{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZB__75-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2007-10-18","aktenzeichen":"V ZB 75/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZVG §§ 85a, 97 Abs. 1 Versagt das Vollstreckungsgericht rechtsfehlerhaft den Zuschlag auf ein un- wirksames Gebot nach § 85a Abs. 1 ZVG, statt es nach § 71 Abs. 1 ZVG zu- rückzuweisen, so kann der Schuldner diese Entscheidung entgegen dem Wort- laut des § 97 Abs. 1 ZVG mit der sofortigen Beschwerde anfechten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 75/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. Oktober 2007 \n\nin dem Zwangsversteigerungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZVG §§ 85a, 97 Abs. 1 \n\nVersagt das Vollstreckungsgericht rechtsfehlerhaft den Zuschlag auf ein un-\n\nwirksames Gebot nach § 85a Abs. 1 ZVG, statt es nach § 71 Abs. 1 ZVG zu-\n\nrückzuweisen, so kann der Schuldner diese Entscheidung entgegen dem Wort-\n\nlaut des § 97 Abs. 1 ZVG mit der sofortigen Beschwerde anfechten. \n\nBGH, Beschl. v. 18. Oktober 2007 - V ZB 75/07 - LG Potsdam \n\nAG Potsdam \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Oktober 2007 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin \n\nDr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nDem Beteiligten zu 2 wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \n\ngegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung \n\nder Rechtsbeschwerde gewährt. \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der \n\n5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 23. November \n\n2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert für die Gerichtskosten des Rechtsbe-\n\nschwerdeverfahrens beträgt 150.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Beteiligte zu 1 betreibt die Zwangsversteigerung des in dem Eingang \n\ndieses Beschlusses bezeichneten Grundstücks des Beteiligten zu 2. Der Ver-\n\nkehrswert des Objekts wurde auf 345.100 € festgesetzt. \n\nDer erste Versteigerungstermin blieb mangels Abgabe von Geboten er-\n\ngebnislos. Das Verfahren wurde einstweilen eingestellt und später auf Antrag \n\nder Beteiligten zu 1 fortgesetzt. \n\nIn dem folgenden Versteigerungstermin gab einzig der Terminsvertreter \n\nder Beteiligten zu 1 ein Gebot von 150.000 € ab. Das Vollstreckungsgericht \n\nversagte den Zuschlag gemäß § 85a Abs. 1 ZVG. \n\nDagegen hat der Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt, weil nach \n\nseiner Meinung das Gebot unwirksam ist und deshalb habe zurückgewiesen \n\nwerden müssen. Das Rechtsmittel ist erfolglos geblieben. \n\nMit der von dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde \n\nwill der Schuldner die Zurückweisung des Gebots erreichen. \n\nII. \n\nDas Beschwerdegericht hält die sofortige Beschwerde für zulässig, aber \n\nunbegründet. Das abgegebene Gebot sei wirksam, weil es kein Scheingebot \n\nsei. \n\nDas hält einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis nicht stand. \n\nIII. \n\nDie aufgrund ihrer Zulassung durch das Beschwerdegericht statthafte \n\n(§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) Rechtsbeschwerde ist zulässig \n\n(§ 575 ZPO) und begründet. Das Berufungsgericht hat die sofortige Beschwer-\n\nde zu Unrecht zurückgewiesen. \n\n1. Der Beteiligte zu 2 ist beschwerdeberechtigt. Entgegen der Ansicht \n\ndes Beschwerdegerichts ergibt sich das allerdings nicht aus § 95 ZVG. Denn \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nder Beteiligte zu 2 hat nicht eine vor der Beschlussfassung über den Zuschlag \n\nerfolgte Entscheidung, sondern die Zuschlagsentscheidung selbst angegriffen. \n\nAuf diese sofortige Beschwerde finden nach § 96 ZVG in erster Linie die Vor-\n\nschriften der §§ 97 bis 104 ZVG Anwendung. \n\n10 \n\na) Nach § 97 Abs. 1 ZVG steht die Beschwerde im Fall der Versagung \n\ndes Zuschlags dem betreibenden Gläubiger, dem Bieter, dessen Gebot nicht \n\nerloschen ist, und demjenigen zu, der nach § 81 ZVG an die Stelle des Bieters \n\ntreten soll. Nach ganz überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und \n\nSchrifttum ist der Schuldner in diesem Fall nicht beschwerdeberechtigt (siehe \n\nnur OLG Köln Rpfleger 1997, 176 f.; Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 97 Rdn. 8; Muth \n\nin Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG, 12. Aufl., § 97 Rdn. 7; Eickmann, \n\nZwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsrecht, 2. Aufl., § 16 IV 5; Stei-\n\nner/Storz, ZVG, 9. Aufl., § 97 Rdn. 16; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 97 Anm. 2.11). \n\nDemgegenüber wird vereinzelt die Ansicht vertreten, dass auch der Schuldner \n\nden Zuschlagsversagungsbeschluss mit der Beschwerde angreifen könne \n\n(Storz, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens, 10. Aufl., D 5.4.1; Hintzen, \n\nRpfleger 1997, 150 f.). \n\n11 \n\nb) Für die vorliegende Fallkonstellation ist Letzteres richtig. Zwar haben \n\ndie Vertreter der überwiegenden Auffassung den Gesetzeswortlaut auf ihrer \n\nSeite. Da nach § 97 Abs. 1 ZVG die Beschwerde im Fall der Erteilung des Zu-\n\nschlags jedem Beteiligten zusteht, der Schuldner zu den Beteiligten gehört (§ 9 \n\nZVG), aber im Fall der Zuschlagsversagung weder sämtliche Beteiligte noch \n\nder Schuldner als Beschwerdeberechtigte genannt werden, liegt die Annahme \n\nnahe, dass er die Versagung des Zuschlags nicht mit der Beschwerde angrei-\n\nfen kann. Aber diese formale Betrachtungsweise wird den schutzwürdigen \n\nInteressen des Schuldners nicht immer ausreichend gerecht. Diese berücksich-\n\ntigt das Gesetz u.a. in der Regelung des § 85a Abs. 1 ZVG, nach welcher der \n\nZuschlag zu versagen ist, wenn das abgegebene Meistgebot einschließlich des \n\nKapitalwerts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden \n\nRechte die Hälfte des Grundstückswerts nicht erreicht. Damit soll im Interesse \n\ndes Eigentümers die Verschleuderung von Grundstücken verhindert und ein \n\nwirtschaftlich vertretbares Ergebnis bei der Versteigerung bewirkt werden \n\n(BGH, Beschl. v. 10. Oktober 2003, IXa ZB 128/03, NJW-RR 2004, 302, 303). \n\nDie Vorschrift bezweckt somit, den verfassungsrechtlich gebotenen Schutz des \n\nSchuldners vor einer Verschleuderung seines Grundbesitzes in der Zwangsver-\n\nsteigerung zu gewährleisten (vgl. BT-Drucks. 8/693, S. 52). Dieser Zweck wird \n\nnicht erreicht, wenn das Vollstreckungsgericht rechtsfehlerhaft den Zuschlag \n\nauf ein unwirksames Gebot nach § 85a Abs. 1 ZVG versagt, anstatt das Gebot \n\nzurückzuweisen (§ 71 Abs. 1 ZVG) und das Verfahren nach § 77 Abs. 1 ZVG \n\neinstweilen einzustellen oder es nach § 77 Abs. 2 ZVG aufzuheben bzw. die \n\nZwangsverwaltung anzuordnen. Damit wird die gesetzliche Risikoverteilung \n\n(§§ 74a, 77, 85a ZVG), die das Fehlen von Bietern dem Risikobereich des \n\nGläubigers zuweist und den Schuldner nach einer ergebnislosen Versteigerung \n\nweiterhin durch die Wertgrenzen der §§ 74a Abs. 1, 85a Abs. 1 ZVG vor einer \n\nVerschleuderung des Grundstücks schützt, unterlaufen (Senat, Beschl. v. \n\n10. Mai 2007, V ZB 83/06, WM 2007, 1522, 1525, zur Veröffentlichung in BGHZ \n\nvorgesehen). Um das zu vermeiden, muss - auch unter dem Blickwinkel der in \n\nArt. 14 GG verankerten Eigentumsgarantie - in einem solchen Fall der Schuld-\n\nner die Möglichkeit haben, den Beschluss über die Versagung des Zuschlags \n\nmit der sofortigen Beschwerde anzufechten. \n\n12 \n\n2. In der Sache hat die angefochtene Entscheidung jedoch keinen Be-\n\nstand. Aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen kann die Entscheidung \n\ndes Vollstreckungsgerichts nicht als rechtmäßig angesehen werden. \n\n13 \n\na) Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass das \n\nvon dem Terminsvertreter der Beteiligten zu 1 abgegebene Gebot kein Schein-\n\ngebot \n\nist. Das entspricht