{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR__58-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2006-10-27","aktenzeichen":"V ZR 58/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VermG § 7 Abs. 7; VZOG §§ 7 Abs. 4, 2 Abs. 1 Satz 2 F.: 14. Juli 1992, 2 Abs. 1 Satz 6 F.: 20. Dezember 1993 Wird ein Grundstück durch Zuordnungsbescheid während des laufenden Restituti- onsverfahrens einem anderen Zuordnungsberechtigten zugeordnet, hat dieser dem Restitutionsberechtigten auch die Miete herauszugeben, die der frühere Zuord- nungsberechtigte nach dem 1. Juli 1994 erzielt oder zu beanspruchen hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n27. Oktober 2006 \nLangendörfer-Kunz, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nV ZR 58/06 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVermG § 7 Abs. 7; \nVZOG §§ 7 Abs. 4, 2 Abs. 1 Satz 2 F.: 14. Juli 1992, 2 Abs. 1 Satz 6 \nF.: 20. Dezember 1993 \n\nWird ein Grundstück durch Zuordnungsbescheid während des laufenden Restituti-\nonsverfahrens einem anderen Zuordnungsberechtigten zugeordnet, hat dieser dem \nRestitutionsberechtigten auch die Miete herauszugeben, die der frühere Zuord-\nnungsberechtigte nach dem 1. Juli 1994 erzielt oder zu beanspruchen hat. \n\nBGH, Urt. v. 27. Oktober 2006 - V ZR 58/06 - Kammergericht \n\n LG Berlin \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 27. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die \n\nRichter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und \n\nden Richter Dr. Czub \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Kammerge-\n\nrichts in Berlin vom 27. Januar 2006 wird auf Kosten der Beklag-\n\nten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks im früheren Ostteil von \n\nBerlin, das seinen damaligen jüdischen Eigentümern am 1. August 1938 verfol-\n\ngungsbedingt entzogen wurde. Am 17. November 1961 wurde es als Eigentum \n\ndes Volkes gebucht. Nach dem Wirksamwerden des Beitritts wurde es zunächst \n\ndurch Zuordnungsbescheid vom 18. Mai 1992 dem Land Berlin und später \n\ndurch einen weiteren Zuordnungsbescheid vom 3. November 1995 der Beklag-\n\nten zugeordnet. Beiden Zuordnungsbescheiden lagen entsprechende Einigun-\n\ngen zwischen dem Land Berlin und der Beklagten zugrunde. Die Übergabe des \n\nGrundstücks an die Beklagte erfolgte am 1. März 1996. \n\n2 \n\nDurch Restitutionsbescheid vom 24. Juli 2002, der am 30. August 2002 \n\nbestandskräftig wurde, übertrug das Landesamt zur Regelung offener Vermö-\n\ngensfragen in Berlin das Grundstück auf die Klägerin. Die Beklagte übergab der \n\nKlägerin das Grundstück am 29. November 2002. Sie zahlte ihr den Mietüber-\n\nschuss für den Zeitraum vom 1. März 1996 bis zum 29. November 2002. \n\n3 \n\nDie Klägerin verlangt, soweit noch Gegenstand des Rechtsstreits, Aus-\n\nkunft über die in dem Zeitraum vom 1. Juli 1994 bis zum 28. Februar 1996 er-\n\nzielten und von Mietern geschuldeten Mieten sowie deren Herausgabe nach \n\nMaßgabe von § 7 Abs. 7 VermG. Das lehnt die Beklagte ab, weil das Grund-\n\nstück in diesem Zeitraum dem Land Berlin gehört habe und dieses Schuldner \n\nsei. Diese Ansicht teilt die Klägerin nicht. Sie nahm allerdings das Angebot der \n\nBeklagten, ihr ihre Ansprüche gegen das Land Berlin abzutreten, an. