{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_106-07A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2008-12-12","aktenzeichen":"V ZR 106/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 917 Abs. 1 a) Einem Wohngrundstück fehlt die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg, wenn es nur zu Fuß oder mit dem Fahr- rand über eine öffentliche Fläche erreicht werden kann; in diesem Fall kommt ein Anspruch des Grundstückseigentümers gegen seine Nachbarn auf Duldung der Benutzung ihrer Grundstücke zum Befahren mit Kraftfahrzeugen in Betracht, damit er mit diesen sein Grundstück erreichen kann. b) Benutzt neben dem Berechtigten auch der duldungspflichtige Grundstückseigen- tümer die für einen Notweg in Anspruch genommene Fläche, tragen sie die Unter- haltungskosten anteilig.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 106/07 \n\nTEIL-URTEIL UND URTEIL \n\nVerkündet am: \n12. Dezember 2008 \nLesniak \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 917 Abs. 1 \n\na) Einem Wohngrundstück fehlt die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige \n\nVerbindung mit einem öffentlichen Weg, wenn es nur zu Fuß oder mit dem Fahr-\n\nrand über eine öffentliche Fläche erreicht werden kann; in diesem Fall kommt ein \n\nAnspruch des Grundstückseigentümers gegen seine Nachbarn auf Duldung der \n\nBenutzung ihrer Grundstücke zum Befahren mit Kraftfahrzeugen in Betracht, damit \n\ner mit diesen sein Grundstück erreichen kann. \n\nb) Benutzt neben dem Berechtigten auch der duldungspflichtige Grundstückseigen-\n\ntümer die für einen Notweg in Anspruch genommene Fläche, tragen sie die Unter-\n\nhaltungskosten anteilig. \n\nBGH, Teil-Urteil und Urteil vom 12. Dezember 2008 - V ZR 106/07 - OLG Hamm \n\n LG Dortmund \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 12. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und \n\ndie Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Widerbeklagten wird das Schlussurteil des \n\n5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. April 2007 \n\nim Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Widerbeklagten \n\nverurteilt worden sind, es zu unterlassen, den im Nord-Westen vor \n\ndem Haus der Widerkläger verlaufenden Teil der W.straße in \n\nD. zum Gehen, zum Fahren und in sonstiger Weise zu \n\nbenutzen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Widerkläger ge-\n\ngen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom \n\n28. Juni 2006 zurückgewiesen. \n\nWegen des zweiten Hilfsantrags der Widerkläger wird die Sache \n\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwie-\n\nsen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Parteien sind Grundstücksnachbarn, deren Wohnhäuser planerisch \n\nund erschließungsmäßig in Richtung einer Privatstraße ausgerichtet sind, die \n\nüber den nordwestlichen Teil ihrer Grundstücke und eines weiteren Grund-\n\nstücks zu einer öffentlichen Straße führt. Die Privatstraße gehört insoweit den \n\njeweiligen Grundstückseigentümern, als sie auf deren Grundstücken verläuft. \n\nIm Südosten grenzen die Grundstücke der Parteien an eine städtische Fläche \n\nan, die mit einem befestigten Fuß- und Radweg sowie mit einem Grünstreifen \n\nversehen ist. An deren östlichem Ende befindet sich ein öffentlicher Parkplatz, \n\nder eine Ein- und Ausfahrt zu der öffentlichen Straße hat. \n\n2 \n\nDie Widerkläger verlangen von den Widerbeklagten die Unterlassung der \n\nBenutzung des Teils der Privatstraße, der sich auf ihrem Grundstück befindet. