{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_117-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2008-04-11","aktenzeichen":"V ZR 117/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VermG § 3 Abs. 3 Satz 4 Aufwendungsersatzansprüche des Nachfolgers in die Buchposition zu Unrecht eingetragenen Volkseigentums bestehen im Falle der Restitution des Grund- stücks allein gegenüber dem Restitutionsberechtigten. Sie werden von § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG bestimmt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 117/07 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n11. April 2008 \nWeschenfelder \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVermG § 3 Abs. 3 Satz 4 \n\nAufwendungsersatzansprüche des Nachfolgers in die Buchposition zu Unrecht \n\neingetragenen Volkseigentums bestehen im Falle der Restitution des Grund-\n\nstücks allein gegenüber dem Restitutionsberechtigten. Sie werden von § 3 \n\nAbs. 3 Satz 4 VermG bestimmt. \n\nBGH, Urteil vom 11. April 2008 - V ZR 117/07 - OLG Brandenburg \n\nLG Potsdam \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 29. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den \n\nRichter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und \n\nDr. Roth \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Bran-\n\ndenburgischen Oberlandesgerichts vom 28. Juni 2007 wird \n\nauf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nM. K. war Eigentümerin eines mit zwei Miethäusern bebauten \n\nGrundstücks in P. . Das Grundstück war durch Machenschaften der DDR \n\nüberschuldet. \n\nM. K. verstarb am 6. Mai 1983. Sie hatte H. Po. \n\ntestamentarisch zu ihrer Erbin bestimmt; das Grundstück hatte sie dem Rat der \n\nStadt P. vermacht. Der Rat der Stadt schlug das Vermächtnis wegen der \n\nÜberschuldung des Grundstücks aus; H. Po. schlug die Erbschaft aus. \n\nDadurch wurden die Beklagten, Nachkommen vorverstorbener Geschwister der \n\nErblasserin, deren gesetzliche Erben. \n\n3 \n\nDas staatliche Notariat stellte indessen am 13. Oktober 1983 einen Erb-\n\nschein aus, nach welchem die DDR Erbin der Verstorbenen geworden sei. Das \n\nGrundstück wurde als volkseigen gebucht. Seine Bewirtschaftung erfolgte durch \n\nden V. Gebäudewirtschaft P. , aus dem die Klägerin hervorgegangen \n\nist. \n\n4 \n\nIm Oktober 1990 meldete H. Po. wegen des Grundstücks \n\nAnsprüche nach dem Vermögensgesetz an. Die angemeldeten Ansprüche trat \n\nsie im November 1992 an die G. Grundstücksgesellschaft mbH \n\n(G. GmbH) ab. 1993 erwirkten die Beklagten die Einziehung des \n\nErbscheins vom 13. Oktober 1983 und die Erteilung eines Erbscheins, der ihre \n\nBerechtigung an dem Nachlass ausweist. Das Grundbuch wurde 1994 \n\nberichtigt, die Beklagten wurden als Eigentümer eingetragen. Im September \n\n1996 gab die Klägerin ihnen das Grundstück heraus. \n\nAufgrund der Anmeldung von H. Po. wurde das Grundstück mit \n\nBescheid vom 12. Mai 1997 der G. GmbH übertragen. Der Bescheid \n\nwurde 2005 bestandskräftig. \n\nMit der Klage verlangt die Klägerin von den Beklagten aus eigenem, \n\nhilfsweise aus abgetretenem Recht der Stadt P. , Ersatz durch Einkünfte \n\naus der Vermietung nicht gedeckter Aufwendungen für die Bewirtschaftung des \n\nGrundstücks im Zeitraum vom 3. Oktober 1990 bis zum 31. August 1996. Die \n\nKlage ist in den Tatsacheninstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem \n\nOberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den geltend \n\ngemachten Anspruch weiter. \n\n5 \n\n6 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht verneint einen Anspruch der Klägerin. Es meint, \n\ndie Klägerin sei mit ihrer Eintragung in das Handelsregister am 21. März 1991 \n\nanstelle der Stadt P. Verfügungsberechtigte im Sinne von § 2 Abs. 3 \n\nSatz 2 VermG geworden. Ansprüche wegen Aufwendungen zur