{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZB__20-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2007-06-21","aktenzeichen":"V ZB 20/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"WEG §§ 26, 43 Nr. 2 und 4 Der Verwalter ist zur Anfechtung einer gerichtlichen Entscheidung berechtigt, durch die seine Bestellung für ungültig erklärt wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 20/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. Juni 2007 \n\nin der Wohnungseigentumssache \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nWEG §§ 26, 43 Nr. 2 und 4 \n\nDer Verwalter ist zur Anfechtung einer gerichtlichen Entscheidung berechtigt, \n\ndurch die seine Bestellung für ungültig erklärt wird. \n\nBGH, Beschl. v. 21. Juni 2007 - V ZB 20/07 - AG Kirchhain \n\n LG Marburg \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Juni 2007 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, \n\nDr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nAuf die weitere Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss \n\ndes Landgerichts Marburg vom 11. August 2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Landgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde \n\nbeträgt 62.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Beteiligten sind die Eigentümer und die Verwalterin eines nach dem \n\nWohnungseigentumsgesetz geteilten Grundstücks. Die Wohnungseigentümer \n\nbeschlossen in der Versammlung vom 30. November 2002 mehrheitlich, die \n\nBeteiligte zu 3 ab dem 1. Januar 2003 für zwei Jahre zur Verwalterin zu bestel-\n\nlen. Die Bestellung sollte sich bis zum 31. Dezember 2007 jeweils um ein Jahr \n\nverlängern, sofern sie nicht durch Beschluss der Eigentümergemeinschaft \"wi-\n\nderrufen\" würde. Ein solcher Beschluss ist unterblieben. \n\n2 \n\nDie Antragsteller haben den Beschluss vom 30. November 2002 ange-\n\nfochten. Das Amtsgericht hat ihn für ungültig erklärt. Auf die sofortige Be-\n\nschwerde der Beteiligten zu 3 hat das Landgericht die Entscheidung des Amts-\n\ngerichts abgeändert und den Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete \n\nsofortige weitere Beschwerde der Antragsteller möchte das Oberlandesgericht \n\nzurückweisen. Hieran sieht es sich durch die Entscheidungen des OLG Köln, \n\nNJW-RR 2006, 24 ff., und des OLG München, DWE 2006, 71 ff., gehindert und \n\nhat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. \n\nII. \n\n3 \n\nDie Vorlage ist statthaft (§§ 43 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3, 45 Abs. 1 WEG \n\ni.V.m. § 28 Abs. 2 FGG). Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, der Ver-\n\nwalter sei zur sofortigen Beschwerde gegen eine Entscheidung befugt, durch \n\ndie der zu seiner Bestellung gefasste Beschluss für ungültig erklärt wird. Dem-\n\ngegenüber verneinen das Oberlandesgericht Köln und das Oberlandesgericht \n\nMünchen die Beschwerdebefugnis des Verwalters. Danach müsste die Be-\n\nschwerde verworfen werden; der Beschluss des Amtsgerichts würde rechtskräf-\n\ntig. Die Divergenz rechtfertigt die Vorlage. \n\nIII. \n\n4 \n\nDas vorlegende Gericht sieht die sofortige Beschwerde der Beteiligten \n\nzu 3 gegen die Entscheidung des Amtsgerichts zu Recht als zulässig an. Die \n\nBeteiligte zu 3 wird durch diese Entscheidung im Sinne von § 20 Abs. 1 FGG \n\nbeeinträchtigt. Entgegen der Auffassung der Oberlandesgerichte Köln und \n\nMünchen fehlt ihr die Beschwerdebefugnis nicht. \n\n5 \n\nDer Verwalter ist befugt, den Beschluss über seine Abberufung in ent-\n\nsprechender Anwendung von § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG anzufechten (Senat, \n\nBGHZ 151, 164, 169 ff.). Die hierfür angeführten Erwägungen gelten auch für \n\ndie Überprüfung einer gerichtlichen Entscheidung, mit der die Verwalterbestel-\n\nlung für ungültig erklärt wird. Auch insoweit ist dem Verwalter die Möglichkeit \n\neröffnet, die durch die Ungültigerklärung möglicherweise zu Unrecht entzogene \n\nRechtsstellung zurückzugewinnen, weil die durch die Bestellung zum Verwalter \n\nbegründete