{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_127-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2008-06-05","aktenzeichen":"V ZR 127/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZR 127/07 \n\nBeschluss \n\nvom \n\n5. Juni 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Juni 2008 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin \n\nDr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des \n\nBrandenburgischen Oberlandesgerichts vom 24. Mai 2007 wird \n\nauf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert \n\nfür das Revisionsverfahren beträgt \n\n14.673,84 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger ist Erbeserbe der früheren Eigentümerin eines am Ufer der \n\nHavel in H. belegenen Grundbesitzes, der seinerzeit aus \ndrei Flurstücken 85/1 (1.715 m2), 85/3 (472 m2) und 85/5 (2.940 m2) bestand. Die \n\nim Grenzgebiet der DDR zu Berlin (West) befindlichen Flurstücke wurden in den \n\n60er Jahren des 20. Jahrhunderts in Volkseigentum überführt und zwar die unmit-\n\ntelbar am Ufer gelegenen Flurstücke 85/1 und 85/3 mit Kaufverträgen vom 18. Juli \n\n1962 und vom 11. März 1965, das Flurstück 85/5 durch Inanspruchnahmebescheid \n\nvom 24. September 1968. \n\n2 \n\nDie Oberfinanzdirektion C. stellte in einem Zuordnungsbescheid 1999 \n\nfest, dass die beklagte B. seit dem 3. Oktober 1990 \n\nEigentümerin dieser Flurstücke ist. Die Stadt H. , die nach der Mauer-\n\nöffnung auf den freigegebenen Flächen eine Uferstraße angelegt hatte, beantragte \n\nbei der Beklagten, ihr die unmittelbar am See gelegene Teilfläche zu verkaufen. \n\nDie Flurstücke wurden neu vermessen und - wie folgt - neu gebildet: Die \n\nunmittelbar am See gelegene Teilfläche ist jetzt das Flurstück 993 mit einer Größe \nvon 5.127 m2, das aus einer Verschmelzung der früheren Flurstücke 85/1, 85/3 mit \n\neinem Teil des zerlegten Flurstückes 85/5 entstanden ist. Der restliche Teil des \n\nehemaligen Flurstücks 85/5 ist nunmehr das Flurstück 994. \n\n3 \n\nDer Kläger stellte für beide Flurstücke einen Antrag auf Rückerwerb nach \n\ndem Mauergrundstücksgesetz. Die Oberfinanzdirektion C. lehnte den Antrag \n\ndes Klägers auf einen Kauf der unmittelbar am See gelegenen Fläche unter \n\nHinweis auf das öffentliche Interesse an einem Erwerb dieser Fläche durch die \n\nStadt ab. Die gegen diesen Bescheid nach § 7 Abs. 2 MauerG erhobene Klage \n\nblieb erfolglos. Für die andere Teilfläche stellte die Oberfinanzdirektion die \n\nErwerbsberechtigung des Klägers nach dem Mauergrundstücksgesetz fest. \n\n4 \n\nIm vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger die Zustimmung der Beklagten \n\nzur Berichtigung des Grundbuchs bezüglich beider Flurstücke (993 und 994) be-\n\nantragt. Die Klage ist in den Tatsacheninstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der \n\nvon dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Antrag \n\nauf Grundbuchberichtigung teilweise weiter. Er beantragt festzustellen, dass die \n\nBeklagte verpflichtet sei, die Abschreibung der Teilflächen der ehemaligen Flur-\n\nstücke 85/1 und 85/3 aus dem Flurstück 993, Flur 10, Gemarkung H. , \n\nherbeizuführen und sodann einer Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung \n\ndes Klägers als Eigentümer des neu gebildeten Flurstücks zuzustimmen. \n\nII. \n\n5 \n\nDer Senat weist die Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, weil die \n\nVoraussetzungen für ihre Zulassung nicht mehr vorliegen und die Revision auch \n\nkeine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). \n\n6 \n\n7 \n\n1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob die Vor-\n\naussetzungen für die Zulassung der Revision vorliegen, ist derjenige, an dem das \n\nRevisionsgericht über die Sache entscheidet (BGH, Beschl. v. 20. Januar 2005, \n\nI ZR 255/02, NJW-RR 2005, 650). \n\na) Das Berufungsgericht hat die Revision wegen der im Zeitpunkt seiner \n\nEntscheidung - höchstrichterlich noch nicht entschiedenen - Rechtsfrage von \n\ngrundsätzlicher Bedeutung zugelassen, ob die Kaufverträge, die auf der Grund-\n\nlage des § 10 DDR-Verteidigungsgesetz über Mauer- und Grenzgrundstücke \n\nabgeschlossen wurden, einer Prüfung an der seinerzeit auch in der DDR \n\ngeltenden Vorschrift des § 138 Abs. 1 BGB standhalten. Die Rechtssache hat \n\nkeine grundsätzliche Bedeutung mehr, nachdem der Senat in einer Parallelsache \n\ndie entscheidungserheblichen Fragen entschieden hat (Urteil vom 7. März 2008, V \n\nZR 89/07 - zur Veröffentlichung vorgesehen). \n\n8 \n\nb) Andere Zulassungsgründe kommen hier nicht in Betracht. Eine Ent-\n\nscheidung des Revisionsgerichts ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur \n\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil die allgemeinen \n\nzivilrechtlichen