{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZB__36-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2007-07-12","aktenzeichen":"V ZB 36/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 36/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. Juli 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Juli 2007 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, \n\nDr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der \n\n6. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 30. Januar 2007 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 2.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Ehefrau des Beklagten, H. B. , war Eigentümerin eines \n\nmit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks in M. . Der Beklagte und \n\nseine Frau bewohnten das Haus. Einen Raum im Dachgeschoss hatte H. \n\nB. an die Firma B. GmbH vermietet, für die der Beklagte \n\nund sie tätig waren. \n\n2 \n\nMit Testament vom 16. Oktober 1986 bestimmte H. B. den \n\ngemeinschaftlichen Sohn, Ho. B. , zu ihrem Erben und wandte dem Be-\n\nklagten als Vermächtnis den lebenslangen Nießbrauch an den Gegenständen \n\nihres Vermögens zu. Mit gemeinschaftlichem Testament vom 7. Oktober 1992 \n\nsetzten sich die Eheleute B. gegenseitig zu Erben ein. \n\n3 \n\nNach dem Tod von H. B. verblieb der Beklagte in dem Haus. \n\nHo. B. erwirkte aufgrund des Testaments von H. B. vom \n\n16. Oktober 1986 einen - zwischenzeitlich eingezogenen - Erbschein, der ihn \n\nals Erben nach H. B. auswies, und übertrug das Grundstück auf \n\nseine Lebensgefährtin, die Klägerin. Diese hat den Beklagten mit einer Vielzahl \n\nvon Anträgen in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat die Klage im We-\n\nsentlichen abgewiesen, ihr jedoch stattgegeben, soweit die Klägerin beantragt \n\nhat, \n\n- mit ihr zusammen nach entsprechender Vorankündigung Besich-\n\ntigungen des Hauses vorzunehmen, \n\n- ihr einen Schlüssel für Notfälle (Gefahrabwendung) auszuhändi-\n\ngen und \n\n- der Firma B. GmbH den Zugang zu den von der Klä-\n\ngerin gemieteten Räumen zu gewähren. \n\n4 \n\nHiergegen hat sich der Beklagte mit der Berufung gewandt. Das Landge-\n\nricht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil die Beschwer des Beklagten \n\ndurch das Urteil des Amtsgerichts 600 € nicht übersteige. Dagegen wendet sich \n\nder Beklagte mit der Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\n5 \n\nDie nach §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Be-\n\nschwerde ist zulässig. Insbesondere ist die Zulässigkeitsvoraussetzung von \n\n§ 574 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative ZPO erfüllt. Die angefochtene Entscheidung be-\n\nschränkt den Anspruch des Beklagten auf effektiven Rechtsschutz in einer nicht \n\nzu rechtfertigenden Weise (vgl. Senat, Beschl. v. 13. Mai 2004, V ZB 62/03, \n\nNJW-RR 2004, 1217, 1218 m.w.N.). \n\n6 \n\n7 \n\n2. Die Beschwerde ist auch begründet. \n\na) Der zugunsten der Klägerin titulierte Anspruch auf Vornahme von Be-\n\nsichtigungen des Hauses enthält keine Beschränkungen. Insoweit weist die Be-\n\nschwerde zutreffend darauf hin, dass die Klägerin derartige Besichtigungen täg-\n\nlich verlangen und damit den Besitz des Beklagten an dem von ihm als Wohn-\n\nhaus genutzten Haus nachhaltig beeinträchtigen kann. In welchem Maße die \n\nKlägerin von diesem Anspruch tatsächlich Gebrauch macht, ist ohne Bedeutung. \n\n8 \n\nSchon deswegen kommt die Bemessung der Beschwer des Beklagten auf \n\neinen 600 € nicht übersteigenden Betrag nicht in Betracht. Der von dem Beru-\n\nfungsgericht zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 4. November \n\n1999, XII ZB 111/98, FamRZ 199, 647, 648, ist nichts anderes zu entnehmen. \n\nDurch diesen Beschluss ist über die Höhe der Beschwer durch die Verpflichtung \n\nentschieden worden, die Besichtigung eines Hauses durch einen Sachverständi-\n\ngen zu dulden, der das Gebäude bewerten sollte. Die ausgeurteilte Verpflichtung \n\nerledigte sich mit der Besichtigung und war aus diesem Grund gering zu bewer-\n\nten. Das hat mit der vorliegend angefochtenen dauerhaft bestehenden Verpflich-\n\ntung nichts zu tun. \n\n9 \n\nb) Dass die B. GmbH entgegen dem Tenor des angefochte-\n\nnen Urteils nur einen Raum in dem von dem Beklagten genutzten Haus gemietet \n\nhat, hat keinen Einfluss auf die Beschwer des Beklagten durch seine Verurtei-\n\nlung, den Firmenangehörigen Zutritt zu gewähren. Auch wenn der Beklagte nicht \n\ndazu verurteilt worden ist, den für mehr als 200 € pro Monat vermieteten Raum \n\nherauszugeben, kann seine Beschwer durch den zuerkannten Anspruch auf Zu-\n\ngang nicht als vernachlässigenswert gering angesehen werden. \n\n10 \n\nc) Das Interesse der Klägerin an der Durchsetzung der Ansprüche, zu de-\n\nren Erfüllung der Beklagte verurteilt worden ist, und deren Bewertung durch das \n\nAmtsgericht, sind für die Bemessung der Beschwer des Beklagten ohne Bedeu-\n\ntung. \n\nKrüger Klein Lemke \n\n Schmidt-Räntsch Roth \n\nVorinstanzen: \n\nAG Soltau, Entscheidung vom 04.05.2006 - 4 C 768/05 - \n\nLG Lüneburg, Entscheidung vom 30.01.2007 - 6 S 64/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZB__36-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-12/v-zb-36-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZB__36-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZB__36-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-12/v-zb-36-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZB__36-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:47:57.297765+00:00"}}