{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_114-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2008-06-13","aktenzeichen":"V ZR 114/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 13. Juni 2008 Langendörfer-Kunz, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 675 Abs. 2, 433 Abs. 1; ZPO §§ 33 Abs. 1, 256 Abs. 1 a) Der Käufer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Verkäufer seine Pflichten aus einem Beratungsvertrag verletzt hat, auch dann, wenn dieser ihm ein unvollständiges und insoweit fehlerhaftes Berechnungsbeispiel zur Ermittlung des monatlichen Eigenaufwands vorgelegt hat. Die schriftliche Beratungsunterlage trägt nicht die Vermutung, dass dem Kaufinteressenten keine weiteren, über die schriftliche Berechnung hinausgehenden Informationen erteilt worden sind. b) Eine isolierte Drittwiderklage gegen den Zedenten der Klageforderung, mit der die Feststellung beantragt wird, dass ihm keine Ansprüche zustehen, ist zulässig.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 114/07 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n13. Juni 2008 \nLangendörfer-Kunz, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 675 Abs. 2, 433 Abs. 1; ZPO §§ 33 Abs. 1, 256 Abs. 1 \n\na) Der Käufer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Verkäufer \nseine Pflichten aus einem Beratungsvertrag verletzt hat, auch dann, wenn \ndieser ihm ein unvollständiges und insoweit fehlerhaftes Berechnungsbeispiel \nzur Ermittlung des monatlichen Eigenaufwands vorgelegt hat. Die schriftliche \nBeratungsunterlage trägt nicht die Vermutung, dass dem Kaufinteressenten \nkeine weiteren, über die schriftliche Berechnung hinausgehenden Informationen \nerteilt worden sind. \n\nb) Eine isolierte Drittwiderklage gegen den Zedenten der Klageforderung, mit der \ndie Feststellung beantragt wird, dass ihm keine Ansprüche zustehen, ist \nzulässig. \n\nBGH, Urt. v. 13. Juni 2008 - V ZR 114/07 - OLG Hamburg \n\n LG Hamburg \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom \n\n13. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter \n\nDr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter \n\nDr. Czub \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats \n\ndes Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 18. Juni \n\n2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber \n\ndie Kosten \n\ndes Revisionsverfahrens, \n\nan \n\ndas \n\nBerufungsgericht zurückverwiesen. \n\nvon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin verlangt aus eigenem und von ihrem früheren Ehemann ab-\n\ngetretenem Recht von der beklagten Verkäuferin die schadensersatzrechtliche \n\nRückabwicklung eines 1993 abgeschlossenen notariellen Vertrages über den Kauf \n\neiner als Kapitalanlage erworbenen Eigentumswohnung in N. . \n\nDer Klägerin und dem Zedenten wurde in den von Mitarbeitern der Be-\n\nklagten geführten Beratungsgesprächen eine sog. Musterrentabilitätsberechnung \n\nüber die mit dem Kauf der Wohnung verbundenen Kosten vorgelegt, die einen \n\nmonatlichen Eigenaufwand des Käufers von 550 DM vor und von 330 DM nach \n\nSteuern auswies. Der Ermittlung der monatlichen Belastung war eine Finanzierung \n\ndurch ein Vorausdarlehen zugrunde gelegt, das durch zwei Bausparverträge \n\n3 \n\n4 \n\nabgelöst werden sollte. In den schriftlichen Berechnungen wurde der Aufwand des \n\nKäufers für die Tilgung des Vorausdarlehens allein nach den in den ersten drei \n\nJahren zu leistenden Bausparraten von 104 