{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_118-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2008-01-25","aktenzeichen":"V ZR 118/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 196 a) § 196 BGB ist auch auf gesetzliche Ansprüche anwendbar. Dazu gehören An- sprüche aus der Rückabwicklung von (nichtigen) Verträgen. b) Gesetzliche Ansprüche können im Sinne von § 196 BGB in einem Gegenseitig- keitsverhältnis zueinander stehen. Das gilt insbesondere für die beiderseitigen Ansprüche aus der Rückabwicklung eines (nichtigen) Vertrags. c) Ein Anspruch auf die Gegenleistung unterliegt der Verjährungsfrist des § 196 BGB auch dann, wenn die Leistung nicht erbracht wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n25. Januar 2008 \nLesniak, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nV ZR 118/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 196 \n\na) § 196 BGB ist auch auf gesetzliche Ansprüche anwendbar. Dazu gehören An-\n\nsprüche aus der Rückabwicklung von (nichtigen) Verträgen. \n\nb) Gesetzliche Ansprüche können im Sinne von § 196 BGB in einem Gegenseitig-\nkeitsverhältnis zueinander stehen. Das gilt insbesondere für die beiderseitigen \nAnsprüche aus der Rückabwicklung eines (nichtigen) Vertrags. \n\nc) Ein Anspruch auf die Gegenleistung unterliegt der Verjährungsfrist des § 196 \n\nBGB auch dann, wenn die Leistung nicht erbracht wird. \n\nBGH, Urt. v. 25. Januar 2008 - V ZR 118/07 - OLG Rostock \n\n LG Rostock \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 25. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die \n\nRichter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Rostock vom 5. April 2007 wird auf Kosten der Beklagten \n\nzurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin und ihr damaliger Lebensgefährte schlossen am 7. Oktober \n\n1998 eine als \"Verbindliche Reservierungsvereinbarung\" bezeichnete privat-\n\nschriftliche Vereinbarung. Darin sagten die Beklagten der Klägerin und ihrem \n\ndamaligen Lebensgefährten gegen Zahlung einer Reservierungspauschale von \n\n30.000 DM eine verbindliche unwiderrufliche Reservierung für die noch zu ver-\n\nmessende Teilfläche eines näher bezeichneten Grundstücks zu einem näher \n\nbestimmten Preis zu. Die Reservierungspauschale sollte mit der Unterzeich-\n\nnung der Vereinbarung fällig sein, auf den Grundstückskaufpreis verrechnet \n\nwerden und \"Bestandteil des Grundstückspreises\" sein; die \"restliche Kauf-\n\nsumme\" sollte spätestens zehn Tage nach Abschluss des notariellen Kaufver-\n\ntrags fällig werden. Die Reservierung sollte einem Vorkaufsrecht gleichgestellt \n\nsein. Die Klägerin und ihr Lebensgefährte zahlten sogleich die 30.000 DM. Zu \n\ndem Erwerb des Grundstücks kam es nicht. \n\n2 \n\nIm Sommer 2004 stellte die Klägerin fest, dass die Beklagten das reser-\n\nvierte Grundstück ohne Wissen der Klägerin (oder ihres früheren Lebensgefähr-\n\nten) teilweise anderweitig verkauft hatten. Sie verlangt aus eigenem und abge-\n\ntretenem Recht ihres Lebensgefährten Rückzahlung der Reservierungspau-\n\nschale. Die Beklagten berufen sich auf Verjährung. