{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_108-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2008-08-26","aktenzeichen":"V ZR 108/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZR 108/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. August 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. August 2008 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-\n\nRäntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub \n\nbeschlossen: \n\nDie Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 4. April 2008 \n\n(Rechnungsdatum 11. April 2008 \n\n/ Kassenzeichen \n\n780081014540) wird zurückgewiesen. \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nGründe: \n\nEs kann dahinstehen, ob der von dem Sekretariat der e. \n\n für den Beklagten eingelegte „Einspruch“ vom 31. Juli \n\n2008 als Erinnerung gemäß § 66 GKG zulässig ist. Als solche ist er jedenfalls \n\nunbegründet. \n\nDie Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten durch \n\nBeschluss vom 3. April 2008 löste gemäß § 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. \n\n1242 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) eine doppelte Gebühr \n\naus. Diese ist auch der Höhe nach zutreffend angesetzt. \n\nDer Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht \n\ndem Gebührenansatz nicht entgegen. Er ändert nichts daran, dass die Nichtzu-\n\nlassungsbeschwerde unbedingt, also unabhängig von der Bewilligung von Pro-\n\nzesskostenhilfe, erhoben worden war und der Senat deshalb über sie zu befin-\n\nden hatte. \n\n4 \n\nDie nach der ablehnenden Entscheidung über den Prozesskostenhilfean-\n\ntrag bestehende Gelegenheit zur Reduzierung der Kostenlast durch Rücknah-\n\nme der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Beklagte nicht genutzt. Er konnte \n\nauch nicht damit rechnen, dass ihm diese Möglichkeit bis zu der Entscheidung \n\nüber sein als Gegenvorstellung gewertetes Schreiben vom 24. März 2008 offen \n\nstehen würde. \n\n5 \n\nEine solche Verfahrensgestaltung wäre möglicherweise zwar angezeigt \n\ngewesen, wenn Anlass zu der Annahme bestanden hätte, die Gegenvorstellung \n\nkönne erfolgreich sein. Hiervon konnte der Beklagte aber schon deshalb nicht \n\nausgehen, weil das genannte Schreiben keine sachlichen Einwendungen, son-\n\ndern vor allem Beschimpfungen enthielt. \n\nKrüger \n\nLemke \n\nSchmidt-Räntsch \n\nStresemann \n\nCzub \n\nVorinstanzen: \nLG Dresden, Entscheidung vom 19.05.2006 - 14 O 2511/05 - \nOLG Dresden, Entscheidung vom 11.05.2007 - 11 U 1049/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_108-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-26/v-zr-108-07","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_108-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_108-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-26/v-zr-108-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_108-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:40:43.543716+00:00"}}