{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR__71-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2006-11-17","aktenzeichen":"V ZR 71/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 258 Die Vereinbarung einer Wertsicherungsklausel steht der Verurteilung zur Zahlung von künftigem Erbbauzins nicht entgegen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 71/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n17. November 2006 \nWeschenfelder, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 258 \n\nDie Vereinbarung einer Wertsicherungsklausel steht der Verurteilung zur Zahlung \n\nvon künftigem Erbbauzins nicht entgegen. \n\nBGH, Urt. v. 17. November 2006 - V ZR 71/06 - LG Arnsberg \n\n AG Werl \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 17. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den \n\nRichter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und \n\nDr. Roth \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Klägerin wird das Urteil der \n\n3. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 31. Januar \n\n2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum \n\nNachteil der Klägerin erkannt worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird das Urteil der Zivilabtei-\n\nlung 4 des Amtsgerichts Werl vom 6. Oktober 2005 abgeän-\n\ndert. \n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin halbjährlich, be-\n\nginnend mit dem 30. Juni 2006, für das Ladenlokal Nr. 3 zu-\n\nsätzlich zu dem von ihr gezahlten Erbbauzins von 571,66 € \n\nweitere 91,47 € sowie für das Ladenlokal Nr. 2 zusätzlich zu \n\ndem gezahlten Erbbauzins von 487,21 € weitere 77,95 € zu \n\nzahlen. \n\nVon den Kosten des ersten Rechtszugs tragen die Klägerin \n\n1/6 und die Beklagte 5/6. Die Kosten der Rechtsmittelverfah-\n\nren trägt die Beklagte. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in W. . Das Grund-\n\nstück ist mit einem Erbbaurecht belastet, das nach § 30 WEG geteilt ist. Der \n\nBeklagten steht das Teilerbbaurecht an zwei als Ladenlokale genutzten Einhei-\n\nten zu. Der für die Einheiten halbjährlich geschuldete Erbbauzins von 571,66 € \n\nbzw. 487,21 € wird von der Beklagten bezahlt. Zur Höhe des Erbbauzinses \n\nheißt es in der hierzu getroffenen Vereinbarung weiter: \n\n\"Sollte der ... Erbbauzins nicht mehr zeitgemäß sein, so kann jede \nPartei eine Angleichung an die dann gegebenen Wirtschafts- und \nWährungsverhältnisse verlangen. \nDer Abänderungsanspruch ist frühestens 3 Jahre nach Vertrags-\nschluss ohne weiteren Nachweis und ausschließlich dann gege-\nben, wenn sich der vom Statistischen Bundesamt in Wi. \nfür einen 4-Personen-Haushalt von Angestellten und Arbeitern \nmittleren Einkommens ermittelte Lebenshaltungskostenindex ge-\ngenüber dem Monatsindex zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses \num 10 Punkte oder mehr ändert (1985 = 100). Der dann geschul-\ndete Erbbauzins erhöht bzw. ermäßigt sich um soviel vom Hun-\ndert, wie der Lebenshaltungskostenindex zum Zeitpunkt der Gel-\ntendmachung des Abänderungsanspruchs des Monatsindexes \nzum Zeitpunkt des Vertragsschlusses übersteigt bzw. unterschrei-\ntet. \n\nDer beiderseitige Abänderungsanspruch ist auch in jedem weite-\nren Falle der Änderung des Lebenshaltungskostenindexes um \n10 Punkte oder mehr gegenüber dem jeweils geltenden Stand \nwiederum gegeben, frühestens jedoch nach drei Jahren. \n\nDer neue Erbbauzins gilt von dem auf die Geltendmachung fol-\ngenden 01. Januar an. ...