{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZB_123-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2008-02-21","aktenzeichen":"V ZB 123/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"WEG § 62 Abs. 1 Verfahren in Zwangsversteigerungssachen sind i.S. von § 62 Abs. 1 WEG ab dem Erlass des Anordnungsbeschlusses (§ 20 Abs. 1 ZVG) bei Gericht anhängig.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 123/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. Februar 2008 \n\nin dem Zwangsversteigerungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nWEG § 62 Abs. 1 \n\nVerfahren in Zwangsversteigerungssachen sind i.S. von § 62 Abs. 1 WEG ab dem \n\nErlass des Anordnungsbeschlusses (§ 20 Abs. 1 ZVG) bei Gericht anhängig. \n\nBGH, Beschl. v. 21. Februar 2008 - V ZB 123/07 - LG Koblenz \n\nAG Linz am Rhein \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Februar 2008 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, \n\nDr. Schmidt-Räntsch und Dr. Czub \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der \n\n2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 16. Oktober 2007 \n\nwird zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n2.921,73 €. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nAuf Antrag der Stadtsparkasse B. ordnete das Amtsgericht am \n\n16. Mai 2002 die Zwangsversteigerung des im Eingang dieses Beschlusses \n\nbezeichneten Wohnungseigentums des Schuldners an. Die Gläubigerin bean-\n\ntragte am 13. Juli 2007 die Zwangsversteigerung dieses Wohnungseigentums \n\nwegen eines titulierten Anspruchs gegen den Schuldner auf Zahlung von Haus-\n\ngeld und Sonderumlagen; sie beansprucht die Berücksichtigung ihrer Forderung \n\nin der Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG. \n\n2 \n\nDas Amtsgericht hat den Beitritt zu der Zwangsversteigerung zugelassen \n\nund den Anspruch der Rangklasse 5 des § 10 Abs. 1 ZVG zugeordnet; den An-\n\ntrag auf Zuordnung zu der Rangklasse 2 hat es zurückgewiesen. Die dagegen \n\ngerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Land-\n\ngericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Antrag \n\nauf Zuordnung des Anspruchs zu der Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG wei-\n\nter. \n\nII. \n\n3 \n\nNach Auffassung des Beschwerdegerichts gehört der Anspruch zwar \n\nnach dem seit dem 1. Juli 2007 geltenden Recht in die Rangklasse 2 des § 10 \n\nAbs. 1 ZVG. Aber nach der Übergangsvorschrift des § 62 Abs. 1 WEG müsse \n\ner der Rangklasse 5 zugeordnet werden, weil das Zwangsversteigerungsverfah-\n\nren am 1. Juli 2007 bereits anhängig gewesen sei. Auf den Zeitpunkt der Zulas-\n\nsung des Beitritts der Gläubigerin nach § 27 ZVG komme es nicht an, weil zwar \n\njeder Beitrittsgläubiger im Verhältnis zu dem Gläubiger, der die Anordnung der \n\nZwangsversteigerung erwirkt habe, und zu den anderen Beitrittsgläubigern in \n\ndem Verfahren eine selbständige Stellung einnehme, welche aber ein bereits \n\nanhängiges Verfahren voraussetze. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. \n\nIII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und im Üb-\n\nrigen zulässig (§ 575 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Zu Recht haben die \n\nVorinstanzen den Anspruch der Gläubigerin nicht der Rangklasse 2 des § 10 \n\nAbs. 1 ZVG zugeordnet. \n\n1. Durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsge-\n\nsetzes und anderer Gesetze vom 26. März 2007 (BGBl. I 370) ist § 10 Abs. 1 \n\nNr. 2 ZVG neu gefasst worden. Nunmehr sind bei der Vollstreckung in ein Woh-\n\nnungseigentum die daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den \n\nLasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigen-\n\ntums, die nach §§ 16 Abs. 2, 28 Abs. 2 und 5 WEG geschuldet werden und aus \n\ndem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren stammen, der \n\nRangklasse 2 zuzuordnen. Das Vorrecht einschließlich aller Nebenleistungen ist \n\nbegrenzt auf Beträge in Höhe von nicht mehr als 5 v.H. des nach § 74a Abs. 5 \n\nfestgesetzten Wertes. Danach gehört der Anspruch der Gläubigerin in die \n\nRangklasse 2. \n\n7 \n\n2. Nach § 62 Abs. 1 WEG sind für