{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZB_125-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2008-06-05","aktenzeichen":"V ZB 125/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 125/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. Juni 2008 \n\nin dem Zwangsversteigerungsverfahren \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Juni 2008 durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Strese-\n\nmann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 werden der Beschluss \n\nder 4. Zivilkammer des Landgerichts Siegen vom 8. Oktober 2007 \n\nund der Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Olpe vom 27. Juni \n\n2007 aufgehoben. \n\nDer Beteiligten zu 4 wird der Zuschlag auf das in dem Versteige-\n\nrungstermin des Amtsgerichts Olpe vom 14. Juni 2007 abgegebe-\n\nne Gebot von 85.000 € versagt. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n85.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Beteiligten zu 2 und 3 betreiben die Zwangsversteigerung des im Ein-\n\ngang dieses Beschlusses bezeichneten Grundstücks der Beteiligten zu 1. Der \n\nVerkehrswert des Objekts wurde auf 179.000 € festgesetzt. \n\nIn dem ersten Versteigerungstermin gab einzig der Terminsvertreter der Be-\n\nteiligten zu 3 im eigenen Namen ein Gebot von 50.000 € ab. Das Vollstreckungs-\n\ngericht versagte den Zuschlag nach § 85a Abs. 1 ZVG. In dem zweiten Termin \n\nbetrug das Meistgebot 29.000 €. Diesem Gebot versagte das Amtsgericht den Zu-\n\nschlag gemäß § 33 ZVG, nachdem die Beteiligten zu 2 und 3 die einstweilige Ein-\n\nstellung des Verfahrens bewilligt hatten. Das einzige in dem dritten Termin abge-\n\ngebene Gebot wurde zurückgewiesen, da der Bieter die verlangte Sicherheit nicht \n\nleistete. Nach Feststellung, dass keine wirksamen Gebote abgegeben worden wa-\n\nren, stellte das Vollstreckungsgericht das Verfahren gemäß § 77 Abs. 1 ZVG ein. \n\n3 \n\n4 \n\nIm vierten Termin am 14. Juni 2007 blieb die Beteiligte zu 4 mit einem Ge-\n\nbot von 85.000 € Meistbietende. Mit Beschluss vom 27. Juni 2007 erteilte das Voll-\n\nstreckungsgericht den Zuschlag auf dieses Gebot. \n\nDie dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist ohne \n\nErfolg geblieben. Mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde möchten sie die \n\nVersagung des Zuschlags erreichen. \n\n5 \n\nDas Beschwerdegericht meint, das Vollstreckungsgericht habe den Zu-\n\nII. \n\nschlag zu Recht erteilt, obwohl das Gebot der Beteiligten zu 4 mit 85.000 € die \n\n5/10-Wertgrenze des § 85a Abs. 1 ZVG nicht erreicht habe. Zwar hätte das Meist-\n\ngebot des ersten Termins als unwirksam zurückgewiesen werden müssen, weil \n\nder Terminsvertreter der Beteiligten zu 3 nur mitgesteigert habe, um die Wertgren-\n\nze der § 85a Abs. 1 ZVG zu Fall zu bringen. Dieser Verfahrensfehler habe sich \n\naber nicht ausgewirkt. Der Zweck der Vorschrift sei dadurch erreicht worden, dass \n\nder Zuschlag nicht auf das im zweiten Termin abgegebene Meistgebot von \n\n29.000 € erteilt worden sei. Dass dies nicht wegen Nichterreichens der 5/10-\n\nWertgrenze, sondern im Hinblick auf die Einstellungsbewilligung der betreibenden \n\nGläubiger erfolgt sei, schade nicht. Maßgeblich sei, dass der Versagungsgrund \n\ndes § 85a Abs. 2 Satz 2 ZVG vorgelegen habe. \n\nIII. \n\n6 \n\n7 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die nach \n\n§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 96 ZVG statthafte und auch im Übrigen \n\nzulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. \n\nNicht zu beanstanden ist allerdings die Annahme des Beschwerdegerichts, \n\ndass das in dem ersten Versteigerungstermin im eigenen Namen abgegebene \n\nGebot des Gläubigervertreters unwirksam und damit nicht