Instandhaltung \n\ndes Grundstücks könnten ihr gemäß § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG nur gegen die \n\nG. GmbH zustehen, die durch die Restitution Eigentümerin des Grund-\n\nstücks geworden sei. \n\nII. \n\n8 \n\nDas hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. Soweit die Klägerin \n\nfür Aufwendungen auf das Grundstück Ersatz verlangen kann, schulden ihr \n\ndiesen nicht die Beklagten nach §§ 994 ff. BGB, sondern die G. GmbH \n\nnach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG. Dem zeitweiligen Eigentum der Beklagten an \n\ndem Grundstück kommt für die Passivlegitimation keine Bedeutung zu. Die \n\nVorschriften der §§ 987 ff. BGB sind nicht anwendbar, weil die Rechtsstellung \n\nder Beklagten als Eigentümer des Grundstücks von dem Restitutionsanspruch \n\nder G. GmbH überlagert war. \n\n9 \n\n1. a) Waren vermietete Grundstücke von Unrechtsmaßnahmen der DDR \n\nbetroffen, ist die Schädigung oft dadurch erfolgt, dass eine kostendeckende \n\nVermietung verhindert und so die Überschuldung der Grundstücke \n\nherbeigeführt wurde. Diese gab dann Anlass, das Eigentum aufzugeben, es \n\ndem Staat der DDR oder dessen Organen zu schenken, oder eine Erbschaft \n\nauszuschlagen, die im Wesentlichen aus dem Eigentum an einem über-\n\nschuldeten Grundstück bestand. Die manipulative Verdrängung bildet gemäß \n\n§ 1 Abs. 2 VermG einen Fall der Restitution. \n\n10 \n\nDie Ausschlagung der Erbschaft durch einen eingesetzten oder einen \n\ngesetzlichen Erben führte nach § 404 ZGB zum Anfall der Erbschaft an einen \n\nnachrangigen Erben. Schlug auch dieser die Erbschaft aus oder fehlte es an \n\neinem nachrangigen Erben, fiel die Erbschaft nach § 369 Abs. 1 ZGB dem \n\nStaat der DDR als gesetzlichem Erben letzter Ordnung zu. Damit entstand an \n\nden Gegenständen des Nachlasses nach § 369 Abs. 2 Satz 1 ZGB Volks-\n\neigentum. \n\n11 \n\nb) Tatsächlich wurden von den Notariaten der DDR in großer Zahl \n\nErbscheine ausgestellt, die eine Erbenstellung des Fiskus auswiesen, ohne \n\ndass der nachrangige Erbe die ihm angefallene Erbschaft ausgeschlagen hatte. \n\nDiesen Erbscheinen entsprechend wurden die Nachlassgrundstücke zu Unrecht \n\nals volkseigen gebucht. Die unzutreffende Eintragung führt zu dem Anspruch \n\ndes nachrangigen Erben gegen den Rechtsnachfolger in die Buchposition, der \n\nBerichtigung des Grundbuchs zuzustimmen und das Grundstück heraus-\n\nzugeben. \n\n12 \n\nc) Hatte der nachrangige Erbe den Nachlass nicht ausgeschlagen, war \n\nder vorrangige Erbe manipulativ verdrängt, ohne dass das Ziel der \n\nVerdrängung, an den Gegenständen des Nachlasses Volkseigentum zu \n\nbegründen, erreicht worden war. Obwohl es zur Begründnung von Volks-\n\neigentum nicht gekommen ist, findet das Vermögensgesetz auch in diesen Fäl-\n\nlen Anwendung, weil das Unrecht, das in der manipulativen Verdrängung eines \n\nvorrangig berufenen Erben liegt, nicht dadurch seine Bedeutung verliert, dass \n\nder beabsichtigte Anfall der Erbschaft an den Staat der DDR ausgeblieben ist \n\n(unvollständige Kettenausschlagung, vgl. BVerwGE 105, 172, 176; BVerwG VIZ \n\n1998, 33, 35). \n\n13 \n\nDie Anmeldung des Restitutionsanspruchs durch den verdrängten Erben \n\nhat zur Folge, dass das Eigentum, dessen zutreffende Verlautbarung im \n\nGrundbuch und dessen Herausgabe der nachrangige Erbe gegenüber dem \n\nRechtsnachfolger in das scheinbare Vollkseigentum erreicht hat, mit dem \n\nRückübertragungsanspruch des verdrängten Erben belastet \n\nist. Hat die \n\nAnmeldung Erfolg, lässt die Bestandskraft des Rückübertragungsbescheids das \n\nEigentum von dem nachrangigen Erben als Verfügungsberechtigten auf den \n\nverdrängten Erben als Berechtigten übergehen, § 34 Abs. 1 VermG. Die \n\nAnsprüche des nachrangigen Erben auf Ersatz von Aufwendungen sind nach \n\n§ 3 Abs. 3 Satz 4 VermG, die Ansprüche