{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZB_118-07","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2008-01-24","aktenzeichen":"V ZB 118/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 118/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. Januar 2008 \n\nin dem Zwangsversteigerungsverfahren \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Januar 2008 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, \n\nDr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsmittel des Beteiligten zu 2 werden der Beschluss \n\nder 3. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom \n\n4. September 2007 und der Beschluss des Amtsgerichts Haldens-\n\nleben vom 10. August 2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das \n\nBeschwerdegericht zurückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n1.427,06 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Beteiligte zu 1 betreibt die Zwangsversteigerung in das im Eingang \n\ndieses Beschlusses bezeichnete Grundstück der Beteiligten zu 3 und 4. Der \n\nBeteiligte zu 2 beantragte mit Schreiben vom 17. November 2006 die Zulas-\n\nsung des Beitritts zu dem Verfahren; als bevorrechtigte Ansprüche nach § 10 \n\nAbs. 1 Nr. 3 ZVG machte er einen mit Bescheid vom 21. Dezember 2001 fest-\n\ngesetzten Schmutzwasserbeitrag von 1.427,06 € und Säumniszuschläge gel-\n\ntend. Die Fälligkeit des Beitrags trat laut Bescheid einen Monat nach seiner Be-\n\nkanntgabe ein. \n\n \n\n2 \n\n3 \n\nDas Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Be-\n\nschwerde des Beteiligten zu 2 ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwer-\n\nde verfolgt er seinen Antrag weiter. \n\nII. \n\nNach Auffassung des Beschwerdegerichts ist der Antrag zurückzuwei-\n\nsen, weil der Schmutzwasserbeitrag im Januar 2002 fällig geworden und damit \n\nlänger als vier Jahre rückständig sei, so dass er nicht in die Rangklasse 3 des \n\n§ 10 Abs. 1 ZVG gehöre. Ein anderer Fälligkeitszeitpunkt komme nicht in Be-\n\ntracht, weil die Fälligkeitsbestimmung in dem Heranziehungsbescheid auf der \n\nseinerzeit geltenden Satzung des Beteiligten zu 2 beruhe. Daran ändere nichts, \n\ndass eine wirksame Satzung erst im Jahr 2003 in Kraft getreten sei. Der zuläs-\n\nsige Austausch der Ermächtigungsgrundlage mit Inkrafttreten einer wirksamen \n\nSatzung ohne Neubescheidung führe nicht dazu, dass die der öffentlichen Last \n\nzugrunde liegenden Beiträge erstmals fällig würden. Der Austausch wirke viel-\n\nmehr zurück mit der Folge, dass die öffentliche Last als von Anfang an beste-\n\nhend anzusehen sei. Zwar habe der Beteiligte zu 2 nicht ausdrücklich vorgetra-\n\ngen, die wirksame Satzung im Jahr 2003 rückwirkend erlassen zu haben; die \n\nBerufung auf einen Austausch ergebe aber nur dann Sinn, wenn er von seiner \n\nBefugnis zum Erlass einer rückwirkenden Satzung Gebrauch gemacht habe. \n\nDann könne es nur bei der ursprünglichen Fälligkeit verbleiben. Davon gehe der \n\nBeteiligte zu 2 bei der Berechnung der Säumniszuschläge selbst aus. \n\n4 \n\nDas hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\nIII. \n\n5 \n\n6 \n\nDie nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässi-\n\nge (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist begründet. \n\n1. Mit Erfolg macht der Beteiligte zu 2 geltend, dass die Beitragspflicht \n\nseit dem 1. Januar 2003 besteht. Ab diesem Zeitpunkt bildet die Satzung vom \n\n22. September 2003 die Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung. Denn das \n\nInkrafttreten dieser Satzung bewirkte, dass ein vorher erlassener, mangels Ent-\n\nstehens der Beitragspflicht zunächst rechtswidriger Beitragsbescheid rechtmä-\n\nßig wurde; die von dem Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung \n\nanerkannte Möglichkeit der nachträglichen Heilung von Beitragsbescheiden im \n\nErschließungsbeitragsrecht (BVerwGE 64, 218, 220 ff.; NVwZ 1984, 435, 436; \n\n1993, 979) gilt auch, wenn das nachträglich hinzugetretene, als Heilung in Be-\n\ntracht kommende Ereignis in dem Erlass einer gültigen Beitragssatzung besteht \n\n(BGH, Urt. v. 13. Oktober 1994, III ZR 24/94, DVBl. 1995, 109, 110; vgl. auch \n\nBVerwG aaO). \n\n7 \n\n2. Das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht hat zur Folge, dass ab \n\ndem 1. Januar 2003 auch die auf dem Grundstück ruhende öffentliche Last (§ 6 \n\nAbs. 9 KAG-LSA) entstanden ist, denn sie ist ausschließlich von der sachlichen \n\nBeitragspflicht, und nicht von dem Beitragsbescheid abhängig (OVG Magde-\n\nburg VwRR MO 2000, 103, 105). Ein Befriedigungsrecht des Beteiligten zu 2 an \n\ndem Versteigerungsobjekt wegen des Schmutzwasserbeitrags besteht somit \n\nerst ab diesem Zeitpunkt. \n\n8 \n\n3. Der Vierjahreszeitraum (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG) ist gewahrt. Er beginnt \n\nmit dem Eintritt der Fälligkeit des Anspruchs und endet vier Jahre später. Inner-\n\nhalb dieses Zeitraums muss der Gläubiger wegen seines bevorrechtigten An-\n\nspruchs die Anordnung der Zwangsversteigerung bzw. Zulassung des Beitritts \n\nzu einem bereits anhängigen Verfahren beantragt oder seinen Anspruch ange-\n\nmeldet haben, damit dieser in der Rangklasse 3 berücksichtigt werden kann \n\n(Senat, Beschl. v. 20. Dezember 2007, V ZB 89/07 - zur Veröffentlichung be-\n\nstimmt -). Das hat der Beteiligte zu 2 getan. \n\n9 \n\n4. Somit haben die Vorinstanzen zu Unrecht den Antrag zurückgewiesen. \n\nDie angefochtenen Beschlüsse sind deshalb aufzuheben. Das Beschwerdege-\n\nricht muss bei seiner erneuten Entscheidung unter Berücksichtigung der Bei-\n\ntragsfälligkeit am 1. Januar 2003 über die Höhe der Säumniszuschläge befin-\n\nden. \n\nKrüger \n\nKlein \n\nLemke \n\nSchmidt-Räntsch \n\nRoth \n\nVorinstanzen: \n\nAG Haldensleben, Entscheidung vom 10.08.2007 - 13 K 51/02 - \n\nLG Magdeburg, Entscheidung vom 04.09.2007 - 3 T 570/07 (496) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZB_118-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-24/v-zb-118-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZB_118-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZB_118-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-24/v-zb-118-07","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2007/V_ZB_118-07.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:14:36.527916+00:00"}}