{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR___2-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2006-10-27","aktenzeichen":"V ZR 2/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 906 Abs. 2 Satz 2 Für die Beurteilung, ob von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen die ortsübliche Benutzung des davon betroffenen Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigen, gilt grundsätzlich derselbe Maßstab wie für die Beurteilung, ob diese Einwirkungen zu einer wesentlichen Beeinträchti- gung der Grundstücksnutzung (§ 906 Abs. 1 Satz 1 BGB) führen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 2/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n27. Oktober 2006 \nW i l m s, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 906 Abs. 2 Satz 2 \n\nFür die Beurteilung, ob von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen \n\ndie ortsübliche Benutzung des davon betroffenen Grundstücks oder dessen Ertrag \n\nüber das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigen, gilt grundsätzlich derselbe Maßstab \n\nwie für die Beurteilung, ob diese Einwirkungen zu einer wesentlichen Beeinträchti-\n\ngung der Grundstücksnutzung (§ 906 Abs. 1 Satz 1 BGB) führen. \n\nBGH, Urt. v. 27. Oktober 2006 - V ZR 2/06 - OLG Düsseldorf \n\n LG Düsseldorf \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 27. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die \n\nRichter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und \n\nden Richter Dr. Czub \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Düsseldorf vom 5. Dezember 2005 wird auf Kosten der \n\nBeklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger bewohnt eine Eigentumswohnung in der ersten Etage des \n\n1975/1981 errichteten Gebäudes F. straße 27 in O. . Ca. 30 m bis \n\n40 m von dem Balkon dieser Wohnung entfernt befindet sich eine Mitte des \n\n19. Jahrhunderts gebaute Eisenbahnbrücke, deren Eigentümerin die Beklagte \n\nist. \n\n2 \n\nNach dem Abschluss von Bauarbeiten an der Brücke, die von Mai bis \n\nSeptember 1998 dauerten, beschwerte sich der Kläger bei der Beklagten über \n\neinen gegenüber früher wesentlich erhöhten und unerträglichen Lärm, den die \n\nüber die Brücke fahrenden Züge verursachten. Die Beklagte hielt die von dem \n\nKläger empfundene Steigerung des Lärmpegels für eine subjektive Fehlein-\n\nschätzung. \n\n3 \n\nMit seiner Klage hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Vor-\n\nnahme von Maßnahmen beantragt, durch welche bei dem Befahren der Brücke \n\ndie Immissionsschutzwerte nach der TA-Lärm eingehalten werden. Das Land-\n\ngericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist insoweit ohne \n\nErfolg geblieben, als er die Verurteilung der Beklagten beantragt hat, geeignete \n\nMaßnahmen zu treffen, damit die durch das Befahren der Brücke verursachte \n\nLärmbelästigung die Werte von 59 dB (A) tagsüber und 49 dB (A) nachts nicht \n\nübersteigt. Auf den von dem Kläger in der Berufungsinstanz in Prozessstand-\n\nschaft für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer des Grundstücks F. -\n\nstraße 27 gestellten Hilfsantrag, die Beklagte zur Zahlung von 8.195,40 € (Ko-\n\nsten für den Einbau von Schallschutzfenstern) an ihn zu verurteilen, hat das \n\nOberlandesgericht - nach Einholung eines Sachverständigengutachtens - fest-\n\ngestellt, dass dieser Antrag dem Grunde nach gerechtfertigt ist. \n\n4 \n\nMit der - von dem Berufungsgericht zugelassenen - Revision will die Be-\n\nklagte die Abweisung des Hilfsantrags erreichen. Der Kläger beantragt die Zu-\n\nrückweisung des Rechtsmittels. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n5 \n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts gehen von der Eisenbahnbrü-\n\ncke, verursacht durch den Zugverkehr, wesentliche und damit grundsätzlich \n\nunzumutbare Geräuscheinwirkungen auf das Grundstück F. straße 27 und \n\ninsbesondere auf die von dem Kläger bewohnte Wohnung aus. Die in der Ver-\n\nkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036) \n\nfestgelegten Grenzwerte für allgemeine oder reine Wohngebiete würden nach \n\nden Berechnungen des Sachverständigen so erheblich überschritten (Beurtei-\n\nlungspegel von 67,4 dB (A) tagsüber und 66,9 dB (A) nachts), dass keine Zwei-\n\nfel an dem Überschreiten der Wesentlichkeitsgrenze bestünden. Sie sei nicht \n\nauf die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle anzuheben, sondern beur-\n\nteile sich nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und \n\ndem, was diesem unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange \n\nzuzumuten sei. Jedoch müssten die Wohnungseigentümer die Beeinträchtigung \n\ndulden, weil sie durch eine ortsübliche Benutzung des Brückengrundstücks her-\n\nbeigeführt werde und nicht durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen verhin-\n\ndert werden könne. Als Kompensation müsse die Beklagte die Kosten für den \n\nEinbau von Schallschutzfenstern erstatten. Der Anspruch der Wohnungseigen-\n\ntümer sei nicht unter dem Gesichtspunkt ausgeschlossen, dass sie in einem \n\nPlanfeststellungsverfahren Abhilfe hätten suchen müssen; denn planfeststel-\n\nlungspflichtige Arbeiten seien an der Brücke nicht durchgeführt worden. Die für \n\ndie Beurteilung der wesentlichen Beeinträchtigung maßgeblichen Werte seien \n\nnicht deshalb anzuheben, weil das Grundstück F. straße 27 und das Brü-\n\nckengrundstück unterschiedlich genutzt würden; denn den aus dem Zusam-\n\nmentreffen der unterschiedlichen Grundstücksnutzungen folgenden widerstrei-\n\ntenden Interessen der Grundstückseigentümer trage die Verkehrslärmschutz-\n\nverordnung dadurch Rechnung, dass die darin festgelegten Grenzwerte sehr \n\nhoch angesetzt seien. \n\n6 \n\nDas hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. \n\nII. \n\n7 \n\n1. Rechtsfehlerfrei nimmt das Berufungsgericht an, dass die durch den \n\nZugverkehr hervorgerufenen, von der Brücke der Beklagten ausgehenden Ge-\n\nräusche die Benutzung des Grundstücks F. straße 27 wenigstens in der von \n\ndem Kläger und seiner Ehefrau bewohnten Wohnung wesentlich beeinträchti-\n\ngen. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben erfolglos. \n\n8 \n\na) Wann eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, beurteilt sich nach \n\ndem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und dem, was die-\n\nsem unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist \n\n(siehe nur Senat, BGHZ 157, 33, 43). Diesen Maßstab legt das Berufungsge-\n\nricht seiner Entscheidung zugrunde. Dass es sich dabei auf die von dem Sach-\n\nverständigen vorgenommene Berechnung stützt, nach welcher die in § 2 Abs. 1 \n\nNr. 2 16. BImSchV genannten Immissionsgrenzwerte überschritten werden, ist \n\nnicht zu beanstanden. Denn es legt - entgegen der Auffassung der Revision - \n\ndie Wesentlichkeitsgrenze nicht etwa im Hinblick auf das bloße Überschreiten \n\ndieser Grenzwerte mathematisch exakt, sondern - was der Rechtsprechung des \n\nSenats entspricht (BGHZ 148, 261, 265; Urt. v. 26. September 2003, V ZR \n\n41/03, WM 2004, 886) - aufgrund seiner eigenen wertenden Beurteilung fest. \n\nEs berücksichtigt die unterschiedliche Nutzung des emittierenden und des be-\n\neinträchtigten Grundstücks, den Charakter des Gebiets, in welchem sich die \n\nbeiden Grundstücke befinden, die Art des von dem Befahren der Brücke aus-\n\ngehenden Lärms und seine Intensität; zusätzlich weist es darauf hin, dass nicht \n\njede geringfügige Überschreitung der in der 16. BImSchV festgelegten Grenz-\n\nwerte automatisch dazu führt, die Wesentlichkeitsgrenze als überschritten an-\n\nzusehen. Weitere Feststellungen, etwa gestützt auf den bei einer Augen-\n\nscheinseinnahme gewonnenen persönlichen Eindruck (vgl. Senat, Urt. v. 8. Mai \n\n1992, V ZR 89/91, WM 1992, 1612, 1613), musste das Berufungsgericht nicht \n\ntreffen. Zwar hat