{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_135-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2008-06-27","aktenzeichen":"V ZR 135/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 135/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n27. Juni 2008 \nWeschenfelder, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 27. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die \n\nRichter Dr. Klein, Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub und Dr. Roth \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Thüringer \n\nOberlandesgerichts in Jena vom 18. Juli 2007 wird auf Kosten der \n\nBeklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nMit notariellem Vertrag vom 30. Juli 1992 kaufte die Rechtsvorgängerin \n\nder Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im Folgenden: Käuferin), \n\nvon der Beklagten, einer Kleinstadt in Thüringen, ein erschlossenes und an eine \n\ndezentrale Containerkläranlage angeschlossenes Grundstück von rund 100.000 \n\nm² zur Errichtung einer Fabrik. Die Vertragsparteien vereinbarten einen Kauf-\n\npreis für das Grundstück von 9 DM/m² sowie einen von der Käuferin für die Er-\n\nschließung zu zahlenden Betrag von weiteren 9 DM/m². Dieser Betrag sollte \n\nnach dem Vertrag unter anderem sämtlichen Aufwand \n\nfür die Er-\n\nschließungskosten nach § 127 BauGB und für die Abwasserentsorgung enthal-\n\nten. Die Käuferin verpflichtete sich zum Bau der Fabrik innerhalb von drei Jah-\n\nren nach Erteilung der Baugenehmigung mit einer Investitionssumme von \n\n80 Millionen DM. Der Vertrag wurde vollzogen und die Fabrik errichtet. \n\n2 \n\nIm Januar 1993 schlossen sich die Beklagte und weitere 36 Gemeinden \n\nzu einem Zweckverband zusammen. Dieser errichtete eine zentrale Kläranlage, \n\nan die auch das von der Käuferin erworbene Grundstück angeschlossen wurde. \n\nDer Zweckverband \n\nforderte hierfür Beiträge \n\nin Höhe von \n\ninsgesamt \n\n430.531,25 €, die bis zum 25. August 2003 gezahlt wurden. Die Käuferin erhob \n\nvor dem Verwaltungsgericht Anfechtungsklage gegen die Beitragsbescheide. \n\nDieser Rechtsstreit endete mit einem Vergleich. Die Beitragsschuld blieb beste-\n\nhen; der Zweckverband zahlte allerdings einen Teilbetrag von 240.652,45 € an \n\ndie Klägerin zurück und stundete diesen Teil der Beitragsschuld. \n\n3 \n\nDie Klägerin hat von der Beklagten zunächst die Erstattung der an den \n\nZweckverband gezahlten Herstellungsbeiträge, hilfsweise die Feststellung der \n\nErstattungspflicht der Beklagten verlangt. Das Landgericht hat der Klage nach \n\ndem Hilfsantrag stattgegeben. Nachdem der Zweckverband die Beiträge teil-\n\nweise zurückgezahlt hatte, hat die Klägerin die Erstattung der an den Zweck-\n\nverband gezahlten 189.878,80 € zzgl. Zinsen sowie die Feststellung der Ver-\n\npflichtung der Beklagten zum Ersatz der zurzeit von dem Zweckverband ge-\n\nstundeten 240.652,45 € verlangt. Das Oberlandesgericht hat der Klage in die-\n\nsem Umfang mit Ausnahme eines Teils der Zinsforderung stattgegeben. \n\n4 \n\nMit der von dem Senat zugelassenen Revision will die Beklagte die Ab-\n\nweisung der Klage erreichen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht bejaht einen Anspruch der Klägerin auf Schadens-\n\nersatz wegen Verschuldens bei Vertragsschluss. Die Beklagte sei bei den Ver-\n\ntragsverhandlungen verpflichtet gewesen, die Käuferin über alle Umstände auf-\n\nzuklären, die im Zusammenhang mit den Erschließungskosten in absehbarer \n\nZukunft relevant werden konnten. Indem die Beklagte die Käuferin nicht über \n\ndie bevorstehende Gründung des Zweckverbandes und die Errichtung der zent-\n\nralen Kläranlage unterrichtete, habe sie pflichtwidrig Informationen zurückgehal-\n\nten, die erkennbar von zentraler Bedeutung für den Entschluss der Käuferin \n\ngewesen seien, den Vertrag abzuschließen und die Fabrik in der beklagten \n\nGemeinde zu errichten. \n\n6 \n\nDie Klägerin habe einen Anspruch auf Ersatz des negativen Interesses, \n\nweil die Käuferin den Kaufvertrag nicht abgeschlossen hätte, wenn die Beklagte \n\nsie über die bevorstehenden kommunalen Veränderungen und Planungen in-\n\nformiert hätte. Dann hätte sie die an die Beklagte gezahlten Beträge von insge-\n\nsamt 1.912.068 DM erspart. Die Klägerin dürfe aber nicht besser gestellt wer-\n\nden, als sie stünde, wenn ein dem geschützten Vertrauen entsprechender Ver-\n\ntrag wirksam abgeschlossen und erfüllt worden wäre. Das Erfüllungsinteresse \n\nder Käuferin habe darin bestanden, nicht mehr als den im Vertrag vereinbarten \n\nErschließungskostenbeitrag von 956.034 DM zahlen zu müssen. Die nochmals \n\nan den Zweckverband zu zahlenden Herstellungsbeiträge in Höhe von \n\n430.531,25 € stellten damit den von der Beklagten zu ersetzenden Schaden \n\ndar. \n\nII. \n\n7 \n\n8 \n\nDie Revision bleibt ohne Erfolg. Der Klägerin steht gegen die Beklagte \n\nein Anspruch auf Schadensersatz in dem im Berufungsurteil zuerkannten Um-\n\nfang zu. \n\n1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei einen Schadensersatz-\n\nanspruch aus einem Verschulden bei Vertragsschluss gemäß dem hier nach \n\nArt. 229 § 5 Satz 1 EGBGB anzuwendenden Bürgerlichen Gesetzbuch in der \n\nbis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung bejaht. \n\n9 \n\na) Entgegen der Ansicht der Revision war die Beklagte verpflichtet, die \n\nKäuferin ungefragt darüber zu unterrichten, dass auf Grund der geplanten Er-\n\nrichtung einer zentralen Abwasseranlage durch den in Gründung befindlichen \n\nZweckverband weitere Beitragslasten auf die Käuferin zukommen würden, die \n\nüber den im Grundstückskaufvertrag in Ansatz gebrachten Betrag für die Er-\n\nschließung des Fabrikgrundstücks hinausgingen. \n\n10 \n\naa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht bei \n\nden Vertragsverhandlungen, auch soweit die Beteiligten entgegengesetzte Inte-\n\nressen verfolgen, für jeden Verhandelnden die Pflicht, die andere Partei über \n\nsolche Umstände aufzuklären, die den von ihr verfolgten Vertragszweck verei-\n\nteln können und daher für ihren Entschluss zum Vertragsschluss von wesentli-\n\ncher Bedeutung sind, sofern diese eine solche Unterrichtung nach der Ver-\n\nkehrsauffassung erwarten durfte (Senat, Urt. v. 2. März 1979, V ZR 157/77, \n\nNJW 1979, 2243; Urt. v. 25. Juni 1982, V ZR 143/81, WM 1982, 960, 961; Urt. \n\nv. 26. Januar 1996, V ZR 42/94, NJW-RR 1996, 690; Urt. v. 19. Mai 2006, V ZR \n\n264/05, NJW 2006, 3139, 3141 m.w.N., insoweit in BGHZ 168, 35 nicht abge-\n\ndruckt). Begrenzt wird der Umfang der vorvertraglichen Informationspflichten \n\ndadurch, dass jede Partei grundsätzlich davon ausgehen darf, dass ihr künftiger \n\nVertragspartner im eigenen Interesse sich selbst über Art und Umfang seiner \n\nVertragspflichten und die mit dem Vertragsabschluss verbunden Risiken Klar-\n\nheit verschafft hat. Eine Aufklärungspflicht und Warnpflicht besteht nach Treu \n\nund Glauben (§ 242 BGB) deshalb nur, wenn eine Partei wegen