des verdrängten Erben wegen der von \n\ndem nachrangigen Erben erhaltenen Entgelte sind nach § 7 Abs. 7 Satz 2 ff. \n\nVermG zu bestimmen. \n\n14 \n\n2. Dies gilt entsprechend für Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen \n\ndes Nachfolgers in die Buchposition und den Anspruch auf Herausgabe von \n\nEntgelten, die der Nachfolger in die Buchposition aus der Vermietung des \n\nGrundstücks erzielt hat. Dessen Ansprüche sind nach den Vorschriften des \n\nVermögensgesetzes zwischen dem Nachfolger in die Buchposition und dem \n\nBerechtigten auszugleichen. \n\n15 \n\na) Die von der Revision erstrebte Anwendung von §§ 987 ff. BGB auf \n\ndiese Ansprüche und deren Erfüllung in dem Verhältnis zwischen dem \n\nNachfolger in die Buchposition und dem zwischenzeitlichen Eigentümer wird \n\nder tatsächlichen Situation und den Interessen der Beteiligten nicht gerecht und \n\nbeachtet den insoweit bestehenden Vorrang des Vermögensgesetzes vor den \n\nzivilrechtlichen Vorschriften nicht. \n\n16 \n\nDie Vorschriften der §§ 987 ff BGB gehen davon aus, dass die \n\nHerausgabe des Besitzes an den Eigentümer zu einer abschließenden \n\nRegelung führt und es allein dessen Sache ist, wie er mit seinem Eigentum \n\nverfährt. So verhält es sich jedoch nicht, wenn die Rechtsstellung des Eigen-\n\ntümers von einem Restitutionsanspruch überlagert ist. Die Überlagerung ist von \n\ndem Willen des Eigentümers unabhängig. Die Herausgabe der Sache an den \n\nnachrangigen Erben führt zu keiner abschließenden Ordnung. Diese wird \n\nvielmehr erst durch die Entscheidung in dem Restitutionsverfahren erreicht. Die \n\nfür die Restitution geltenden Regelungen der Ansprüche auf Nutzungsheraus-\n\ngabe und Aufwendungsersatz stimmen jedoch weder in den Regelungs-\n\nabsichten noch in den Regelungsfolgen mit §§ 987 ff. BGB überein. Der \n\nWiderspruch ist dadurch aufzulösen, dass der Ausgleich der Ansprüche auf \n\nAufwendungsersatz und Nutzungsherausgabe zwischen dem Berechtigten und \n\ndem Nachfolger in die Buchposition nach den im Vermögensgssetz bestimmten \n\nRegelungen erfolgt. \n\n17 \n\nDie Bestimmungen der §§ 987 ff. BGB haben das Ziel, die Ansprüche \n\nwegen der von einem unrechtmäßigen Besitzer gezogenen Nutzungen und \n\nAufwendungen abhängig davon zu gestalten, in welchem Maße dem Besitzer \n\ndas Fehlen der Berechtigung zum Besitz vorgeworfen werden kann \n\n(Erman/Ebbing, BGB, 12. Aufl., Vor §§ 987 - 993 Rdn. 2; Soergel/Stadler BGB, \n\n13. Aufl., Vor § 987 Rdn. 1; Staudinger/Gursky, BGB [2006], Vorbem. zu §§ 987 \n\n- 993 Rdn. 4; Vorbem. zu §§ 994 - 1003 Rdn. 25). Der Besitzer muss nach \n\n§§ 987 Abs. 1, 990 BGB Nutzungen nur für die Zeit nach Kenntnis vom Fehlen \n\nseiner Berechtigung zum Besitz bzw. von dem Eintritt der Rechtshängigkeit des \n\nHerausgabeanspruchs an herauszugeben. Von diesem Zeitpunkt an ist er zur \n\n\"ordnungsgemäßen\" Bewirtschaftung verplichtet, § 987 Abs. 2, 990 BGB. Zuvor \n\nvon dem Besitzer auf die Sache gemachte notwendige Verwendungen sind von \n\ndem Eigentümer grundsätzlich zu ersetzen, § 994 Abs. 1 Satz 1 BGB; die \n\nErsatzpflicht für spätere notwendige Verwendungen richtet sich nach den \n\nVorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag, § 994 Abs. 2 BGB. \n\nNützliche Aufwendungen eines gutgläubigen Besitzers hat der Eigentümer nach \n\nMaßgabe von § 996 BGB zu erstatten. \n\n18 \n\nb) Fragen des Auseinanderfallens von Besitz und Eigentum stellen sich \n\nim Regelungsbereich des Vermögensgesetzes nicht. Der Verfügungs-\n\nberechtigte ist im Regelfall Eigentümer der zurückzuübertragenden Sache. Der \n\nBerechtigte muss vor einem Verhalten des Verfügungsberechtigten geschützt \n\nwerden, das seinen Rückübertragungsanspruch gefährdet (Senat, BGHZ 126, \n\n1,5; Säcker/Busche, VermG, § 3 Rdn. 105; Wasmuth in RVI, Loseblattkommen-\n\ntar, Stand November 2007, § 3 