DM im Monat, jedoch nicht nach den \n\nhöheren Sparraten in den folgenden Jahren ausgewiesen. \n\nMit notariellem Vertrag vom 28. August 1993 kauften die Klägerin und der \n\nZedent von der Beklagten die Wohnung zu einem Preis von 146.900 DM. Am \n\n8./19. September 1993 schlossen sie mit der Bausparkasse die vorgesehenen \n\nFinanzierungsverträge. \n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung von 75.108,78 € zzgl. \n\nZinsen, Zug um Zug gegen lastenfreie Rückübereignung der Wohnung, sowie die \n\nFeststellung, dass die Beklagte ihr zum Ersatz des über den bezifferten \n\nKlageantrag hinausgehenden Vermögensschadens verpflichtet ist. Sie hat eine \n\nUrkunde über eine Abtretungsvereinbarung mit \n\nihrem \n\nfrüheren Ehemann \n\nvorgelegt. Die Beklagte hat gegen den Zedenten Widerklage mit dem Antrag auf \n\nFeststellung erhoben, dass diesem keine Ansprüche gegen sie zustehen. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage als unzu-\n\nlässig abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit \n\nder von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihre Anträge wei-\n\nter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n6 \n\n7 \n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klage wegen einer \n\nVerletzung von Beratungspflichten begründet. \n\nEs meint, zwischen den Käufern und der Beklagten, vertreten durch deren \n\nMitarbeiter, sei ein Beratungsvertrag dadurch zustande gekommen, dass den \n\nKaufinteressenten die Aufwendungen, die diese bei dem Erwerb der Immobilie zu \n\nAnlagezwecken zu erbringen hätten, in Berechnungsbeispielen erläutert worden \n\nseien. Die Verkäuferin habe ihre Pflicht zur vollständigen Beratung verletzt, weil \n\nder Eigenaufwand in der „Rentabilitätsberechnung“ nicht richtig dargestellt worden \n\nsei. Die Berechnung habe sich nicht auf die Verhältnisse bei Vertragsabschluss \n\nbeschränken dürfen, sondern auch die bereits absehbaren ungünstigen \n\nVeränderungen berücksichtigen müssen. Daran \n\nfehle es, weil die Kauf-\n\ninteressenten auf die Erhöhung des Eigenaufwands durch den Anstieg der Spar-\n\nraten weder in der sog. Musterrentabilitätsberechnung noch in den Besuchsauf-\n\nträgen hingewiesen worden seien. Eine weitergehende Aufklärung durch münd-\n\nliche Hinweise stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht fest. Dies \n\ngehe zu Lasten der Beklagten. Zwar habe grundsätzlich der Gläubiger die \n\nAufklärungspflichtverletzung zu beweisen und dazu die Darlegungen des Schuld-\n\nners zur Erfüllung der Aufklärungspflicht zu widerlegen. Das gelte jedoch nicht, \n\nwenn dem Kaufinteressenten eine schriftliche Berechnung des Eigenaufwands \n\nvorgelegt worden sei, die nach ihrem Gesamtbild vollständig sei und den Eindruck \n\neiner gleich bleibenden monatlichen Belastung erwecke. Vor einem solchen \n\nHintergrund sei dem Verkäufer die Beweislast für die behaupteten weiteren \n\nInformationen aufzuerlegen. Diesen Beweis habe die Beklagte nicht erbracht. \n\n8 \n\nUnerheblich sei der Vortrag der Beklagten, dass die Käufer (nochmals) \n\nunmittelbar vor der Beurkundung auf die Einzelheiten des abzuschließenden \n\nDarlehensvertrages und damit auch auf den darin vorgesehenen Anstieg der \n\nSparraten hingewiesen worden seien. Eine solche Information des schon zum \n\nVertragsschluss entschlossenen Käufers unmittelbar vor der Beurkundung wäre \n\nnicht ausreichend gewesen. In diesem Zeitpunkt sei ein durchschnittlicher Käufer \n\nnicht mehr in