{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZB__74-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2007-09-27","aktenzeichen":"V ZB 74/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 74/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. September 2007 \n\nin dem Zwangsversteigerungsverfahren \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. September 2007 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, \n\nDr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsmittel des Beteiligten zu 2 werden der Beschluss \n\nder 3. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 11. Juni \n\n2007 und der Beschluss des Amtsgerichts Haldensleben vom \n\n8. Dezember 2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n6.812,79 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Beteiligte zu 1 betreibt seit dem 24. November 2004 die Zwangsver-\n\nsteigerung in das im Eingang dieses Beschlusses bezeichnete Grundstück der \n\nBeteiligten zu 3. Der Beteiligte zu 2 beantragte mit Schreiben vom 17. Oktober \n\n2006 die Zulassung des Beitritts zu dem Verfahren; als bevorrechtigte Ansprü-\n\nche nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG machte er einen mit Bescheid vom \n\n14. November 2001 festgesetzten Schmutzwasserbeitrag von 20.438,38 € und \n\nSäumniszuschläge seit Dezember 2001 geltend. Die Fälligkeit des Beitrags trat \n\nlaut Bescheid einen Monat nach seiner Bekanntgabe ein. \n\n \n \n \n\n2 \n\n3 \n\nDas Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Be-\n\nschwerde des Beteiligten zu 2 ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwer-\n\nde verfolgt er seinen Antrag weiter. \n\nII. \n\nNach Auffassung des Beschwerdegerichts ist der Antrag zurückzuwei-\n\nsen, weil der Schmutzwasserbeitrag im Dezember 2001 fällig geworden und \n\ndamit länger als vier Jahre rückständig sei, so dass er nicht in die Rangklasse 3 \n\ndes § 10 Abs. 1 ZVG gehöre. Ein anderer Fälligkeitszeitpunkt komme nicht in \n\nBetracht, weil die Fälligkeitsbestimmung in dem Heranziehungsbescheid auf der \n\nseinerzeit geltenden Satzung des Beteiligten zu 2 beruhe. Daran ändere nichts, \n\ndass eine wirksame Satzung erst im Jahr 2003 in Kraft getreten sei. Der zuläs-\n\nsige Austausch der Ermächtigungsgrundlage mit Inkrafttreten einer wirksamen \n\nSatzung ohne Neubescheidung führe nicht dazu, dass die der öffentlichen Last \n\nzugrunde liegenden Beiträge erstmals fällig würden. Der Austausch wirke viel-\n\nmehr zurück mit der Folge, dass die öffentliche Last als von Anfang an beste-\n\nhend anzusehen sei. Zwar habe der Beteiligte zu 2 nicht ausdrücklich vorgetra-\n\ngen, die wirksame Satzung im Jahr 2003 rückwirkend erlassen zu haben; die \n\nBerufung auf einen Austausch ergebe aber nur dann Sinn, wenn er von seiner \n\nBefugnis zum Erlass einer rückwirkenden Satzung Gebrauch gemacht habe. \n\nDann könne es nur bei der ursprünglichen Fälligkeit verbleiben. Davon gehe der \n\nBeteiligte zu 2 bei der Berechnung der Säumniszuschläge selbst aus. \n\n4 \n\nDas hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\nIII. \n\n5 \n\n6 \n\nDie nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässi-\n\nge (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist begründet. \n\n1. Entgegen der in der Rechtsbeschwerdebegründung vertretenen Auf-\n\nfassung kommt es nicht darauf an, ob bei der Berechnung des in § 10 Abs. 1 \n\nNr. 3 ZVG festgelegten Vierjahreszeitraums von dem Tag der ersten Beschlag-\n\nnahme des Grundstücks oder von dem Tag des Zuschlags auszugehen ist. In \n\nbeiden Fällen ist der Beitrag innerhalb des Zeitraums fällig geworden. \n\n7 \n\na) Zu Recht geht der Beteiligte zu 2 davon aus, dass das Entstehen der \n\nsachlichen Beitragspflicht und damit die Beitragsfälligkeit u.a. eine wirksame \n\nSatzung voraussetzt (siehe für das Erschließungsbeitragsrecht nur BVerw-\n\nGE 64, 218, 219; OVG Lüneburg NdsVBl. 