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung haben die Wi-\n\nderkläger die Feststellung beantragt, dass die Widerbeklagten nicht berechtigt \n\nsind, den im Nord-Westen vor dem Haus der Widerkläger verlaufenden Teil der \n\nPrivatstraße zum Gehen, Fahren oder in sonstiger Weise zu nutzen. Hilfsweise \n\nhaben sie die Verurteilung der Widerbeklagten verlangt, es zu unterlassen, den \n\nim Nord-Westen vor dem Haus der Widerkläger verlaufenden Teil der Privat-\n\nstraße zum Gehen, Fahren oder in sonstiger Weise zu nutzen. Weiter hilfsweise \n\nhaben die Widerkläger die Verurteilung der Widerbeklagten zur Zahlung von \n\n200 € pro Monat für die Benutzung ihres Teils der Privatstraße beantragt. Das \n\nOberlandesgericht hat den Hauptantrag als unzulässig abgewiesen und dem \n\nersten Hilfsantrag stattgegeben. \n\n3 \n\nMit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die \n\nWiderkläger beantragen, wollen die Widerbeklagten die vollständige Zurückwei-\n\nsung der Berufung der Widerkläger gegen das erstinstanzliche Urteil erreichen. \n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. \n\n4 \n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts ist der erste Hilfsantrag nach \n\n§ 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB begründet; die Widerkläger müssten die Benutzung \n\ndes ihnen gehörenden Teils der Privatstraße durch die Widerbeklagten nicht \n\ndulden. Eine Benutzungsdienstbarkeit sei nicht bestellt worden. Die Existenz \n\neiner altrechtlichen Dienstbarkeit, welche bestehen geblieben sei, hätten die \n\nWiderbeklagten nicht dargelegt. Aus dem Gesichtspunkt der unvordenklichen \n\nVerjährung lasse sich eine Benutzungsberechtigung der Widerbeklagten nicht \n\nherleiten. Soweit in der bisherigen Benutzung der Straße schuldrechtlich ein \n\nLeihverhältnis zu sehen sei, sei dieses spätestens mit der Erhebung der Wider-\n\nklage gekündigt worden. Auch aus gesellschafts- oder gemeinschaftsrechtli-\n\nchen Vorschriften ergebe sich keine Duldungspflicht der Widerkläger. An einem \n\nNotwegrecht der Widerbeklagten fehle es, weil sie die öffentliche Straße durch \n\nihr Gartentor, welches an die städtische Fläche angrenze, erreichen könnten. \n\nSchließlich ergebe sich eine Duldungspflicht der Widerkläger nicht aus dem \n\nGesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses, weil besondere \n\nUmstände, welche einen über die gesetzliche Regelung hinausgehenden billi-\n\ngen Ausgleich der widerstreitenden Interessen zwingend geboten erscheinen \n\nließen, weder vorgetragen noch ersichtlich seien. \n\n5 \n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis nicht stand. \n\nII. \n\n6 \n\n1. Ohne Erfolg rügt die Revision allerdings, das Berufungsgericht habe \n\ndie Rechtskraft des in erster Instanz zugunsten der Widerbeklagten ergangenen \n\nTeil-Anerkenntnisurteils nicht beachtet, mit dem diesen erlaubt worden sei, zur \n\nDurchführung von Instandsetzungsarbeiten an der Grenzwand ihres Hauses \n\ndas Grundstück der Widerkläger zu betreten. Denn zum einen wirkt diese Ent-\n\nscheidung nicht gegen die seinerzeit noch nicht an dem Rechtsstreit beteiligte \n\nWiderklägerin zu 1. Zum anderen hindert das Berufungsurteil die Widerbeklag-\n\nten nicht, das