{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2007-06-29","aktenzeichen":"V ZR 1/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 138 Abs. 1 Aa Der bei einem besonders groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleis- tung zulässige Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten kann nicht allein deshalb als erschüttert angesehen werden, weil die benachteiligte Vertragspar- tei das Missverhältnis kannte.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n29. Juni 2007 \nWeschenfelder, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nV ZR 1/06 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 138 Abs. 1 Aa \n\nDer bei einem besonders groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleis-\ntung zulässige Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten kann nicht \nallein deshalb als erschüttert angesehen werden, weil die benachteiligte Vertragspar-\ntei das Missverhältnis kannte. \n\nBGH, Urt. v. 29. Juni 2007 - V ZR 1/06 - OLG Brandenburg \n\n LG Frankfurt (Oder) \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 29. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter \n\nDr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des \n\n4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts \n\nvom 30. November 2005 aufgehoben. \n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil der \n\n4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom \n\n10. März 2005 wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Kläger. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDurch notariellen Vertrag vom 1. Juni 1994 verkaufte die Beklagte zu 2 \n\nein in Brandenburg belegenes, über 63.000 qm großes Grundstück zum Preis \n\nvon 50.000 DM an den Kaufmann I. A. (nachfolgend: Zedent). Eine Teil-\n\nfläche dieses Grundstücks, das etwa 13.000 qm große Flurstück 27, verkaufte \n\nder Zedent mit notariellem Vertrag vom 21. Juni 1994 zum Preis von 680.000 \n\nDM an den während des Rechtsstreits verstorbenen H. K. (nachfol-\n\ngend: Beklagter zu 1) weiter. \n\n2 \n\nMit notarieller Ergänzungsvereinbarung vom 24. Mai 1995 erhöhten die \n\nBeklagte zu 2 und der Zedent in Änderung des Kaufvertrages vom 1. Juni 1994 \n\nden Kaufpreis auf 120.000 DM. In der Vereinbarung heißt es, dem Verkäufer \n\nsei der Inhalt des Vertrages vom 21. Juni 1994 zwischen dem Käufer und dem \n\nZweiterwerber K. (dem Beklagten zu 1) bekannt. \n\n3 \n\n4 \n\nMit Vereinbarung vom 23. Dezember 1997 änderten der Zedent und der \n\nBeklagte zu 1 den Kaufvertrag vom 21. Juni 1994 dahin, dass sich die verkaufte \n\nFläche verringern und der Beklagte zu 1 als Kaufpreis - unter Berücksichtigung \n\nbereits erbrachter 50.000 DM - noch weitere 290.000 DM zahlen sollte. \n\nMit notariellem Vertrag vom 20. April 1999 verkaufte die - weiterhin im \n\nGrundbuch eingetragene - Beklagte zu 2 das Flurstück 27 zum Preis von \n\n120.000 DM an den Beklagten zu 1. Der beurkundende Notar wies dabei auf \n\ndie Erfüllungsverpflichtung der Beklagten zu 2 aus dem Kaufvertrag vom 1. Juni \n\n1994 und auf mögliche Schadensersatzansprüche des Ersterwerbers hin. Der \n\nBeklagte zu 1 zahlte den vereinbarten Kaufpreis und wurde im August 1999 als \n\nEigentümer des Flurstücks 27 in das Grundbuch eingetragen. \n\n5 \n\nDer Kläger, dem der Zedent Ende 1994 seine Rechte aus den mit den \n\nBeklagten geschlossenen Verträgen abgetreten hatte, hat von dem Beklagten \n\nzu 1 die Zahlung des Restkaufpreises von 630.000 DM aus dem Kaufvertrag \n\nvom 21. Juni 1994 verlangt. Gegenüber der Beklagten zu 2 hat er denselben \n\nBetrag als Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages vom 1. Juni \n\n1994 beansprucht. Ferner hat er von den Beklagten die Auskehr von Einnah-\n\nmen aus der Vermietung eines sich auf dem Flurstück 27 befindlichen Gebäu-\n\ndes in Höhe von 3.351,52 € verlangt. \n\n6 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Unter Zurückweisung der \n\nweitergehenden Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagten \n\nals Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 148.274,65 € (290.000 DM) \n\nnebst Zinsen zu zahlen. Ferner hat es die Beklagte zu 2 zur Zahlung weiterer \n\n3.351,52 € verurteilt. \n\n7 \n\nMit ihrer von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung \n\nder Kläger beantragt, erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des erstin-\n\nstanzlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n8 \n\nDas Berufungsgericht meint, die Beklagten seien dem Zedenten und \n\ndamit dem aus dessen Recht vorgehenden Kläger gemäß § 325 Abs. 1 Satz 1 \n\nBGB a.F. zu Schadensersatz in Höhe des von dem Beklagten zu 1 geschulde-\n\nten Restkaufpreises von 290.000 DM verpflichtet. Mit der Durchführung des \n\nKaufvertrages vom 20. April 1999 hätten sie einen Eigentumserwerb des Ze-\n\ndenten am Flurstück 27 verhindert und es ihm damit unmöglich gemacht, seine \n\nVerpflichtungen aus dem mit dem Beklagten zu 1 geschlossenen Vertrag zu \n\nerfüllen. Der Vertrag vom 1. Juni 1994, mit dem der Zedent das Flurstück 27 \n\nvon der Beklagten zu 2 gekauft habe, sei wirksam. Zwar liege - auch wenn die \n\nKaufpreiserhöhung vom 24. Mai 1995 berücksichtigt und nur auf das Flurstück \n\n27 bezogen werde - ein besonders grobes Missverhältnis zwischen dem Kauf-\n\npreis und dem Wert des Grundstücks vor. Die daraus folgende Vermutung der \n\nverwerflichen Gesinnung des Zedenten sei jedoch entkräftet. Aus der Vereinba-\n\nrung über die Kaufpreiserhöhung vom 24. Mai 1995 ergebe sich, dass der Be-\n\nklagten zu 2 der Inhalt des zwischen dem Zedenten und dem Beklagten zu 1 \n\ngeschlossenen Kaufvertrages vom 21. Juni 1994 bekannt gewesen sei. Somit \n\nhabe die Beklagte zu 2 Kenntnis davon gehabt, dass das Flurstück 27 zu einem \n\nerheblich höheren Kaufpreis weiterveräußert worden sei. Deutlicher habe ihr \n\ndas Missverhältnis zwischen dem Wert des Grundstücks und dem mit ihr ver-\n\neinbarten Kaufpreis nicht vor Augen geführt werden können. Nach dem Vor-\n\nbringen der Beklagten zu 2 sei auch nicht davon auszugehen, dass der Zedent \n\nihre Unerfahrenheit oder eine Zwangslage ausgenutzt habe. \n\n9 \n\n10 \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n1. a) Im Ausgangspunkt zutreffend nimmt das Berufungsgericht aller-\n\ndings an, dass der Beklagten zu 2 infolge der Übereignung des Flurstücks 27 \n\nan den Beklagten zu 1 die ihr aus dem Vertrag vom 1. Juni 1994 gegenüber \n\ndem Zedenten obliegende Leistung teilweise unmöglich geworden und die Vor-\n\nschrift des § 325 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. daher Grundlage des gegen sie ge-\n\nrichteten Schadensersatzanspruchs ist. Denn bei