unwirksamkeit nach § 883 Abs. 2 BGB berufen (vgl. nur Palandt/ \n\nBassenge, BGB, 67. Aufl., § 883 Rdn. 21). \n\n9 \n\nDie von der Klägerin daneben als weitere Möglichkeit ins Feld geführte \n\n\"vertraglich begründete Sukzession\" findet im geltenden Recht keine Stütze. Es \n\nist zwar richtig, dass die Klägerin infolge ihrer Benennung durch K. in die \n\nLage versetzt worden ist, das Angebot der Verkäuferin anzunehmen. Sie ist \n\ndadurch aber nicht Rechtsnachfolgerin bezüglich des vormerkungsgesicherten \n\nAnspruchs geworden. Vielmehr hat sie einen eigenen Anspruch erworben, nicht \n\nanders, als wenn sie, ohne von K. benannt worden zu sein, unmittelbar \n\nmit der Verkäuferin kontrahiert hätte. Der Bewertung des Forderungserwerbs \n\nder Klägerin nach Benennung durch K. als eine Art Sukzession stünde \n\nschließlich auch das Abtretungsverbot entgegen (§ 399 BGB). \n\n10 \n\nc) Aus der am 10. April 2006 eingetragenen (zweiten) Vormerkung ergibt \n\nsich schon deshalb nichts zugunsten der Klägerin, weil zu dieser Zeit die Siche-\n\nrungshypotheken bereits entstanden waren (Eintragung am 7. Februar 2006). \n\n11 \n\n2. Ist danach die auf Zustimmung der Beklagten zur Löschung der Siche-\n\nrungshypotheken gerichtete Klage abzuweisen, kommt es auf die weiteren \n\nmateriellrechtlichen Angriffe der Revision ebenso wenig an, wie darauf, dass \n\nsich das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft an die Beweiswürdigung des Land-\n\ngerichts im Zusammenhang der Frage einer unmittelbaren Gläubigerbenachtei-\n\nligung gebunden gefühlt hat (vgl. BGHZ 162, 313, 317 m.w.N., wonach sich \n\nZweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen \n\nFeststellungen im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO schon aus der Möglichkeit \n\nunterschiedlicher Wertung ergeben können; ferner BGHZ 160, 83, 85 ff.). \n\nIII. \n\n12 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 1 ZPO. \n\nKrüger \n\nKlein \n\nStresemann \n\nCzub \n\n Roth \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hildesheim, Entscheidung vom 16.02.2007 - 6 O 258/06 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 18.07.2007 - 4 U 57/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_137-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-10/v-zr-137-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 883","ref_norm":"883","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 399","ref_norm":"399","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 401","ref_norm":"401","n":1},{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_137-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_137-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-10/v-zr-137-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_137-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:55:26.874036+00:00"}}