Rechtsposition nicht nur ein im Interesse der Wohnungseigentümer \n\nverliehenes, sondern ein subjektives Recht bedeutet (Senat, aaO, 169 f.). \n\n6 \n\nSoweit dies in den Entscheidungen des OLG Köln und des OLG Mün-\n\nchen von der Bestandskraft des Bestellungsbeschlusses abhängig gemacht \n\nwird, ist die gesetzliche Systematik des Beschlussrechts verkannt. Nach § 23 \n\nAbs. 4 Satz 1 WEG werden die Beschlüsse der Wohnungseigentümergemein-\n\nschaft mit ihrer Verkündung und nicht erst mit ihrer Bestandskraft wirksam. Die \n\nBestellung zum Verwalter entfällt daher mit dem Beschluss, den Verwalter ab-\n\nzuberufen, und nicht erst mit der Bestandskraft des Beschlusses. Das dem Ver-\n\nwalter ehemals verliehene Amt berechtigt ihn, dessen Wiederherstellung durch \n\ndie Anfechtung des Abberufungsbeschlusses herbeizuführen (Senat, aaO, \n\n170). \n\n7 \n\nWird die Bestellung zum Verwalter angefochten, verhält es sich nicht an-\n\nders. Der Erfolg der Anfechtung lässt die Bestellung zwar rückwirkend entfallen. \n\nTrotzdem war der Verwalter bestellt und ist aus diesem Grunde berechtigt, die \n\nihm verliehene Rechtsstellung im eigenen Interesse zu verteidigen (Briese-\n\nmeister, NZM 2006, 568, 570). \n\n8 \n\nDies ergibt sich auch daraus, dass der Verwalter vom Zeitpunkt seiner \n\nBestellung an nach § 26 Abs. 1 Satz 1 WEG berechtigt und verpflichtet ist, die \n\nBeschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft auszuführen, die Finanzen \n\nder Gemeinschaft zu verwalten und Zustellungen und Willenserklärungen ent-\n\ngegenzunehmen (Senat, BGHZ 151, 164, 171; Wenzel, ZWE 2001, 510, 512; \n\nBriesemeister, NZM 2006, 568 f.). Auch während des Verfahrens über die An-\n\nfechtung seiner Bestellung darf der Verwalter seine Tätigkeit nicht ruhen lassen. \n\nSofern sich ein Dritter einzelner Rechte des Verwalters oder dessen Rechtsstel-\n\nlung insgesamt berühmt, muss der Verwalter noch vor Bestandskraft seiner Be-\n\nstellung gerichtlich hiergegen vorgehen können. Eine andere Auffassung führt \n\nzu einer kaum erträglichen Rechtsschutzlücke, weil der Verwalter Eingriffe Un-\n\nbefugter - etwa des Vorverwalters - in die Verwaltung andernfalls nicht abweh-\n\nren könnte. \n\n9 \n\nDas Handeln des Verwalters im Rahmen der laufenden Verwaltung wird \n\ndurch die Aufhebung des Bestellungsbeschlusses auch nicht unberechtigt, son-\n\ndern bleibt nach dem Rechtsgedanken von § 32 FGG wirksam (BGH, Urt. v. \n\n6.3.1997, III ZR 248/95, NJW 1997, 2106, 2107; BayObLG NJW-RR 1991, 531, \n\n532; KG NJW-RR 1991, 274). Entsprechend verhält es sich mit rechtsgeschäft-\n\nlichen Handlungen des Verwalters gegenüber Dritten. Diese bleiben trotz des \n\nrückwirkenden Verlustes der Stellung als Verwalter wirksam (BayObLG NJW-\n\nRR 1988, 270; KK-WEG/Abramenko, § 26 Rdn. 16; Niedenführ/Schulze, WEG, \n\n7. Aufl., § 26 Rdn. 19; Staudinger/Bub, BGB [2005], § 26 WEG Rdn. 164). \n\n10 \n\nDass dem Verwalter die sofortige Beschwerde gegen die Ungültigerklä-\n\nrung des Bestellungsbeschlusses eröffnet sein muss, folgt schließlich aus dem \n\nAnspruch auf Justizgewährung. So wie es dem Verwalter möglich sein muss, \n\ndie rechtswidrige Entziehung seiner Stellung durch die Wohnungseigentümer \n\neiner gerichtlichen Prüfung zuzuführen, gilt dies in gleicher Weise für die Prü-\n\nfung einer gerichtlichen Entscheidung, durch die seine Bestellung für ungültig \n\nerklärt wird. \n\nIII. \n\n11 \n\nDer Senat ist zur abschließenden Entscheidung der Sache nicht in der \n\nLage, weil das Verfahren des Beschwerdegerichts unter einem Mangel leidet; \n\ndenn das Landgericht hat die Mehrheit der Wohnungseigentümer nicht in der \n\ngesetzlich gebotenen Weise an dem Verfahren beteiligt. \n\n12 \n\nDie Zustellung der Beschwerde an die Wohnungseigentümer kann im \n\nBeschlussanfechtungsverfahren gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG zwar grund-\n\nsätzlich an den Verwalter erfolgen. Das gilt jedoch nicht für eine von dem Ver-\n\nwalter eingelegte Beschwerde (BayObLG WuM 1990, 406; 1991, 131, 132; KK-\n\nWEG/Abramenko, § 27 Rdn. 