Schuldverhältnissen, die auf \n\ndie Verschaffung des Eigentums an einer Sache gerichtet sind, begründet der \n\nUmstand, dass der Schuldner die rechtliche Verfügungsmacht über die Sache \n\nverloren hat, sein Unvermögen zur Leistung, solange er nicht behauptet und \n\nbeweist, dass er zur Erfüllung des Vertrages durch Wiedererwerb der Sache \n\nwillens und in der Lage ist (vgl. BGH, Urt. v. 21. Mai 1973, II ZR 54/72, WM \n\n1973, 1202; Staudinger/Löwisch, BGB [1995], § 275 Rdn. 50). \n\n11 \n\nb) Ein Anspruch aus § 325 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. setzt die Wirksamkeit \n\ndes die unmöglich gewordene Leistungspflicht begründenden gegenseitigen \n\nVertrages voraus. Dies hat das Berufungsgericht zwar nicht verkannt. Seine \n\nAnnahme, der zwischen dem Zedenten und der Beklagten zu 2 geschlossene \n\nKaufvertrag vom 1. Juni 1994 sei nicht sittenwidrig im Sinne des § 138 Abs. 1 \n\nBGB, beruht jedoch auf rechtsfehlerhaften Erwägungen. \n\n12 \n\naa) Entgegen der Auffassung der Revision folgt dies allerdings nicht \n\nschon daraus, dass das Berufungsgericht die Sittenwidrigkeit des am 1. Juni \n\n1994 geschlossenen Kaufvertrages aufgrund eines Umstands - der Kenntnis \n\nder Beklagten zu 2 von dem erheblich höheren Weiterverkaufspreis - verneint \n\nhat, welcher erst nach Vertragsschluss entstanden ist. \n\n13 \n\nZwar muss bei der Prüfung, ob ein Rechtsgeschäft sittenwidrig ist, auf \n\nden Zeitpunkt seiner Vornahme abgestellt werden (vgl. BGHZ 100, 353, 359 \n\nmwN). Wird das Rechtsgeschäft aber - wie hier - nachträglich geändert oder \n\ndurch eine Zusatzvereinbarung ergänzt, können auch Umstände Bedeutung \n\nerlangen, die erst zu diesem Zeitpunkt gegeben sind. Zum einen vermögen sie \n\ndie Sittenwidrigkeit des - geänderten - Rechtsgeschäfts zu begründen (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 27. Januar 1977, VII ZR 339/74, WM 1977, 399, 400). Umgekehrt \n\nkönnen sie aber auch dazu führen, dass bei Vertragsschluss vorhandene Grün-\n\nde für die Sittenwidrigkeit des Rechtsgeschäfts entfallen. Zwar hat dies für sich \n\ngenommen keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts, weil \n\nfür diese, wie dargelegt, der Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich ist. \n\nDer Fortfall der die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände führt aber dazu, \n\ndass eine Bestätigung des Rechtsgeschäfts (§ 141 BGB) - die ausgeschlossen \n\nist, solange die Nichtigkeitsgründe andauern (vgl. BGHZ 60, 102, 108) - möglich \n\nwird (vgl. BGH, Urt. v. 6. Mai 1982, III ZR 11/81, NJW 1982, 1981 f.). \n\n14 \n\nDas Berufungsgericht hat der notariellen Ergänzungsvereinbarung vom \n\n24. Mai 1995 ersichtlich eine solche Bestätigung entnehmen wollen und - im \n\nHinblick darauf, dass diese nicht nur mit einer Vertragsänderung verbunden, \n\nsondern in der Änderungsvereinbarung selbst gesehen werden kann (Senat, \n\nBGHZ 7, 161, 163; BGH, Urt. v. 6. Mai 1982, III ZR 11/81, NJW 1982, 1981) - \n\nim Ausgangspunkt auch ohne Rechtsfehler entnehmen dürfen. Den notwendi-\n\ngen Bestätigungswillen, der mindestens Zweifel der Parteien an der Rechtsbe-\n\nständigkeit des Rechtsgeschäfts erfordert (vgl. BGHZ 11, 59, 60; 129, 371, \n\n377), sieht das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender \n\nWeise als gegeben an, weil die Beklagte