{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR__61-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2007-03-02","aktenzeichen":"V ZR 61/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VermG § 7 Abs. 7 Satz 2 Der Berechtigte, dem ein Erbbaurecht restituiert worden ist, kann von dem Verfü- gungsberechtigten die Herausgabe der seit dem 1. Juli 1994 aus einer Vermietung des Bauwerks gezogenen Nutzungen verlangen. Entsprechendes gilt, wenn die Zeit, für die das Erbbaurecht bestellt war, während des Restitutionsverfahrens abgelaufen und dem Berechtigten deshalb nur ein Entschädigungsanspruch gemäß § 27 Erb- bauVO zurückübertragen worden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n2. März 2007 \nLangendörfer-Kunz, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nV ZR 61/06 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVermG § 7 Abs. 7 Satz 2 \n\nDer Berechtigte, dem ein Erbbaurecht restituiert worden ist, kann von dem Verfü-\ngungsberechtigten die Herausgabe der seit dem 1. Juli 1994 aus einer Vermietung \ndes Bauwerks gezogenen Nutzungen verlangen. Entsprechendes gilt, wenn die Zeit, \nfür die das Erbbaurecht bestellt war, während des Restitutionsverfahrens abgelaufen \nund dem Berechtigten deshalb nur ein Entschädigungsanspruch gemäß § 27 Erb-\nbauVO zurückübertragen worden ist. \n\nBGH, Urt. v. 2. März 2007 - V ZR 61/06 - OLG Dresden \n\n LG Leipzig \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 2. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter \n\nDr. Klein und Dr. Lemke, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter \n\nDr. Czub \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Ober-\n\nlandesgerichts Dresden vom 23. Februar 2006 wird auf \n\nKosten der Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nZugunsten der Klägerin, einer heute in Liquidation befindlichen \n\nGesellschaft, waren 1926 und 1927 Erbbaurechte an mehreren Grundstücken \n\nin Leipzig begründet worden. In Ausübung dieser für die Dauer von 70 Jahren \n\nbestellten Rechte errichtete die Klägerin Mehrfamilienhäuser auf den Grundstü-\n\ncken. 1954 wurde ihr Betriebsvermögen einschließlich der Erbbaurechte ent-\n\nschädigungslos in Volkseigentum überführt. Nachfolgend wurden diese Rechte \n\nim Grundbuch gelöscht und die Erbbaugrundbücher geschlossen. \n\n2 \n\n1991 beantragte die Klägerin unter anderem die Restitution ihrer \n\nfrüheren Erbbaurechte. Ihre gegen den ablehnenden Bescheid des Landesamts \n\nzur Regelung offener Vermögensfragen gerichtete Klage war im Jahr 2000 \n\nschließlich erfolgreich. Im Hinblick darauf, dass die wiederzubegründenden \n\nErbbaurechte inzwischen durch Zeitablauf erloschen gewesen wären, verpflich-\n\ntete das Bundesverwaltungsgericht den Freistaat Sachsen, zugunsten der Klä-\n\ngerin Entschädigungsansprüche für das jeweilige Bauwerk gemäß § 27 Erb-\n\nbauVO und an rangbereiter Stelle entsprechende dingliche Rechte nach § 28 \n\nErbbauVO zu begründen. Das geschah durch Restitutionsbescheid vom 29. \n\nAugust 2000. \n\n3 \n\nDie Klägerin verlangt die Herausgabe der Mieten, die die Beklag-\n\nte als Verfügungsberechtigte vereinnahmt hat, und zwar vom 1. Juli 1994 bis zu \n\ndem Zeitpunkt, zu dem die Erbbaurechte durch Zeitablauf erloschen wären. Ihre \n\nKlage hatte in den Vorinstanzen im wesentlichen Erfolg. \n\n4 \n\nMit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zurückwei-\n\nsung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag \n\nweiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht meint, die Klägerin könne gemäß § 7 Abs. \n\n7 Satz 2 VermG die Herausgabe der Nutzungen für die Zeit vom 1. Juli 1994 bis \n\nzum Erlöschen der Erbbaurechte beanspruchen. Diese Vorschrift, durch die der \n\nfür den Verfügungsberechtigten zuvor bestehende Anreiz habe beseitigt werden \n\nsollen, das Restitutionsverfahren zu verzögern, um länger in den Genuss der \n\nEinnahmen aus der Vermietung des zurückzuübertragenden Grundstücks zu \n\nkommen, sei im Hinblick auf die vergleichbare Lage auch bei der Wiederbe-\n\ngründung eines Erbbaurechts anzuwenden. Das gelte auch dann, wenn die \n\nZeit, für die das Erbbaurecht bestellt gewesen sei, vor der Bestandskraft des \n\nRestitutionsbescheids abgelaufen sei. Müsste der Verfügungsberechtigte die \n\nMieteinnahmen in diesem Fall nicht herausgeben, bestünde die Gefahr, dass er \n\nalles unternehme, um das Restitutionsverfahren bis zu diesem Zeitpunkt zu \n\nverzögern. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Restituti-\n\nonsberechtigte bei einer investiven Veräußerung des Grundstücks keinen An-\n\nspruch auf die von dem Verfügungsberechtigten seit dem 1. Juli 1994 gezoge-\n\nnen Nutzungen habe, stehe dem nicht entgegen. Beiden Fällen sei zwar ge-\n\nmeinsam, dass der Berechtigte statt des zu restituierenden Vermögensgegen-\n\nstands nur ein Surrogat erhalte. Der Grund hierfür sei aber völlig verschieden. \n\nWährend die ursprüngliche Vermögenszuordnung bei der investiven Veräuße-\n\nrung nicht wiederhergestellt werde, entfalle der Restitutionsanspruch bei einem \n\ndurch Zeitablauf erloschenen Erbbaurecht nicht, sondern bestehe mit geänder-\n\ntem Inhalt fort. \n\n6 \n\nDiese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand. \n\nII. \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klä-\n\ngerin die Herausgabe der von der Beklagten seit dem 1. Juli 1994 erzielten Mie-\n\nten nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG verlangen kann. \n\n8 \n\nDie genannte Vorschrift, die bestimmt, dass der Berechtigte, dem \n\nder Vermögenswert restituiert worden ist, die Herausgabe der dem Verfü-\n\ngungsberechtigten zustehenden Entgelte aus einem Miet-, Pacht oder sonsti-\n\ngen Nutzungsverhältnisse für die Zeit seit 1. Juli 1994 verlangen kann, findet \n\nauf die Restitution eines Erbbaurechts Anwendung. \n\n9 \n\n1. Dem steht nicht der Einwand der Revision entgegen, die Regelungen \n\nin § 7 Abs. 7 VermG beträfen nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur die Restituti-\n\non von Eigentum, nicht aber von dinglichen Rechten. Hieraus folgt nicht, dass \n\ndie Wiederbegründung eines Erbbaurechts von der Vorschrift nicht erfasst wä-\n\nre. \n\n10 \n\na) Zum einen lässt sich der Systematik des Vermögensgesetzes \n\nentnehmen, dass der in § 7 Abs. 7 VermG verwendete Eigentumsbegriff im wei-\n\nteren Sinne zu verstehen ist und schon deshalb das Erbbaurecht einschließt. \n\nDie Vorschrift des § 7 Abs. 7 Satz 1 VermG ist Ausdruck der Konzeption des \n\nVermögensgesetzes, nach der der zu restituierende Vermögenswert bis zur \n\nBestandskraft des Rückübertragungsbescheids im Eigentum des Verfügungs-\n\nberechtigten verbleibt. Der Grundsatz, dass ihm so lange auch die Nutzungen \n\ndes