VermG Rdn. 293). Dem Verfügungsberechtigten \n\nsind daher dingliche Geschäfte und der Abschluss langfristiger schuld-\n\nrechtlicher Verträge über die zu restituierende Sache grundätzlich untersagt, \n\n§ 3 Abs. 3 Satz 1 VermG. Sie sind nur unter den in § 3 Abs. 3 Satz 2, 3, 5 \n\nVermG genannten Umständen gestattet. Allein in diesen Fällen hat der \n\nBerechtigte Aufwendungen des Verfügungsberechtigten zu ersetzen, § 3 Abs. 3 \n\nSatz 4 VermG. Entgelte aus einem Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungs-\n\nverhältnis, die bis zum 30. Juni 1994 gezogen worden sind, verbleiben dem \n\nVerfügungsberechtigten. Nur soweit dieser solche für spätere Zeiten erzielt hat, \n\nkann der Berechtigte nach Maßgabe von § 7 Abs. 7 Satz 2 ff. VermG \n\nHerausgabe verlangen. Auf die Frage der Kenntnis des Verfügungsberechtigten \n\nvon der Restitutionsbelastung kommt es nicht an; zu einer gewinnbringenden \n\nBewirtschaftung des Restitutionsgegenstands ist der Verfügungsberechtigte \n\nnicht verpflichtet (Senat, Urt. v. 29. Juni 2007, V ZR 257/06, NJW-RR 2007, \n\n1611, 1612). \n\n19 \n\nc) Diese Regelungen haben bei der Restitution eines Grundstücks auch \n\nfür den Nachfolger in die Buchposition des scheinbaren Volkseigentums zu \n\ngelten. Dieser musste bei seinen Aufwendungen auf das Grundstück von den \n\ndurch § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG bestimmten Beschränkungen ausgehen. Er \n\ndurfte annehmen, die Sache nicht gewinnbringend bewirtschaften zu müssen \n\nund einer Verpflichtung zur Herausgabe von Entgelten nur nach Maßgabe von \n\n§ 7 Abs. 7 Satz 2 ff. VermG unterworfen zu sein. Hieran ändert sich nicht da-\n\ndurch etwas, dass ein nachrangiger Erbe zwischen den Nachfolger in die \n\nBuchposition und den verdrängten Erben tritt. Der nachrangige Erbe muss nicht \n\nvor Handlungen des Nachfolgers in die Buchposition geschützt werden. Die \n\nFolgen solcher Handlungen treffen grundsätzlich nicht ihn, sondern den Berech-\n\ntigten, auf den das Eigentum übergehen wird. Der nachrangige Erbe kann für \n\ndie unzutreffende Eintragung von Volkseigentum in das Grundbuch und den \n\nÜbergang des Besitzes auf einen Nachfolger in die Verwaltung des scheinbaren \n\nVolkseigentums auch nicht verantwortlich gemacht werden. Er ist nicht re-\n\nstitutionsberechtigt; Ansprüche aus § 3 Abs. 3 VermG stehen ihm nicht zu. Erst \n\nvon dem Zeitpunkt an, in welchem der nachrangige Erbe den Besitz erlangt hat, \n\nist er tatsächlich in der Lage, den Restitutionsanspruch des Berechtigten durch \n\nMaßnahmen im Hinblick auf das zu restituierende Grundstück zu gefährden. \n\nErst von diesem Zeitpunkt an kann er aus der Vermietung oder Verpachtung \n\nEntgelte erzielen. \n\n20 \n\nDie über § 894 BGB hinausgehenden Rechtsfolgen der fehlerhaften \n\nBuchung eines Grundstücks als volkseigen können sachgerecht nicht \n\ngegenüber dem nachrangigen Erben abgewickelt werden, sondern nur \n\ngegenüber dem Berechtigten, gegenüber dem sie sich aufgrund der Restitution \n\ndes Grundstücks tatsächlich auswirken. Daher fehlt es an einem Grund, den \n\nnachrangigen Erben als Verfügungsberechtigen \n\nin die Abwicklung der \n\nAnsprüche des Nachfolgers in die Buchposition scheinbaren Volkseigentums \n\neinzubeziehen. Diese Ansprüche sind vielmehr zwischen dem Nachfolger und \n\ndem Berechtigten zu erfüllen. Der Verfügungsberechtigte wird von ihnen nicht \n\nberührt. Er kann seiner Inanspruchnahme durch den Nachfolger in die Buch-\n\nposition das Bestehen des Restitutionsverhältnisses entgegenhalten. Verlangt \n\nder Verfügungsberechtigte von dem Nachfolger in die Buchposition die Heraus-\n\ngabe von Nutzungen, gilt umgekehrt dasselbe. \n\n21 \n\nWird der Nachfolger in die Buchpostion wegen seiner Aufwendungen auf \n\nden Berechtigten verwiesen, verhält es sich nicht anders, als es sich im Falle \n\nder