{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZB__31-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2008-01-10","aktenzeichen":"V ZB 31/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZwVwV §§ 18, 19 a) Eine Vergütung nach der Zwangsverwalterverordnung steht dem Verwalter nur für solche (erforderlichen) Tätigkeiten zu, die er in Ausübung der ihm kraft seines Am- tes zustehenden Befugnisse entfaltet hat; das ist bei Tätigkeiten, die der Verwalter nach Zustellung des die Zwangsverwaltung aufhebenden Beschlusses erbringt, nur ausnahmsweise der Fall. b) Die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 ZwVwV hat der Zwangsverwalter durch ei- ne Vergleichsrechnung und eine plausible Darstellung des Zeitaufwandes darzu- legen. c) Verlangt der Zwangsverwalter für nach Aufhebung der Zwangsverwaltung anfal- lende Abwicklungsarbeiten eine Anhebung des für die Regelvergütung maßgebli- chen Prozentsatzes (§ 18 Abs. 2 ZwVwV) muss er darlegen, dass die Leistungen über das Maß regulärer Abschlussarbeiten deutlich hinausgehen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 31/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. Januar 2008 \n\nin der Zwangsverwaltungssache \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZwVwV §§ 18, 19 \n\na) Eine Vergütung nach der Zwangsverwalterverordnung steht dem Verwalter nur für \n\nsolche (erforderlichen) Tätigkeiten zu, die er in Ausübung der ihm kraft seines Am-\n\ntes zustehenden Befugnisse entfaltet hat; das ist bei Tätigkeiten, die der Verwalter \n\nnach Zustellung des die Zwangsverwaltung aufhebenden Beschlusses erbringt, \n\nnur ausnahmsweise der Fall. \n\nb) Die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 ZwVwV hat der Zwangsverwalter durch ei-\n\nne Vergleichsrechnung und eine plausible Darstellung des Zeitaufwandes darzu-\n\nlegen. \n\nc) Verlangt der Zwangsverwalter für nach Aufhebung der Zwangsverwaltung anfal-\n\nlende Abwicklungsarbeiten eine Anhebung des für die Regelvergütung maßgebli-\n\nchen Prozentsatzes (§ 18 Abs. 2 ZwVwV) muss er darlegen, dass die Leistungen \n\nüber das Maß regulärer Abschlussarbeiten deutlich hinausgehen. \n\nBGH, Beschl. v. 10. Januar 2008 - V ZB 31/07 - LG Potsdam \n\nAG Luckenwalde \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Januar 2008 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin \n\nDr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde des Zwangsverwalters gegen den Be-\n\nschluss des Landgerichts Potsdam vom 15. Februar 2007 wird zu-\n\nrückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n3.045,81 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDas im Rubrum bezeichnete Grundstück unterlag der Zwangsverwal-\n\ntung. Nachdem die Gläubigerin ihren Vollstreckungsantrag zurückgenommen \n\nhatte, wies der zum Zwangsverwalter bestellte Beteiligte zu 1 das Vollstre-\n\nckungsgericht darauf hin, dass noch die Nebenkostenabrechnung für das Jahr \n\n2004 zu erstellen sei und deshalb ein Beschluss benötigt werde, der eine ent-\n\nsprechende Ermächtigung enthalte. Mit Beschluss vom 5. August 2005 wurde \n\ndie Zwangsverwaltung aufgehoben; ein zur Erstellung der Betriebskostenab-\n\nrechnung ermächtigender Beschluss erging nicht. Für seine Tätigkeiten bis zum \n\n31. August 2005 erhielt der Zwangsverwalter antragsgemäß die Regelvergü-\n\ntung nach §§ 18 Abs. 1 u. 2 ZwVwV. \n\n2 \n\nMit Antrag vom 3. August 2006 hat der Zwangsverwalter für die Zeit nach \n\nAufhebung der Zwangsverwaltung eine weitere Vergütung – nunmehr nach \n\nZeitaufwand – sowie pauschalen Auslagenersatz verlangt. Auf gerichtlichen \n\nHinweis, dass die Abrechnung der Betriebskosten nicht erstattungsfähig sei, hat \n\ner unter dem 9. Oktober 2006 seine Vergütungsforderung reduziert. Diesen An-\n\ntrag hat das Vollstreckungsgericht mit der Erwägung zurückgewiesen, die gel-\n\ntend gemachten Tätigkeiten seien bereits mit der zuvor \n\nfestgesetzten \n\n(Regel-)Vergütung abgegolten. Hiergegen hat der Zwangsverwalter