der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten darauf \n\nhingewiesen, dass er auf der Grundlage der Berechnungsvorgaben in der Anla-\n\nge 2 zur 16. BImSchV eine \"pessimale Prognoseberechnung\" der von dem Be-\n\nfahren der Brücke ausgehenden Geräusche vorgenommen habe und dass die \n\ntatsächlichen Geräuschemissionen, abhängig von der Länge und der Ge-\n\nschwindigkeit der über die Brücke fahrenden Züge, niedriger sein könnten. Das \n\nerklärt sich aus dem Anwendungsbereich der 16. BImSchV, die für den Bau \n\noder die wesentliche Änderung von Straßen und Schienenwegen gilt (§ 1 Abs. 1 \n\n16. BImSchV). Für die Bemessung des Schallschutzes nach § 2 16. BImSchV \n\nist deshalb der Beurteilungspegel des von dem neu zu bauenden oder wesent-\n\nlich zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms maßgeblich (BR-\n\nDrucks. 661/89, Anlage S. 1); dieser kann nur rechnerisch prognostiziert wer-\n\nden. Diese Art der Ermittlung der Geräuschemissionen - ohne Messung - ist \n\nauch bei laufendem Bahnbetrieb zulässig (BVerwG NVwZ 1996, 394, 396). A-\n\nber der Sachverständige hat auch eine Kontrollbetrachtung angestellt, indem er \n\ndie von ihm errechneten Werte mit den für die Erstellung seines Gutachtens in \n\nder ersten Instanz auf der Grundlage der tatsächlichen Geräuschimmissionen \n\nermittelten Werte verglichen hat. Dabei ergab sich nur eine ganz geringe Unter-\n\nschreitung der errechneten Werte; auch die tatsächlichen Werte liegen weit ü-\n\nber den in § 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV festgelegten Grenzwerten. Im Übrigen \n\nhat die Beklagte vor der Erstellung des Gutachtens gegenüber dem Berufungs-\n\ngericht erklärt, sie sei mit der rein rechnerischen Ermittlung einverstanden, des-\n\nhalb brauche der Sachverständige keine Messungen vor Ort vorzunehmen; \n\nauch hat sie zum Beweis der Unwesentlichkeit der Beeinträchtigung keine Au-\n\ngenscheinseinnahme durch das Berufungsgericht beantragt. \n\n9 \n\nb) Entgegen der Auffassung der Revision misst das Berufungsgericht \n\nden von dem Sachverständigen errechneten Werten keine Indizwirkung im Hin-\n\nblick auf die Bestimmung der Wesentlichkeitsgrenze bei. Es geht vielmehr zu-\n\ntreffend davon aus, dass es sich bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV ge-\n\nnannten Werten nicht um solche im Sinne von § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB \n\nhandelt, deren Überschreitung nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. \n\n8. Oktober 2004, V ZR 85/04, MDR 2005, 328) die Wesentlichkeit der Beein-\n\nträchtigung indiziert. Gleichwohl bestehen keine rechtlichen Bedenken dage-\n\ngen, dass das Berufungsgericht in seine Würdigung die Grenzwerte nach § 2 \n\nAbs. 1 Nr. 2 16. BImSchV und die von dem Sachverständigen nach § 3 i.V.m. \n\nAnlage 2 16. BImSchV ermittelten Werte einbezogen hat, denn es sieht sie er-\n\nsichtlich als bloße Entscheidungshilfe und nicht als bindende Größen an (vgl. \n\nSenat, BGHZ 161, 323, 335 f.). \n\n10 \n\n2. Zu Recht hält das Berufungsgericht die Wohnungseigentümer des \n\nGrundstücks F. straße 27 für verpflichtet, die wesentliche Beeinträchtigung zu \n\ndulden, weil sie durch die ortsübliche Benutzung des Brückengrundstücks her-\n\nbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Be-\n\nnutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind (§ 906 Abs. 2 Satz 1 BGB). Da-\n\ngegen erhebt die Revision auch keine Angriffe. \n\n11 \n\n3. Ebenfalls zu Recht bejaht das Berufungsgericht einen Anspruch der \n\nWohnungseigentümer gegen die Beklagte auf Zahlung eines angemessenen \n\nAusgleichs in Geld, weil die von dem Befahren der Brücke ausgehenden Ge-\n\nräuschemissionen die ortsübliche Benutzung des Grundstücks F. straße 27 \n\nüber das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigen (§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB). \n\n12 \n\na) Der Anspruch ist - entgegen der Auffassung der Revision - nicht des-\n\nhalb ausgeschlossen, weil für die Bahnstrecken der Beklagten Bestandsschutz \n\nbesteht. Dieser wird durch die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht be-\n\nrührt. Der Rechtsgedanke, der dem Senatsurteil vom 10. Dezember 2004 \n\n(BGHZ 161, 323 f., 328 ff.) zu Grunde liegt, wonach ein zivilrechtlicher Ent-\n\nschädigungsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB wegen von Flugplätzen \n\nausgehender Lärmbelästigungen nicht in Betracht kommt, wenn ein Planfest-\n\nstellungsverfahren nach §§ 8, 9, 10 LuftVG durchgeführt worden ist oder eine \n\nPlanfeststellung nach § 71 Abs. 2 Satz 1 LuftVG fingiert wird, kann nicht auf \n\nden vorliegenden Fall übertragen werden. Zum einen war weder vor der Errich-\n\ntung der Brücke noch vor dem Beginn der Baumaßnahmen im Jahr 1998 die \n\nDurchführung eines Planfeststellungsverfahrens notwendig. Zum anderen fehlt \n\nes für den Eisenbahnverkehr an einer § 71 LuftVG entsprechenden gesetzli-\n\nchen Regelung, welche für alte Flugplätze eine Planfeststellung fingiert. Das \n\nzeigt, dass der Gesetzgeber für den Bahnverkehr einen mit dem Betrieb alter \n\nFlugplätze vergleichbaren Regelungsbedarf nicht für notwendig hält. Diese ge-\n\nsetzgeberische Wertung müssen die Gerichte beachten. Die Beklagte ist des-\n\nhalb ohne Einschränkung in das System der Abwehr von Geräuschimmissionen \n\nund der Entschädigungspflicht nach § 906 BGB eingebunden. \n\n13 \n\nb) Für die Beurteilung, ob von einem anderen Grundstück ausgehende \n\nEinwirkungen die ortsübliche Benutzung des davon betroffenen Grundstücks \n\nüber das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigen, gilt grundsätzlich derselbe \n\nMaßstab wie für die Beurteilung, ob diese Einwirkungen zu einer wesentlichen \n\nBeeinträchtigung der Grundstücksnutzung (§ 906 Abs. 1 Satz 1 BGB) führen \n\n(PWW/Lemke, BGB, § 906 Rdn. 35; zu Differenzierungen im Einzelfall siehe \n\nStaudinger/Roth, BGB [2001], § 906 Rdn. 254 ff.); wird die Wesentlichkeits-\n\ngrenze überschritten, kann der duldungspflichtige Grundstückseigentümer da-\n\n \n\n14 \n\n15 \n\nher einen Entschädigungsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB haben \n\n(BGHZ 122, 76, 78 f.; Roth, LMK 2005, 52, 53). So ist es hier. Die von den \n\nWohnungseigentümern zu duldende wesentliche Beeinträchtigung der ortsübli-\n\nchen Benutzung ihres Grundstücks hat zur Folge, dass sie von der Beklagten \n\nals Ausgleich eine Geldentschädigung verlangen können. \n\nc) Entgegen der Auffassung der Revision ist hier für das Bestehen dieses \n\nAnspruchs nicht die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle maßgebend. \n\naa) Die von dem Berufungsgericht als rechtsgrundsätzlich bedeutsam \n\nangesehene Frage, ob für einen Anspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB die \n\nfachplanungsrechtliche Erheblichkeitsschwelle oder die enteignungsrechtliche \n\nZumutbarkeitsschwelle maßgeblich ist, hat der Bundesgerichtshof bereits ent-\n\nschieden. Danach beurteilt sich bei Geräuschimmissionen die Unzumutbarkeit \n\nin dem direkten Anwendungsbereich von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB nach der \n\nfachplanungsrechtlichen Erheblichkeitsschwelle, die zugleich die Wesentlich-\n\nkeitsgrenze im Sinne von § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmt (BGHZ 122, 76, \n\n78 f.; vgl. auch Senat, BGHZ 79, 45, 48); hat der Entschädigungsanspruch des \n\nbeeinträchtigten Grundstückseigentümers seine Grundlage in einer entspre-\n\nchenden Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB wegen hoheitlicher Eingriffe \n\nder öffentlichen Hand, gilt für die Beurteilung der Unzumutbarkeit die enteig-\n\nnungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle (BGHZ 97, 361, 362 f.; 122, 76, 78), die \n\ndeutlich über der \n\nfachplanungsrechtlichen Erheblichkeitsschwelle \n\nliegt \n\n(BGHZ 122, 76, 79; 140, 285, 298). Diese Unterscheidung ist zwar in der