besonderer \n\nUmstände des Einzelfalls davon ausgehen muss, dass ihr künftiger Vertrags-\n\npartner nicht hinreichend unterrichtet ist und die Verhältnisse nicht durchschaut \n\n(BGH, Urt. v. 16. Januar 1996, XI ZR 151/95, NJW 1996, 1206, 1207; Urt. v. 15. \n\nApril 1997, IX ZR 112/96, NJW 1997, 3230, 3231; Senat, Urt. v. 19. Mai 2006, V \n\nZR 264/05, aaO m.w.N.). \n\n11 \n\nbb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht \n\ndie Verletzung einer Aufklärungspflicht durch die Beklagte rechtsfehlerfrei an-\n\ngenommen. \n\n12 \n\n(1) Die Beklagte verfügte über einen Informationsvorsprung. Das ergibt \n\nsich aus den von der Revision nicht angegriffenen tatrichterlichen Fest-\n\nstellungen. Danach hatte nur die beklagte Gemeinde Kenntnis davon, dass auf \n\ndie sich bei ihr ansiedelnden Investoren zusätzliche Beitragslasten infolge der \n\nkünftigen Errichtung einer zentralen Kläranlage durch den in Gründung befindli-\n\nchen Abwasserzweckverband zukommen werden. \n\n13 \n\n(2) Die Beklagte war zu einem Hinweis auf diese Umstände verpflichtet. \n\nDass in den neuen Ländern nach der Wiedervereinigung Deutschlands mit der-\n\nartigen Folgeerschließungen allgemein zu rechnen gewesen sei, steht dem \n\nnicht entgegen. \n\n14 \n\nEine Gemeinde muss in den Vertragsverhandlungen einen Investor über \n\ndie (noch verwaltungsinternen) Absichten unterrichten, wenn diese oder die \n\nsich daraus ergebenden Folgen durch Beitragslasten für dessen Vertrags-\n\nentschluss von wesentlicher Bedeutung sind. Sie muss insbesondere unrichtige \n\nErwartungen des Investors richtigstellen, die sie durch ihre Angaben erst ge-\n\nweckt hat (vgl. BGH, Urt. v. 27. Juni 1991, IX ZR 84/90, WM 1991, 1731, 1733). \n\n15 \n\nFür den Entschluss der Käuferin, das Grundstück zu erwerben und an \n\ndiesem Standort zu investieren, waren die Gesamtkosten des Grunderwerbs \n\nvon wesentlicher Bedeutung, was sie der Beklagten auch mitgeteilt hatte. Die \n\nBeklagte hatte Fehlvorstellungen über den Aufwand aus der Erschließung - ent-\n\ngegen der Auffassung der Revision - nach den Feststellungen im Berufungsur-\n\nteil schon dadurch erweckt, dass sie sich mit der Käuferin auf einen Kaufpreis \n\n(einschließlich eines im Kaufvertrag ausdrücklich benannten Anteils für den Er-\n\nschließungsaufwand) einigte, der nach den vorhergehenden Erklärungen der \n\nKäuferin die Obergrenze des Aufwands für den Erwerb des Fabrikgrundstücks \n\ndarstellte. Unter diesen Umständen darf der Käufer, der mit den Vertretern der \n\nGebietskörperschaft über die Konditionen einer Gewerbeansiedlung in der Ge-\n\nmeinde verhandelt, nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Ver-\n\nkehrssitte einen Hinweis auf eine nur ihnen bereits absehbare Mehrbelastung \n\naus Beitragslasten einer künftigen öffentlichen Investition erwarten, die in dem \n\nim abzuschließenden Kaufvertrag für den Erschließungsaufwand bestimmten \n\nBetrag nicht enthalten ist. \n\n16 \n\n17 \n\n2. Nicht von Rechtsfehlern frei ist jedoch die Begründung des Be-\n\nrufungsgerichts zu den Rechtsfolgen der Aufklärungspflichtverletzung. \n\na) Im Ausgangspunkt zutreffend geht es davon aus, dass die durch eine \n\nPflichtverletzung bei den Vertragsverhandlungen geschädigte Vertragspartei \n\ngrundsätzlich nur den Ersatz ihres Vertrauensschadens verlangen kann (std. \n\nRspr. BGHZ 114, 87, 94; 142, 51, 62; Senat, BGHZ 168, 35, 39). Rechts-\n\nfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch den Umfang des zu ersetzenden \n\nSchadens nach dem Erfüllungsinteresse der Käuferin bestimmt. \n\n18 \n\naa) Der Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertrags-\n\nschluss ist auf Ersatz des sogenannten negativen Interesses gerichtet (BGH, \n\nUrt. v. 24. Juni 1998, XII ZR 126/96, NJW 1998, 2900, 2901). Der wegen einer \n\nAufklärungspflichtverletzung zu ersetzende Schaden kann nur dann nach dem \n\nErfüllungsinteresse des Geschädigten bemessen werden, wenn bei der gebo-\n\ntenen Aufklärung ein günstigerer Vertrag mit dem bisherigen Vertragspartner \n\noder mit einem Dritten zustande gekommen wäre. Nur wenn der Geschädigte \n\ndas darlegt und beweist, kann er verlangen, so gestellt zu werden, wie wenn er \n\ndiesen günstigeren Vertrag geschlossen hätte (Senat, BGHZ 168, 35, 40 \n\nm.w.N.; BGH, Urt. v. 24. Juni 1998, XII ZR 126/96, aaO; vgl. auch BGHZ 108, \n\n200, 207 f.). \n\n19 \n\nbb) Bereits daran fehlt es. Dass die Beklagte sich auf eine vertragliche \n\nVerpflichtung eingelassen hätte, die Käuferin von weiteren Beitragslasten für \n\ndie Erschließung des Fabrikgrundstücks freizustellen, hat die Klägerin nicht \n\neinmal vorgetragen; Feststellungen dazu hat das Berufungsgericht auch nicht \n\ngetroffen. Es kann daher dahinstehen, ob der Einwand der Revision zutrifft, \n\ndass dem Ersatzanspruch auf das Erfüllungsinteresse schon der Umstand ent-\n\ngegengestanden hätte, dass eine vertragliche Freistellungsverpflichtung der \n\nbeklagten Gemeinde einer Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde bedurft \n\nhätte, die jedoch nicht erteilt worden wäre. \n\n20 \n\nb) Die Revision bleibt gleichwohl ohne Erfolg, da die Entscheidung in Be-\n\nzug auf den der Klägerin zugesprochenen Schadensersatzanspruch im Er-\n\ngebnis richtig ist. \n\n21 \n\naa) Die durch eine Aufklärungspflichtverletzung geschädigte Vertrags-\n\npartei, die bei anfänglicher Kenntnis der wahren Sachlage den Kaufvertrag nicht \n\nabgeschlossen hätte, muss nicht deswegen die schadensersatzrechtliche \n\nRückabwicklung des Vertrages insgesamt verlangen; es steht ihr nach der \n\nständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vielmehr frei, an dem für \n\nsie ungünstigen Vertrag festzuhalten und von dem Schädiger den Ersatz des ihr \n\nverbliebenen Vertrauensschadens zu verlangen (BGHZ 69, 53, 57; 111, 75, 82; \n\nSenat, BGHZ 168, 35, 39). Geschieht das, so bestimmt sich der zu ersetzende \n\nSchaden nach den Erwartungen des Geschädigten, die durch den zustande \n\ngekommenen Vertrag nicht befriedigt werden (Senat, BGHZ 168, 35, 39; Stoll \n\nJZ 1999, 95). Der Vertrauensschaden kann sich in verschiedener Weise im \n\nVermögen des Geschädigten nachteilig ausgewirkt haben und dem-\n\nentsprechend unterschiedlich berechnet werden: Der zu ersetzende Ver-\n\nmögensnachteil kann in dem Betrag bestehen, um den die Gegenleistung des \n\nGeschädigten das übersteigt, was er bei Kenntnis der Sachlage höchstens be-\n\nwilligt hätte, um den er die Sache zu teuer gekauft hat oder den er für den Er-\n\nwerb oder die bestimmungsgemäße Verwendung zuviel aufgewendet hat. \n\nMaßgebend für die Schadensbestimmung ist das Zurückbleiben des von dem \n\nGläubiger Empfangenen hinter dem hypothetischen Wert, den ein erwartungs-\n\ngerechter Vertrag für den Geschädigten gehabt hätte (Stoll aaO). \n\n22 \n\nbb) Der Vertrauensschaden des Käufers kann demzufolge auch in des-\n\nsen Mehraufwand nach dem Erwerb der Sache bestehen, wenn dieser wegen \n\nder Aufklärungspflichtverletzung des