\" \n\n2 \n\nGestützt hierauf verlangte die Klägerin mit Schreiben vom 28. Dezember \n\n2001 von der Beklagten, den Erbbauzins für ihre Teileinheiten ab dem 1. Januar \n\n2002 zu erhöhen und die Regelung zu dessen Anpassung zu ändern, weil das \n\nStatistische Bundesamt seit Beginn des Jahres 2002 anstelle des vereinbarten \n\nIndexes nur noch den Verbraucherpreisindex ermittelt. \n\n3 \n\nDie Klägerin hat vor dem Amtsgericht zuletzt beantragt, die Beklagte zu \n\nverurteilen, an sie halbjährlich zum 1. Januar bzw. 30. Juni eines jeden Jahres, \n\nbeginnend mit dem 30. Juni 2005, zusätzlich zu dem für das Ladenlokal Nr. 3 \n\ngezahlten Erbbauzins von 571,66 € weitere 91,47 € sowie zusätzlich zu dem für \n\ndas Ladenlokal Nr. 2 gezahlten Erbbauzins von 487,21 € weitere 77,95 € zu zah-\n\nlen, und festzustellen, dass die Änderung des Erbbauzinses künftig nach dem \n\nVerbraucherpreisindex zu bestimmen sei. Die Beklagte hat den Feststellungsan-\n\ntrag anerkannt. Das Amtsgericht hat sie gemäß ihrem Anerkenntnis verurteilt und \n\ndie Klage im Übrigen abgewiesen. Das Landgericht hat der Klage wegen der \n\nwährend des Berufungsverfahrens am 30. Juni 2005 und 1. Januar 2006 fällig \n\ngewordenen Erhöhungsbeträge von insgesamt 338,84 € stattgegeben und die \n\nweitergehende Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich \n\ndie von dem Landgericht zugelassene Revision, mit der die Klägerin die Verurtei-\n\nlung der Beklagten zur Zahlung von halbjährlich weiteren 91,47 € bzw. 77,95 € \n\nüber die freiwillig gezahlten Beträge hinaus für den Zeitraum ab dem 30. Juni \n\n2006 erstrebt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht hält die Klage für unzulässig, soweit die Klägerin \n\ndie Verurteilung der Beklagten zu künftigen Zahlungen beantragt. Es meint, der \n\nAnspruch auf künftigen Erbbauzins sei zwar auf eine wiederkehrende Leistung \n\n \n \n \n \n \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nim Sinne von § 258 ZPO gerichtet. Einer Titulierung stehe jedoch entgegen, \n\ndass die Höhe der künftigen Zahlungsverpflichtungen der Beklagten im Hinblick \n\nauf die vereinbarte Wertsicherungsklausel nicht mit hinreichender Sicherheit \n\nbestimmt werden könne. \n\nDas hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\nII. \n\nDie Beklagte schuldet der Klägerin die für die Zukunft verlangten Erhö-\n\nhungsbeträge. Die Abänderbarkeit des Erbbauzinses auf Grund der vereinbar-\n\nten Wertsicherungsklausel steht der beantragten Verurteilung der Beklagten \n\nnicht entgegen. \n\n1. Ziel der Leistungsklage ist die Schaffung eines Titels zur Durchset-\n\nzung eines geltend gemachten Anspruchs. Eine Klage kann daher grundsätzlich \n\nnur erfolgreich sein, wenn die von dem Kläger zur Entscheidung gestellte For-\n\nderung fällig ist (Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 21. Aufl., § 257 Rdn. 1). Fehlt es \n\nhieran, ist die Klage als zur Zeit unbegründet abzuweisen (Musielak/Foerste, \n\nZPO, 4. Aufl. § 257 Rdn. 1; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 257 Rdn. 1). Dieser \n\nGrundsatz wird in den von § 257 bis 259 ZPO bestimmten Fällen zu Gunsten \n\ndes Klägers durchbrochen. Nach § 258 ZPO sind wiederkehrende Leistungen \n\nschon vor Eintritt der Fälligkeit des jeweiligen Teilanspruches der Titulierung \n\nzugänglich. Dadurch wird es dem Gläubiger erspart, über jede Rate auf der \n\nGrundlage sich stets wiederholenden Vortrags immer wieder einen Titel erwir-\n\nken \n\nzu müssen \n\n(Musielak/Foerste, \n\naaO, \n\n§ 258 Rdn. 1; Stein/ \n\nJonas/Schumann, aaO, § 258 Rdn. 1). \n\n8 \n\nVoraussetzung der Titulierung nach § 258 ZPO ist ein Anspruch auf eine \n\n\"wiederkehrende Leistung\". Wiederkehrend im Sinne der Vorschrift sind An-\n\nsprüche, die sich als einheitliche Folgen aus einem Rechtsverhältnis ergeben, \n\nso dass die einzelne Leistung in ihrer Entstehung nur noch vom Zeitablauf ab-\n\nhängig ist (BGH, Urt. v. 10. Juli 1986, IX ZR 138/85, WM 