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat die Klage, soweit hier von Interesse, abgewiesen. \n\nDas Kammergericht hat die Beklagte zur Erteilung der verlangten Auskunft ver-\n\nurteilt und den Rechtsstreit wegen der weiteren Ansprüche an das Landgericht \n\nzurückverwiesen. Dagegen richtet sich die von dem Kammergericht zugelasse-\n\nne Revision der Beklagten, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n5 \n\nNach Ansicht des Berufungsgerichts kann die Klägerin von der Beklagten \n\nAuskunft über Mieterträge und Herausgabe eines etwaigen Mietüberschusses \n\nauch für den Zeitraum verlangen, in dem das Grundstück dem Land Berlin zu-\n\ngeordnet war. Die Beklagte sei nicht nur bei Eintritt der Bestandskraft des Resti-\n\ntutionsbescheids Verfügungsberechtigte über das Grundstück gewesen, son-\n\ndern als solche auch in der Zeit vor der Zuordnung des Grundstücks an sie an-\n\n \n \n \n \n \n\n6 \n\n7 \n\nzusehen. Das ergebe sich daraus, dass beide Zuordnungsbescheide die \n\nRechtslage am 3. Oktober 1990 feststellten und die Zuordnung an die Beklagte \n\ndeshalb Rückwirkung gehabt habe. Die Beklagte sei jedenfalls in die Verpflich-\n\ntungen des Landes Berlin eingetreten. Nur so lasse sich erreichen, dass die \n\nAnsprüche der Klägerin nach dem Vermögensgesetz, wie geboten, durch die \n\nZuordnung unberührt blieben. Der Beklagten stünden die Mieten in diesem Zeit-\n\nraum im Sinne von § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG zu, weil sie diese von dem Land \n\nBerlin herausverlangen könne. \n\nII. \n\nDiese Erwägungen halten revisionsrechtlicher Prüfung stand. \n\n1. Die Beklagte ist der Klägerin zur Auskunft über die in dem noch nicht \n\nabgerechneten Zeitraum vom 1. Juli 1994 bis zum 28. Februar 1996 erzielten \n\nund von Mietern geschuldeten Mieten verpflichtet. Ein solcher Anspruch ist \n\nzwar im Vermögensgesetz nicht ausdrücklich vorgesehen. Er ergibt sich aber \n\naus §§ 675, 666, 259 BGB. Zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem \n\nBerechtigten besteht nämlich eine Rechtsbeziehung, die, insbesondere im Hin-\n\nblick auf die Bestimmung des § 3 Abs. 3 Satz 6 VermG, Züge einer gesetzli-\n\nchen Treuhand aufweist (Senat, BGHZ 128, 210, 211; Urt. v. 14. Dezember \n\n2001, V ZR 493/99, VIZ 2002, 214 und v. 28. Juni 2002, V ZR 165/01, VIZ \n\n2002, 622, 623; BGH, Urt. v. 16. Dezember 2004, III ZR 72/04, NJW-RR 2005, \n\n391, 392). Diese gesetzliche Sonderbeziehung ist zwar nicht umfassend als \n\nTreuhandverhältnis ausgebildet, sondern nur in einzelnen, von dem Gesetz \n\nhervorgehobenen Fällen (BGH, Urt. v. 16. Dezember 2004, III ZR 72/04, aaO). \n\nZu diesen Fällen gehört aber der in § 7 Abs. 7 VermG besonders ausgestaltete \n\nAnspruch auf Herausgabe der Entgelte aus Miet-, Pacht- und anderen Nut-\n\nzungsverhältnissen, zu dessen Durchsetzung deshalb auf die Auskunftsvor-\n\nschriften des Geschäftsbesorgungsrechts zurückgegriffen werden kann. Nach \n\nderen Maßgaben hat der Verfügungsberechtigte dem Berechtigten Auskunft \n\nüber Mieten und andere Entgelte für die Nutzung des restituierten Grundstücks \n\nzu erteilen, soweit dieser deren Herausgabe nach § 7 Abs. 7 VermG verlangen \n\nkann. Ein solcher Anspruch auf Herausgabe von Mieten steht der Klägerin auch \n\nfür die Zeit vor der tatsächlichen Übergabe des Grundstücks an die Beklagte \n\nzu. \n\n2. Die Beklagte war bei Eintritt der Bestandskraft des Restitutionsbe-\n\nscheids am 30. August 2002 Eigentümerin des Grundstücks. Ob