Beschwer-\n\nde eingelegt und erneut die unter dem 3. August 2006 beantragte Vergütung \n\nverlangt. Die dagegen eingelegte Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der \n\nzugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Zwangsverwalter weiterhin die \n\nbeantragte Vergütung nach Zeitaufwand. \n\nII. \n\n3 \n\nDas Beschwerdegericht ist der Auffassung, der Zwangsverwalter müsse \n\nnach Aufhebung der Zwangsverwaltung seine Tätigkeit beenden. Ohne beson-\n\ndere gerichtliche Ermächtigung dürften – abgesehen von Maßnahmen, die kei-\n\nnen Aufschub duldeten – nur noch die „regulären Restarbeiten“ vorgenommen \n\nwerden. Eine weitere Vergütung stehe dem Zwangsverwalter daher nicht zu. \n\nIII. \n\n4 \n\n5 \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nach \n\n§ 575 ZPO auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. \n\n1. Die beantragte weitere Vergütung nach Zeitaufwand steht dem \n\nZwangsverwalter schon deshalb nicht zu, weil er die dafür erforderlichen Vor-\n\naussetzungen nicht dargelegt hat. Werden – wie hier – Einnahmen aus der \n\nVermietung oder Verpachtung eines zwangsverwalteten Objekts erzielt, hat der \n\nZwangsverwalter Anspruch grundsätzlich nur auf die mit einem Prozentsatz der \n\nerwirtschafteten Einnahmen zu bemessende Regelvergütung (§ 18 Abs. 1. u. 2 \n\nZwVwV). Eine Vergütung nach Zeitaufwand sieht die Zwangsverwalterverord-\n\nnung bei solchen Objekten nur für den Ausnahmefall vor, dass die Regelvergü-\n\ntung offensichtlich unangemessen ist (§ 19 Abs. 2 ZwVwV). Für erforderliche \n\nAbschlusstätigkeiten oder von dem Zwangsverwalter nach Aufhebung der \n\nZwangsverwaltung noch zu ergreifende unaufschiebbare Maßnahmen gilt \n\nnichts anderes. Mit der Regelvergütung wird die gesamte Verwaltertätigkeit ab-\n\ngegolten (vgl. nur Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, 18. Aufl., § 152a ZVG \n\nRdn. 4.2.). Dass diese Vergütung nur auf der Grundlage der bis zur Aufhebung \n\nder Zwangsverwaltung eingezogenen Erträge zu bemessen ist (§ 18 Abs. 1 \n\nSatz 1 ZwVwV), steht dem nicht entgegen, weil das übliche Maß deutlich über-\n\nschreitenden Tätigkeiten auch dann durch eine (ggf. nachträgliche) Erhöhung \n\ndes Prozentsatzes nach § 18 Abs. 2 ZwVwV Rechnung getragen werden kann, \n\nwenn der Verwalter vergütungsfähige Leistungen nach der Aufhebung der \n\nZwangsverwaltung erbringt. \n\n6 \n\nDie Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes des § 19 Abs. 2 \n\nZwVwV sind nicht dargetan. Offensichtlich unangemessen ist die Regelvergü-\n\ntung nämlich nur dann, wenn sie – trotz Ausschöpfung des Höchstrahmens \n\nnach § 18 Abs. 2 ZwVwV – um mehr als 25 % hinter der Vergütung nach Zeit-\n\naufwand zurückbleibt (Senatsbeschl. v. 11. Oktober 2007, V ZB 1/07, zur Veröf-\n\nfentlichung bestimmt). Das hat der Zwangsverwalter durch eine Vergleichs-\n\nrechnung und eine plausible Darstellung des Zeitaufwandes darzulegen (vgl. \n\nauch Senatsbeschl. aaO; Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, Zwangsverwal-\n\ntung, 4. Aufl., § 19 ZwVwV Rdn. 17). Daran fehlt es hier zumindest mit Blick auf \n\ndie erforderliche Vergleichsrechnung. \n\n7 \n\n2. Die nach den bis zur Aufhebung der Zwangsverwaltung eingezogenen \n\nErträgen zu bemessende Regelvergütung hat der Zwangsverwalter bereits er-\n\nhalten. Eine nachträgliche (weitere) Erhöhung des für die Bemessung der Re-\n\ngelvergütung maßgeblichen Prozentsatzes nach § 18 Abs. 2 ZwVwV hat er we-\n\nder beantragt noch das für eine Anhebung erforderliche Missverhältnis dargetan \n\n(zum Darlegungserfordernis vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, aaO, § 22 \n\nZwVwV Rdn. 3). \n\n8 \n\nGeht es um erst nach Aufhebung der Zwangsverwaltung erbrachte Leis-\n\ntungen, muss zunächst dargelegt werden, dass es sich um vergütungsfähige \n\nTätigkeiten handelt, weil dem Verwalter eine Vergütung nach der Zwangsver-\n\nwalterverordnung nur für solche (erforderliche) Tätigkeiten zusteht, die er in \n\nAusübung der ihm kraft seines Amtes zustehenden Befugnisse entfaltet hat \n\n(vgl. §§ 12, 17 ZwVwV). Diese Befugnisse enden aber – abgesehen von unauf-\n\nschiebbaren (vgl. RGZ 53, 263, 264; Depré/Mayer, Die Praxis der Zwangsver-\n\nwaltung, 4. Aufl., Rdn. 324) und der notwendigen Abwicklung der Verwaltung \n\ndienenden Maßnahmen (vgl. BGH, Urt. v. 25. Mai 2005, VIII ZR 301/03, Rpfle-\n\nger 2005, 559, 560 sowie zum Ganzen Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 161 Rdn. 32 f; \n\nHaarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, aaO, § 161 ZVG Rdn. 9, § 12 ZwVwV Rdn. \n\n5, 9 u. 11; Stöber, aaO, § 161 Rdn. 5.1 u. 2) mit der Zustellung des die Zwangs-\n\nverwaltung aufhebenden Beschlusses; etwas anders gilt nur dann, wenn das \n\nGericht den Verwalter nach § 12 Abs. 2 Satz 1 ZwVwV zur Vornahme weiterer \n\nHandlungen besonders ermächtigt. Nur im Rahmen dieser Ausnahmetatbe-\n\nstände darf der Verwalter weiter tätig werden, und nur in diesen Fällen kommt \n\neine Anhebung des Prozentsatzes nach § 18 Abs. 2 ZwVwV in Betracht. \n\n9 \n\nStehen notwendige Abschlussarbeiten in Rede, muss der Verwalter dar-\n\nüber hinaus darlegen, dass die Leistungen über das Maß regulärer Abschluss-\n\narbeiten deutlich hinausgehen. Auch daran fehlt es hier. Davon abgesehen stel-\n\nlen die von der Beschwerde ins Feld geführten Tätigkeiten wie etwa die Entge-\n\ngennahme von Schriftstücken oder die Übersendung von Schlüsseln allenfalls \n\nübliche Abwicklungsmaßnahmen dar, die eine Erhöhung nach § 18 Abs. 2 \n\nZwVwV nicht rechtfertigen. Schließlich handelt es sich bei den Betriebskosten-\n\nabrechnungen, die der Zwangsverwalter nach Aufhebung der Zwangsverwal-\n\ntung erstellt hat, um keine notwendige Abwicklungsmaßnahme, weil die Ab-\n\nrechnung der Nebenkosten nach Aufhebung der Zwangsverwaltung zumindest \n\ngrundsätzlich wieder Sache des Eigentümers \n\nist \n\n(vgl. Haarmeyer/ \n\nWutzke/Förster/Hintzen, aaO, § 12 ZwVwV Rdn. 11 m.w.N.). Eine gerichtliche \n\nErmächtigung liegt nicht vor. \n\n10 \n\n3. Von einer Auslagenerstattung hat das Beschwerdegericht zu Recht \n\nabgesehen. Der Zwangsverwalter hat lediglich die Auslagenpauschale verlangt, \n\ndie nach § 21 Abs. 2 Satz 2 ZwVwV mit 10 % der festzusetzenden Vergütung \n\nzu bemessen ist (bis zu einem Höchstbetrag von 40 € für jeden angefangenen \n\nMonat). Wie dargelegt kommt aber auf der Grundlage der von dem Zwangs-\n\nverwalter gestellten Anträge eine Vergütungsfestsetzung nicht in Betracht. \n\nIV. \n\n11 \n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Auseinandersetzung \n\nüber die Höhe der Zwangsverwaltervergütung ist nicht kontradiktorisch ausge-\n\nstaltet. Das steht einer Anwendung von § 97 Abs. 1 ZPO entgegen (Senat, \n\nBeschl. v. 25. Januar 2007, V ZB 125/05, NJW 2007, 2993 f., zur Veröffent-\n\nlichung in BGHZ 170, 378 bestimmt; Beschl. v. 15. März 2007, V ZB 117/06, \n\nNJW-RR 2007, 1150). \n\nKrüger \n\nKlein \n\nStresemann \n\nCzub \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \n\nAG Luckenwalde, Entscheidung vom 22.11.2006 - 17 L 21/04 - \n\nLG Potsdam, Entscheidung vom 15.02.2007 - 5 T 802/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZB__31-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-10/v-zb-31-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZwVwV","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":7},{"jurabk":"ZwVwV","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":4},{"jurabk":"ZwVwV","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"ZwVwV","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"ZwVwV","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZwVwV","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZB__31-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZB__31-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-10/v-zb-31-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZB__31-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:14:25.393674+00:00"}}