{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZB_130-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2008-07-10","aktenzeichen":"V ZB 130/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZVG §§ 148, 161 Abs. 1 Nimmt der Gläubiger den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung während des Verfahrens uneingeschränkt zurück, endet die Beschlagnahme des Grundstücks und der von ihr umfassten Gegenstände nicht schon mit dem Eingang der Rücknahmeer- klärung bei dem Vollstreckungsgericht, sondern erst mit dem Aufhebungsbeschluss.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 130/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. Juli 2008 \n\nin dem Zwangsverwaltungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nZVG §§ 148, 161 Abs. 1 \n\nNimmt der Gläubiger den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung während des \nVerfahrens uneingeschränkt zurück, endet die Beschlagnahme des Grundstücks und \nder von ihr umfassten Gegenstände nicht schon mit dem Eingang der Rücknahmeer-\nklärung bei dem Vollstreckungsgericht, sondern erst mit dem Aufhebungsbeschluss. \n\nBGH, Beschl. v. 10. Juli 2008 - V ZB 130/07 - LG Lübeck \n\n AG Oldenburg i.H. \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Juli 2008 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, \n\nDr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird der Be-\n\nschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom \n\n19. Oktober 2007 aufgehoben. \n\nDie sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3 gegen den Be-\n\nschluss des Amtsgerichts Oldenburg i.H. vom 15. März 2007 wird \n\nzurückgewiesen. \n\nDer Beteiligte zu 3 trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. \n\nDer Gegenstandswert der Rechtsmittelverfahren beträgt 19.500 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nMit Beschlüssen vom 25. Juli 2005 ordnete das Amtsgericht auf Antrag \n\nder Gläubigerin die Zwangsverwaltung des im Eingang dieses Beschlusses be-\n\nzeichneten Grundbesitzes der Schuldner (in Gesellschaft bürgerlichen Rechts) \n\nan. Die Beteiligte zu 2 wurde zur Zwangsverwalterin bestellt. Sie erhob später \n\neine Klage gegen die frühere Pächterin der Grundstücke, mit der sie die Zah-\n\nlung rückständiger Pachtzinsen verlangte. \n\n2 \n\nNach der Veräußerung der Grundstücke nahm die Gläubigerin mit einem \n\nam 21. Februar 2007 bei dem Amtsgericht eingegangenen Schreiben den An-\n\ntrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung zurück. Die Zwangsverwalterin bat \n\n- auf Anfrage des Amtsgerichts - darum, ihr die Ermächtigung zur Fortführung \n\ndes Zivilprozesses zu erteilen, weil dies zum ordnungsgemäßen Abschluss der \n\nZwangsverwaltung erforderlich sei. Das Amtsgericht kam - soweit hier von Inter-\n\nesse - dieser Bitte in dem Beschluss, mit dem es das Zwangsverwaltungsver-\n\nfahren aufgrund der Antragsrücknahme aufhob, mit der Einschränkung nach, \n\ndass die Zwangsverwalterin keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergreifen \n\ndürfe. \n\n3 \n\nAuf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht die \n\nEntscheidung des Amtsgerichts aufgehoben. Mit der von dem Landgericht zu-\n\ngelassenen Rechtsbeschwerde wollen die Gläubigerin und die Zwangsverwalte-\n\nrin die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde erreichen. \n\nII. \n\n4 \n\nNach Auffassung des Beschwerdegerichts besteht kein Anlass, die \n\nZwangsverwalterin zur Fortführung des Zivilprozesses zu ermächtigen. Die \n\nGläubigerin habe die Rücknahme des Antrags auf Anordnung der Zwangsver-\n\nwaltung uneingeschränkt erklärt. Mit dem Eingang dieser Erklärung bei dem \n\nAmtsgericht sei die mit der Anordnung der Zwangsverwaltung eingetretene Be-\n\nschlagnahme der Grundstücke sowie der Miet- und Pachtforderungen entfallen. \n\nDamit endeten die Rechte der Gläubigerin an den der Beschlagnahme unterlie-\n\ngenden Gegenständen. Im Übrigen hätten weder die Gläubigerin noch die \n\nZwangsverwalterin dargelegt, dass die Fortführung des Zivilprozesses für den \n\nordnungsgemäßen Abschluss der Zwangsverwaltung erforderlich