Vollständigkeit der Kettenausschlagung und dem aus dieser folgenden \n\nRechtserwerb durch den Staat der DDR verhielte. Die Ansprüche wegen \n\nAufwendungen des Nachfolgers in das Volkseigentum auf die zu restituierende \n\nSache und die Ansprüche auf Herausgabe erhaltener Entgelte wären in \n\nunmittelbarer Anwendung von § 3 Abs. 3 Satz 4, § 7 Abs. 7 Satz 2 ff. VermG \n\nzwischen dem Berechtigten und dem Nachfolger in das Volkseigentum als \n\nVerfügungsberechtigten auszugleichen. Das Dazwischentreten eines nach-\n\nrangigen Erben kann den Nachfolger in die Buchposition weder darüber hinaus \n\nbelasten, noch kann es einen Grund dafür bilden, den Nachfolger in die \n\nBuchposition zu entlasten. Daher ist es letzlich ohne Bedeutung, ob der \n\nNachfolger in die Buchposition nach § 8 VZOG in der Fassung durch das \n\nWohnraummodernisierungssicherungsgesetz vom 24. Juli 1997 in der Lage \n\nwar, über das Grundstück zu verfügen, und ob es vor der Restitution zur \n\nBerichtigung des Grundbuchs und zur Herausgabe des Grundstücks \n\ngekommen ist. \n\n22 \n\n3. Auch aus §§ 2020 ff. BGB ist nichts anderes abzuleiten. Auf die \n\nerbrechtlichen Verhältnisse vor dem 3. Oktober 1990 Verstorbener mit \n\nWohnsitz \n\nin der DDR \n\nist gemäß Art. 235 § 1 Abs. 1 EGBGB das \n\nZivilgesetzbuch der DDR weiterhin anzuwenden. Dieses enthielt keine \n\n§§ 2018 ff. BGB entprechenden Vorschriften. Die Ansprüche zwischen dem \n\nErben und einem Erbschaftsbesitzer wurden vielmehr von § 33 Abs. 2 ZGB \n\nbestimmt. An dessen Stelle sind mit der Wiedervereingigung Deutschlands \n\ngemäß Art. 233 § 2 Abs. 1 EGBGB die §§ 985 ff. BGB getreten. Diese werden \n\nbei der Buchung von scheinbarem Volkseigentum im Falle der Restitution durch \n\ndie Regelungen des Vermögensgesetzes verdrängt. \n\n23 \n\n4. Auch dem Urteil des III. Zivilsenats (BGHZ 148, 241 ff.), auf das die \n\nRevision verweist, ist nichts anderes zu entnehmen. Die Befugnisse, Ansprüche \n\nund Pflichten des staatlichen Verwalters sind mit der Rechtsstellung des \n\nNachfolgers in die Buchposition zu Unrecht eingetragenen Volkseigentums \n\nnicht vergleichbar. Der III. Zivilsenat hat dementsprechend auf Anfrage mit-\n\ngeteilt, dass er der vorliegenden Entscheidung nicht entgegentritt. \n\nIII. \n\n24 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nKrüger \n\n Klein \n\n Stresemann \n\n Czub \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \n\nLG Potsdam, Entscheidung vom 23.06.2006 - 1 O 332/97 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 28.06.2007 - 5 U 140/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_117-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-11/v-zr-117-07","cited_norms":[{"jurabk":"VermG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 987","ref_norm":"987","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 994","ref_norm":"994","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 996","ref_norm":"996","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2018","ref_norm":"2018","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2020","ref_norm":"2020","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 2","ref_norm":"233-2","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 235 § 1","ref_norm":"235-1","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VZOG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 894","ref_norm":"894","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 985","ref_norm":"985","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 990","ref_norm":"990","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_117-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_117-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-11/v-zr-117-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_117-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:32:37.024503+00:00"}}