Vermögensgegenstands zustehen, gilt daher für alle restitutionsfähigen \n\nVermögenswerte, mithin auch für solche, an denen es kein Eigentum im zivil-\n\nrechtlichen Sinn gibt (z.B. dingliche Rechte, Urheberrechte, Kontoguthaben und \n\nsonstige Forderungen, vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 2 VermG). Das rechtfer-\n\ntigt den Schluss, dass der in § 7 Abs. 7 VermG verwendete Eigentumsbegriff \n\nalle Rechte an Vermögenswerten im Sinne des § 2 Abs. 2 VermG meint, die \n\ndiese Werte ihrem Inhaber ebenso ausschließlich zur privaten Nutzung und zur \n\neigenen Verfügung zuweisen wie das Eigentum an einer Sache. Hierzu zählt \n\nauch das Erbbaurecht (vgl. BVerfGE 79, 174, 191). \n\n11 \n\nb) Selbst wenn aber der in § 7 Abs. 7 VermG verwendete Eigen-\n\ntumsbe-griff im engeren zivilrechtlichen Sinn zu verstehen sein sollte, wäre die \n\nVorschrift auf die Rückübertragung eines Erbbaurechts jedenfalls entsprechend \n\nanzuwenden. Denn das Erbbaurecht zeichnet sich durch einen eigentumsähnli-\n\nchen Charakter aus und wird deshalb weitgehend wie Grundeigentum behan-\n\ndelt (vgl. BVerfGE 99, 129, 140 f.; Senat, BGHZ 62, 179, 180 f.). Eine unter-\n\nschiedliche Behandlung der von dem Verfügungsberechtigten nach § 7 Abs. 7 \n\nSatz 2 VermG herauszugebenden Nutzungen, je nachdem, ob dem Berechtig-\n\nten das Eigentum oder ein Erbbaurecht an dem Grundstück zurückübertragen \n\nworden ist, käme deshalb im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 \n\nAbs. 1 GG nur in Betracht, wenn hierfür ein sachlicher, die Differenzierung \n\nrechtfertigender Grund bestünde (vgl. BVerfGE 99, 129, 141). Entgegen der \n\nAuffassung der Revision rechtfertigen es die strukturellen Unterschiede zwi-\n\nschen Grundeigentum und Erbbauberechtigung jedoch nicht, bei der Rücküber-\n\ntragung eines Erbbaurechts von der Anwendung des § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG \n\nabzusehen. \n\n12 \n\naa) Aus Sinn und Zweck des Anspruchs gemäß § 7 Abs. 7 Satz 2 \n\nVermG lassen sich keine Gründe für eine Differenzierung herleiten. Grund für \n\ndie Einführung des Anspruchs durch das Entschädigungs- und Ausgleichsleis-\n\ntungsgesetz vom 27. September 1994 war es, dem Misstand abzuhelfen, dass \n\ndie Mieteinnahmen aus restitutionsbelasteten Immobilien vielfach nicht für not-\n\nwendige Reparatur- und Erhaltungsmaßnahmen zugunsten des Objekts einge-\n\nsetzt, sondern für andere Zwecke verwendet wurden. Zugleich sollte ein Beitrag \n\nzur zügigen Rückübereignung der zu restituierenden Immobilien geleistet wer-\n\nden, indem finanzielle und betriebliche Interessen der Verfügungsberechtigten \n\nan der Aufrechterhaltung der Verwaltung und damit an einer Verzögerung der \n\nRestitutionsverfahren entfielen (vgl. Senat, BGHZ 141, 232, 235; Urt. v. \n\n25. Februar 2005, V ZR 105/04, ZOV 2005, 88; Urt. v. 10. Oktober 2003, V ZR \n\n39/02, WM 2004, 889, 890; BGH, Urt. v. 19. März 1998, III ZR 145/97, WM \n\n1998, 1348, 1349). \n\n13 \n\nDie Annahme der Revision, der Misstand, dem § 7 Abs. 7 Abs. 2 \n\nVermG begegnen will, könne bei der auf Wiederbegründung eines Erbbau-\n\nrechts gerichteten Restitution nicht auftreten, weil der Verfügungsberechtigte \n\n- anders als bei der Restitution von Eigentum - ein eigenes Interesse an der \n\nInstandhaltung der Immobilie habe, ist nicht stichhaltig. Denkbar ist zwar, dass \n\nder