Teil-Anerkenntnisurteil durchzusetzen. Dass sie den Teil der \n\nStraße, der auf dem Grundstück der Widerkläger verläuft, für die Durchführung \n\nvon Instandhaltungsarbeiten benutzen müssen, haben sie nicht vorgetragen. \n\n7 \n\n2. Im Ergebnis ebenfalls erfolglos rügt die Revision, das Berufungsge-\n\nricht habe seiner Verhandlung und Entscheidung weder nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 \n\nZPO die von dem Landgericht festgestellten Tatsachen zugrunde gelegt noch \n\nselbst nach §§ 525 Satz 1, 355, 398, 402 i.V.m. §§ 371, 144 ZPO erneute Fest-\n\nstellungen getroffen. \n\n8 \n\na) Das Berufungsgericht musste die erstinstanzliche Augenscheinsein-\n\nnahme nicht wiederholen; auch musste es den von dem Landgericht bestellten \n\nSachverständigen nicht erneut anhören. Es hat nämlich insoweit keine von dem \n\nLandgericht abweichende Feststellungen getroffen, sondern aus den Feststel-\n\nlungen lediglich einen anderen rechtlichen Schluss gezogen. \n\n9 \n\nb) Die Aussage des in erster Instanz vernommenen Zeugen, die sich die \n\nWiderbeklagten zu Eigen gemacht haben, durfte das Berufungsgericht jedoch \n\nnicht - wie geschehen - abweichend von dem Landgericht würdigen, ohne die \n\nWiderbeklagten zuvor rechtzeitig auf die beabsichtigte Abweichung hingewie-\n\nsen und gegebenenfalls den Zeugen erneut vernommen zu haben (vgl. BVerfG \n\nNJW 2003, 2524). Dieser Verfahrensverstoß wirkt sich jedoch nicht auf die an-\n\ngefochtene Entscheidung aus. Denn selbst wenn man die Aussage des Zeugen \n\nzu der Anlegung der Privatstraße in den Jahren 1936/1937 und deren spätere \n\nBenutzung in Übereinstimmung mit dem Landgericht dahingehend würdigt, \n\ndass die damaligen Grundstückseigentümer einen Gesellschaftsvertrag ge-\n\nschlossen haben, kann nicht festgestellt werden, dass die Widerkläger aufgrund \n\neiner gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit zur Duldung der Benutzung des \n\nihnen gehörenden Teils der Straße durch die Widerbeklagten verpflichtet sind. \n\nDenn weder haben diese vorgetragen noch ist ersichtlich, dass die Widerkläger \n\nbei dem Erwerb ihres Grundstücks im Jahr 1994 in eine etwaige Gesellschaf-\n\nterstellung ihres Rechtsvorgängers eingetreten sind. Darüber hilft die von dem \n\nLandgericht herangezogene Vorschrift des § 746 BGB nicht hinweg. Sie gilt \n\nnicht für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sondern nur für die Gemein-\n\nschaft nach Bruchteilen (§ 741 BGB). Diese ist hier jedoch nicht gegeben, weil \n\ndie Privatstraße nicht ungeteilt den drei Grundstückseigentümern gemeinschaft-\n\nlich zusteht. Aus einer Vereinbarung zwischen den Widerklägern und dem drit-\n\nten Grundstückseigentümer über die Verteilung der für die Privatstraße anfal-\n\nlenden Unterhaltungskosten können die Widerbeklagten zu ihren Gunsten e-\n\nbenfalls nichts herleiten. \n\n10 \n\n3. Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht \n\nhabe die Widerbeklagten unter Verletzung von § 139 ZPO nicht darauf hinge-\n\nwiesen, dass es der rechtlichen Beurteilung des Landgerichts nicht folgen wer-\n\nde. Zwar darf eine in erster Instanz siegreiche Partei grundsätzlich darauf ver-\n\ntrauen, dass das Berufungsgericht ihr rechtzeitig einen Hinweis nach § 139 \n\nZPO erteilt, wenn es der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will (siehe nur \n\nBGH, Beschl. v. 15. Februar 2005, XI ZR 