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat der am 11. Februar 2005 eingegangenen Klage \n\nstattgegeben. Die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung zur Rück-\n\nzahlung der Reservierungspauschale hat das Oberlandesgericht zurückgewie-\n\nsen (ZGS 2007, 272). Dagegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht zu-\n\ngelassene Revision der Beklagten, mit welcher sie weiterhin eine Abweisung \n\nder Klage erreichen möchten. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des \n\nRechtsmittels. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht hält die Klage für begründet. Die überwiegenden \n\nGründe sprächen zwar dafür, dass die Reservierungsvereinbarung unwirksam \n\nsei, weil sie nach § 313 BGB a. F. notariell habe beurkundet werden müssen. \n\nDas könne aber offen bleiben. Sei die Vereinbarung wirksam, folge der An-\n\nspruch aus verschuldeter Unmöglichkeit gemäß §§ 325 Abs. 1 Satz 3, 323 \n\nAbs. 3 BGB a. F. i. V. m. §§ 812, 818 BGB. Die Beklagten hätten nicht darge-\n\nlegt, dass sie nach deren Verkauf noch in der Lage seien, der Klägerin und ih-\n\nrem Lebensgefährten die reservierte Teilfläche zu verschaffen. Dieser Anspruch \n\nsei erst 2004 entstanden, seine Verjährung durch die Klage rechtzeitig ge-\n\nhemmt worden. Sei der Vertrag aber formnichtig, folge der Anspruch aus unge-\n\nrechtfertigter Bereicherung. Er sei dann zwar mit der Zahlung der Reservie-\n\nrungspauschale entstanden, aber ebenfalls nicht verjährt. Der Anspruch unter-\n\nliege nämlich nicht der regelmäßigen Verjährung nach §§ 195, 199 BGB, son-\n\ndern der Sonderverjährung nach § 196 BGB, weil es sich bei diesem um einen \n\nAnspruch auf die Gegenleistung für die Übertragung des Rechts an einem \n\nGrundstück handele. \n\nII. \n\nDiese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung stand. Die Klage ist \n\nbegründet. \n\n1. Ein vertraglicher Anspruch auf Ersatz der Reservierungspauschale \n\nstehen der Klägerin und ihrem früheren Lebensgefährten allerdings nicht zu, \n\nweil die Reservierungsvereinbarung nicht, wie geboten, notariell beurkundet \n\nworden und deshalb nach § 125 Satz 1 BGB nichtig ist. \n\na) Nach dem hier gemäß Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB noch anwendbaren \n\n§ 313 Satz 1 BGB a. F. (jetzt: § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB) bedarf ein Vertrag der \n\nnotariellen Beurkundung, wenn er die Verpflichtung einer Vertragspartei enthält, \n\ndas Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben. Eine sol-\n\nche Verpflichtung muss nicht darauf gerichtet sein, das Grundeigentum sogleich \n\nzu veräußern oder zu erwerben (Palandt/Grüneberg, BGB, 67. Aufl., § 311b \n\nRdn. 11). Auch eine bedingte Verpflichtung genügt (Senat, BGHZ 57, 394, 396; \n\nOLG Celle NJW 1977, 52; Bamberger/Roth/Gehrlein, BGB, 2. Aufl., § 311b \n\nRdn. 13). Beurkundungspflichtig ist deshalb auch ein Vorvertrag, wenn er eine \n\nPartei bereits verpflichtet (Senat, BGHZ 82, 398, 403; 97, 147, 153 f.; \n\nPWW/Medicus, BGB, 2. Aufl., § 311b Rdn. 4). Das gleiche gilt für einen Vertrag, \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nmit dem ein Vorkaufsrecht eingeräumt werden soll (Senat, Urt. v. 17. Mai 1967, \n\nV ZR 96/64, DNotZ 1968, 93; BGH, Urt. v. 7. November 1990, XII ZR 11/89, \n\nNJW-RR 1991, 205, 206; RGZ 72, 385, 392 f.; 110, 327, 333; 148, 105, 