Verfügungsberechtigte bei der Entscheidung über die Verwendung der \n\nMieteinnahmen berücksichtigt, dass das Bauwerk mit dem Ablauf des zu resti-\n\ntuierenden Erbbaurechts an ihn zurückfällt, so dass vor der Restitution getätigte \n\nInvestitionen in das Gebäude zu einem späteren Zeitpunkt auch ihm als Grund-\n\nstückseigentümer zugute kommen. Gleichzeitig wird er allerdings bedenken, \n\ndass der Grundstückseigentümer dem Erbbauberechtigten nach dem Erlöschen \n\ndes Erbbaurechts eine Entschädigung für das Bauwerk leisten muss (§ 27 Erb-\n\nbauVO), die sich in der Regel nach dem Verkehrswert des Bauwerks richtet und \n\ndaher umso höher ausfällt, je besser der Zustand der Immobilie im Zeitpunkt \n\ndes Erlöschens des Erbbaurechts ist. Diese Entschädigungspflicht, die den \n\nErbbauberechtigten motivieren soll, sich auch gegen Ende der Laufzeit des \n\nErbbaurechts um die Instandhaltung des Bauwerks zu bemühen (vgl. Staudin-\n\nger/Rapp, BGB [2002], § 27 ErbbauVO Rdn. 8), wird den Verfügungsberechtig-\n\nten jedenfalls dann, wenn die Wiederbegründung eines Erbbaurechts mit nur \n\nnoch geringer Laufzeit absehbar ist, im Allgemeinen davon abhalten, größere \n\nInvestitionen zu tätigen, weil er andernfalls einem höheren Entschädigungsan-\n\nspruch der Erbbauberechtigten ausgesetzt wäre. \n\n14 \n\nHat das zu restituierende Erbbaurecht eine längere Restlaufzeit, \n\nwird das Interesse des Verfügungsberechtigten, die Mieteinnahmen in größe-\n\nrem Umfang für die Instandhaltung des Gebäudes zu verwenden, ohnehin ge-\n\nring sein, weil die Investitionen nach der Restitution unmittelbar dem Erbbaube-\n\nrechtigten zugute kämen. Anders als die Revision meint, ist in der Regel auch \n\nnicht zu erwarten, dass der Verfügungsberechtigte die Mieteinnahmen aufgrund \n\nder Erwägung in das Bauwerk investiert, dass sich die Instandsetzung eines \n\nvernachlässigten Gebäudes in der Regel als wesentlich teurer erweist, als es \n\ndie laufende Instandhaltung gewesen wäre. Da der Verfügungsberechtigte nicht \n\nvorhersehen kann, ob der Berechtigte nach der Wiederbegründung des Erbbau-\n\nrechts das Bauwerk seinerseits sorgfältig instandhalten wird, kann er, wenn das \n\nErbbaurecht noch eine längere Laufzeit hat, nicht davon ausgehen, dass sich \n\ndie während der Dauer des Restitutionsverfahrens getätigten Investitionen für \n\nihn bei Erlöschen des Erbbaurechts noch bezahlt machen. \n\n15 \n\nbb) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich ein erhebli-\n\ncher struktureller Unterschied zu der Rückübertragung von Eigentum auch nicht \n\ndaraus, dass der Berechtigte eines Erbbaurechts hinsichtlich der vereinnahm-\n\nten Mieten und der gemäß § 7 Abs. 7 Satz 4 VermG anrechenbaren Betriebs-, \n\nErhaltungs- und Verwaltungskosten einerseits annähernd so gestellt wird, als \n\nwäre das Erbbaurecht bereits zum 1. Juli 1994 wiederbegründet worden, ande-\n\nrerseits aber, solange die Restitution nicht erfolgt ist, keinen Erbbauzins zahlen \n\nmuss. Letzteres ist nämlich unzutreffend. Der Berechtigte, der die Nutzungen \n\ndes Erbbaurechts für die Zeit vom 1. Juli 1994 bis zur Bestandskraft des Resti-\n\ntutionsbescheids bzw. bis zum Ablauf des Zeitraums, für den das Erbbaurecht \n\nbestellt war, herausverlangt, muss sich hierauf - sofern es sich bei dem Verfü-\n\ngungsberechtigten um den Grundstückseigentümer handelt - den