1986, 1397, 1399). So \n\nverhält es sich u. a. mit nach Zeitabschnitten fällig werdenden Rentenansprü-\n\nchen, vgl. §§ 759, 843 Abs. 2, 844 Abs. 2, 912 ff. BGB, Unterhaltsansprüchen, \n\nvgl. §§ 1361 Abs. 4, 1612 BGB, und auch dem Anspruch auf den Erbbauzins \n\ngemäß § 9 ErbbauVO (Musielak/Foerste, aaO, § 258 Rdn. 2). \n\n9 \n\nDie Titulierung der künftig fällig werdenden Beträge aus einer Verpflich-\n\ntung zu einer wiederkehrenden Leistung kann jedoch nur auf der Grundlage des \n\nim Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung festgestellten Sachverhaltes erfol-\n\ngen. Das steht der Verurteilung für einen Zeitraum entgegen, für den die Grund-\n\nlage der Leistungspflicht nach Grund und Höhe nicht mit ausreichender Sicher-\n\nheit festgestellt werden kann (BGHZ 76, 259, 273; BGH, Urt. v. 15. März 1983, \n\nVI ZR 187/81, NJW 1983, 2197; RGZ 145, 196, 198; MünchKomm-ZPO/Lüke, \n\n2. Aufl., § 258 Rdn. 10). Die Unzulässigkeit der Verurteilung dient dem Schutz \n\ndes Schuldners. Er darf nicht zu einer Leistung verurteilt werden, von der nicht \n\nangenommen werden kann, dass sie tatsächlich geschuldet sein wird. \n\n10 \n\nSo verhält es sich nicht bei Rentenleistungen, deren Höhe von einem \n\nLebenshaltungskosten- oder Verbraucherpreisindex abhängig ist. Die Bindung \n\nder Leistungspflicht an einen solchen Index führt nicht dazu, dass die Höhe der \n\nLeistungsverpflichtung einem ständigen Wechsel unterworfen wäre. Tatsächlich \n\nhat sie das Gegenteil zum Ziel, nämlich das wirtschaftliche Äquivalent der Zah-\n\nlungsverpflichtung konstant zu halten. Der Lebenshaltungskosten- und der \n\nVerbraucherpreisindex ändern sich nicht abrupt oder unabsehbar, sondern ste-\n\ntig, und zwar nach aller Erfahrung nach oben. Dass der Index auf einen Betrag \n\nsinken könnte, der eine Angleichung des Erbbauzinses nach unten rechtfertigt, \n\nist unwahrscheinlich. Seit der Feststellung des jeweiligen Index durch das Sta-\n\ntistische Bundesamt sind weder der Lebenshaltungskostenindex eines \n\n4-Personen-Haushalts von Arbeitern und Angestellten mittleren Einkommens \n\nnoch der Verbraucherpreisindex jemals nennenswert gesunken. Es besteht da-\n\nher kein Anlass, den Schuldner einer hiernach zu bestimmenden Leistungs-\n\npflicht vor der Titulierung einer aus diesem Grunde überhöhten Leistungsver-\n\npflichtung zu schützen. Eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten, die hinter der \n\nvon der Klägerin beantragten Verurteilung zurückbliebe, bedeutet vielmehr eine \n\nallenfalls theoretische Möglichkeit und steht auch schon deshalb der beantrag-\n\nten Entscheidung nicht entgegen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 258 \n\nRdn. 1 b). \n\n11 \n\n2. Gegen die Höhe der von der Klägerin geltend gemachten Verpflich-\n\ntung erhebt die Beklagte keine Einwendungen. Rechtsfehler sind insoweit auch \n\nnicht ersichtlich. \n\nIII. \n\n12 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. \n\nKrüger Klein Stresemann \n\n Czub Roth \n\nVorinstanzen: \n\nAG Werl, Entscheidung vom 27.10.2005 - 4 C 312/04 - \n\nLG Arnsberg, Entscheidung vom 31.01.2006 - 3 S 186/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR__71-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-17/v-zr-71-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1612","ref_norm":"1612","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1361","ref_norm":"1361","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR__71-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR__71-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-17/v-zr-71-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR__71-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:06:26.023001+00:00"}}