{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZB___1-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2007-10-11","aktenzeichen":"V ZB 1/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZwVwV § 19 a) Die Regelvergütung nach § 18 Abs. 1 u. 2 ZwVwV ist offensichtlich unangemes- sen im Sinne von § 19 Abs. 2 ZwVwV, wenn sie trotz Ausschöpfung des Höchst- rahmens (§ 18 Abs. 2 ZwVwV) um mehr als 25 % hinter der Vergütung nach Zeit- aufwand zurückbleibt. b) Hat der Zwangsverwalter seine Tätigkeit so konkret dargelegt, dass der nach § 19 ZwVwV vergütungsfähige Zeitaufwand in der Gesamtschau bei überschlägi- ger Abschätzung plausibel erscheint, kann die abgerechnete Stundenzahl festge- setzt werden; zu näheren Darlegungen ist der Verwalter nur gehalten, wenn sein Antrag eine Plausibilitätskontrolle schon nicht ermöglicht oder aber dieser Kontrol- le aufgrund besonderer Umstände – etwa aufgrund eines die Plausibilität erschüt- ternden Einwandes eines Beteiligten – nicht stand hält.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 1/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. Oktober 2007 \n\nin der Zwangsverwaltungssache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZwVwV § 19 \n\na) Die Regelvergütung nach § 18 Abs. 1 u. 2 ZwVwV ist offensichtlich unangemes-\n\nsen im Sinne von § 19 Abs. 2 ZwVwV, wenn sie trotz Ausschöpfung des Höchst-\n\nrahmens (§ 18 Abs. 2 ZwVwV) um mehr als 25 % hinter der Vergütung nach Zeit-\n\naufwand zurückbleibt. \n\nb) Hat der Zwangsverwalter seine Tätigkeit so konkret dargelegt, dass der nach \n\n§ 19 ZwVwV vergütungsfähige Zeitaufwand in der Gesamtschau bei überschlägi-\n\nger Abschätzung plausibel erscheint, kann die abgerechnete Stundenzahl festge-\n\nsetzt werden; zu näheren Darlegungen ist der Verwalter nur gehalten, wenn sein \n\nAntrag eine Plausibilitätskontrolle schon nicht ermöglicht oder aber dieser Kontrol-\n\nle aufgrund besonderer Umstände – etwa aufgrund eines die Plausibilität erschüt-\n\nternden Einwandes eines Beteiligten – nicht stand hält. \n\nBGH, Beschl. v. 11. Oktober 2007- V ZB 1/07 - LG Koblenz \n\nAG Lahnstein \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Oktober 2007 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin \n\nDr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Koblenz vom 29. November 2006 wird auf Kos-\n\nten der Gläubigerin zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n1.410,85 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Schuldner sind Wohnungseigentümer von zwei durch die Ferienpark \n\n Vermietungsgesellschaft mbH an Feriengäste vermieteten Appar-\n\ntements, die in der Zeit von Ende Oktober 2003 bis Mitte Mai 2006 der Zwangs-\n\nverwaltung unterlagen. Zwangsverwalter war der Beteiligte zu 4, in dessen \n\nVerwaltungszeit Mieteinnahmen in Höhe von 6.628,77 € erzielt wurden. \n\n2 \n\nDer Beteiligte zu 4 hat nach § 19 Abs. 2 ZwVwV die Festsetzung einer \n\nVergütung nach Stundenaufwand in Höhe von insgesamt 2.679,60 € (28 Stun-\n\nden à 75 € zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer) beantragt und \n\nhierzu geltend gemacht, die auf der Grundlage der Mieteinnahmen zu bemes-\n\nsende Regelvergütung (§ 18 ZwVwV) in Höhe von 993,32 € sei nicht angemes-\n\nsen, weil ein Zeitaufwand von wenigstens 28 Stunden entstanden sei. Der \n\nFestsetzungsantrag enthält eine Vergleichsrechnung sowie eine Beschreibung \n\nder erbrachten Tätigkeiten, jedoch keinen detaillierten Stundennachweis. Letz-\n\nteres wird von der betreibenden Gläubigerin, der Beteiligten zu 1, beanstandet, \n\ndie dem geltend gemachten Zeitaufwand entgegen tritt. \n\n3 \n\nDie Rechtspflegerin hat die Vergütung antragsgemäß festgesetzt. Die da-\n\ngegen von der Beteiligten zu 1 eingelegte sofortige Beschwerde hat das Land-\n\ngericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die \n\nBeteiligte zu 1 eine Herabsetzung auf die Regelvergütung erreichen. Der Betei-\n\nligte zu 4 beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nach \n\n§ 575 ZPO auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. \n\n1. Das Beschwerdegericht hält die Voraussetzungen für eine stundenwei-\n\nse Vergütung nach § 19 Abs. 2 ZwVwV für gegeben. Insbesondere sei der gel-\n\ntend gemachte Zeitaufwand auf der Grundlage der substantiierten Darlegungen \n\ndes Zwangsverwalters plausibel und bewege sich im unteren Bereich dessen, \n\nwas in durchschnittlichen Verfahren als \"Normalaufwand\" anzusehen sei. Ein \n\ndetaillierter Stundennachweis mit einer Aufschlüsselung nach Arbeitsminuten \n\nsei nicht erforderlich. \n\n2. Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung stand. \n\na) Gemäß § 19 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 ZwVwV kann der Verwalter eine Ver-\n\ngütung nach Zeitaufwand verlangen, wenn die Regelvergütung nach § 18 \n\nAbs. 1 u. 2 ZwVwV offensichtlich unangemessen ist. Davon ist auszugehen, \n\nwenn die Regelvergütung trotz Ausschöpfung des Höchstrahmens nach § 18 \n\nAbs. 2 ZwVwV um mehr als 25 % hinter der Vergütung nach Zeitaufwand zu-\n\nrückbleibt (ebenso Eickmann, ZIP 2004, 1736, 1739; Haarmeyer/Wutzke/ \n\nFörster/Hintzen, Zwangsverwaltung, 4. Aufl., § 19 ZwVwV Rdn. 16). Diese Vor-\n\naussetzung hat das Beschwerdegericht der Sache nach ohne Rechtsfehler be-\n\njaht. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass es den geltend gemachten \n\nZeitaufwand von 28 Stunden anerkannt hat. \n\n8 \n\naa) Bei der Bestimmung des nach § 19 Abs. 1 ZwVwV für die Verwaltung \n\nerforderlichen Zeitaufwandes ist zu berücksichtigen, dass der Verordnungsge-\n\nber mit der Neuordnung des Rechts der Zwangsverwaltervergütung auch das \n\nlegitime Anliegen verfolgt hat, eine mit aufwendigen Prüfungen einhergehende \n\nMehrbelastung der Gerichte möglichst zu verhindern (vgl. BR-Drucks. 842/03, \n\nS. 9 u. 17). Dem liegt zugrunde, dass der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer \n\nübermäßig ins Detail gehenden Betrachtung zu erzielen ist, in keinem Verhält-\n\nnis zu den sich einstellenden Nachteilen steht, wenn in nahezu jedem Einzelfall \n\ndarüber gestritten werden kann, ob ein bestimmter Zeitaufwand für einzelne \n\nPositionen erforderlich war oder nicht. Schon deshalb kann entgegen der Auf-\n\nfassung der Rechtsbeschwerde zumindest im Regelfall nicht ein Stundennach-\n\nweis über die von dem Verwalter und seinen Mitarbeitern entfalteten Tätigkeiten \n\nverlangt werden. Vielmehr dürfen sich die Gerichte bei der Festsetzung grund-\n\nsätzlich mit einer Plausibilitätskontrolle begnügen (vgl. auch LG Frankenthal \n\nZfIR 2006, 36, 37; Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, aaO, Rdn. 22; jeweils \n\nm.w.N.). Hat der Verwalter die vergütungsrelevante Tätigkeit so konkret darge-\n\nlegt, dass der Zeitaufwand in der Gesamtschau bei überschlägiger Abschät-\n\nzung plausibel erscheint, kann die abgerechnete Stundenzahl festgesetzt wer-\n\nden, wobei auch die in ZinsO 2004, 78 ff. veröffentlichte REFA-Studie, in der \n\nder durchschnittliche Zeitaufwand für typische Verfahren ermittelt worden ist, \n\neinen Anhaltspunkt für die Plausibilitätsbeurteilung bieten kann (vgl. dazu auch \n\nHaarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, aaO, Rdn. 17). Zu näheren Darlegungen \n\nist der Verwalter nur gehalten, wenn sein Antrag eine Plausibilitätskontrolle \n\nschon nicht ermöglicht oder aber dieser Kontrolle aufgrund besonderer Um-\n\nstände – etwa aufgrund eines die Plausibilität erschütternden Einwandes eines \n\nBeteiligten – nicht stand hält (vgl. auch Senatsbeschl. v. 25. Januar 2007, V ZB \n\n150/06, NZM 2007, 261, 262). \n\n9 \n\nbb) Gemessen daran lässt die Zugrundelegung des in Rechnung gestell-\n\nten Zeitaufwands Rechtsfehler nicht erkennen. Dass das Beschwerdegericht \n\nbei der Plausibilitätskontrolle den ihm eingeräumten tatrichterlichen Beurtei-\n\nlungsspielraum überschritten hätte, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Ins-\n\nbesondere ist der Vorwurf unberechtigt, das Beschwerdegericht habe sich an \n\nder REFA-Studie orientiert, dabei aber außer acht gelassen, dass die Studie \n\nvon aus 10 Einheiten bestehenden Objekten mit wechselnden Mietern und \n\nnormalem Reparaturaufwand ausgehe. Von einem geringeren Zeitaufwand ist \n\ndas Beschwerdegericht ausgegangen. Dabei hat es ersichtlich auch dem Um-\n\nstand Rechnung getragen, dass bereits in dem Festsetzungsantrag des Betei-\n\nligten zu 4 ausgeführt worden ist, der nach der REFA-Studie anfallende Stun-\n\ndenaufwand eines Regelverfahrens (37 Stunden pro Jahr zzgl. 18 Stunden im \n\nJahr der Anordnung und 14 Stunden im Jahr der Aufhebung) werde deshalb \n\nnicht geltend gemacht, weil weder eine umfangreiche Mietverwaltung (nur ein \n\nMietverhältnis) noch die Bearbeitung von Umsatzsteuererklärungen noch die \n\nBeachtung eines umfangreichen Teilungsplans erforderlich gewesen sei. \n\n10 \n\nb) Von einer weiteren Begründung wird nach § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO ab-\n\ngesehen, weil diese nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grund-\n\nsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer ein-\n\nheitlichen Rechtsprechung beizutragen. \n\nKrüger Klein Stresemann \n\n Czub Roth \n\nVorinstanzen: \n\nAG Lahnstein, Entscheidung vom 06.09.2006 - 6 L 22/03 - \n\nLG Koblenz, Entscheidung vom 29.11.2006 - 2 T 914/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZB___1-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-11/v-zb-1-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZwVwV","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":6},{"jurabk":"ZwVwV","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZB___1-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZB___1-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-11/v-zb-1-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZB___1-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:06:55.345846+00:00"}}