sei. \n\n5 \n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\nIII. \n\n6 \n\n7 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 \n\nZPO) und zulässig (§ 575 ZPO). Sie ist auch begründet. \n\n1. Mit Erfolg rügen die Rechtsbeschwerdeführer, dass das Beschwerde-\n\ngericht die Beschlagnahme - und damit die Prozessführungsbefugnis der \n\nZwangsverwalterin - mit dem Eingang der Erklärung der Gläubigerin, sie nehme \n\nden Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung zurück, bei dem Vollstre-\n\nckungsgericht als beendet angesehen hat. \n\n8 \n\na) Der Beschluss, durch welchen die Zwangsverwaltung angeordnet \n\nwird, gilt zugunsten des Gläubigers als Beschlagnahme der Grundstücke sowie \n\nder Miet- und Pachtforderungen; sie wird mit dem Zeitpunkt wirksam, in wel-\n\nchem der Anordnungsbeschluss dem Schuldner zugestellt wird (§§ 20, 22 \n\nAbs. 1, 146 Abs. 1 ZVG; §§ 21 Abs. 2, 148 Abs. 1 ZVG). Durch die Beschlag-\n\nnahme wird dem Schuldner die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks \n\nentzogen (§ 148 Abs. 2 ZVG). Die tatsächliche und rechtliche Verfügung über \n\ndie der Beschlagnahme unterliegenden Gegenstände übt der Zwangsverwalter \n\naus. Dieser wird von dem Gericht bestellt (§ 150 Abs. 1 ZVG). Seine Befugnis-\n\nse enden grundsätzlich mit der Zustellung des die Zwangsverwaltung aufhe-\n\nbenden Beschlusses; etwas anderes gilt nur dann, wenn das Gericht den Ver-\n\nwalter nach § 12 Abs. 2 Satz 1 ZwVwV zur Vornahme weiterer Handlungen be-\n\nsonders ermächtigt (BGHZ 155, 38, 43; Senat, Beschl. v. 10. Januar 2008, \n\nV ZB 31/07, NZM 2008, 223 f.). Die Ermächtigung kann das Gericht nach Anhö-\n\nrung des Verwalters aussprechen, wenn dies für den ordnungsgemäßen Ab-\n\nschluss des Verfahrens erforderlich ist (§ 12 Abs. 2 Satz 1 ZwVwV). \n\n9 \n\nb) Nicht anders verhält es sich in dem Fall der Aufhebung der Zwangs-\n\nverwaltung wegen Rücknahme des Anordnungsantrags durch den betreibenden \n\nGläubiger. \n\n10 \n\naa) Allerdings nimmt die bisher überwiegende Ansicht in Rechtsprechung \n\nund Literatur an, dass die uneingeschränkte Rücknahmeerklärung rechtsgestal-\n\ntend wirkt und die Beschlagnahme des Grundstücks (§§ 20 Abs. 1, 146 Abs. 1 \n\nZVG) mit dem Eingang der Rücknahmeerklärung bei dem Vollstreckungsgericht \n\nentfallen lässt, so dass dem Aufhebungsbeschluss nur noch klarstellende Be-\n\ndeutung zukommt (OLG Köln VersR 1994, 113, 114; LG Heilbronn Rpfle-\n\nger 1996, 37; AG Bergisch Gladbach Rpfleger 1990, 220; Haarmey-\n\ner/Wutzke/Förster/Hintzen, Handbuch zur Zwangsverwaltung, 2. Aufl., Kap. 6 \n\nRdn. 13; Knees, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 5. Aufl., S. 195; \n\nSteiner/Hagemann, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., \n\n§ 161 Rdn. 27 m.w.N.; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 29 Anm. 2.5 m.w.N.; § 161 \n\nAnm. 2.3; Storz, Praxis des Zwangsversteigerungsverfahrens, 10. Aufl., B 3.3.2; \n\nHagemann, Rpfleger 1988, 278 f.). Im jüngeren Schrifttum wird jedoch die An-\n\nsicht vertreten, dass auch in dem Fall der uneingeschränkten Antragsrücknah-\n\nme die Beschlagnahmewirkung erst mit dem Aufhebungsbeschluss endet (Bött-\n\ncher, \n\nZVG, \n\n4. Aufl., \n\n§ 161 \n\nRdn. 16; \n\nEngels \n\nin \n\nDass-\n\nler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 161 Rdn. 12; \n\nDepré/Mayer, Die Praxis der Zwangsverwaltung, 4. Aufl., Rdn. 321; Eickmann, \n\nZwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsrecht, 2. Aufl., § 42 III 1. b; \n\nders., ZfIR 2003, 1021, 1025; Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, Zwangsver-\n\nwaltung, 4. Aufl., § 12 ZwVwV Rdn. 4; Hock/Mayer/Hilbert/Deimann, Immobili-\n\narvollstreckung, 4. Aufl., Rdn. 201). Dies hält der Senat für zutreffend. \n\n11 \n\nbb) Nahezu alle Vertreter der zuerst genannten Auffassung begründen \n\nihre Ansicht nicht. Lediglich Stöber (aaO) stützt sich auf die Denkschrift zu dem \n\nEntwurf eines Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwal-\n\ntung nebst dem Entwurf eines Einführungsgesetzes, nach der die Rücknahme \n\ndes Anordnungsantrags bereits mit ihrem