108; \n\nErman/Grziwotz, BGB, 11. Aufl., § 311b Rdn. 42). Die Verpflichtung muss auch \n\nnicht unmittelbar auf die Veräußerung oder den Erwerb von Grundeigentum \n\ngerichtet sein. Es reicht vielmehr aus, wenn der Vertrag Regelungen enthält, \n\nwelche an die Nichtveräußerung oder den Nichterwerb des Grundeigentums \n\nwesentliche wirtschaftliche Nachteile knüpfen, die mittelbar zur Veräußerung \n\noder zum Erwerb des Grundeigentums zwingen (BGHZ 76, 43, 47; BGH, Urt. v. \n\n1. Juli 1970, IV ZR 1178/68, NJW 1970, 1915, 1916; Urt. v. 19. September \n\n1989, XI ZR 10/89, NJW 1990, 390, 391; Palandt/Grüneberg, aaO, § 311b \n\nRdn.13; PWW/Medicus, aaO, § 311b Rdn. 5). \n\n8 \n\nb) Ob die Reservierungsvereinbarung eine unmittelbare oder mittelbare \n\nVeräußerungs- oder Erwerbsverpflichtung enthält, hat das Berufungsgericht \n\noffen gelassen. Die dazu erforderliche Auslegung der Vereinbarung kann der \n\nSenat nachholen, da das Berufungsgericht die notwendigen Feststellungen ge-\n\ntroffen hat und zusätzliche Erkenntnisse nicht zu erwarten sind. Sie ergibt, wozu \n\nauch das Berufungsgericht neigt, dass die Vereinbarung sowohl eine Veräuße-\n\nrungspflicht der Beklagten als auch eine Erwerbspflicht der Erwerber enthält, \n\ndie sie nach § 313 BGB a. F. beurkundungspflichtig machen. \n\n9 \n\nc) In der Reservierungsvereinbarung haben sich die Beklagten zwar nicht \n\nunmittelbar dazu verpflichtet, den Erwerbern das Eigentum an der reservierten \n\nTeilfläche zu übertragen. Der Revisionserwiderung ist auch zuzugeben, dass \n\ndie Verpflichtung, ein Grundstück keinem anderen als dem Versprechensemp-\n\nfänger zu veräußern, nicht nach § 313 Satz 1 BGB a. F. (oder § 311b Abs. 1 \n\nSatz 1 BGB) beurkundungspflichtig ist (Senat, BGHZ 31, 13, 19; BGHZ 103, \n\n235, 238; Senat, Urt. v. 20. März 1963, V ZR 89/62, NJW 1963, 1602, 1603; \n\nErman/Grziwotz, aaO, § 311b Rdn. 8). Dabei sind die Parteien aber nicht ste-\n\nhen geblieben. Sie haben die Reservierung nicht befristet und die reservierte \n\nTeilfläche sowie Umfang und Fälligkeit des Kaufpreises festgelegt. Die ange-\n\nstrebte \"verbindliche Reservierung\" ließ sich auch nur erreichen, wenn die Be-\n\nklagten auf Verlangen der Klägerin zur Veräußerung der Teilfläche verpflichtet \n\nwaren. Diesen Gestaltungswillen haben sie sinnfällig damit beschrieben, dass \n\ndie Reservierung die \"Wirkungen eines Vorkaufsrechts\" haben sollte. Auch \n\nwenn sie hiermit nicht die Einräumung eines Vorkaufsrechts im technischen \n\nSinne angestrebt haben sollten, wie die Revisionserwiderung meint, so haben \n\nsie doch eine, wenn auch durch das Kaufverlangen der Erwerber bedingte, \n\nVerpflichtung der Beklagten zur Veräußerung der reservierten Teilfläche ver-\n\neinbart. \n\n10 \n\nd) Ob die Vereinbarung auch deshalb der Beurkundung bedurfte, weil sie \n\ndie Klägerin wirtschaftlich zum späteren Erwerb zwang und deshalb eine mittel-\n\nbare Erwerbsverpflichtung enthielt, bedarf keiner Entscheidung. \n\n11 \n\ne) Die Reservierungsvereinbarung verstößt gegen § 313 Satz 1 BGB a.F. \n\nund ist deshalb nach § 125 Satz 1 BGB nichtig. Anhaltspunkte dafür, dass diese \n\nFolge für die Klägerin oder ihren früheren Lebensgefährten schlechthin uner-\n\nträglich wäre (zu diesem Erfordernis: Senat, Urt. v. 16. Juli 2004, V ZR 222/03, \n\nNJW 2004, 3330, 3331) und den Beklagten deshalb die Berufung auf die Un-\n\nwirksamkeit der Vereinbarung versagt sein könnte, hat die Klägerin nicht vorge-\n\ntragen. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich. \n\n12 \n\n2. Die Beklagten sind der Klägerin aber aus ungerechtfertigter Bereiche-\n\nrung gemäß § 812 Abs. 1, § 818 Abs. 1 und 2 BGB zur Herausgabe der Reser-\n\nvierungspauschale verpflichtet. \n\n13 \n\na) Die Klägerin hat die Reservierungspauschale nämlich ohne Rechts-\n\ngrund gezahlt, weil die Reservierungsvereinbarung Grundlage der Zahlung war \n\nund die Vereinbarung unwirksam ist. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass \n\nsie dabei gewusst hat, nicht zur Zahlung verpflichtet zu sein, und ihr Anspruch \n\ndeshalb an § 814 BGB scheitern könnte, haben die Beklagten nicht vorgetra-\n\ngen. Die Klägerin mag aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit Erfahrung mit Reser-\n\nvierungsvereinbarungen und auch Kenntnis der Umstände gehabt haben, aus \n\ndenen sich die Formnichtigkeit der vorliegenden Reservierungsvereinbarung \n\nergibt. Ein Bereicherungsanspruch ist nach § 814 BGB nur ausgeschlossen, \n\nwenn der Bereicherungsgläubiger positive Kenntnis von der Nichtschuld hat, \n\naus den ihm möglicherweise bekannten Umstände mithin im Rahmen einer Pa-\n\nrallelwertung in der Laiensphäre auch die richtigen Schlüsse gezogen hat \n\n(BGH, Urt. v. 7. Mai 1997, IV ZR 35/96, NJW 1997, 2381, 2382; v. 20. Juli \n\n2005, VIII ZR 199/04, NJW-RR 2005, 1464, 1466; BAG NZA 2005, 814, 816). \n\nDas hat die Klägerin bestritten. Die Revision verweist nicht auf Vortrag der Be-\n\nklagten, aus dem sich das Gegenteil ergibt. \n\n14 \n\nb) Einer Zahlungsverpflichtung der Beklagten steht auch nicht entgegen, \n\ndass sie diese teilweise für die Renovierung ihres Hauses verbraucht haben. \n\nSie haben damit nämlich die Aufwendung entsprechender eigener Mittel erspart \n\nund bleiben deshalb bereichert. Sie haben nach § 818 Abs. 2 BGB hierfür in \n\nentsprechendem Umfang Ersatz in Geld zu leisten. \n\n15 \n\n16 \n\nc) Der Anspruch ist auch nicht verjährt. \n\naa) Seine Verjährung richtet sich gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 \n\nEGBGB nach dem vom 1. Januar 2002 an geltenden Recht, weil er vor diesem \n\nTag entstanden, aber noch nicht verjährt war. Er unterliegt nicht der regelmäßi-\n\ngen Verjährungsfrist nach § 195 BGB, sondern, wie das Berufungsgericht im \n\nErgebnis zutreffend entschieden hat, der - bei Klageeinreichung noch nicht ab-\n\ngelaufenen - besonderen Verjährungsfrist von zehn Jahren nach § 196 BGB. \n\n17 \n\nbb) Nach § 196 BGB verjähren in zehn Jahren Ansprüche auf Über-\n\n18 \n\n19 \n\ntragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertra-\n\ngung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung \n\ndes Inhalts eines solchen Rechts, also nach § 873 BGB zu erfüllende Ansprü-\n\nche, sowie Ansprüche auf die Gegenleistung. Auf einen Anspruch auf Heraus-\n\ngabe einer ohne Rechtsgrund geleisteten Zahlung, um den es hier geht, ist die-\n\nse Regelung deshalb nur anwendbar, wenn die rückabzuwickelnde Zahlung als \n\nGegenleistung für einen Vertrag über ein Recht an