der Lage, komplexe Berechnungsbeispiele nachzuvollziehen und die \n\nwirtschaftliche Bedeutung solcher Hinweise richtig zu erfassen. \n\n9 \n\nDie Drittwiderklage hält das Berufungsgericht für unzulässig. Es fehle das \n\nnach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Der Widerbeklagte \n\nberühme sich auf Grund der Abtretung keiner Forderung mehr gegen die \n\nBeklagte. Für den theoretischen Fall einer Rückabtretung sei die Beklagte durch \n\ndie Erstreckung der Rechtskraft des in diesem Rechtsstreit ergehenden Urteils \n\nnach § 325 Abs. 1 ZPO hinreichend geschützt. \n\nII. \n\n10 \n\nDie Ausführungen zur Klage halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. \n\nDas Berufungsgericht bejaht einen Schadensersatzanspruch aus positiver Ver-\n\ntragsverletzung, ohne die dafür notwendigen Feststellungen getroffen zu haben. \n\n11 \n\n1. Zu Recht - und von der Revision auch nicht angegriffen - ist es allerdings \n\ndavon ausgegangen, dass zwischen den Parteien ein Beratungsvertrag zustande \n\ngekommen ist, weil die Beklagte die Klägerin und den Widerbeklagten im Rahmen \n\neingehender Vertragsverhandlungen anhand einer Berechnung über die Kosten \n\ndes Erwerbs und die mit diesem verbundenen steuerlichen Vorteile unterrichtete \n\nund ihnen auf dieser Grundlage den Erwerb der Wohnung empfahl. Das entspricht \n\nder ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 140, 111, 115; 156, 371, \n\n374; Urt. v. 14. März 2003, V ZR 308/02, NJW 2003, 1811, 1812; Urt. v. \n\n14. Januar 2005, V ZR 260/03, WuM 2005, 205, 206). \n\n2. Rechtsfehlerfrei sind auch die Ausführungen zu dem Umfang der Be-\n\nratungspflichten. \n\na) Der Beratungsvertrag verpflichtet den Verkäufer zu richtiger und voll-\n\nständiger Information über die tatsächlichen Umstände, die für den Kaufentschluss \n\ndes Interessenten von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können (Senat, Urt. \n\nv. 15. Oktober 2004, V ZR 223/03, NJW 2005, 983; Urt. v 14. Januar 2005, V ZR \n\n260/03, WuM 2005, 205, 206). Bei dem Erwerb einer Immobilie zu Anlagezwecken \n\n12 \n\n13 \n\nsind das vor allem die Aufwendungen, die der Interessent erbringen muss, um das \n\nObjekt mit seinen Mitteln erwerben und halten zu können. Die Ermittlung des \n\n(monatlichen) Eigenaufwands ist daher das Kernstück der Beratung (Senat, BGHZ \n\n156, 371, 377; Urt. v. 15. Oktober 2004, V ZR 223/03, aaO; Urt. v 14. Januar \n\n2005, V ZR 260/03, aaO - std. Rspr.). Die von dem Verkäufer vorgelegte \n\nErmittlung des Eigenaufwands muss nicht nur im Hinblick auf die Belastung im \n\nersten Jahr nach dem Erwerb, sondern auch unter Berücksichtigung der im \n\nZeitpunkt der Beratung absehbaren künftigen Belastungen zutreffend sein (Senat, \n\nUrt. v. 9. November 2007, V ZR 25/07, NJW 2008, 506). \n\n14 \n\nb) Das Berufungsgericht ist danach zu Recht davon ausgegangen, dass die \n\nBeklagte den Eigenaufwand der Käufer zu niedrig dargestellt hat, indem sie die \n\nmonatliche Belastung nur anhand des in den ersten drei Jahren nach dem Erwerb \n\nzu tragenden Aufwands berechnet hat. Die Beklagte hätte dann ihre Pflicht zu \n\nrichtiger und vollständiger Information der Käufer über die tatsächliche Belastung \n\nverletzt, weil bereits im Zeitpunkt der Beratung feststand, dass der Aufwand für die \n\nTilgung des Vorausdarlehens durch Bausparverträge in den dem Erwerb nachfol-\n\ngenden Jahren ansteigen wird. Die auf diese Bausparverträge zu leistenden Spar-\n\nraten waren nicht