144/03, BGH-Report 2005, 936, 937 \n\nm.w.N.) und insbesondere aufgrund seiner abweichenden Ansicht eine Ergän-\n\nzung des Vorbringens oder einen Beweisantritt für erforderlich hält (Senat, Urt. \n\nv. 21. Oktober 2005, V ZR 169/04, NJW-RR 2006, 235, 236). Aber dieser \n\nGrundsatz gilt nicht ausnahmslos; eine Hinweispflicht des Berufungsgerichts \n\nbesteht nicht, wenn die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte in dem bis-\n\nherigen Verfahren bereits erörtert wurden (Senat, aaO). So liegt es hier. Die \n\nmöglichen Rechtsgrundlagen für ein Benutzungsrecht der Widerbeklagten und \n\ndas Problem, ob eine ausreichende andere Zuwegung zu ihrem Grundstück \n\nbesteht, waren nach dem Tatbestand des Berufungsurteils sowohl in der ersten \n\nals auch in der zweiten Instanz die zentralen Fragen des Rechtsstreits und da-\n\nmit Gegenstand der mündlichen Verhandlungen. \n\n11 \n\n4. Erfolglos rügt die Revision ebenfalls, das Berufungsgericht habe ent-\n\ngegen § 279 Abs. 3 ZPO das Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme \n\nnicht mit den Parteien erörtert. Dies verkennt, dass die genannte Vorschrift \n\nausschließlich das Prozessgericht verpflichtet, vor dem die Beweisaufnahme \n\nerfolgt ist oder welches sie angeordnet hat (§ 285 ZPO). Unterbleibt die Erörte-\n\nrung in der ersten Instanz, worauf es hier mangels Beweisaufnahme vor dem \n\nBerufungsgericht allenfalls ankommt, kann das auf entsprechende Rüge zur \n\nAufhebung des Urteils durch das Berufungsgericht führen. So liegen die Dinge \n\nhier jedoch nicht. Die Widerbeklagten haben keine entsprechende Rüge in der \n\nBerufungsinstanz aufgezeigt und demgemäß keinen damit im Zusammenhang \n\nstehenden Verfahrensfehler des Berufungsgerichts beanstandet. \n\n12 \n\n5. Ohne Erfolg wendet die Revision auch ein, dass das Berufungsgericht \n\ndas Bestehen einer altrechtlichen Dienstbarkeit zugunsten der Widerbeklagten \n\nverneint hat. Denn wenn die Häuser der Parteien - nach dem Vortrag der Wi-\n\nderbeklagten - in den 90er Jahren des 19. Jahrhunderts gebaut worden sind, \n\nfehlt es an dem für das Entstehen einer Dienstbarkeit durch Ersitzung vor dem \n\nInkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs am 1. Januar 1900 nach dem da-\n\nmals maßgeblichen Preußischen Allgemeinen Landrecht notwendigen Erforder-\n\nnis der wenigstens 30 Jahre langen und ununterbrochen ausgeübten Inan-\n\nspruchnahme des Rechts (ALR Teil I Titel 9 § 625 i.V.m. ALR Teil I Titel 22 \n\n§§ 13, 14). \n\n13 \n\n6. Die Beanstandung der Revision, das Berufungsgericht habe zu Un-\n\nrecht eine Widmung der Privatstraße aufgrund unvordenklicher Verjährung ver-\n\nneint, bleibt ebenfalls erfolglos. \n\n14 \n\na) Die unvordenkliche Verjährung liefert den Beweis für eine in früherer \n\nZeit von der zuständigen Obrigkeit ausdrücklich oder stillschweigend erteilte \n\nVerleihung. Dafür ist es erforderlich, dass der als Recht beanspruchte Zustand \n\nin einem Zeitraum von 40 Jahren als Recht besessen worden ist und dass wei-\n\ntere 40 Jahre vorher keine Erinnerung an einen anderen Zustand seit Men-\n\nschengedenken bestand (Senat, BGHZ 16, 234, 238 m.w.N.). \n\n15 \n\nb) Danach ist hier keine Widmung der Privatstraße für den Gemein-\n\ngebrauch kraft unvordenklicher Verjährung gegeben. Maßgeblicher Zeitpunkt \n\nfür die Berechnung der 40-Jahre-Zeiträume ist das Inkrafttreten des