{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZB__96-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2008-02-21","aktenzeichen":"V ZB 96/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 96/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. Februar 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Februar 2008 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, \n\nDr. Schmidt-Räntsch und Dr. Czub \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Nürnberg vom 14. August 2007 wird auf \n\nKosten des Beklagten als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n10.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger hat von dem Beklagten verlangt, es zu unterlassen, sein \n\nGrundstück zu begehen und/oder zu befahren oder es von Dritten begehen \n\nund/oder befahren zu lassen. Das Landgericht hat der Klage teilweise stattge-\n\ngeben. Innerhalb der Rechtsmittelfrist ist bei dem Oberlandesgericht eine auf \n\ndem Geschäftspapier des Prozessbevollmächtigten des Beklagten geschriebe-\n\nne und mit einer geschwungenen Linie unterschriebene Berufungsschrift einge-\n\ngangen. Das Oberlandesgericht hat, soweit hier von Interesse, die Berufung \n\ndes Beklagten als unzulässig verworfen. \n\n2 \n\nMit seiner Rechtsbeschwerde will der Beklagte die Aufhebung des ange-\n\nfochtenen Beschlusses, soweit er ihn beschwert, und die Zurückverweisung der \n\nSache an das Oberlandesgericht erreichen. Der Kläger beantragt die Zurück-\n\nweisung des Rechtsmittels. \n\nII. \n\n3 \n\nNach Ansicht des Berufungsgerichts fehlt es an der wirksamen fristge-\n\nrechten Einlegung der Berufung, weil die Unterzeichnung der Berufungsschrift \n\ndem für bestimmende Schriftsätze geltenden Unterschriftserfordernis nicht ge-\n\nrecht werde. Die Berufungsschrift sei mit einer \"Welle\" unterzeichnet; nicht ein-\n\nmal ansatzweise sei auch nur ein Buchstabe erkennbar. Dies sei kein die Identi-\n\ntät des Ausstellers hinreichend kennzeichnender Schriftzug. Hinzu komme, \n\ndass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten die Berufungsbegründung in so \n\nerheblich anderer Weise unterzeichnet habe, dass ein unbefangener Betrachter \n\nnicht vermuten würde, dass die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung \n\nvon derselben Person unterzeichnet worden seien. Auf einem von dem Pro-\n\nzessbevollmächtigten des Beklagten am 17. Juli 2007 unterzeichneten Emp-\n\nfangsbekenntnis sei zu erkennen, dass die geschwungene Linie unter der Beru-\n\nfungsschrift offenbar den ersten Teil des Buchstabens \"H\" seines Nachnamens \n\ndarstellen solle. Dies belege, dass es sich bei der \"Welle\" unter der Berufungs-\n\nschrift allenfalls um eine aus der ersten Hälfte des Anfangsbuchstabens des \n\nNachnamens des Beklagtenvertreters bestehende Paraphe handele, die auch \n\nbei Annahme erheblicher Abschleifung der Unterschrift und großzügiger Be-\n\ntrachtung nicht die Absicht einer Unterschrift mit vollem Namen erkennen lasse. \n\n4 \n\nDas hält einer rechtlichen Nachprüfung stand. \n\nIII. \n\n5 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 \n\nSatz 1 Nr. 1 ZPO) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden \n\n(§ 575 ZPO). Sie ist jedoch unzulässig, weil der Beklagte weder die grundsätzli-\n\nche Bedeutung der Sache noch das Erfordernis einer Entscheidung des \n\nRechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung ei-\n\nner einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 ZPO) dargelegt hat. \n\n6 \n\nDer Beklagte macht lediglich geltend, dass die Sicherung einer einheitli-\n\nchen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfor-\n\ndere, weil das Beschwerdegericht überhöhte Anforderungen an die Lesbarkeit \n\neiner Unterschrift unter einer Berufungsschrift gestellt und die Voraussetzungen \n\nverkannt habe, welche die höchstrichterliche Rechtsprechung für die Formwirk-\n\nsamkeit der Rechtsmittelschrift verlange; es habe damit die Bestimmungen in \n\n§§ 519 Abs. 4, 130 Nr. 6 ZPO in symptomatischer Weise fehlerhaft interpretiert \n\nund dem Beklagten aus sachfremden Erwägungen den Zugang zu einer in der \n\nVerfahrensordnung