konstant, sondern mussten in den Folgejahren erhöht werden, \n\num zu einer dem Finanzierungsmodell entsprechenden Tilgung des Voraus-\n\ndarlehens durch Zuteilung der Bausparsummen zu kommen. \n\n3. Gleichwohl ist die Annahme des Berufungsgerichts, der Beratungsvertrag \n\nsei verletzt worden, rechtsfehlerhaft. \n\na) Das Berufungsurteil beruht nämlich, was die Revision zu Recht rügt, auf \n\neiner fehlerhaften Umkehr der Darlegungs- und Beweislast. Das Berufungsgericht \n\ngeht zwar zutreffend davon aus, dass der Käufer die Darlegungs- und Beweislast \n\ndafür trägt, dass der Verkäufer seine Beratungspflichten verletzt hat (Senat, Urt. v. \n\n20. Juli 2007, V ZR 227/06, NJW-RR 2007, 1660, 1661). Entgegen seiner Auf-\n\n15 \n\n16 \n\nfassung ändert sich daran aber nichts, wenn der Verkäufer im Zuge der Vertrags-\n\nverhandlungen ein schriftliches Berechnungsbeispiel erstellt hat, das keine \n\nHinweise auf einen Anstieg des Eigenaufwands durch höhere Sparraten in den \n\ndem Erwerb nachfolgenden Jahren enthält. Die Darlegungs- und Beweislast für \n\neine fehlerhafte Beratung verbleibt auch dann beim Käufer (vgl. Senat, Beschl. v. \n\n28. Februar 2007, V ZR 142/06, in juris veröffentlicht). Eine schriftliche \n\nBeratungsunterlage trägt nicht die Vermutung, dass dem Kaufinteressenten in \n\ndem Beratungsgespräch keine weiteren Informationen erteilt worden sind. Für \n\neine Beweislastumkehr fehlt es an einer rechtlichen oder tatsächlichen Grundlage. \n\n17 \n\naa) Die Änderung der Beweislast zu Gunsten des Käufers kann nicht auf \n\ndie Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit des Inhalts vertraglicher Ur-\n\nkunden gestützt werden, da diese - worauf die Revision zu Recht hinweist - nur für \n\ndie darin enthaltenen rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen, jedoch nicht für die in \n\nder Urkunde erteilten Informationen gilt (Senat, Urt. v. 1. Februar 1985, V ZR \n\n180/03, WM 1985, 699, 700; Urt. v. 30. April 2003, V ZR 100/02, NJW 2003, 2380, \n\n2381), um die es hier geht. \n\n18 \n\nbb) Eine Umkehr der Beweislast kann auch nicht mit der Verletzung einer \n\nDokumentationspflicht begründet werden (vgl. dazu BGHZ 72, 133, 138; Urt. v. \n\n6. Juli 1999, VI ZR 290/98, NJW 1999, 3408, 3409 - zur ärztlichen Behandlung), \n\nweil es eine solche Obliegenheit des Verkäufers zur Aufzeichnung des \n\nwesentlichen Inhalts der Beratung nicht gibt. Eine Pflicht zur Dokumentation \n\nbesteht weder für die rechtliche Beratung durch Rechtsanwälte und Steuerberater \n\n(BGH, Urt. v. 11. Oktober 2007, IX ZR 105/06, NJW 2008, 371, 372) noch für die \n\nAnlageberatung der Banken (BGHZ 166, 56, 61). Sie ist für die Beratung eines \n\nKaufinteressenten durch den Verkäufer erst \n\nrecht zu verneinen. Die \n\nBeweismöglichkeiten werden dadurch für den Käufer nicht in unzumutbarer Weise \n\nverkürzt, da dieser sich auch ohne besondere Fachkunde Aufzeichnungen über \n\ndie Beratung machen oder zu dem Gespräch Zeugen zuziehen kann (vgl. BGHZ \n\n166, 56, 61). \n\n19 \n\ncc) Schließlich können - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - \n\ndie Beweiserleichterungen zum Schutz der Anleger bei fehlerhaften Angaben in \n\nden zum Vertrieb von Kapitalanlagen herausgegebenen Prospekten (dazu BGH, \n\nUrt. v. 3. Dezember 2007, II ZR 21/06, WM 2008, 391, 393) nicht auf die \n\nschriftlichen Berechnungsbeispiele zur Darstellung des Eigenaufwands des Käu-\n\nfers übertragen werden. Dem Emissionsprospekt des Kapitalsuchenden