Straßen- \n\nund Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen im Jahr 1962. Davon geht \n\nauch die Revision aus. Somit begann der erste Zeitraum im Jahr 1882 zu lau-\n\nfen. Dass damals die Fläche, auf der heute die Privatstraße verläuft, als Zuwe-\n\ngung zu den Grundstücken der Parteien diente, kann jedoch nicht festgestellt \n\nwerden. Denn die Widerbeklagten gehen selbst davon aus, dass eine entspre-\n\nchende Nutzung erst mit der Errichtung der Häuser in den 90er Jahren des 19. \n\nJahrhunderts begann. \n\n16 \n\n7. Ebenfalls erfolglos macht die Revision geltend, das Berufungsgericht \n\nhabe fehlerhaft den Widerbeklagten deren Recht nach § 24 NachbG NRW ab-\n\nerkannt, den im Eigentum der Widerkläger stehenden Straßenabschnitt zur \n\nDurchführung von Bau- und Instandsetzungsarbeiten zu benutzen. Um diese \n\nArt der Benutzung geht es hier nicht. Das sogenannte Hammerschlag- und Lei-\n\nterrecht kann dem Nachbarn auch nicht im Voraus zuerkannt, sondern muss \n\nvon diesem im Einzelfall geltend gemacht werden. Soweit es um die von den \n\nWiderbeklagten beabsichtigten Maßnahmen an ihrer Grenzwand geht, streitet \n\nfür sie das Anerkenntnisurteil vom 13. Oktober 2004. Dass sie für diese Maß-\n\nnahmen auch den den Widerklägern gehörenden Straßenabschnitt benutzen \n\nmüssen, haben die Widerbeklagten nicht vorgetragen. \n\n17 \n\n8. Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch dagegen, dass das Beru-\n\nfungsgericht ein Notwegrecht der Widerbeklagten nach § 917 Abs. 1 Satz 1 \n\nBGB fehlerhaft verneint hat. Die Verbindung ihres Grundstücks mit der öffentli-\n\nchen Straße über den auf der angrenzenden städtischen Fläche verlaufenden \n\nRad- und Fußweg genügt nämlich nicht den Anforderungen an eine zur ord-\n\nnungsmäßigen Grundstücksnutzung notwendigen Verbindung. \n\n18 \n\na) Allerdings begründet der von der Revision hervorgehobene Gesichts-\n\npunkt, dass das Grundstück der Widerbeklagten spätestens seit den Jahren \n\n1936/1937 über die Privatstraße - auch mit Lastkraftwagen - angefahren werde, \n\nkeine Duldungspflicht der Widerkläger. Die langjährige Grundstücksnutzung in \n\neiner von dem Nachbarn ermöglichten bestimmten Art und Weise bildet keine \n\nGrundlage für die Ordnungsmäßigkeit der Benutzung des verbindungslosen \n\nGrundstücks i.S. von § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB. Denn diese beurteilt sich allein \n\nnach objektiven Gesichtspunkten und nicht nach persönlichen Bedürfnissen des \n\nGrundstückseigentümers (Senat, Urt. v. 26. Mai 1978, V ZR 72/77, WM 1978, \n\n1293, 1294). \n\n19 \n\nb) Auch der Umstand, dass sich auf dem Grundstück der Widerbeklagten \n\ndrei Garagen befinden, begründet für sich allein kein Notwegrecht. Dieser Zu-\n\nstand ist wiederum die Folge der persönlichen Bedürfnisse der Widerkläger. \n\nObjektiv ist das Abstellen von Kraftfahrzeugen in den Garagen für die ord-\n\nnungsmäßige Benutzung des Wohngrundstücks nicht notwendig \n\n(a.A. \n\nOLG Frankfurt a.M. ZfIR 2000, 124, 126 zu einer WEG-Anlage mit Tiefgaragen- \n\nund Stellplätzen). \n\n20 \n\nc) Nichts anderes ergibt sich - entgegen der Ansicht der Revision - aus \n\ndem Urteil des Senats vom 15. April 1964 (V ZR 134/62, NJW 1964, 1321). \n\nZwar ist dort ausgeführt, dass den Maßstab für die Beurteilung der Ordnungs-\n\nmäßigkeit der Grundstücksbenutzung die Bedürfnisse einer praktischen Wirt-\n\nschaft