fiktiven Erb-\n\nbauzins anrechnen lassen, den er bei einer Wiederbegründung der Erbbaube-\n\nrechtigung geschuldet hätte. Das folgt aus dem Sinn und Zweck des § 7 Abs. 7 \n\nSatz 2 VermG, den Berechtigten hinsichtlich der Nutzungen so zu stellen, wie \n\ner bei zügiger Abwicklung des Restitutionsverfahrens stünde (vgl. Senat, BGHZ \n\n142, 111, 115). Wenn der Berechtigte von diesem Anspruch Gebrauch macht, \n\nmuss er sich im Verhältnis zum Verfügungsberechtigten hinsichtlich des Erb-\n\nbauzinses ebenfalls so behandeln lassen, als wäre es zum 1. Juli 1994 zu einer \n\nRestitution der Erbbaurechte gekommen. Andernfalls stünde er besser als im \n\nFall einer Rückübertragung seiner Rechte. Das ginge über die Zielsetzung des \n\n§ 7 Abs. 7 Satz 2 VermG hinaus und ist von dem Gesetzgeber, wie die Ver-\n\nrechnungsmöglichkeiten in § 7 Abs. 7 Satz 4 VermG deutlich machen, auch \n\nnicht gewollt. \n\n16 \n\nDie im Berufungsurteil nicht angesprochene Möglichkeit, dem \n\nHerausgabeverlangen der Klägerin den seit dem 1. Juli 1994 fiktiv geschuldeten \n\nErbbauzins entgegenzuhalten, kann der Revision allerdings nicht zum Erfolg \n\nverhelfen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Beklagte sich in den Tatsachenin-\n\nstanzen auf diese Verrechnungsmöglichkeit berufen und sie beziffert hat. \n\n17 \n\n2. Das Berufungsgericht hat ferner zu Recht angenommen, dass \n\nder Anspruch auf Herausgabe der Mieteinnahmen nicht deshalb ausgeschlos-\n\nsen ist, weil der Klägerin statt der erloschenen Erbbaurechte die jeweiligen Ent-\n\nschädigungsansprüche nach § 27 ErbbauRVO mit den dazugehörigen dingli-\n\nchen Rechten (§ 28 ErbbauVO) zurückübertragen worden sind. \n\n18 \n\na) Die Revision weist allerdings zutreffend darauf hin, dass der \n\nAnspruch aus § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG die Rückübertragung des Vermögens-\n\nwerts, dessen Nutzungen der Verfügungsberechtigte herausgeben soll, auf den \n\nBerechtigten voraussetzt (vgl. § 7 Abs. 7 Satz 3 VermG sowie Senat, BGHZ \n\n142, 111, 113; Urt. v. 25. Februar 2005, V ZR 105/04, ZOV 2005, 88). Hieran \n\nfehlt es, wenn der Vermögensgegenstand, wie bei einer investiven Veräuße-\n\nrung, auf einen Dritten übertragen wird. Da der Anspruch des Berechtigten auf \n\nRückübertragung in diesem Fall erlischt, kann der Berechtigte auch nicht die \n\nHerausgabe der von dem Verfügungsberechtigten gezogenen Nutzungen ver-\n\nlangen (vgl. Senat, Urt. v. 28. Oktober 2005, V ZR 70/05, NJW-RR 2006, 160, \n\n161). Statt des Rückübertragungsanspruchs nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG und \n\ndes Anspruchs aus § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG erhält er einen Anspruch auf Zah-\n\nlung eines Geldbetrages in Höhe der auf den Vermögenswert entfallenden \n\nGeldleistung aus dem investiven Vertrag, mindestens aber in Höhe des Ver-\n\nkehrswerts (§ 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG). Das bedeutet eine in sich geschlosse-\n\nne, mit der Grundregel von § 7 Abs. 7 Satz 1 VermG in Einklang stehende Re-\n\ngelung (Senat, BGHZ 142, 111, 114). \n\n19 \n\nKommt es hingegen zu einer Rückübertragung auf den Berechtig-\n\nten, steht diesem der Anspruch aus § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG auch dann zu, \n\nwenn der Vermögenswert von vornherein nur befristet entstanden war und nach \n\ndem 1. Juli 1994 