die am 1. Juli 2007 bei Gericht anhän-\n\ngigen Verfahren in Wohnungseigentums- oder Zwangsversteigerungssachen \n\ndie durch die Art. 1 und 2 des Gesetzes vom 26. März 2007 (aaO) geänderten \n\nVorschriften des III. Teils des Wohnungseigentumsgesetzes sowie die des Ge-\n\nsetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in ihrer bis \n\ndahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. Danach ist die Zuordnung des \n\nAnspruchs der Gläubigerin zu der Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG ausge-\n\nschlossen. \n\n8 \n\na) Das Zwangsversteigerungsverfahren ist bereits seit Mai 2002 anhän-\n\ngig. Maßgeblicher Zeitpunkt ist insoweit nämlich der Erlass des Anordnungsbe-\n\nschlusses (Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 27 Rdn. 2.3). Dass jeder betreibende Gläu-\n\nbiger, also der Anordnungsgläubiger (§ 15 ZVG) und die Beitrittsgläubiger (§ 27 \n\nZVG), in dem Verfahren insoweit eine selbständige Stellung einnimmt, als so-\n\nwohl die Anordnung der Zwangsversteigerung als auch die Zulassung des Bei-\n\ntritts zu einem bereits anhängigen Verfahren zugunsten des jeweiligen Gläubi-\n\ngers als Beschlagnahme des Grundstücks gilt (§§ 20, 27 Abs. 2 ZVG) und \n\neinstweilige Einstellungen (§ 30 ZVG), deren Aufhebung (§ 30 f. ZVG), die Fort-\n\nsetzung (§ 31 ZVG) und Aufhebung des Verfahrens (§ 29 ZVG) nur für und ge-\n\ngen den Gläubiger wirken, der den entsprechenden Antrag gestellt hat, führt \n\nnicht dazu, dass für jeden von ihnen ein selbständiges Verfahren anhängig \n\nwird. Es gibt nur ein einziges einheitliches Zwangsversteigerungsverfahren, \n\nwelches anhängig ist und innerhalb dessen die Verfahren der einzelnen betrei-\n\nbenden Gläubiger getrennt nebeneinander herlaufen. Dieses ist in der Über-\n\ngangsvorschrift des § 62 Abs. 1 WEG gemeint (Böhringer/Hintzen, Rpfleger \n\n2007, 353, 360). \n\n9 \n\nb) Wollte man das anders sehen und unter \"anhängiges Verfahren\" i.S. \n\nvon § 62 Abs. 1 WEG das Einzelverfahren jedes betreibenden Gläubigers in-\n\nnerhalb des Gesamtverfahrens der Zwangsversteigerung verstehen, müsste \n\nman bis zum Abschluss dieses Verfahrens bei den betreibenden Gläubigern \n\nunterscheiden, ob deren Beitritt vor oder nach dem 1. Juli 2007 zugelassen \n\nworden ist. Das führte, worauf die Vorinstanzen zu Recht hingewiesen haben, \n\nbei der Feststellung des geringsten Gebots (§ 45 ZVG) und der Aufstellung des \n\nTeilungsplans (§ 113 ZVG) zu Problemen (Böhringer/Hintzen, aaO). Diese soll-\n\nten jedoch, wie der Gesetzesbegründung zu entnehmen ist, durch die Über-\n\ngangsvorschrift des § 62 Abs. 1 WEG dadurch vermieden werden, dass die im \n\nZeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmungen anhängigen Verfahren \n\ndurch die Neuregelung nicht berührt werden (BT-Drs. 16/887 S. 43). Dieser \n\nZweck ist nur zu erreichen, wenn man das Gesamtverfahren als \"anhängiges \n\nVerfahren\" i.S. von § 62 Abs. 1 WEG ansieht. \n\nIV. \n\n10 \n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Verpflichtung der \n\nGläubigerin, die Gerichtskosten zu tragen, ergibt sich aus dem Gesetz; eine \n\nErstattung außergerichtlicher Kosten findet bei Beschwerden in Zwangsverstei-\n\ngerungssachen grundsätzlich nicht statt (Senat, Beschl. v. 21. September 2006, \n\nV ZB 76/06, WM 2006, 2266, 2267). \n\n11 \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens bestimmt sich \n\nnach § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. \n\nKrüger \n\nKlein \n\nLemke \n\nSchmidt-Räntsch \n\nCzub \n\nVorinstanzen: \n\nAG Linz a. Rhein, Entscheidung vom 12.09.2007 - 6 K 33/02 - \n\nLG Koblenz, Entscheidung vom 16.10.2007 - 2 T 691/07 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZB_123-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-21/v-zb-123-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":7},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZB_123-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZB_123-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-02-21/v-zb-123-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZB_123-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:17:12.464764+00:00"}}