zu 2 in Ziffer 9 der notariellen Ergän-\n\nzungsvereinbarung vom 24. Mai 1995 erklärt hat, die gegen den Bestand des \n\nKaufvertrages erhobenen Einwände nicht mehr geltend zu machen. \n\n15 \n\nbb) Rechtsfehlerhaft ist aber die Annahme des Berufungsgerichts, die \n\nVoraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB hätten bei Abschluss der Ergänzungs-\n\nvereinbarung nicht (mehr) vorgelegen. \n\n16 \n\n(1) Gegenseitige Verträge können, auch wenn der Wuchertatbestand des \n\n§ 138 Abs. 2 BGB nicht in allen Voraussetzungen erfüllt ist, als wucherähnli-\n\nches Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sein, wenn zwischen \n\nLeistung und Gegenleistung objektiv ein auffälliges Missverhältnis besteht und \n\nmindestens ein weiterer Umstand hinzukommt, der den Vertrag bei Zusammen-\n\nfassung der subjektiven und objektiven Merkmale als sittenwidrig erscheinen \n\nlässt. Das ist insbesondere der Fall, wenn eine verwerfliche Gesinnung des Be-\n\ngünstigten hervorgetreten ist, weil er etwa die wirtschaftlich schwächere Positi-\n\non des anderen Teils bewusst ausgenutzt oder sich zumindest leichtfertig der \n\nErkenntnis verschlossen hat, dass sich der andere nur unter dem Zwang der \n\nVerhältnisse auf den für ihn ungünstigen Vertrag eingelassen hat (Senat, BGHZ \n\n146, 298, 301 f.). Ist das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung \n\nbesonders grob - hiervon ist bei Grundstücksgeschäften bereits dann auszuge-\n\nhen, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der \n\nGegenleistung -, lässt dies den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des \n\nBegünstigten zu (Senat, BGHZ 146, 298, 305; BGHZ 160, 8, 14; Urt. v. 8. No-\n\nvember 1991, V ZR 260/90, NJW 1992, 899, 900; Urt. v. 23. Juni 1995, V ZR \n\n265/93, NJW 1995, 2635, 2636, insoweit in BGHZ 130, 101 nicht abgedruckt; \n\nUrt. v. 4. Februar 2000, V ZR 146/98, NJW 2000, 1487, 1488; Urt. v. 5. Oktober \n\n2001, V ZR 237/00, NJW 2002, 429, 430; Urt. v. 19. Juli 2002, V ZR 240/01, \n\nNJW 2002, 3165, 3166). Diese tatsächliche Vermutung kommt nur dann nicht \n\nzum Tragen, wenn sie im Einzelfall durch besondere Umstände erschüttert ist \n\n(Senat, BGHZ 146, 298, 305). \n\n17 \n\n(2) Das Berufungsgericht geht zwar von diesen Grundsätzen aus. \n\nRechtsfehlerhaft sieht es die - aus dem festgestellten besonders groben Miss-\n\nverhältnis zwischen dem Wert der verkauften Grundstücke und dem (auch er-\n\nhöhten) Kaufpreis folgende - Vermutung der verwerflichen Gesinnung des Ze-\n\ndenten aber allein deshalb als erschüttert an, weil dieses Missverhältnis der \n\nBeklagten zu 2 bekannt gewesen sei. \n\n18 \n\nDer Schluss von dem besonders groben Äquivalenzmissverhältnis auf \n\neine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten leitet sich aus dem Erfahrungs-\n\nsatz her, dass außergewöhnliche Leistungen in der Regel nicht ohne Not oder \n\neinen anderen den Benachteiligten hemmenden Umstand zugestanden werden \n\nund der Begünstigte diese Erfahrung teilt (Senat, BGHZ 146, 298, 302 f.; Urt. v. \n\n5. Oktober 2001, V ZR 237/00, NJW 2002, 429, 432 mwN). Faktoren, die den \n\nVertragspartner in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen, können insbe-\n\nsondere die in § 138 Abs. 2 BGB genannten Tatbestände sein, also eine \n\nZwangslage, Unerfahrenheit, ein Mangel an