Eingang bei dem Gericht und nicht \n\nerst mit dem Aufhebungsbeschluss wirksam wird, sowie auf die Motive zum \n\nZwangsversteigerungsgesetz, wonach die Beschlagnahme mit der Rücknahme \n\nendet. Das ist, worauf Eickmann zu Recht hinweist (aaO), mit dem heutigen \n\nVerständnis von der Beschlagnahme nicht vereinbar. Denn sie wird nicht etwa \n\ndurch den Antrag des Gläubigers auf Anordnung der Zwangsverwaltung, son-\n\ndern durch hoheitliches Handeln des Vollstreckungsgerichts, das für den Staat \n\nals Inhaber der Zwangsgewalt tätig wird (vgl. BVerfGE 61, 126, 136), bewirkt \n\nund ist somit öffentlich-rechtlicher Natur. Daraus folgt, dass nur das Vollstre-\n\nckungsgericht die durch den Anordnungsbeschluss (§§ 20, 146 Abs. 1 ZVG) \n\nwirksam gewordene Beschlagnahme wieder beseitigen kann. Dafür bedarf es \n\neines Aufhebungsbeschlusses (§ 32 ZVG), der konstitutiv wirkt. Denn eine ho-\n\nheitliche Maßnahme kann nicht von einem Privaten aufgehoben werden. \n\n12 \n\ncc) Für diese Sichtweise spricht auch der Vergleich mit der Mobiliarvoll-\n\nstreckung. Sie erfolgt durch Pfändung (§ 803 Satz 1 ZPO), welche die Be-\n\nschlagnahme (Verstrickung) des gepfändeten Gegenstandes bewirkt und dem \n\nGläubiger ein Pfandrecht gewährt (§ 804 Abs. 1 ZPO). Die Beschlagnahme er-\n\nfolgt durch Zugriff des Gerichtsvollziehers auf die im Gewahrsam des Schuld-\n\nners befindlichen körperlichen Sachen (§ 808 Abs. 1 ZPO); dabei wird der Ge-\n\nrichtsvollzieher in Ausübung öffentlicher Gewalt, nämlich für den Staat als Inha-\n\nber der Zwangsgewalt tätig (BGHZ 146, 17, 20). Die Beschlagnahme endet erst \n\nmit der Aufhebung der Pfändung durch ein Vollstreckungsorgan, nicht schon mit \n\nder Freigabeerklärung des Gläubigers (MünchKomm-ZPO/Gruber, 3. Aufl., \n\n§ 803 Rdn. 45 mit umfangreichen Nachweisen; Musielak/Becker, ZPO, 6. Aufl., \n\n§ 803 Rdn. 11; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 28. Aufl., § 803 Rdn. 11; Zöl-\n\nler/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 804 Rdn. 13). Es ist kein Grund dafür ersichtlich, \n\nbei der Immobiliarvollstreckung, die Teil des Zwangsvollstreckungsrechts der \n\nZivilprozessordnung ist (§ 869 ZPO), die Beschlagnahmewirkungen unabhängig \n\nvon der Entscheidung des Vollstreckungsgerichts über die Aufhebung des \n\nZwangsverwaltungsverfahrens allein mit dem Eingang der Rücknahmeerklärung \n\ndes Gläubigers bei dem Vollstreckungsgericht als beendet anzusehen. \n\n13 \n\ndd) Schließlich verlangt der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit, dass die \n\nWirkungen der Beschlagnahme erst mit dem Aufhebungsbeschluss des Voll-\n\nstreckungsgerichts und nicht bereits mit dem Eingang der Rücknahmeerklärung \n\ndes Gläubigers bei dem Gericht enden. Anderenfalls können Zweifel darüber \n\nauftreten, in welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang die Beschlagnahme \n\nbeendet ist. Denn der Gläubiger hat es in der Hand, seine Rücknahmeerklärung \n\nmit der Einschränkung zu versehen, dass einzelne, bestimmt bezeichnete Ver-\n\nmögensrechte bis zu ihrer Durchsetzung weiter beschlagnahmt bleiben sollen \n\n(BGHZ 155, 38, 44). Wird diese Einschränkung nicht hinreichend deutlich, be-\n\ndarf die Rücknahmeerklärung der Auslegung; gegebenenfalls muss das Voll-\n\nstreckungsgericht den Inhalt der Erklärung ermitteln. Bis zu seiner Entschei-\n\ndung, die es in dem Aufhebungsbeschluss trifft, besteht eine nicht hinnehmbare \n\nRechtsunsicherheit (Eickmann, ZfIR 2003, 1021, 1025). Es ist deshalb im Inte-\n\nresse der Rechtsklarheit geboten, dem Aufhebungsbeschluss in jedem Fall \n\nkonstitutive Wirkung zuzusprechen. \n\n14 \n\n2. Die Rechtsbeschwerdeführer rügen auch mit Erfolg, dass das Be-\n\nschwerdegericht seiner Beurteilung eine uneingeschränkte Rücknahme des \n\nAntrags auf Anordnung der Zwangsverwaltung zu Grunde gelegt hat. Zu die-\n\nsem Ergebnis ist es ausschließlich auf Grund des Wortlauts der Rücknahmeer-\n\nklärung der Gläubigerin gelangt. Deren Vortrag in der Beschwerdeinstanz zu \n\nden Umständen, die zu der Abgabe der Erklärung geführt haben, und zu der \n\nNotwendigkeit der Fortführung