bilden, wobei es jeweils auf die Benutzungsart und Größe des Grund-\n\nstücks, seine Umgebung und die sonstigen Umstände des Einzelfalls ankommt; \n\ndies steht jedoch unter dem Obersatz, dass es sich nach objektiven Gesichts-\n\npunkten bestimmt, ob eine Grundstücksbenutzung ordnungsmäßig ist (Senat, \n\nUrt. v. 15. April 1964, V ZR 134/62, NJW 1964, 1321, 1322). \n\n21 \n\nd) Auch die Überlegung, dass das Befahren der Privatstraße durch die \n\nWiderbeklagten im Einzelfall notwendig sein könne, z.B. bei Baumaßnahmen \n\nauf ihrem Grundstück oder bei Transporten schwerer Güter, führt nicht zu ei-\n\nnem Notwegrecht. In solchen Fällen käme unter den Voraussetzungen des \n\n§ 917 Abs. 1 Satz 1 BGB ein zeitlich befristeter Duldungsanspruch in Betracht. \n\n22 \n\ne) Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft das Vorhandensein \n\neiner zur ordnungsmäßigen Benutzung des Grundstücks der Widerbeklagten \n\nnotwendigen Verbindung mit einem öffentlichen Weg (§ 917 Abs. 1 Satz 1 \n\nBGB) bejaht. \n\n23 \n\naa) Zuzugeben ist allerdings, dass dem Grundstück die Verbindung mit \n\neinem öffentlichen Weg nicht völlig fehlt. Denn es grenzt an seiner südöstlichen \n\nGartenseite an die städtische Fläche, über die ein öffentlicher Fuß- und Rad-\n\nweg verläuft; über diesen ist ein öffentlicher Parkplatz zu erreichen, welcher \n\neine Ein- und Ausfahrt zu der öffentlichen Straße hat. Das steht einem Dul-\n\ndungsanspruch der Widerbeklagten jedoch nicht von vornherein entgegen. \n\nDenn er kommt auch in Betracht, wenn eine vorhandene Verbindung für die \n\nordnungsmäßige Benutzung des Grundstücks nicht ausreicht (Senat, Urt. v. \n\n11. Juni 1954, V ZR 20/53, NJW 1954, 1321). \n\n24 \n\nbb) Das ist hier der Fall. Es ist nämlich weder vorgetragen noch ersicht-\n\nlich, dass das Grundstück der Widerbeklagten über die städtische Fläche mit \n\nKraftfahrzeugen erreicht werden kann. Diese Erreichbarkeit ist jedoch bei einem \n\nWohngrundstück in der Regel notwendig. Beispielsweise sei auf die Versorgung \n\nmit Energie (Öllieferung) und die Entsorgung von Müll hingewiesen. Ebenfalls \n\nzur ordnungsmäßigen Benutzung gehört die Möglichkeit, sein Wohngrundstück \n\nmit dem eigenen Kraftfahrzeug anfahren zu können. Das gilt jedenfalls dann, \n\nwenn es - wie hier - nicht lediglich um das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf \n\ndem Grundstück, sondern um dessen Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen geht. \n\nInsoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt grundlegend von dem, \n\nwelcher der Entscheidung des Senats vom 9. November 1979 (BGHZ 75, 315) \n\nzugrunde lag, auf die sich das Berufungsgericht für seine Auffassung auch ge-\n\nstützt hat. Dort grenzte das Grundstück nämlich an eine öffentliche Straße; es \n\nkonnte mit Kraftfahrzeugen angefahren werden, die wegen der baulichen Ge-\n\ngebenheiten mangels Zufahrtmöglichkeit lediglich nicht auf dem Grundstück \n\nabgestellt werden konnten. Hier können die Widerbeklagten ihr Grundstück je-\n\ndoch nicht über die an die Gartenseite angrenzende städtische Fläche mit Kraft-\n\nfahrzeugen erreichen, sondern ausschließlich über die Privatstraße. Die vor-\n\nhandene Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Weg lässt es nur \n\nzu, es zu Fuß oder mit dem Fahrrad zu erreichen. Dieser Zustand beeinträchtigt \n\ndie Grundstücksnutzung in einem nicht mehr