kommt für \n\ndie Unterrichtung der Anleger ein ganz anderes Gewicht zu als dem Berechnungs-\n\nbeispiel des Verkäufers für den Käufer. Der Prospekt ist oftmals die einzige \n\nInformationsquelle für den Anleger; er muss daher selbst alle für den Anlage-\n\nentschluss wesentlichen Angaben enthalten (BGHZ 111, 314, 317). Die Beratung \n\ndes Kaufinteressenten durch den Verkäufer erfolgt demgegenüber in einem \n\nGespräch, in dem Auskünfte erteilt und abgefragt werden (vgl. Senat, Urt. v. \n\n8. Oktober 2004, V ZR 18/04, NJW 2005, 820, 821). Die Beratung kann auch \n\nallein mündlich erfolgen. Das schriftliche Berechnungsbeispiel ist nur ein Element \n\nim Zusammenhang mit der Unterrichtung des Kaufinteressenten und eines von \n\nmehreren Mitteln, deren sich der Berater bedienen kann, um seine Pflicht zur \n\nInformation zu erfüllen (vgl. OLG Oldenburg OLGR 2008, 104, 106). \n\n20 \n\nb) Das Berufungsurteil beruht zudem auf rechtsfehlerhafter Zurückweisung \n\nerheblichen Sachvortrages. Es geht zu Unrecht davon aus, dass die Richtig-\n\nstellung einer fehlerhaften Information über den Eigenaufwand zu spät kommt, \n\nwenn sie erst unmittelbar vor dem Abschluss des notariellen Vertrages gegenüber \n\ndem bereits zum Vertragsschluss entschlossenen Kaufinteressenten erfolgt. Mit \n\nRecht rügt die Revision, dass das Berufungsgericht dem unter Beweis gestellten \n\nVortrag der Beklagten hätte nachgehen müssen, dass den Käufern unmittelbar vor \n\nder Beurkundung durch den Notar die Finanzierung nochmals erläutert und sie in \n\ndiesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen worden seien, dass der monat-\n\nliche Eigenaufwand durch den Anstieg der auf die Bausparverträge zu leistenden \n\nSparraten in den Folgejahren höher sein werde. \n\n21 \n\nEine Richtigstellung muss zwar hinreichend deutlich sein, um die durch eine \n\nfehlerhafte Information geprägte Vorstellung des Beratenen zu korrigieren (vgl. \n\nOLG Hamm, Urt. v. 9. Mai 2007, 8 U 61/05, Rd. 34 - veröffentlicht in juris). Dafür \n\nhätte hier aber der Hinweis darauf genügt, dass nach dem abzuschließenden \n\nDarlehensvertrag die in dem Berechnungsbeispiel ausgewiesene monatliche Be-\n\nlastung (vor Steuern) durch die steigenden Sparleistungen auf die Bau-\n\nsparverträge sich von 550 DM im Monat nach Ablauf von drei Jahren in Stufen auf \n\netwas über 700 DM von dem 10. Jahr nach dem Kauf an erhöhen werde. Das ist \n\nweder schwer verständlich noch bedarf es dafür komplizierter Berechnungen. \n\n22 \n\nEine solche Information wäre auch nicht verspätet gewesen. Wären die \n\nKäufer vor dem Vertragsschluss darüber unterrichtet worden, dass die ihnen von \n\ndem Anlagevermittler errechnete monatliche Belastung nur in den ersten drei \n\nJahren nach dem Vertragsschluss zutrifft und danach ansteigt, hätte es an ihnen \n\ngelegen, entweder die Beklagte um weitere Erläuterungen dazu zu bitten, oder \n\naber den Abschluss des Vertrages bis zur Prüfung der sich aus dem Anstieg der \n\nSparraten für sie ergebenden wirtschaftlichen Folgen aufzuschieben. \n\nIII. \n\n23 \n\nRechtsfehlerhaft ist auch die Entscheidung des Berufungsgerichts über die \n\nvon der Beklagten gegen die Zedentin als Drittwiderklage erhobene negative \n\nFeststellungsklage. Diese ist zulässig. \n\n24 \n\n1. Die Rechtsfrage, ob derartige Widerklagen gegen den Zedenten zulässig \n\nsind, wird von den Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet (für deren \n\nZulässigkeit: OLG Hamm, Urt. v. 