1996, 68). Außer Frage steht, dass \n\ndieses Erfordernis im Zeitpunkt des Erlasses des Gebührenbescheids am \n\n14. November 2001 nicht erfüllt war, sondern dass erst die Abwasserabgaben-\n\nsatzung zur Abwasserbeseitigungssatzung des Beteiligten zu 2 vom \n\n22. September 2003 die Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung schuf. Die \n\nBestandskraft des Bescheids hat deshalb allenfalls zur Folge, dass die persön-\n\nliche Haftung des Adressaten in Höhe des auferlegten Beitrags feststeht; die \n\ndingliche Haftung des Grundstücks (§ 6 Abs. 9 KAG-LSA) begründete er ab \n\nseinem Erlass jedoch nicht (vgl. Senat, Urt. v. 22. Mai 1985, V ZR 69/80, NJW \n\n1981, 2127). Für die von dem Beschwerdegericht angenommene Rückwirkung \n\ndieser Satzung auf den Zeitpunkt des Erlasses des Gebührenbescheids (vgl. \n\nzur Zulässigkeit der Rückwirkung, BVerwGE 50, 2, 7 f.) gibt es nämlich keine \n\nAnhaltspunkte. Nach der Regelung in § 33 ist die Satzung, welche der Beteiligte \n\nzu 2 dem Beschwerdegericht in einem Parallelverfahren vorgelegt hat, zwar \n\nrückwirkend, aber erst zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten. Das schließt das \n\nfrühere Entstehen der sachlichen Beitragspflicht und damit auch die frühere \n\nFälligkeit des Beitrags aus. \n\n8 \n\nb) Mit Erfolg macht der Beteiligte zu 2 geltend, dass die Beitragspflicht \n\nseit dem 1. Januar 2003 besteht. Ab diesem Zeitpunkt bildet die Satzung vom \n\n22. September 2003 die Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung. Denn das \n\nInkrafttreten dieser Satzung bewirkte, dass ein vorher erlassener, mangels Ent-\n\nstehens der Beitragspflicht zunächst rechtswidriger Beitragsbescheid rechtmä-\n\nßig wurde; die von dem Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung \n\nanerkannte Möglichkeit der nachträglichen Heilung von Beitragsbescheiden im \n\nErschließungsbeitragsrecht (BVerwGE 64, 218, 220 ff.; NVwZ 1984, 435, 436; \n\n1993, 979) gilt auch, wenn das nachträglich hinzugetretene, als Heilung in Be-\n\ntracht kommende Ereignis in dem Erlass einer gültigen Beitragssatzung besteht \n\n(BGH, Urt. v. 13. Oktober 1994, III ZR 24/94, DVBl. 1995, 109, 110; vgl. auch \n\nBVerwG aaO). \n\n9 \n\n2. Das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht hat zur Folge, dass ab \n\ndem 1. Januar 2003 auch die auf dem Grundstück ruhende öffentliche Last (§ 6 \n\nAbs. 9 KAG-LSA) entstanden ist, denn sie ist ausschließlich von der sachlichen \n\nBeitragspflicht, und nicht von dem Beitragsbescheid abhängig (OVG Magde-\n\nburg VwRR MO 2000, 103, 105). Ein Befriedigungsrecht des Beteiligten zu 2 an \n\ndem Versteigerungsobjekt wegen des Schmutzwasserbeitrags besteht somit \n\nerst ab diesem Zeitpunkt. Der Vierjahreszeitraum (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG) ist \n\ndeshalb in jedem Fall gewahrt. Legt man für seine Berechnung den Tag der \n\nersten Beschlagnahme des Grundstücks zugrunde, ergibt sich das ohne weite-\n\nres, denn sie erfolgte mit Beschluss des Amtsgerichts vom 24. November 2004. \n\nSieht man die Erteilung des Zuschlags als den maßgebenden Berechnungs-\n\nzeitpunkt an, gehört der Beitrag in die Rangklasse 3, wenn der Berechtigte in-\n\nnerhalb des Vierjahreszeitraums wegen seines Anspruchs auf Entrichtung des \n\nBeitrags die Beschlagnahme des Grundstücks erwirkt hat (Stöber, ZVG, \n\n18. Aufl., § 10 Anm. 6.17 b). Diese Voraussetzung liegt hier vor, weil der Antrag \n\nauf Zulassung des Beitritts im Oktober 2006 bei dem Amtsgericht eingegangen \n\nist und die Zulassung zugunsten des Beteiligten zu 2 als Beschlagnahme des \n\nGrundstücks gilt (§§ 20, 27 Abs. 2 ZVG). \n\n10 \n\n3. Somit haben die Vorinstanzen zu Unrecht den Antrag des Beteiligten \n\nzu 2 zurückgewiesen. Die angefochtenen Beschlüsse sind deshalb aufzuheben. \n\nDas Beschwerdegericht muss bei seiner erneuten Entscheidung unter Berück-\n\nsichtigung der Beitragsfälligkeit am 1. Januar 2003 über die Höhe der Säumnis-\n\nzuschläge befinden. \n\nKrüger \n\nKlein \n\nLemke \n\nSchmidt-Räntsch \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \nAG Haldensleben, Entscheidung vom 08.12.2006 - 13 K 99/04 - \nLG Magdeburg, Entscheidung vom 11.06.2007 - 3 T 370/07 (327) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZB__74-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-27/v-zb-74-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZB__74-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZB__74-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-27/v-zb-74-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZB__74-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:00:20.113368+00:00"}}