hinnehmbaren Maß; denn er ver-\n\nhindert die Befriedigung von Grundbedürfnissen der Bewohner wie z.B. die \n\nproblemlose Anlieferung von Gegenständen des täglichen Lebensbedarfs sowie \n\ndie sichere Erreichbarkeit des Grundstücks. Das steht der ordnungsmäßigen \n\nBenutzung als Wohngrundstück entgegen (vgl. PWW/Lemke, BGB, 3. Aufl. \n\n§ 917 Rdn. 7). \n\n25 \n\n9. Die Widerbeklagten können nicht verlangen, dass ihnen die Benut-\n\nzung des den Widerklägern gehörenden Straßenabschnitts entschädigungslos \n\ngestattet wird. Vielmehr müssen sie zum einen die Kosten der Unterhaltung \n\ndieses Straßenteils anteilig tragen (PWW/Lemke, aaO, § 917 Rdn. 21); denn \n\nzur Unterhaltung des Notwegs ist der Duldungspflichtige grundsätzlich nicht \n\nverpflichtet (BGH, Urt. v. 6. April 1995, III ZR 27/94, WM 1995, 1195, 1198). \n\nZum anderen müssen die Widerbeklagten an die Widerkläger nach § 917 \n\nAbs. 2 BGB eine Geldrente zahlen. Diesen Anspruch haben die Widerkläger mit \n\nihrem zweiten Hilfsantrag geltend gemacht. \n\n26 \n\nDer von dem Prozessbevollmächtigten der Widerkläger in der mündli-\n\nchen Verhandlung vor dem Senat unter Hinweis auf das Urteil des Oberlandes-\n\ngerichts Frankfurt am Main vom 10. März 1981 (MDR 1981, 932) angesproche-\n\nne Gesichtspunkt der Verwirkung des Duldungsanspruchs der Widerbeklagten \n\nkommt nicht zum Tragen. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen ge-\n\ntroffen, dass sie sich aus nicht zu billigenden Gründen generell geweigert ha-\n\nben, sich an den Unterhaltungskosten zu beteiligen. \n\nIV. \n\n27 \n\nNach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), \n\nsoweit es zum Nachteil der Widerbeklagten ergangen ist. Hinsichtlich des \n\nersten Hilfsantrags ist die Sache zur Endentscheidung reif, so dass der Senat \n\nselbst zu entscheiden hat (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das führt insoweit zur Zurück-\n\nweisung der Berufung der Widerkläger. Im Übrigen ist die Sache zur neuen \n\nVerhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen \n\n(§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit es über den zweiten Hilfsantrag befinden \n\nkann, indem es die von den Widerbeklagten geschuldete Rentenhöhe ermittelt \n\n(siehe dazu Senat, BGHZ 113, 32). \n\nKrüger \n\nKlein \n\nLemke \n\nSchmidt-Räntsch \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \nLG Dortmund, Entscheidung vom 28.06.2006 - 3 O 377/04 - \nOLG Hamm, Entscheidung vom 16.04.2007 - 5 U 126/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_106-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-12/v-zr-106-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 917","ref_norm":"917","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 279","ref_norm":"279","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 285","ref_norm":"285","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 371","ref_norm":"371","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 741","ref_norm":"741","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 746","ref_norm":"746","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_106-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_106-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-12/v-zr-106-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZR_106-07A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:07:25.215201+00:00"}}