im Laufe des Restitutionsverfahrens erloschen ist. Das folgt \n\ndaraus, dass § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG die Wirkungen der Restitution teilweise \n\nvorwegnimmt und den Berechtigten in Bezug auf die anfallenden Entgelte aus \n\nMiet-, Pacht- und sonstigen Nutzungsverhältnissen so stellt, als sei es bereits \n\nam 1. Juli 1994 zu einer Rückübertragung des Vermögenswerts gekommen \n\n(vgl. Senat, BGHZ 142, 111, 115). Demgemäß entspricht es der Intention des \n\nGesetzes, dass der Berechtigte, der die Wiederbegründung eines am 1. Juli \n\n1994 noch bestehenden Erbbaurechts erstrebt hat, die Herausgabe der Entgel-\n\nte auch dann verlangen kann, wenn die Rückübertragungsentscheidung länger \n\nauf sich warten lässt und das wiederzubegründende Erbbaurecht bei Abschluss \n\ndes Restitutionsverfahrens infolge Zeitablaufs nicht mehr besteht. Andernfalls \n\nbestünde gerade bei Erbbaurechten mit geringer Restlaufzeit ein erheblicher \n\nAnreiz für den Verfügungsberechtigten, das Restitutionsverfahren bis zum Ab-\n\nlauf der Zeit zu verzögern, für die das Erbbaurecht bestellt war, und so die Her-\n\nausgabe der zuvor gezogenen Nutzungen zu vermeiden. Ein solches Verhalten \n\nsollte durch die Einführung des § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG gerade verhindert \n\nwerden. \n\n20 \n\nb) Eine Gleichbehandlung mit den Fällen der investiven Veräuße-\n\nrung ist auch nicht deshalb geboten, weil an die Stelle der erloschenen Erbbau-\n\nrechte Entschädigungsansprüche nach § 27 ErbbauVO getreten sind. Diese \n\nAnsprüche stehen dem Geldausgleich, den der Berechtigte im Fall der investi-\n\nven Veräußerung seines Vermögenswerts erhält, schon deshalb nicht gleich, \n\nweil sie nicht an die Stelle des Rückübertragungsanspruchs nach § 3 Abs. 1 \n\nSatz 1 VermG treten, sondern den Restbestand des an die Klägerin restituier-\n\nten Vermögenswerts darstellen. Der Entschädigungsanspruch nach § 27 Erb-\n\nbauVO und das dazugehörige dingliche Recht nach § 28 ErbbauVO gehören \n\nzum originären Inhalt des Erbbaurechts und sind daher von dem Anspruch auf \n\nRestitution dieses Rechts von vornherein umfasst (vgl. BVerwG VIZ 2000, 405, \n\n407). Beschränkt sich die Restitution infolge der befristeten Bestellung auf die-\n\nsen Teil des Erbbaurechts, handelt es sich dennoch um eine Rückübertragung \n\nder alten Rechtsposition und nicht um einen Geldausgleich für den Verlust des \n\nRückübertragungsanspruchs aus § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 VermG. \n\n21 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nIII. \n\nKrüger Klein Lemke \n\n Stresemann Czub \n\nVorinstanzen: \n\nLG Leipzig, Entscheidung vom 12.10.2005 - 15 O 8082/04 - \n\nOLG Dresden, Entscheidung vom 23.02.2006 - 10 U 2028/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR__61-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-02/v-zr-61-06","cited_norms":[{"jurabk":"VermG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":21},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"InVorG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR__61-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR__61-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-02/v-zr-61-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR__61-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:30:11.271703+00:00"}}