der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. \n\n24. November 2005, V ZB 98/05, NJW 2006, 1355), auf die sich der Beteiligte \n\nzu 2 in den Tatsacheninstanzen berufen und die der Senat in einer neueren \n\nEntscheidung bestätigt hat (Beschl. v. 10. Mai 2007, V ZB 83/06, WM 2007, \n\n1522, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). \n\n14 \n\nb) Rechtsfehlerhaft hat das Beschwerdegericht jedoch das Gebot auch \n\nim Übrigen als wirksam angesehen. Das steht nicht in Einklang mit der neueren \n\nSenatsrechtsprechung (Beschl. v. 10. Mai 2007, V ZB 83/06, aaO), nach wel-\n\ncher das Eigengebot des Gläubigervertreters, das ausschließlich darauf gerich-\n\ntet ist, zugunsten des Gläubigers und zu Lasten des Schuldners die Rechtsfol-\n\ngen des § 85a Abs. 1 und 2 ZVG herbeizuführen, rechtsmissbräuchlich und \n\ndeshalb unwirksam ist, und nach der bei dem Eigengebot eines Gläubigerver-\n\ntreters eine tatsächliche Vermutung für die missbräuchliche Absicht spricht, den \n\nvon dem Gesetz bezweckten Schuldnerschutz zu unterlaufen. Danach kommt \n\nhier die Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses und die Zurückweisung des Ge-\n\nbots (§ 71 Abs. 1 ZVG) mit der Folge der Aufhebung des Zwangsversteige-\n\nrungsverfahrens oder der Anordnung der Zwangsverwaltung (§ 77 Abs. 2 ZVG) \n\nin Betracht; denn auch die Versagung des Zuschlags nach § 85a Abs. 1 ZVG \n\nsetzt ein wirksames Meistgebot voraus (Senat, Beschl. v. 10. Mai 2007, V ZB \n\n83/06, aaO). \n\n15 \n\naa) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist davon auszugehen, dass \n\nder Terminsvertreter der Beteiligten zu 1 das Gebot im eigenen Namen abge-\n\ngeben hat. In der Sachverhaltsdarstellung des angefochtenen Beschlusses \n\nheißt es zwar, das Gebot sei für die Beteiligte zu 1 abgegeben worden. Dabei \n\nhandelt es sich aber um einen offensichtlichen Fehler; denn das Beschwerde-\n\ngericht geht bei seiner rechtlichen Beurteilung selbst von einem Eigengebot des \n\nTerminsvertreters aus. Das entspricht den Feststellungen in dem Protokoll über \n\nden Versteigerungstermin, die die alleinige Grundlage für die Entscheidung \n\nüber den Zuschlag bilden (Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 78 Anm. 2.8). \n\n16 \n\nbb) Somit spricht eine tatsächliche Vermutung für die missbräuchliche \n\nAbsicht des Terminsvertreters, den von dem Gesetz bezweckten Schuldner-\n\nschutz zu unterlaufen. Sie kann allerdings dadurch widerlegt werden, dass ein \n\ngesetzeskonformes Interesse an der Abgabe des Eigengebots glaubhaft ge-\n\nmacht wird. \n\nIV. \n\n17 \n\nNach alledem ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die \n\nSache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverwei-\n\nsen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Der Beteiligten zu 1 ist Gelegenheit zu geben, \n\netwaige Ausführungen zur Widerlegung der Vermutung des Rechtsmissbrauchs \n\nzu machen. \n\nKrüger \n\nKlein \n\nStresemann \n\nCzub \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \n\nAG Potsdam, Entscheidung vom 17.08.2006 - 2 K 146/02 - \n\nLG Potsdam, Entscheidung vom 23.11.2006 - 5 T 695/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZB__75-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-18/v-zb-75-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 85a","ref_norm":"85a","n":7},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":4},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":4},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":3},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 74a","ref_norm":"74a","n":2},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZB__75-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZB__75-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-18/v-zb-75-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZB__75-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:05:58.818468+00:00"}}