Urteilsvermögen oder eine erhebli-\n\nche Willensschwäche. Sie scheiden zwar teilweise, keineswegs aber durchgän-\n\ngig aus, wenn der Benachteiligte das Missverhältnis zwischen Leistung und \n\nGegenleistung kennt. Befindet sich der Benachteiligte beispielsweise in einer \n\nZwangslage oder leidet er an einer erheblichen Willensschwäche (vgl. dazu Se-\n\nnat, Urt. v. 23. Juni 2006, V ZR 147/05, WM 2006, 1915, 1918), ist ihm das \n\nMissverhältnis von Leistung und Gegenleistung in der Regel bewusst. Er sieht \n\nsich aber durch seine Notlage zu dem Abschluss des Rechtsgeschäfts ge-\n\nzwungen oder ist aufgrund seiner verminderten psychischen Widerstandsfähig-\n\nkeit nicht in der Lage, diesen zu verweigern. Lässt sich aus dem Umstand, dass \n\nder Benachteiligte um das Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung weiß, \n\naber nicht folgern, dass er in seiner Entscheidung, das Rechtsgeschäft abzu-\n\nschließen, frei ist, kann dieser Umstand auch nicht ausreichen, um die Vermu-\n\ntung der verwerflichen Gesinnung des Begünstigten als erschüttert anzusehen. \n\n19 \n\nZwar ist nicht ausgeschlossen, dass die Kenntnis des Benachteiligten \n\nvon dem Äquivalenzmissverhältnis zusammen mit anderen besonderen Um-\n\nständen im Einzelfall Anlass gibt, die Vermutung einer verwerflichen Gesinnung \n\ndes Begünstigten als erschüttert anzusehen. Dies kommt etwa in Betracht, \n\nwenn dem benachteiligten Käufer das Wertverhältnis gleichgültig war, weil er \n\nein besonderes Affektionsinteresse an dem Kaufgegenstand hatte (vgl. Senat, \n\nBGHZ 146, 298, 305). Es bleibt aber auch in diesem Fall Sache des Begünstig-\n\nten, alle Umstände darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, die zu-\n\nsammen genommen die Vermutung erschüttern, er habe einen den Vertrags-\n\npartner in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigenden Faktor bewusst oder \n\njedenfalls grob fahrlässig ausgenutzt (vgl. zur Beweislast, Senat, BGHZ 146, \n\n298, 305; Urt. v. 19. Juli 2002, V ZR 240/01, NJW 2002, 3165, 3166). Solche \n\nUmstände sind hier weder von dem Berufungsgericht festgestellt worden noch \n\ndem Vortrag des darlegungspflichtigen Klägers zu entnehmen. \n\nIII. \n\n20 \n\n1. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die \n\nSache ist zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO), weil weitere tatsächli-\n\nche Feststellungen nicht zu erwarten sind, nachdem die Sittenwidrigkeit des mit \n\nder Beklagten zu 2 geschlossenen Vertrages bereits Gegenstand der erstin-\n\nstanzlichen Entscheidung war und der Kläger keine Umstände vorgetragen hat, \n\ndie - allein oder zusammen mit der Kenntnis der Beklagten zu 2 von dem Äqui-\n\nvalenzmissverhältnis - geeignet wären, die Vermutung einer verwerflichen Ge-\n\nsinnung des Zedenten zu erschüttern. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der \n\nFeststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 2 habe die mit dem Zeden-\n\nten geschlossenen Verträge vom 1. Juni 1994 und 24. Mai 1995 durch Vertrag \n\nvom 5. März 1997 nochmals bekräftigt. Denn der Kläger hat auch keine Um-\n\nstände dargelegt, die die - fortbestehende - Vermutung für diesen Zeitpunkt er-\n\nschüttern könnten. \n\n21 \n\n22 \n\n2. Die Berufung des Klägers war zurückzuweisen, weil das Landgericht \n\ndie Klage im Ergebnis zu Recht insgesamt