{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZB___8-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2007-07-05","aktenzeichen":"V ZB 8/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZVG § 74a Abs. 5 Satz 3 Wird ein mit einem Erbbaurecht belastetes Grundstück zwangsversteigert, ist der Erbbauberechtigte nicht berechtigt, den Beschluss über die Festsetzung des Grundstückswertes anzufechten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 8/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. Juli 2007 \n\nin dem Zwangsversteigerungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZVG § 74a Abs. 5 Satz 3 \n\nWird ein mit einem Erbbaurecht belastetes Grundstück zwangsversteigert, ist der \nErbbauberechtigte nicht berechtigt, den Beschluss über die Festsetzung des \nGrundstückswertes anzufechten. \n\nBGH, Beschl. v. 5. Juli 2007 - V ZB 8/07 - LG Chemnitz \n\n AG Chemnitz \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Juli 2007 durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, \n\ndie Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Chemnitz vom 13. Dezember 2006 wird zurückgewie-\n\nsen. \n\nDer Gegenstandswert für die Gerichtskosten des Rechtsbeschwer-\n\ndeverfahrens beträgt 2.500 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nAuf Antrag der Beteiligten zu 1 wurde die Zwangsversteigerung des im \n\nRubrum bezeichneten Grundstücks angeordnet. Das Grundstück ist mit einem \n\nErbbaurecht belastet. Erbbauberechtigte sind die Beteiligten zu 3 und 4. \n\nDas Vollstreckungsgericht hat den Verkehrswert des Grundstücks nach \n\nEinholung eines Sachverständigengutachtens durch Beschluss vom 27. April 2006 \n\nauf 39.100 € festgesetzt. Hierbei handelt es sich um den von dem Sachverständi-\n\ngen ermittelten Bodenwert, den das Grundstück ohne die Belastung mit einem \n\nErbbaurecht in erschlossenem Zustand hätte. \n\n3 \n\n4 \n\nMit der sofortigen Beschwerde haben die Beteiligten zu 3 und 4 einge-\n\nwandt, dass sich die Verkehrswertfestsetzung - weil die Erschließungsleistungen \n\nvon ihnen erbracht worden seien - nach dem Wert des Grundstücks in uner-\n\nschlossenem Zustand richten müsse. \n\nDas Landgericht hat die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen. Mit \n\nder von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Beteilig-\n\nten ihren Antrag auf Neufestsetzung des Verkehrswerts weiter. Die Beteiligte zu 1 \n\nbeantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. \n\nII. \n\n5 \n\nNach Auffassung des Beschwerdegerichts fehlt den Beteiligten zu 3 und 4 \n\ndie Beschwerdeberechtigung. Zwar seien sie als dinglich Berechtigte nach § 9 \n\nZVG Beteiligte des Zwangsversteigerungsverfahrens. Für eine Anfechtung der \n\nVerkehrswertfestsetzung fehle ihnen jedoch das Rechtsschutzbedürfnis. Ihre \n\nRechtsposition als Erbbauberechtigte könne durch eine möglicherweise fehlerhaf-\n\nte Festsetzung des Grundstückswerts nicht berührt werden, da das Erbbaurecht \n\naufgrund seiner ersten Rangstelle bei einer Versteigerung des Grundstücks in je-\n\ndem Fall bestehen bleibe. In ihrer Eigenschaft als potentielle Bieter oder Ersteher \n\ndes Grundstücks seien die Beteiligten zu 3 und 4 ebenfalls nicht berechtigt, die \n\nVerkehrswertfestsetzung anzufechten. \n\n6 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. \n\nIII. \n\n7 \n\n8 \n\nDie nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, \n\naber unbegründet. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde der Be-\n\nteiligten zu 3 und 4 mangels Beschwerdeberechtigung zu Recht als unzulässig \n\nverworfen. \n\n1. a) Grundsätzlich sind zwar alle Beteiligten des Zwangsversteigerungsver-\n\nfahrens (§ 9 ZVG) berechtigt, die Verkehrswertfestsetzung mit der sofortigen Be-\n\nschwerde gemäß § 74a Abs. 5 Satz 3 ZVG anzufechten. Eine Ausnahme gilt je-\n\ndoch, wenn feststeht, dass die Rechtsstellung des Beteiligten durch die Wertfest-\n\nsetzung nicht berührt sein kann; in diesem Fall fehlt das - für die Zulässigkeit eines \n\njeden Rechtsmittels erforderliche - Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Stöber, ZVG, 18. \n\nAufl., § 74a Anm. 9.2. a.E.; Mohrbutter/Drischler/Radtke/Tiedemann, Die Zwangs-\n\nversteigerungs- und Zwangsverwaltungspraxis, 7. Aufl., 23 Nr. 4; vgl. auch BGH, \n\nBeschl. v. 27. Februar 2004, IXa ZB 185/03, WM 2004, 1040, 1041). \n\n9 \n\nDas Beschwerdegericht nimmt zutreffend an, dass eine solche Ausnahme \n\nim Fall eines Erbbauberechtigten bei der Versteigerung des mit dem Erbbaurecht \n\nbelasteten Grundstücks gegeben ist (ebenso Stöber, aaO). Der Erbbauberechtigte \n\nhat kein Recht auf Befriedigung aus dem Versteigerungserlös. Die Festsetzung \n\ndes Verkehrswerts kann - anders als die Beteiligten zu 3 und 4 offenbar befürch-\n\nten - auch den Bestand des Erbbaurechts nicht gefährden. Dies folgt bereits dar-\n\naus, dass die Gegenstände, auf die sich die Zwangsversteigerung erstreckt, ge-\n\nsetzlich geregelt