19. September 2002, 22 U 195/01, Rdn. 65 ff.; \n\nUrt. v. 18. August 2006, 34 U 146/05, Rdn. 90 ff.; Urt. v. 25. Oktober 2007, 22 U \n\n25/07, Rn. 106; OLG Oldenburg, Urt. v. 24. Mai 2007, 8 U 129/06, Rdn. 60 und \n\nOLG Schleswig, Urt. v. 19. Januar 2007, 14 U 188/05, Rdn. 53; dagegen OLG \n\nCelle, Urt. v. 29. März 2007, 8 U 143/06, Rdn. 87). Nach einer im neueren Schrift-\n\ntum verbreiteten Auffassung (Bethge/Schulze, ProzRB 2005, 103, 104; Deubner, \n\nJuS 2007, 817, 821; Luckey, ProzRB 2003, 19, 22; Riehm, JZ 2007, 1001, 1002) \n\nsind Drittwiderklagen gegen den Zedenten jedenfalls dann als zulässig anzu-\n\nerkennen, wenn der mit der Widerklage verfolgte Antrag sich - wie hier - auf den \n\nmit der Klage verfolgten Anspruch bezieht. \n\n2. Gegen die Zulässigkeit der Drittwiderklage ergeben sich weder aus § 33 \n\nZPO noch aus § 256 Abs. 1 ZPO durchgreifende Bedenken. \n\na) Dem steht nicht entgegen, dass sie isoliert nur gegen den Zedenten \n\nerhoben worden ist. Eine Widerklage setzt allerdings nach § 33 ZPO begrifflich \n\neine anhängige Klage voraus; der Widerkläger muss ein Beklagter und der \n\nWiderbeklagte ein Kläger sein. Daher ist eine Widerklage gegen einen bisher am \n\nProzess nicht beteiligten Dritten grundsätzlich nur zulässig, wenn sie zugleich \n\ngegenüber dem Kläger erhoben wird (vgl. BGHZ 40, 185, 187; 147, 220, 221). \n\nDaran fehlt es hier. Eine negative Feststellungswiderklage gegenüber der Klägerin \n\nwäre nicht zulässig gewesen, weil das Rechtsverhältnis zwischen diesen Vertrags-\n\nparteien bereits durch die mit der Klage verfolgten Anträge auf Zahlung und auf \n\nFeststellung einer Pflicht der Beklagten zum Ersatz weiterer Schäden vollständig \n\ngeklärt wird. \n\n25 \n\n26 \n\n27 \n\nDer Bundesgerichtshof hat allerdings schon bisher unter Berücksichtigung \n\ndes prozessökonomischen Zwecks der Widerklage, eine Vervielfältigung und Zer-\n\nsplitterung von Prozessen über einen einheitlichen Lebenssachverhalt zu vermei-\n\nden und eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung über zusammenge-\n\nhörende Ansprüche zu ermöglichen (vgl. dazu BGHZ 40, 185, 188; 147, 220, 222), \n\nAusnahmen von dem vorstehenden Grundsatz zugelassen, dass eine Widerklage \n\nauch gegen den Kläger erhoben worden sein muss. Drittwiderklagen gegen den \n\nZedenten sind als zulässig angesehen worden, wenn die Forderung an eine \n\nVerrechnungsstelle zum Inkasso abgetreten war (BGHZ 147, 220, 223) oder es \n\num gegenseitige Ansprüche aus einem Unfallereignis ging und einer der \n\nUnfallbeteiligten seine Forderung an den Kläger abgetreten hatte (BGH, Urt. v. \n\n13. März 2007, VI ZR 129/06, NJW 2007, 1753). Ausschlaggebend dafür war \n\nstets, dass unabhängig von der Parteistellung des Zessionars eine nur gegen den \n\nZedenten erhobene (sog. isolierte) Widerklage zulässig ist, wenn die zu \n\nerörternden Gegenstände der Klage und der Widerklage tatsächlich und rechtlich \n\neng miteinander verknüpft sind und keine schutzwürdigen Interessen des Wider-\n\nbeklagten durch dessen Einbeziehung in den Rechtsstreit der Parteien verletzt \n\nwerden (vgl. BGH, Urt. v. 13. März 2007, VI ZR 129/06, NJW 2007, 1753). \n\n28 \n\nGemessen daran, ist die Zulässigkeit der Drittwiderklage gegen den Ze-\n\ndenten zu bejahen. Die geltend gemachten Ansprüche beruhen hier auf einem \n\nVertragsverhältnis, an dem die Klägerin und der Widerbeklagte auf einer Seite in \n\nder gleichen Weise beteiligt waren. Die bei der Sachentscheidung zu