{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_130-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2008-03-13","aktenzeichen":"V ZR 130/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZR 130/07\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. März 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. März 2008 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, \n\nDr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revisi-\n\non in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Saarländischen Oberlan-\n\ndesgerichts vom 4. Juli 2007 wird auf ihre Kosten als unzulässig \n\nverworfen. \n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 4.000 €. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Beschwerde ist nach § 26 Nr. 8 EGZPO unzulässig, weil der Wert \n\ndes Beschwerdegegenstandes zwanzigtausend Euro nicht erreicht ist. Er be-\n\nträgt 4.000 €. \n\n1. Bei einem Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Grund-\n\ndienstbarkeit wird der Beschwerdewert in der Revisionsinstanz nach dem Inter-\n\nesse des Revisionsklägers an der Abänderung des Berufungsurteils bemessen; \n\nder Rechtsmittelkläger, dessen Interesse die Rechtsmittelsumme nicht erreicht, \n\nkann sich nicht auf ein höheres Interesse des Revisionsbeklagten berufen (Se-\n\nnat, BGHZ 23, 205, 206). Es kommt hier also auf den Wert an, den die Dienst-\n\nbarkeit für die Kläger als Begünstigte der geltend gemachten Dienstbarkeit hat. \n\n3 \n\n2. Diesen Wert haben die Kläger mit 22.000 € angegeben. Das soll der \n\nGewinn sein, der den Klägern zu 1 und 2 bei Fehlen der Dienstbarkeit entgeht. \n\nUnter Rückgriff auf den entgehenden Gewinn kann der Wert einer Dienstbarkeit \n\naber nur bestimmt werden, wenn die Erzielung des Gewinns durch das Fehlen \n\nder Dienstbarkeit gefährdet wird. Daran fehlt es, weil es einen anderen Zugang \n\nzu den Obstwiesen der Kläger zu 1 und 2 gibt. Der Vorteil der Dienstbarkeit be-\n\nsteht deshalb hier für alle drei Kläger im Wert des erleichterten Zugangs zu ih-\n\nren Grundstücken. \n\n4 \n\n3. Diesen Wert haben die Kläger in ihrer Klageschrift selbst mit 4.000 € \n\nangegeben. Er ist auch für die Bestimmung ihrer Beschwer maßgeblich. Dass \n\ner in den Vorinstanzen erhöht worden ist, steht dem nicht entgegen. Dies be-\n\nruhte auf der Überlegung, dass der Beklagte Bauland verliere und dessen Wert \n\nmit 12.500 € höher sei. Darauf kommt es hier nicht an. \n\nKrüger \n\nKlein \n\nLemke \n\n Schmidt-Räntsch \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \nLG Saarbrücken, Entscheidung vom 12.07.2006 - 4 O 392/05 - \nOLG Saarbrücken, Entscheidung vom 04.07.2007 - 1 U 451/06-140 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_130-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-13/v-zr-130-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_130-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_130-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-13/v-zr-130-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_130-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:26:31.724994+00:00"}}