einem Grundstück zu quali-\n\nfizieren ist. \n\ncc) Eine solche Einordnung des Anspruchs der Klägerin scheitert nicht \n\ndaran, dass er der Rückabwicklung einer gescheiterten Vereinbarung dient. \n\n(1) Ob die Vorschrift auch Rückabwicklungsansprüche erfasst, ist aller-\n\ndings umstritten. Nach herrschender Ansicht erfasst § 196 BGB nicht nur ver-\n\ntragliche Ansprüche, die nach § 873 BGB zu erfüllen sind, sondern auch ge-\n\nsetzliche und diese auch dann, wenn es sich um Sekundäransprüche handelt \n\n(Erman/Schmidt-Räntsch, aaO, § 196 Rdn. 4; Palandt/Heinrichs, aaO, § 196 \n\nRdn. 5; PWW/Kesseler, aaO, § 196 Rdn. 3; MünchKomm-BGB/Grothe, 5. Aufl., \n\n§ 196 Rdn. 5; Staudinger/Peters, BGB [2003], § 196 Rdn. 9). Teilweise wird \n\ndemgegenüber die Ansicht vertreten, Ansprüche auf Rückabwicklung von Ver-\n\nträgen seien hiervon auszunehmen, weil die Schwierigkeiten beim Vollzug sol-\n\ncher Ansprüche, die Anlass für die Regelung gegeben hätten, hier nicht be-\n\nstünden (LG Rottweil, NJW-RR 2007, 452, 453; AnwK/Mansel/Stürner, aaO, \n\n§ 196 Rdn. 29; Bamberger/Roth/Henrich, § 196 Rdn. 3). Träfe das zu, wäre \n\nnicht nur die Rückabwicklung der Verfügung über das Grundstück aus dem \n\nAnwendungsbereich des § 196 BGB ausgenommen, sondern auch die Rück-\n\nabwicklung der geleisteten Zahlung. Diese könnte dann nämlich keine Gegen-\n\nleistung sein. \n\n20 \n\n(2) Dem folgt der Senat nicht. Die Vorschrift stellt allein auf den Inhalt, \n\nnicht aber auf den Grund des Anspruchs ab. Sie geht damit auch nicht über das \n\nangestrebte Ziel hinaus. Mit der Sonderverjährung für die beschriebenen An-\n\nsprüche hat der Gesetzgeber nach den Materialien den Besonderheiten dieser \n\nAnsprüche Rechnung tragen wollen. Diese Besonderheiten hat der Gesetzge-\n\nber nach der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucks. 14/6040 S. 105) vor \n\nallem darin gesehen, dass die Erfüllung von Ansprüchen über Rechte an \n\nGrundstücken nicht allein von dem Schuldner, sondern von der Mitwirkung \n\nstaatlicher Stellen abhängt. Verfügungen über ein Grundstück oder ein Recht \n\nan einem Grundstück setzten deren Eintragung in das Grundbuch voraus. Die-\n\nse könne sich verzögern, auch wenn der Schuldner alles seinerseits Erforderli-\n\nche veranlasst habe. Es könne eine Teilungsvermessung erforderlich, aber \n\nnicht schnell zu erreichen sein. Die Erteilung der steuerlichen Unbedenklich-\n\nkeitsbescheinigung könne sich in die Länge ziehen. Nicht zuletzt brauche das \n\nGrundbuchamt selbst Zeit zur Prüfung. Darin unterscheiden sich Rückabwick-\n\nlungsansprüche nicht substantiell von Erfüllungsansprüchen. Zwar mag sich \n\ndas Verzögerungspotential bei Vermessung und steuerlicher Prüfung verrin-\n\ngern, etwa weil das zu teilende Grundstück bereits geteilt und bei der Rückab-\n\nwicklung eines Vertrags Grunderwerbsteuer nicht zu zahlen ist. Es können sich \n\naber neue Verzögerungsgefahren etwa daraus ergeben, dass das zurückzuüb-\n\nertragende Grundstück mit anderen Grundstücken verschmolzen worden und \n\nerneut zu teilen oder dass es lastenfrei zu machen ist. Vor allem aber ändert \n\nsich nichts daran, dass auch die Rückabwicklung eines Grundstücksgeschäfts \n\nim Grundbuch zu vollziehen ist und sich der