29; Niedenführ/Schulze, aaO, Vor §§ 43 ff. \n\nRdn. 122; Staudinger/Wenzel, aaO, Vor §§ 43 ff. WEG Rdn. 33; ferner OLG \n\nFrankfurt, OLGZ 1989, 433, 434; Merle in Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § \n\n27 Rdn. 131; Staudinger/Bub, aaO, § 27 Rdn. 234 f.). Andernfalls hätte der \n\nVerwalter nicht nur sein eigenes Rechtsmittel für die Wohnungseigentümer ent-\n\ngegenzunehmen und dieses und sein Vorbringen an die Wohnungseigentümer \n\nweiterzuleiten, sondern er müsste so auch mit der Erwiderung und dem weite-\n\nren Vorbringen der erstinstanzlich erfolgreichen Antragsteller verfahren. Dem \n\nVerwalter würde angesonnen, gegen das von ihm als Beschwerdeführer gel-\n\ntend gemachte Interesse für die Wohnungseigentümer an dem Beschwerdever-\n\nfahren mitzuwirken. Das kommt nicht in Betracht. Der Konflikt zwischen dem \n\nvon dem Verwalter als Beschwerdeführer geltend gemachten Interesse und \n\ndem möglichen Interesse der Wohnungseigentümer, die an dem erstinstanzli-\n\nchen Verfahren nicht mitgewirkt haben, schließt die Zustellung an den Verwalter \n\nals Bevollmächtigten der Wohnungseigentümer aus. Eine dennoch an den Ver-\n\nwalter vorgenommene Zustellung entfaltet nach dem in § 178 Abs. 2 ZPO zum \n\nAusdruck kommenden Grundsatz keine Wirkung. \n\n13 \n\nFolge hiervon ist, dass die Wohnungseigentümer, soweit sie an dem Ver-\n\nfahren vor dem Beschwerdegericht nicht durch einen Verfahrensbevollmächtig-\n\nten mitgewirkt haben, an dem Beschwerdeverfahren nicht ordnungsgemäß be-\n\nteiligt wurden (BayObLG WuM 1990, 406 f.; KG ZMR 1997, 541, 542; OLG \n\nHamm, NJW-RR 2001, 226, 227 f.; Staudinger/Bub, BGB, aaO, § 27 Rdn. 237). \n\nDer Verfahrensfehler ist von Amts wegen zu beachten (OLG Zweibrücken NJW-\n\nRR 1987, 1367; BayObLG NJW-RR 1991, 849, 850; KG ZMR 1997, 541, 542). \n\n14 \n\nDie unterlassene Beteiligung kann in dem als Rechtsbeschwerde aus-\n\ngestalteten Verfahren der weiteren Beschwerde nur nachgeholt werden, wenn \n\neine weitere Sachaufklärung weder notwendig, noch zu erwarten ist und nur \n\ndas rechtliche Gehör zu gewähren ist (Senat, Beschl. v. 9. Oktober 1997, V ZB \n\n3/97, NJW 1998, 755, 756; ferner OLG Frankfurt am Main ZMR 1997, 667; KG \n\nZMR 1997, 541, 542; OLG Hamm ZMR 1998, 587, 588; 2001, 138, 139). So \n\nverhält es sich hier nicht. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts beruht auf \n\nder Feststellung einer Vielzahl von tatsächlichen Umständen und der Abwägung \n\nvon deren Bedeutung. Dass die in dem Beschwerdeverfahren nicht beteiligten \n\nWohnungseigentümer weitere Umstände vorgetragen hätten, die insoweit zu \n\nberücksichtigen sind, kann nicht ausgeschlossen werden. \n\n15 \n\nDamit muss die Entscheidung des Beschwerdegerichts aufgehoben und \n\ndie Sache an dieses zurückverwiesen werden. Allein im vorliegenden Verfahren \n\nder weiteren Beschwerde bedarf es der Beteiligung dieser Wohnungseigentü-\n\nmer nicht, weil die Entscheidung des Beschwerdegerichts wegen der unterblie- \n\nbenen Beteiligung der Mehrheit der Wohnungseigentümer an dem Beschwer-\n\ndeverfahren aufzuheben ist und die Sache zur Nachholung der unterlassenen \n\nBeteiligung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen wird (BayObLGZ WuM \n\n1990, 406, 407). \n\nKrüger Klein Lemke \n\n Schmidt-Räntsch Roth \n\nVorinstanzen: \n\nLG Marburg, Entscheidung vom 11.08.2005 - 3 T 113/04 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05.02.2007 - 20 W 409/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZB__20-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-21/v-zb-20-07","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZB__20-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZB__20-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-21/v-zb-20-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZB__20-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:43:56.057536+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-06-21/v-zb-20-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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