abgewiesen hat. \n\na) Infolge der Sittenwidrigkeit des zwischen dem Zedenten und der Be-\n\nklagten zu 2 geschlossenen Kaufvertrages fehlt nicht nur dem gegen sie gerich-\n\nteten Schadensersatzanspruch, sondern auch einem Anspruch auf Auskehr der \n\nvon ihr vereinnahmten Mieten die Grundlage. \n\n23 \n\nb) Die Sittenwidrigkeit des Vertrages steht ferner dem gegen den \n\nRechtsnachfolger des Beklagten zu 1 gerichteten Anspruch - der sich entgegen \n\nder Auffassung des Berufungsgerichts allerdings nicht aus § 325 Abs. 1 Satz 1 \n\nBGB a.F., sondern nur aus § 324 Abs. 1 BGB a.F. ergeben kann - entgegen. \n\n24 \n\nZwar könnte der Kläger gemäß § 324 Abs. 1 BGB a.F. die Zahlung des \n\nKaufpreises aus dem zwischen dem Zedenten und dem Beklagten zu 1 am \n\n21. Juni 1994 geschlossenen und am 23. Dezember 1997 geänderten Vertrag \n\nverlangen, wenn die Erfüllung dieses Vertrages nur daran gescheitert wäre, \n\ndass der Beklagte zu 1 das Eigentum an dem Flurstück 27 auf andere Weise, \n\nnämlich aufgrund des mit der Beklagten zu 2 im Jahr 1999 geschlossenen Ver-\n\ntrages, erworben hat. Grundsätzlich hat es der Gläubiger im Sinne des § 324 \n\nAbs. 1 BGB zu vertreten, wenn er dem Schuldner die Leistung dadurch unmög-\n\nlich macht, dass er sich die Sache von dem Eigentümer selbständig verschafft \n\n(vgl. Staudinger/Otto, BGB [1995], § 324 Rdn. 12). Etwas anderes gilt aber, \n\nwenn sich im Nachhinein herausstellt, dass es dem Schuldner aus anderen, \n\nvon dem Gläubiger nicht zu vertretenden Gründen unmöglich war, die ihm ob-\n\nliegende Leistung zu erbringen. Steht nämlich fest, dass die Durchführung des \n\nVertrages auch ohne die Obliegenheitsverletzung des Gläubigers gescheitert \n\nwäre, hat der Gläubiger die Unmöglichkeit nicht verursacht und damit auch \n\nnicht zu vertreten. Die Gegenleistungsgefahr verbleibt in diesem Fall nach der \n\nGrundregel des § 323 BGB a.F. bei dem Schuldner. \n\n25 \n\nSo verhält es sich hier. Da der Vertrag, mit dem der Zedent unter ande-\n\nrem das Flurstück 27 erwerben wollte, sittenwidrig und damit nichtig ist, steht \n\nfest, dass er auf diesem Wege die - für die Erfüllung des mit dem Beklagten \n\nzu 1 notwendige - rechtliche Verfügungsmacht über das Flurstück 27 nicht er-\n\nlangen konnte. Da der Kläger auch nicht behauptet, dass der Zedent willens \n\nund in der Lage gewesen wäre, sich die Verfügungsmacht über das Grundstück \n\nanderweit zu beschaffen, ist davon auszugehen, dass ihm die Erfüllung des \n\nVertrages mit dem Beklagten zu 1 schon aus diesem Grund, also unabhängig \n\nvon dem Verhalten des Beklagten zu 1, unmöglich war. \n\nIV. \n\n26 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den Vorschriften der §§ 91 Abs. 1, 97 \n\nAbs. 1 ZPO. \n\nKrüger Klein Stresemann \n\n Czub Roth \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 10.03.2005 - 14 O 122/02 - \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 30.11.2005 - 4 U 57/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-29/v-zr-1-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 324","ref_norm":"324","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-29/v-zr-1-06","retrieved":"2026-07-10 21:46:41.510681+00:00"},"card":{"id":"bgh/2007-06-29/v-zr-1-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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