Verkäufers darauf vertrauen durfte, dass \n\nsein Gesamtaufwand für die nach dem Vertrag vorgesehene Verwendung der \n\nKaufsache den Kaufpreis nicht übersteigen wird (BGHZ 111, 75, 83; Senat, Urt. \n\nv. 8. Oktober 1993, V ZR 146/92, NJW-RR 1994, 76, 77; Urt. v. 6. April 2001, \n\nV ZR 364/99, NJW 2001, 2875, 2877). \n\n23 \n\n(1) So ist es hier. Der Kaufvertrag über das Fabrikgrundstück war die \n\nGrundlage für eine Industrieansiedlung mit einem im Kaufvertrag vereinbarten \n\nInvestitionsvolumen von 80 Millionen DM. Die Käuferin konnte nach den Ver-\n\nhandlungen über die Ansiedlung in der beklagten Gemeinde davon ausgehen, \n\ndass im Falle der Entscheidung für den Bau der Fabrik an diesem Standort die \n\nmit dem Kaufpreis von 18 DM/m² bestimmte Obergrenze des Aufwands für den \n\nGrunderwerb nicht durch weitere auf das Grundstück bezogene Beiträge für \n\ndessen Erschließung überschritten werden wird. Die Käuferin hat im Vertrauen \n\ndarauf, dass in einem absehbaren Zeitraum von zumindest 20 Jahren keine \n\nweiteren Erschließungskosten anfallen (so lange hätte die zur Zeit des Ab-\n\nschlusses des Kaufvertrages vorhandene Kläranlage nach den getroffenen \n\nFeststellungen im Berufungsurteil funktionstüchtig bleiben sollen) das Grund-\n\nstück erworben und die Fabrik errichtet. Die von dem Zweckverband erhobenen \n\nHerstellungsbeiträge sind danach der Betrag, um den der Wert des geschlos-\n\nsenen Vertrages hinter dem hypothetischen Wert eines erwartungsgerechten \n\nVertrages zurückbleibt. \n\n24 \n\n(2) Entgegen der Ansicht der Revision ist es für die Ersatzpflicht der Be-\n\nklagten bedeutungslos, dass von dieser in den Verhandlungen die künftigen \n\nKosten nicht angesprochen, sondern die Belastungen verschwiegen wurden. \n\nDer erhöhte Aufwand des Käufers wird auch bei einem Schweigen des Verkäu-\n\nfers von dem Schutzweck der verletzten Aufklärungspflicht erfasst, wenn dieser \n\n- wie hier - nach den Umständen über die voraussichtlich entstehenden Mehr-\n\nkosten hätte aufklären müssen. Der Verkäufer muss dann auch für Mehrauf-\n\nwendungen des Käufers aus der Verwendung der Kaufsache einstehen, wenn \n\ner vorsätzlich oder fahrlässig dem Käufer die für dessen Vertragsentschluss \n\nwichtigen Umstände verschwiegen hat (vgl. Senat, Urt. v. 6. April 2001, V ZR \n\n394/99, NJW 2001, 2875, 2876). Eine zumindest fahrlässige Zurückhaltung der \n\nfür den Vertragsentschluss der Käuferin wichtigen Informationen hat das Beru-\n\nfungsgericht indessen rechtsfehlerfrei festgestellt. \n\nIII. \n\n25 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2, 97 Abs. 1 \n\nZPO. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zurückgenommene \n\nAnschlussrevision wegen des abgewiesenen Teils des Zinsanspruchs hat zu \n\nkeiner Erhöhung des Streitwerts geführt (BGH, Beschl. v. 17. Mai 1984, X ZR \n\n82/83, NJW 1984, 2952, 2953). \n\nKrüger Klein Schmidt-Räntsch \n\n Czub Roth \n\nVorinstanzen: \n\nLG Gera, Entscheidung vom 19.10.2005 - 3 O 2471/03 - \n\nOLG Jena, Entscheidung vom 18.07.2007 - 4 U 1119/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_135-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-27/v-zr-135-07","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_135-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_135-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-27/v-zr-135-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_135-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:42:07.995207+00:00"}}