geeignet war, die \n\nRechtsfolgen des § 85a Abs. 1 und 2 ZVG herbeizuführen. Das entspricht der \n\nRechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 172, 218; Beschl. v. 5. Juli 2007, V ZB \n\n118/06, NJW 2007, 3360; Beschl. v. 18. Oktober 2007, V ZB 75/07, WM 2008, \n\n304). \n\n8 \n\nRichtig ist auch, dass die dem Schutz des Schuldners dienende Wertgrenze \n\ndes § 85a Abs. 1 ZVG im zweiten Termin fortgalt. Ohne die Einstellungsbewilli-\n\ngung der betreibenden Gläubigerinnen (§ 30 ZVG) wäre der Zuschlag auf das Ge-\n\nbot von 29.000 € deshalb nach § 85a Abs. 1 ZVG zu versagen gewesen mit der \n\nFolge, dass die 5/10-Wertgrenze in dem folgenden Termin nicht mehr gegolten \n\nhätte. \n\n9 \n\nRechtsfehlerhaft ist indessen die Annahme des Beschwerdegerichts, dass \n\ndiese Rechtsfolge eingetreten ist, obwohl es zu einer Zuschlagsversagung nach \n\n§ 85a Abs. 1 ZVG nicht gekommen ist. Wird das Verfahren nach § 30 Abs. 1 \n\nSatz 1 ZVG einstweilen eingestellt, führt dies dazu, dass das Gebot erlischt (§ 72 \n\nAbs. 3 ZVG). Zwar macht § 33 ZVG hiervon eine Ausnahme, wenn nach dem \n\nSchluss der Versteigerung ein Grund zur einstweiligen Einstellung des Verfahrens \n\nbesteht. Die Entscheidung kann dann aber, wie hier auch geschehen, nur durch \n\nVersagung des Zuschlags erfolgen. Das hindert lediglich vorübergehend das Erlö-\n\nschen des Gebots, nämlich bis zu der - hier gegebenen - Rechtskraft des Versa-\n\ngungsbeschlusses (§ 86 ZVG). Spätestens dann erweist sich auch in diesem Fall \n\ndie Versteigerung als ergebnislos. Eine ergebnislose Versteigerung wird von den \n\nRegeln über die Zuschlagsversagung nach § 85a ZVG nicht erfasst und führt des-\n\nhalb nicht zu einem Wegfall der Wertgrenzen (Senat, Beschluss vom 19. Juli \n\n2007, V ZB 15/07, Umdruck S. 6, veröffentlicht bei juris; Beschluss vom \n\n18. Oktober 2007, V ZB 141/06, NJW-RR 2008, 360; vgl. dazu Keller, ZfIR 2008, \n\n134). \n\n10 \n\nNachdem der dritte Versteigerungstermin mangels Abgabe von Geboten \n\nebenfalls ergebnislos war, galt die Wertgrenze des § 85a Abs. 1 ZVG in dem vier-\n\nten Termin vom 14. Juni 2007 fort, so dass dem darunter liegenden Gebot der Be-\n\nteiligten zu 4 der Zuschlag zu versagen ist. \n\n11 \n\nEtwas anderes folgt nicht daraus, dass die Beteiligte zu 4 über das Gebot \n\nvon 85.000 € hinaus „zur Meidung einer allseitigen rechtlichen Auseinanderset-\n\nzung“ weitere 4.500 € und damit die Hälfte des festgesetzten Verkehrswerts an die \n\nBeteiligte zu 2 gezahlt hat. Diese freiwillige Zahlung ändert nichts daran, dass die \n\nBeteiligten zu 1 den zu Unrecht erteilten Zuschlag anfechten können, um die ihnen \n\nnach dem Gesetz zustehende neue Verwertungschance in Form eines weiteren \n\nVersteigerungstermins zu erreichen. \n\nIV. \n\n12 \n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten bei \n\nder Zuschlagsbeschwerde und einem sich anschließenden Rechtsbeschwerdever-\n\nfahren in der Regel nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenü-\n\nberstehen (vgl. Senat, BGHZ 170, 378, 381 m.w.N.). \n\nKrüger Klein Stresemann \n\n Czub Roth \n\nVorinstanzen: \n\nAG Olpe, Entscheidung vom 27.06.2007 - 12 K 53/98 - \n\nLG Siegen, Entscheidung vom 08.10.2007 - 4 T 301/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZB_125-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-05/v-zb-125-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 85a","ref_norm":"85a","n":9},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZB_125-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZB_125-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-05/v-zb-125-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZB_125-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:40:26.203879+00:00"}}