Ansprüche ausgeschlossen sind. \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\n2. Die Rechtssache hat auch keine Aussicht auf Erfolg. \n\na) Dem Kläger stehen Ansprüche auf Vermessung zur Wiederherstellung \n\ndes alten Zustands und auf Grundbuchberichtigung nach § 894 BGB nicht zu. \n\naa) Der Senat hat mit Urteil vom 7. März 2008 (V ZR 89/07, Rz. 14 ff.) \n\nausgeführt, dass ein im Vorfeld einer Enteignung abgeschlossener Vertrag über \n\nden Verkauf eines Mauer- oder Grenzgrundstücks an die DDR nach den \n\nBestimmungen in Art. 19, 41 EVertr unter Hinnahme der Rechtswirklichkeit der \n\nDDR ebenso als wirksam zu behandeln ist wie eine für diesen Zweck erfolgte \n\nInanspruchnahme durch Bescheid (dazu bereits: Senat, Urt. v. 16. Dezember \n\n2005, V ZR 83/05, NJW-RR 2006, 884, 885). Das schließt die Geltendmachung \n\nallgemeiner zivilrechtlicher Ansprüche aus, mit der Folge, dass das \n\nErwerbsgeschäft insoweit auch einer Prüfung an § 138 Abs. 1 BGB entzogen ist. \n\nDiese Überführungen in das Volkseigentum sind nur nach Maßgabe des \n\nMauergrundstücksgesetzes rückgängig zu machen, das insoweit eine abschlie-\n\nßende Regelung enthält. Wegen der weiteren Begründung wird auf das zitierte \n\nSenatsurteil verwiesen. \n\n12 \n\nb) Das Vorbringen der Revision nach dem Hinweis des Senats auf die \n\nbeabsichtigte Zurückweisung durch einen Beschluss nach § 552a ZPO führt zu \n\nkeiner anderen Beurteilung. \n\n13 \n\naa) Soweit vorgebracht wird, der Senat sei mit der auf die Art. 19, 41 EVertr \n\ngestützten Begründung von der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom \n\n18. April 1996 (BAGE 81, 11 \n\nff.) abgewichen, \n\ntrifft das nicht zu. Das \n\nBundesarbeitsgericht nimmt an, dass sich aus Art. 17 bis 19 EVertr nicht die \n\nUnwirksamkeit politisch motivierter, den Arbeitnehmer benachteiligender \n\narbeitsrechtlicher Maßnahmen ergibt und dass auch die mit rechtstaatlichen \n\nGrundsätzen unvereinbaren Kündigungen nicht nach Art. 19 Satz 2 EVertr und \n\nden dazu erlassenen Bestimmungen aufzuheben sind, weil sie keine \n\nVerwaltungsakte sind. \n\n14 \n\nIm Übrigen geht auch das Bundesarbeitsgericht davon aus, dass die poli-\n\ntisch motivierten Kündigungen zur Sicherung der SED-Herrschaft, deren Wirksam-\n\nkeit in der DDR faktisch nicht in Frage gestellt werden konnte, zwar un-\n\nrechtmäßige Maßnahmen waren, aber nach Art. 17, 18 EVertr über den \n\n2. Oktober 1990 hinaus wirksam blieben und die Wiedergutmachung nur nach den \n\ninsoweit abschließenden Regelungen des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes \n\nerfolgt (BAGE 78, 244, 252; 83, 11, 20). Dieses sieht auch bei einer durch SED-\n\nUnrecht zerstörten beruflichen Biographie keine „Restitution“ durch einen An-\n\nspruch auf Wiedereinstellung, sondern lediglich Ansprüche auf bevorzugte be-\n\nrufliche Fortbildung und Umschulung, laufende wirtschaftliche Ausgleichszahlun-\n\ngen und einen Ausgleich von Nachteilen in der gesetzlichen Rentenversicherung \n\nvor (BAGE 78, 244, 252; 83, 11, 18). Die Grundsätze für die Bereinigung des Un-\n\nrechts aus politisch motivierten Benachteiligungen im beruflichen Bereich unter-\n\nscheiden sich insoweit nicht von denjenigen für den Entzug des Eigentums an \n\nMauergrundstücken nach dem Mauergrundstücksgesetz. In beiden Fällen wird \n\neine Maßnahme der DDR trotz ihres Unrechtsgehalts hingenommen, und der \n\nAusgleich für die daraus entstandenen Nachteile erfolgt ausschließlich nach den \n\nMaßgaben eines besonderen Gesetzes. \n\n15 \n\nbb) Entgegen der Auffassung der Revision laufen dadurch die Hei-\n\nlungsvorschriften in Art. 231 § 7 ff. EGBGB nicht leer. Diese gelten allgemein und \n\nheilen Fehler bei denjenigen Veräußerungsgeschäften, die nicht auf staatlichem \n\nUnrecht beruhen und für die deshalb auch die Sondervorschriften des Wiedergut-\n\nmachungsrechts nicht einschlägig sind. \n\nIII. \n\n16 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nKrüger Klein Stresemann \n\n Roth Czub \n\nVorinstanzen: \n\nLG Neuruppin, Entscheidung vom 15.06.2006 - 3 O 221/05 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 24.05.2007 - 5 U 130/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_127-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-05/v-zr-127-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 894","ref_norm":"894","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 231 § 7","ref_norm":"231-7","n":1},{"jurabk":"MauerG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_127-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_127-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-05/v-zr-127-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_127-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:44:19.541219+00:00"}}