des Zivilprozesses durch die Zwangsverwalterin \n\nhat das Beschwerdegericht nicht berücksichtigt. Dazu war es jedoch verpflich-\n\ntet. Denn die Beschwerdeinstanz ist eine vollwertige zweite Tatsacheninstanz \n\n(BGH, Beschl. v. 21. Dezember 2006, IX ZB 81/06, Rpfleger 2007, 281, 283). \n\nDas hat zur Folge, dass die Auslegung der Rücknahmeerklärung der Gläubige-\n\nrin auch anhand des zweitinstanzlichen Vortrags erfolgen musste. Diese kann \n\nder Senat nachholen, weil weitere Feststellungen weder erforderlich noch zu \n\nerwarten sind. Das führt dazu, dass die Gläubigerin nur eine eingeschränkte \n\nRücknahme des Anordnungsantrags erklärt hat. Denn es war - auch für das \n\nVollstreckungsgericht - von Anfang an klar, dass sie die Beschlagnahmewirkun-\n\ngen nur teilweise beendet wissen wollte, damit die Zwangsverwalterin die noch \n\nlaufenden Zivilprozesse fortführen konnte. Dies ergibt sich daraus, dass die \n\nVorgehensweise vor dem Eingang der Rücknahmeerklärung bei dem Vollstre-\n\nckungsgericht mit diesem abgesprochen worden war und später die Gläubige-\n\nrin, die Zwangsverwalterin und das Vollstreckungsgericht absprachegemäß ge-\n\nhandelt haben. \n\n15 \n\n3. Schließlich rügen die Rechtsbeschwerdeführer auch mit Erfolg, dass \n\ndas Beschwerdegericht in einer Hilfsbegründung die Ansicht vertreten hat, we-\n\nder die Gläubigerin noch die Zwangsverwalterin hätten die Erforderlichkeit der \n\nFortführung des Zivilprozesses für den ordnungsgemäßen Abschluss der \n\nZwangsverwaltung dargelegt. Das Gegenteil ist der Fall. \n\n16 \n\na) Die Zwangsverwalterin hat bereits in ihrer Antwort auf die Anfrage des \n\nAmtsgerichts auf den anhängigen Prozess hingewiesen und um die Ermächti-\n\ngung zu seiner Fortführung nachgesucht, damit sie die Zwangsverwaltung be-\n\nenden kann. Der Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens ohne die Er-\n\nmächtigung standen somit erkennbar schützenswerte Interessen der Gläubige-\n\nrin entgegen. Diese hat das Amtsgericht zu Recht berücksichtigt (vgl. Haar-\n\nmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung, 4. Aufl., § 12 ZwVwV \n\nRdn. 13). \n\n17 \n\nb) Die Gläubigerin selbst hat in der Beschwerdeinstanz ausreichende \n\nGründe dafür vorgetragen, weshalb die Fortführung des Zivilprozesses durch \n\ndie Zwangsverwalterin erforderlich ist. Das hat das Beschwerdegericht rechts-\n\nfehlerhaft nicht berücksichtigt. \n\nIV. \n\n18 \n\nNach alledem erweist sich die Entscheidung des Beschwerdegerichts als \n\nrechtlich nicht haltbar; sie ist deshalb aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). \n\nDa die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat selbst zu entscheiden \n\n(§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Das führt zur Zurückweisung der sofortigen Be-\n\nschwerde. \n\n19 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. \n\nKrüger Klein Lemke \n\n RiBGH Dr. Schmidt-Räntsch \n\nist infolge Urlaubs an der \nUnterschrift gehindert. \nKarlsruhe, den 18. Juli 2008 \n Der Vorsitzende \n\n Krüger Roth \n\nVorinstanzen: \nAG Oldenburg, Entscheidung vom 15.03.2007 - 10 L 52/05 - \nLG Lübeck, Entscheidung vom 19.10.2007 - 3 T 76/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZB_130-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-10/v-zb-130-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZwVwV","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":3},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 869","ref_norm":"869","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 150","ref_norm":"150","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 803","ref_norm":"803","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 804","ref_norm":"804","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 808","ref_norm":"808","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZB_130-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZB_130-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-10/v-zb-130-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZB_130-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:47:46.855402+00:00"}}