Litera-\n\ntur auf Kritik gestoßen, aber nur im Hinblick auf die Berücksichtigung der ent-\n\neignungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle bei der entsprechenden Anwen-\n\ndung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB (Staudinger/Roth, BGB [2002], § 906 \n\nRdn. 257 m.w.N.; Roth, LMK 2005, 52, 53); für den hier maßgeblichen direkten \n\nAnwendungsbereich der Vorschrift wird sie nicht in Frage gestellt (vgl. Roth, \n\nNVwZ 2001, 34, 38). \n\n16 \n\nbb) Ohne Erfolg beruft sich die Revision auf Besonderheiten, welche hier \n\ndie Berücksichtigung der enteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze erfor-\n\ndern sollen. \n\n17 \n\n(1) Der Gedanke der Priorität führt nicht zu einer Erhöhung der Zumut-\n\nbarkeitsgrenze über die fachplanungsrechtliche Erheblichkeitsschwelle hinaus. \n\nZwar dürfen für die Begründung des Anspruchs nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB \n\ndie Umstände nicht außer Betracht gelassen werden, die den durch die unter-\n\nschiedliche Nutzung des emittierenden und des beeinträchtigten Grundstücks \n\nhervorgerufenen Interessenkonflikt durch Maßnahmen des einen oder des an-\n\nderen Eigentümers veranlasst oder verschärft haben (Senat, BGHZ 59, 378, \n\n384). Aber wer sich - wie hier die Wohnungseigentümer - in Kenntnis einer vor-\n\nhandenen Immissionsquelle, nämlich der Eisenbahnbrücke, in deren Nähe an-\n\nsiedelt, ist nicht uneingeschränkt zur Duldung jeglicher Immissionen verpflichtet, \n\nsondern nur zur Duldung derjenigen, die sich in den Grenzen der zulässigen \n\nRichtwerte hält (Senat, BGHZ 148, 261, 269). Werden - wie hier - diese Werte \n\nüberschritten und führt das zu einer wesentlichen, aber zu duldenden Beein-\n\nträchtigung der Benutzung seines Grundstücks, steht dem Eigentümer der Aus-\n\ngleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zu. \n\n18 \n\n(2) Auch der Gesichtspunkt, dass der Schienenverkehr öffentlichen Inte-\n\nressen dient und die Allgemeinheit auf ihn angewiesen ist, rechtfertigt keine Er-\n\nhöhung der Zumutbarkeitsgrenze. Wie das Berufungsgericht zutreffend aus-\n\nführt, sind die Immissionsgrenzwerte nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 16. BImSchV im \n\nVergleich mit denen nach der TA-Lärm hoch angesetzt. Damit ist dem Gemein-\n\nwohlinteresse am Schienenverkehr ausreichend Genüge getan. \n\n19 \n\ncc) Im Übrigen übersieht die Revision, dass hier in der Nachtzeit \n\n(22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) auch die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle \n\nüberschritten wird. Sie ist für Verkehrslärmimmissionen in Wohngebieten im \n\nAllgemeinen bei Werten von 60 dB (A) bis 65 dB (A) anzusetzen (BGHZ 122, \n\n76, 81). Der Sachverständige hat für die Nacht jedoch einen Beurteilungspegel \n\nvon 66,9 dB (A) ermittelt. Deshalb steht den Wohnungseigentümern unabhän-\n\ngig davon, ob die fachplanungsrechtliche Erheblichkeitsschwelle oder die ent-\n\neignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle gilt, der Anspruch nach § 906 Abs. 2 \n\nSatz 2 BGB dem Grunde nach zu. \n\nIII. \n\n20 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nKrüger Lemke Schmidt-Räntsch \n\n Stresemann Czub \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.08.2003 - 1 O 40/01 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.12.2005 - I-9 U 169/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR___2-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-27/v-zr-2-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 906","ref_norm":"906","n":15},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":2},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR___2-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR___2-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-27/v-zr-2-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR___2-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:02:39.849413+00:00"}}