berück-\n\nsichtigenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse sind in Bezug auf die \n\ngeltend gemachten Ansprüche dieselben. Die Aufspaltung in zwei Prozesse, näm-\n\nlich der Klägerin gegen die Beklagte auf Schadensersatz, und der Beklagten \n\ngegen den Widerbeklagten auf negative Feststellung, dass diesem keine Ansprü-\n\nche zustehen, brächte prozessökonomisch dagegen keine Vorteile, sondern nur \n\nMehrbelastungen und zudem das Risiko einander widersprechender gerichtlicher \n\nEntscheidungen. \n\n29 \n\n30 \n\nb) Dem Feststellungsantrag fehlt auch nicht das Feststellungsinteresse \n\n(§ 256 Abs. 1 ZPO). \n\naa) Richtig ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass die Fest-\n\nstellungsklage gegenüber einem Drittwiderbeklagten nur dann zulässig ist, wenn \n\nder Beklagte auch diesem gegenüber ein Interesse an der beantragten richter-\n\nlichen Feststellung hat. Der Umstand, dass das Bestehen oder Nichtbestehen von \n\nAnsprüchen bereits für die Entscheidung über die Klage im Sinne des § 256 \n\nAbs. 2 ZPO vorgreiflich ist, vermag die Zulässigkeit einer (negativen) Feststel-\n\nlungsklage gegenüber dem Dritten nicht zu begründen (BGHZ 69, 37, 46). \n\n31 \n\nbb) Die Beklagte hat jedoch ein Interesse an der richterlichen Feststellung, \n\ndass (auch) dem Widerbeklagten keine Ansprüche zustehen. Hierfür ist es un-\n\nerheblich, dass sich der Widerbeklagte nach der Abtretung keiner eigenen \n\nAnsprüche mehr berühmt. \n\n32 \n\nBei einer negativen Feststellungsklage ergibt sich das Interesse an einer \n\nder Rechtskraft fähigen Entscheidung regelmäßig daraus, dass mit der richter-\n\nlichen Feststellung die Führung eines neuerlichen Rechtsstreits über einen An-\n\nspruch ausgeschlossen wird, der nur teilweise eingeklagt worden ist oder dessen \n\nsich der Gegner jedenfalls außergerichtlich berühmt hat (BGH, Urt. v. 1. Februar \n\n1988, II ZR 152/87, NJW 152/87, NJW-RR 1988, 749, 750; Urt. v. 4. Mai 2006, \n\nIX ZR 189/03, NJW 2006, 2780, 2781). Ein solches Interesse besteht auch hier. \n\nDie Beklagte kann sich nämlich nur dann sicher sein, dass es nicht zu einem \n\nRechtsstreit zwischen dem Widerbeklagten und ihr kommen wird, wenn das Nicht-\n\nbestehen der mit der Klage verfolgten Ansprüche in diesem Rechtsstreit mit \n\nRechtskraft auch gegenüber dem Widerbeklagten festgestellt wird. \n\n33 \n\n(1) Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass nach \n\neiner Abtretung die Abweisung der Klage des Zessionars einer erneuten Ver-\n\nfolgung des Anspruchs durch den Zedenten entgegensteht. Die Folgen der rechts-\n\nkräftigen Abweisung der Klage träfen den Widerbeklagten auch, wenn er nicht an \n\ndem Rechtsstreit als Partei beteiligt wäre. Eine Rückabtretung durch die Klägerin \n\nan ihn würde daran nichts ändern, weil nach § 325 Abs. 1 Satz 1 ZPO sich die \n\nRechtskraft des Urteils auch auf diejenigen erstreckt, die nach dem Eintritt der \n\nRechtshängigkeit der Klage Rechtsnachfolger einer der Parteien geworden sind. \n\n34 \n\nDie Rechtskrafterstreckung nach § 325 Abs. 1 Satz 1 ZPO setzt aber die \n\nWirksamkeit der Abtretung voraus. Sie tritt nicht ein, wenn die Abtretung von vorn-\n\nherein nichtig war oder auf Grund einer späteren Anfechtung durch den Zedenten \n\nrückwirkend unwirksam wird (vgl. dazu zutreffend OLG Hamm Urt. v. 19. Sep-\n\ntember 2002, 22 U 195/01, Rdn. 65 ff.; Urt. v. 18. August 2006, 34 U 146/05, \n\nRdn. 90 ff.; Urt. v. 7. September 2006, 22 U 55/06, Rn. 81; alle in