Grundbuchvollzug verzögern kann. \n\nDas entzieht einer teleologischen Reduktion der Vorschrift den Boden. \n\n21 \n\ndd) Die Anwendung des § 196 BGB auf einen Bereichungsanspruch \n\nscheitert auch nicht daran, dass bei einem solchen Anspruch ein Gegenseitig-\n\nkeitsverhältnis nicht besteht. Zur Beschreibung eines \"Anspruchs auf die Ge-\n\ngenleistung\" wird zwar teilweise auf den dem Vertragsrecht entlehnten Begriff \n\ndes Synallagma Bezug genommen (Bamberger/Roth/Henrich, aaO, § 196 \n\nRdn. 11; Erman/Schmidt-Räntsch, aaO, § 196 Rdn. 5; PWW/Kesseler, aaO, \n\n§ 196 Rdn. 6; im Ansatz auch MünchKomm-BGB/Grothe, aaO, § 196 Rdn. 7). \n\nDie Wechselbezüglichkeit der Ansprüche, die damit angesprochen wird, ist \n\naber nicht auf vertragliche Ansprüche begrenzt. Sie kann auch bei gesetzlichen \n\nAnsprüchen vorliegen. Deshalb ist etwa anerkannt, dass § 196 BGB auch auf \n\ndie Rückabwicklungsansprüche aus einem nichtigen Grundstückskaufvertrag \n\nanwendbar ist (Staudinger/Peters, aaO, § 196 Rdn. 11; im Ergebnis auch \n\nMünchKomm-BGB/Grothe aaO). \n\nee) Diese Voraussetzungen liegen hier vor. \n\n(1) Die gescheiterte Reservierungsvereinbarung enthielt die Verpflich-\n\ntung zur Übertragung des Eigentums an der reservierten Teilfläche. Die Beklag-\n\nten haben sich darin zwar nicht unmittelbar zur Übertragung des Eigentums an \n\nder Teilfläche verpflichtet. Es mag auch zweifelhaft sein, ob sie der Klägerin ein \n\nVorkaufsrecht eingeräumt haben. Sie haben ihr aber jedenfalls ein Erwerbs-\n\nrecht eingeräumt. Das wiederum setzt, wie oben dargelegt, eine durch das An-\n\nkaufverlangen der Klägerin und den Abschluss des Kaufvertrags bedingte Ver-\n\npflichtung der Beklagten zur Veräußerung der Teilfläche voraus. Eine solche \n\nbedingte Verpflichtung reicht, wie bei § 313 Satz 1 a. F. BGB (= § 311b Abs. 1 \n\nSatz 1 BGB) auch bei § 196 BGB aus. \n\n22 \n\n23 \n\n24 \n\n(2) Unerheblich ist auch, dass es nicht zu der beabsichtigten Rechtsän-\n\nderung an der Teilfläche, sondern lediglich zur Zahlung der Reservierungspau-\n\nschale gekommen ist. Die Vorschrift sieht eine solche Einschränkung nicht vor \n\nund begnügt sich damit, dass der Anspruch in einem Gegenseitigkeitsverhältnis \n\nzu einem Anspruch auf, soweit hier von Bedeutung, Übertragung des Eigen-\n\ntums an einem Grundstück steht. Dem entspricht es, dass die Verjährungsfrist \n\nfür den Übertragungsanspruch nicht davon abhängt, dass es eine Gegenleis-\n\ntung gibt (Erman/Schmidt-Räntsch, aaO, § 196 Rdn. 6). Nur dieses Verständnis \n\nentspricht dem Zweck der Einbeziehung von Ansprüchen auf die Gegenleistung \n\nin die Vorschrift. Bei diesem Anspruch ergeben sich zwar die Schwierigkeiten \n\nnicht, die den Gesetzgeber zur Einführung der Sonderverjährung veranlasst \n\nhaben. Ohne die Einbeziehung der Ansprüche auf die Gegenleistung in die \n\nVorschrift hätten sich jedoch unterschiedliche Verjährungsfristen regelmäßig \n\nwechselbezüglicher Ansprüche ergeben, was wiederum das Synallagma gestört \n\nhätte. Das wollte der Gesetzgeber mit der Einbeziehung auch dieser Ansprüche \n\nvermeiden (Beschlussempfehlung der Ausschüsse in BT-Drucks. 