vorgesehenen Instanz in nicht zu rechtfertigender Weise \n\n7 \n\n8 \n\nverwehrt. \n\nDas bleibt ohne Erfolg. \n\n1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei \n\nbestimmenden Schriftsätzen die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers er-\n\nforderlich, um diesen unzweifelhaft identifizieren zu können (siehe nur Urt. v. \n\n24. Juli 2001, VIII ZR 58/01, WM 2001, 1866, 1867 m.w.N.). Was unter einer \n\nUnterschrift zu verstehen ist, ergibt sich aus dem Sprachgebrauch und dem \n\nZweck der Formvorschrift (hier: § 130 Nr. 6 i.V.m. § 519 Abs. 4 ZPO). Eine Un-\n\nterschrift setzt danach einen individuellen Schriftzug voraus, der sich - ohne \n\nlesbar sein zu müssen - als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht \n\neiner vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt; ein Schriftzug, der als bewuss-\n\nte und gewollte Namensabkürzung erscheint (Handzeichen, Paraphe), stellt \n\ndemgegenüber keine formgültige Unterschrift dar (BGH, Urt. v. 10. Juli 1997, \n\nIX ZR 24/97, NJW 1997, 3380, 3381 m.w.N.). \n\n9 \n\n2. Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen. Es \n\nhat das äußere Erscheinungsbild des Schriftzugs unter der Berufungsschrift \n\nsowohl bei isolierter Betrachtung als auch im Zusammenhang mit den Unter-\n\nschriften des Prozessbevollmächtigten des Beklagten unter der Berufungsbe-\n\ngründung und einem Empfangsbekenntnis beurteilt und ist dabei zu dem Er-\n\ngebnis gekommen, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten die Beru-\n\nfungsschrift allenfalls mit einer Paraphe unterzeichnet hat. Das ist rechtlich nicht \n\nzu beanstanden (vgl. BGH, Urt. v. 10. Juli 1997, IX ZR 24/97, aaO). \n\n10 \n\n3. Bei dieser Sachlage ist es - entgegen der in der Rechtsbeschwerde-\n\nbegründung vertretenen Ansicht - unerheblich, dass sich dem Berufungsgericht \n\nletztlich die Identität des Ausstellers erschlossen hat. Der Beklagte übersieht, \n\ndass das Berufungsgericht - in Einklang mit der vorstehend zitierten Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs - keine zweifelsfrei lesbare, sondern eine voll-\n\nständige Namensunterschrift verlangt und die Unterzeichnung der Berufungs-\n\nschrift mit einer Paraphe als nicht ausreichend angesehen hat. Auf andere Um-\n\nstände wie das Beifügen einer maschinenschriftlichen Namensangabe des Pro-\n\nzessbevollmächtigten unter dem Schriftzug und der Verwendung des Schrift-\n\nzugs in gleicher oder ähnlicher Weise unter früheren Schriftsätzen kommt es \n\ndeshalb nicht an. Außerdem übersieht der Beklagte, dass das Berufungsgericht \n\nseine Erkenntnisse von der Urheberschaft der Paraphe erst durch Umstände \n\ngewonnen hat, die nach dem Eingang der Berufungsschrift und Ablauf der Be-\n\nrufungsfrist eingetreten sind. Deshalb konnte es in dem maßgeblichen Zeitpunkt \n\nden Aussteller der Berufungsschrift nicht identifizieren. \n\n11 \n\n4. Soweit der Beklagte die Rechtsbeschwerde darauf stützt, dass Zweifel \n\ndes Berufungsgerichts an der Echtheit der Unterschrift nicht gerechtfertigt seien \n\nund allenfalls durch ein Schriftsachverständigengutachten oder hinreichend ei-\n\ngene Sachkunde des Berufungsgerichts bei der graphologischen Beurteilung \n\neiner Unterschrift begründet werden könnten, liegt das neben der Sache. Denn \n\ndas Berufungsgericht hat den Schriftzug nicht als Unterschrift, sondern als Pa-\n\nraphe angesehen; deren Echtheit hat es nicht angezweifelt. \n\n12 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nIV. \n\nKrüger \n\nKlein \n\nLemke \n\nSchmidt-Räntsch \n\nCzub \n\nVorinstanzen: \n\nLG Regensburg, Entscheidung vom 29.12.2006 - 4 O 2133/06 - \n\nOLG Nürnberg, Entscheidung vom 14.08.2007 - 13 U 252/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZB__96-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-21/v-zb-96-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZB__96-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZB__96-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-21/v-zb-96-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZB__96-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:17:21.368112+00:00"}}