juris \n\nveröffentlicht). Das kann \n\njedoch vom Standpunkt der Beklagten nicht \n\nausgeschlossen werden, zumal sie die Umstände nicht kennt, die zur Abtretung \n\nder vertraglichen Ansprüche von dem Widerbeklagten auf die Klägerin geführt \n\nhaben. Die im Wege der Drittwiderklage erhobene negative Feststellungsklage ist \n\nfür die Beklagte daher der sichere Weg, in diesem Rechtsstreit zu einer auch \n\ngegenüber dem Widerbeklagten der Rechtskraft \n\nfähigen Entscheidung zu \n\nkommen. \n\n35 \n\n(2) Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beklagten in dem \n\nRechtsstreit die Abtretung angezeigt worden ist. Die Anzeige nach § 409 Abs. 1 \n\nSatz 1 BGB hat keine konstitutive Wirkung in dem Sinne, dass sie auch eine nicht \n\nvorgenommene oder unwirksame Abtretung ersetzt. Sie schützt den Schuldner bei \n\neiner Leistung an den Zedenten, indem sie ihn davon befreit, die materielle Be-\n\nrechtigung des Zessionars prüfen zu müssen (BGHZ 64, 117, 119; Urt. v. 5. Juli \n\n1978, VIII ZR 182/77, NJW 1978, 2025, 2026). Der Schutz des § 409 Abs. 1 BGB \n\nwirkt nur soweit, als es dem Schuldner um die Erfüllung seiner Verbindlichkeit zu \n\ntun ist (BGH, Urt. v. 5. Juli 1978, VIII ZR 182/77, aaO). Darum geht es der \n\nBeklagten jedoch nicht. \n\nIV. \n\n36 \n\nDas Berufungsurteil ist wegen der vorgenannten Rechtsfehler aufzuheben \n\n(§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an \n\ndas Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\n37 \n\nIn der neuen Verhandlung wird u.a. den Beweisangeboten zu dem Vortrag \n\nder Beklagten über eine Aufklärung der Käufer zu dem Ansteigen der Sparraten \n\nnoch unmittelbar vor dem Abschluss des notariellen Vertrages nachzugehen sein. \n\nDa jeder Beratungsfehler, der zum Schaden durch den Abschluss des Vertrages \n\nbeiträgt, einen selbständigen Ersatzanspruch begründet \n\n(Senat, Urt. v. \n\n9. November 2007, V ZR 25/07, NJW 2008, 506, 507), wird auch dem Vortrag der \n\nKlägerin nachzugehen sein, dass die Käufer weder auf das besondere Zinsrisiko \n\ndurch den Ablauf der Zinsbindungsfrist des Vorausdarlehens vor einer Zuteilung \n\ndes ersten Bausparvertrages (dazu Senat, Urt. v. 9. November 2007, V ZR 25/07, \n\nNJW 2008, 506, 508; Beschl. v. 17. Januar 2008, V ZR 92/07, Rdn. 9 \n\n- veröffentlicht in juris; Krüger, ZNotP 2007, 442, 44) noch auf die Vermietungs- \n\nrisiken durch den im Darlehensvertrag vorgesehenen Beitritt zu einer Mietein-\n\nnahmegemeinschaft (dazu Senat, Urt. v. 20. Juli 2007, V ZR 227/06, NJW-RR \n\n2007, 1660, 1661; v. 13. Oktober 2006, V ZR 66/06, NJW 2007, 1874, 1876; Urt. \n\nv. 30. November 2007, V ZR 284/06, NJW 2008, 649) hingewiesen worden seien. \n\nKrüger Lemke Schmidt-Räntsch \n\n Stresemann Czub \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 22.02.2006 - 317 O 82/05 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 18.06.2007 - 10 U 24/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_114-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-13/v-zr-114-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 325","ref_norm":"325","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 409","ref_norm":"409","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_114-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_114-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-13/v-zr-114-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_114-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:45:59.388703+00:00"}}