14/7052 S. \n\n179). Dann aber kann es nur darauf ankommen, ob die Ansprüche in einem \n\nGegenseitigkeitsverhältnis stehen. \n\n(3) Ein solches Gegenseitigkeitsverhältnis liegt hier vor. \n\na) Aus dem Inhalt des Anspruchs selbst lässt es sich allerdings nicht ab-\n\nleiten, weil dieser als Bereicherungsanspruch für sich genommen nicht aussa-\n\ngekräftig ist. Ein Gegenseitigkeitsverhältnis kann sich aber auch aus dem An-\n\nlass und dem Zusammenhang ergeben, in dem die rechtsgrundlose Leistung \n\nerbracht wurde. Dazu gehört bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung \n\nder (gescheiterte) Vertrag, aufgrund dessen die darin vorgesehenen Leistungen \n\nerbracht wurden, die rückabgewickelt werden sollen. Anders ließe sich, wie von \n\ndem Gesetzgeber angestrebt, nicht erreichen, dass die Ansprüche beider Par-\n\nteien einer gleich langen Verjährungsfrist unterliegen. Denn der Anspruch auf \n\nRückabwicklung der Verfügung unterläge einer Verjährungsfrist von zehn Jah-\n\n25 \n\n26 \n\nren, der Anspruch auf Rückabwicklung der Zahlung dagegen, anders als der \n\nZahlungsanspruch aus dem vorgesehenen Vertrag bei dessen Wirksamkeit, der \n\nregelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Für einen solchen Unterschied \n\ngibt es nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers für eine \"verjährungs-\n\nrechtliche Waffengleichheit\" keinen Grund. \n\n27 \n\nb) Nach der Reservierungsvereinbarung sollte die Reservierungspau-\n\nschale nicht nur für das bloße Stillhalten der Beklagten gezahlt werden. Dage-\n\ngen spricht schon ihre Höhe; die Pauschale macht etwa ein Drittel des vorge-\n\nsehenen Kaufpreises aus. Sie war vielmehr für das Erwerbsrecht und damit \n\ngerade auch für die vorgesehene bedingte Verpflichtung der Beklagten gezahlt \n\nworden, der Klägerin auf Verlangen das Eigentum an der reservierten Teilfläche \n\nzu übertragen. Nur so ist es zu erklären, dass die Pauschale auf den nach Ver-\n\ntragsschluss zu zahlenden Kaufpreis angerechnet werden sollte. Sie war damit \n\nals Gegenleistung für die Übertragung des Eigentums gedacht. Daran ändert \n\ndas Scheitern der Vereinbarung nichts. Das Gegenseitigkeitsverhältnis setzt \n\nsich vielmehr bei ihrer Rückabwicklung fort. \n\nIII. \n\n28 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. \n\nKrüger \n\nKlein \n\nLemke \n\nSchmidt-Räntsch \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \n\nLG Rostock, Entscheidung vom 11.08.2006 - 10 O 55/05 - \n\nOLG Rostock, Entscheidung vom 05.04.2007 - 7 U 126/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_118-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-25/v-zr-118-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 196","ref_norm":"196","n":11},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311b","ref_norm":"311b","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 814","ref_norm":"814","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 873","ref_norm":"873","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 325","ref_norm":"325","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_118-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_118-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-25/v-zr-118-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_118-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:14:32.629720+00:00"}}