sind (vgl. §§ 90, 55, 20 Abs. 2 ZVG iVm § 1120 BGB, § 21 ZVG), \n\nalso nicht davon abhängen, ob und inwieweit sie bei der Verkehrswertfestsetzung \n\nberücksichtigt werden. Die von den Beteiligten zu 3 und 4 beanstandete Bewer-\n\ntung des Grundstücks in erschlossenem Zustand lässt ihre möglichen Rechte aus \n\neiner Übernahme von Erschließungskosten (vgl. dazu Staudinger/Rapp, BGB \n\n[2002] § 2 ErbbVO Rdn. 17; Palandt/Bassenge, BGB, 66. Aufl., § 2 ErbbVO \n\nRdn. 3) daher unberührt. \n\n10 \n\nHinzukommt, dass ein Erbbaurecht durch ein das Grundstück betreffendes \n\nZwangsversteigerungsverfahren auch deshalb nicht gefährdet ist, weil es nur zur \n\nausschließlich ersten Rangstelle bestellt werden kann (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Erb-\n\nbauVO) und selbst dann bestehen bleibt, wenn es bei der Feststellung des ge-\n\nringsten Gebots nicht berücksichtigt worden ist (§ 25 ErbbauVO). Noch weniger ist \n\ndeshalb eine zur Vorbereitung der Zwangsversteigerung des Grundstücks erfol-\n\ngende Wertfestsetzung geeignet, die Rechtsstellung des Erbbauberechtigten zu \n\nbeeinträchtigen. \n\n11 \n\nb) Die von den Beteiligten zu 3 und 4 angeführte Möglichkeit, das Grund-\n\nstück auf der Grundlage der Verkehrswertfestsetzung freihändig oder in Ausübung \n\nihres Vorkaufsrechts mit Zustimmung der die Zwangsversteigerung betreibenden \n\nGläubigerbank zu erwerben, vermag ein Rechtsschutzbedürfnis ebenfalls nicht zu \n\nbegründen. Das Interesse eines Verfahrensbeteiligten, sich außerhalb des \n\nZwangsversteigerungsverfahrens auf die Wertfestsetzung des Vollstreckungsge-\n\nrichts berufen zu können, genügt hierfür nicht. Ebenso wenig ist die Befürchtung \n\nder Beteiligten zu 3 und 4 erheblich, der Grundstückseigentümer könne die ge-\n\nrichtliche Wertfestsetzung zum Anlass nehmen, den Erbbauzins nach § 9a Erb-\n\nbauVO zu erhöhen. Das Rechtsschutzbedürfnis muss vielmehr einen unmittelba-\n\nren Zusammenhang mit dem Zwangsversteigerungsverfahren aufweisen, also auf \n\nNachteilen beruhen, die der Verfahrensbeteiligte infolge der Zwangsversteigerung \n\nin Bezug auf das Recht erleiden könnte, welches seine Stellung als Verfahrensbe-\n\nteiligter im Sinne des § 9 ZVG begründet. \n\n12 \n\n2. Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, das Beschwerdegericht habe den An-\n\nspruch der Beteiligten zu 3 und 4 auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 \n\nAbs. 1 GG) verletzt, weil es vor Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht dar-\n\nauf hingewiesen habe, dass ihre Beschwerdeberechtigung zweifelhaft sei. Zum \n\neinen ist Art. 103 Abs. 1 GG in einem solchen Fall erst dann verletzt, wenn das \n\nGericht, was hier nicht angenommen werden kann, ohne vorherigen Hinweis An-\n\nforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und \n\nkundiger Prozessbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer \n\nRechtsauffassungen - nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht zu rechnen \n\nbrauchte (vgl. BVerfGE 84, 188, 190; 86, 133, 144 f.; BVerfG, NJW 2003, 2524). \n\nZum anderen kann auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Rechtsbe-\n\nschwerde ausgeschlossen werden, dass das Beschwerdegericht zu einer anderen \n\nBeurteilung der Sach- und Rechtslage gelangt wäre, wenn die Beteiligten zu 3 und \n\n4 Gelegenheit erhalten hätten, seiner - zutreffenden - Rechtsauffassung entge-\n\ngenzutreten. \n\nIV. \n\n13 \n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die durch das Rechtsbe-\n\nschwerdeverfahren entstandenen Gebühren (Nr. 2243 KV-GKG) haben die \n\nRechtsbeschwerdeführer nach § 26 Abs. 3 GKG zu tragen. Eine Erstattung au-\n\nßergerichtlicher Kosten nach § 97 Abs. 1 ZPO kommt nicht in Betracht, da sich die \n\nBeteiligten \n\ndes \n\nZwangsversteigerungsverfahrens \n\nim Wertfestsetzungs-\n\nBeschwerdeverfahren grundsätzlich nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozess-\n\nordnung gegenüberstehen (vgl. Senat, Beschl. v. 25. Januar 2007, V ZB 125/05, \n\nWM 2007, 947; Beschl. v. 18. Mai 2006, V ZB 142/05, WM 2006, 1727, 1730). \n\n14 \n\nDie Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 3 ZPO. \n\nKrüger Lemke Schmidt-Räntsch \n\n Stresemann Czub \n\nVorinstanzen: \n\nAG Chemnitz, Entscheidung vom 27.04.2006 - 28 K 491/05 - \n\nLG Chemnitz, Entscheidung vom 13.12.2006 - 3 T 517/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZB___8-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-05/v-zb-8-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1120","ref_norm":"1120","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 74a","ref_norm":"74a","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZB___8-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZB___8-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-05/v-zb-8-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZB___8-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:50:42.332993+00:00"}}