sie es auch \n\nwar, bevor sie die Verwaltung des Grundstücks am 1. März 1996 übernahm, ist \n\nunerheblich. \n\na) Herausgabe der Mieten schuldet nach § 7 Abs. 7 Sätze 1 und 2 \n\nVermG „der Verfügungsberechtigte“. Das ist gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Fall 3 \n\nVermG derjenige, in dessen Eigentum das Grundstück in dem maßgeblichen \n\nZeitpunkt steht. Dies ist nach § 7 Abs. 7 Satz 3 VermG der Eintritt der Be-\n\nstandskraft des Rückübertragungsbescheids. Der Begriff des Verfügungsbe-\n\nrechtigten wird indes in § 7 VermG nicht immer im gleichen Sinne verstanden \n\nund umfasst etwa in § 7 Abs. 2 VermG auch frühere Verfügungsberechtigte (da-\n\nzu: Senat, Urt. v. 24. Juni 2005, V ZR 96/04, NJW-RR 2005, 1330, 1331). \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nb) In § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG ist aber der letzte Verfügungsberechtigte \n\nvor dem Berechtigten gemeint. Dies wird in § 7 Abs. 7 Satz 4 VermG deutlich, \n\nder von dem „bisherigen“ Verfügungsberechtigten spricht. Als solcher kommt \n\nein früherer Verfügungsberechtigter nicht in Betracht, weil das Vermögensge-\n\nsetz einen Wechsel des Verfügungsberechtigten bis zum Erlass des Restituti-\n\nonsbescheids im Grundsatz nicht zulässt. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG darf \n\ndas Restitutionsgrundstück nämlich nicht veräußert werden. Die zu seiner Ver-\n\näußerung notwendige Grundstücksverkehrsgenehmigung wäre nach § 1 Abs. 2 \n\nSatz 1 GVO zu versagen. Eine Ausnahme gilt nach § 3c VermG nur bei öffentli-\n\nchen Stellen und setzt voraus, dass sich der Erwerber zur Duldung der Restitu-\n\ntion verpflichtet, die nach § 3c Abs. 2 VermG dann bei diesem auch zu den \n\ngleichen Bedingungen durchgeführt wird wie bei dem Veräußerer. Nichts ande-\n\nres gilt nach § 7 Abs. 1 Satz 1 VZOG bei dem rechtlich möglichen Wechsel der \n\nVerfügungsberechtigung nach dem Vermögenszuordnungsrecht oder bei einer \n\nGesamtrechtsnachfolge, bei welcher der Gesamtrechtsnachfolger in vollem \n\nUmfang in die Rechtsstellung des Rechtsvorgängers einrückt. \n\n11 \n\n3. Der Beklagten stehen die im Zeitraum vom 1. Juli 1994 bis zum \n\n28. Februar 1996 etwa erzielten oder von Mietern geschuldeten Entgelte aus \n\nder Vermietung des Grundstücks im Sinne von § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG zu. \n\n12 \n\na) Für den Zeitraum vom 3. November 1995 bis zum 28. Februar 1996 \n\nergibt sich das schon aus dem Zuordnungsbescheid vom 3. November 1995 \n\nselbst. Dieser beruhte auf einer Einigung der Beklagten mit dem Land Berlin \n\nund wurde deshalb nach § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG (Fassung 1993, heute: § 2 \n\nAbs. 1 Satz 7 VZOG) mit seinem Erlass wirksam, was er in seiner Schlusspas-\n\nsage auch ausdrücklich festlegt. Die Beklagte ist damit am 3. November 1995 \n\nEigentümerin geworden, ohne dass es dazu auf den Vollzug des Zuordnungs-\n\nbescheids im Grundbuch ankäme. Sie ist gleichzeitig nach § 1a Abs. 1 VZOG \n\nkraft Zuordnungsbescheids in die Mietverhältnisse an dem Grundstück auf \n\nVermieterseite eingetreten, ohne dass es dazu besonderer Übertragungsakte \n\nbedurft hätte. Dass ihr das Grundstück erst am 1. März 1996 übergeben wurde, \n\nändert daran nichts. Damit standen ihr die Mieten zu. \n\n13 \n\nb) Für den Zeitraum vom 25. September 1995 bis zum 2. November \n\n1995 ergibt sich das aus der Vereinbarung der Beklagten mit dem Land Berlin \n\nvom 24. September 1995, die dem Zuordnungsbescheid vom 3. November \n\n1995 zugrunde lag. Danach sollten Nutzen und Lasten des Grundstücks am \n\nTag nach der beiderseitigen Unterzeichnung, also ab dem 25. September 1995, \n\nübergehen. Von diesem Zeitpunkt an war die Einziehung der Mieten nicht mehr \n\nSache des Landes, sondern Recht der Beklagten. Dennoch eingezogene Mie-\n\nten musste das Land Berlin der Beklagten herausgeben. Offen bleiben kann \n\ndabei, ob sich das aus einer stillschweigenden Geschäftsführung (§§ 675, 667 \n\nBGB) oder aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 681, 687, 667 BGB) ergibt. \n\nMietentgelte stehen einem Verfügungsberechtigten nämlich auch dann zu, \n\nwenn er zwar nicht selbst vermietet, aber von dem Vermieter Herausgabe der \n\nMieten verlangen kann (Senat, Urt. v. 11. Juli 2003, V ZR 430/02, VIZ 2003, \n\n526, 528). Das ist hier in beiden Alternativen der Fall. \n\n14 \n\nc) Der Beklagten stehen schließlich auch Mieten im Sinne von § 7 Abs. 7 \n\nSatz 2 VermG zu, die vom 1. Juli 1994 bis zum 24. September 1995 etwa er-\n\nzielt wurden oder von Mietern geschuldet waren. \n\n15 \n\naa) Das ergibt sich allerdings entgegen der Ansicht des Berufungsge-\n\nrichts nicht daraus, dass die Beklagte rückwirkend in die Mietverträge eingetre-\n\nten wäre. \n\n16 \n\n(1) Das ist zwar möglich, wenn ein Zuordnungsbescheid nach § 7 Abs. 4 \n\nSatz 2 VZOG geändert wird, der die Zuordnungslage nach Maßgabe der in § 1 \n\nVZOG genannten Zuordnungsvorschriften feststellt. Denn sowohl der Aus-\n\ngangsbescheid als auch der Änderungsbescheid stellten dann nur die Rechts-\n\nlage fest, die am 3. Oktober 1990 bestanden hat (vgl. BGH, Beschl. v. 29. Juli \n\n1999, III ZR 238/98, NJW 1999, 3331). Eine solche Fallkonstellation liegt hier \n\naber nicht vor. \n\n17 \n\n(2) Der Ausgangsbescheid vom 18. Mai 1992 beruht nicht auf der An-\n\nwendung der Zuordnungsvorschriften, sondern auf einer Einigung der Zuord-\n\nnungsbeteiligten. Nach dem Inhalt des Bescheids hat sich die Beklagte nämlich \n\nseinerzeit mit dem Land Berlin darauf geeinigt, dass das Grundstück nach Art. \n\n21 Abs. 2 EinigV dem Land zusteht. Sowohl die Zuordnungsbehörde als auch \n\ndie Zuordnungsbeteiligten haben damit die nach Art. 21 Abs. 2 EinigV erforder-\n\nliche Prüfung, ob das Grundstück für eine Verwaltungsaufgabe genutzt wurde \n\nund wer für diese Aufgabe zuständig war, gerade nicht durchgeführt und sich \n\nlosgelöst hiervon für eine Zuordnung an das Land Berlin entschieden. Das war \n\nnach § 2 Abs. 1 Satz 2 VZOG (Fassung 1992, heute § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG) \n\nzulässig, führt aber nicht zu der deklaratorischen Feststellung eines Eigentums-\n\nerwerbs zum 3. Oktober 1990, sondern zu einem konstitutiven Eigentumser-\n\nwerb kraft Zuordnungsbescheids (BGH, Beschl. v. 29. Juli 1999, III ZR 238/98, \n\naaO). Das Gleiche gilt für den Änderungsbescheid vom 3. November 1995. \n\nAuch er beruht auf einer Einigung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 VZOG (Fassung \n\n1992) und konnte den konstitutiven Eigentumserwerb des Landes Berlin auch \n\nnur mit konstitutiver Wirkung ändern. Ob die Zuordnungsbehörde eine solche \n\nWirkung grundsätzlich auch rückwirkend hätte anordnen können, bedarf keiner \n\nEntscheidung. Die Behörde hat eine entsprechende Anordnung nicht getroffen; \n\nsie wäre auch von der Einigung der Parteien, der der Zuordnungsbescheid im \n\nFall des § 2 Abs. 1 Satz 2 VZOG (Fassung 1992) entsprechen muss, nicht ge-\n\ndeckt gewesen. \n\n18 \n\n(3) An der fehlenden Rückwirkung des Zuordnungsbescheids vom \n\n3. November 1995 ändert der Hinweis auf § 7 Abs. 4 VZOG (Fassung 1995) \n\nentgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nichts. Nach dessen Satz 2 kann \n\nein Zuordnungsbescheid auch geändert werden, wenn er zwar nicht rechtswid-\n\nrig ist, eine andere Zuordnung den Zuordnungsvorschriften aber eher ent-\n\nspricht. Von dieser Möglichkeit hat die Zuordnungsbehörde in ihrem Bescheid \n\nvom 3. November 1995 aber ersichtlich keinen Gebrauch gemacht. Der geän-\n\nderte Bescheid vom 18. Mai 1992 beruhte nicht auf den Zuordnungsvorschrif-\n\nten. Auch der Änderungsbescheid erging aufgrund einer Einigung der Beteilig-\n\nten und war nicht durch die Überlegung bestimmt, dass das Grundstück statt \n\nals Verwaltungsvermögen des Landes Berlin zuordnungsnäher als Finanz- oder \n\nVerwaltungsvermögen des Bundes zu qualifizieren sei. Die Bezugnahme auf \n\n§ 7 Abs. 4 VZOG (Fassung 1995) in dem Zuordnungsbescheid vom 3. Novem-\n\nber 1995 konnte deshalb nur der Absicherung gegen den Einwand dienen, die \n\nEinigung stelle sich haushaltsrechtlich für beide Beteiligten als unentgeltliche \n\nAbgabe von Vermögenswerten dar, die § 7 Abs. 4 Satz 1 VZOG (Fassung \n\n1995) ermöglichte. \n\n19 \n\nbb) Mieten aus dem Zeitraum vom 1. Juli 1994 bis zum 24. September \n\n1995 stehen der Beklagten auch nicht aus Geschäftsbesorgung oder Ge-\n\nschäftsführung ohne Auftrag zu. Beides würde zwar, wie ausgeführt, als Grund-\n\nlage eines Anspruchs auf Herausgabe von Mieten nach § 7 Abs. 7 VermG aus-\n\nreichen (Senat, Urt. v. 11. Juli 2003, V ZR 430/02, VIZ 2003, 526, 528). Der \n\nBeklagten steht ein solcher Anspruch aber nicht zu. In dem fragliche Zeitraum \n\nwar das Land Berlin, wie dargelegt, Eigentümer und berechtigt, die Mieten ein-\n\nzuziehen. Es handelte dabei in eigenem Namen und Interesse. Der Annahme, \n\ndas Land könne bei der Einziehung von Mieten in diesem Zeitraum mit oder \n\nohne Auftrag wenigstens auch ein Geschäft der Beklagten geführt haben, fehlt \n\ndamit jede Grundlage. Es kann deshalb auch offen bleiben, ob die Vereinba-\n\nrung der Beklagten mit dem Land Berlin auf die Ansprüche der Klägerin einwir-\n\nken kann. \n\n20 \n\ncc) Der Beklagten stehen die Mieten in diesem Zeitraum aber deshalb \n\nzu, weil die aufschiebend bedingte Verpflichtung des Landes Berlin zur Heraus-\n\ngabe der Mieten an den Berechtigten auf sie übergegangen und die Bedingung \n\neingetreten ist. \n\n21 \n\n(1) Das Land Berlin war allerdings während der Dauer seines Eigentums \n\nnicht zur Herausgabe von Mieten verpflichtet. Seine Verpflichtung hing nach § 7 \n\nAbs. 7 Satz 3 VermG davon ab, dass es zu dem Erlass eines Restitutionsbe-\n\nscheids kam und dieser bestandskräftig wurde. Diese Bedingung ist nicht wäh-\n\nrend der Zeit seines Eigentums, sondern erst danach eingetreten. \n\n22 \n\n(2) Zu berücksichtigen ist aber, dass der Grund für die Herausgabever-\n\npflichtung des Landes Berlin nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG damals bereits ge-\n\nlegt war. Denn das Land Berlin war in dem fraglichen Zeitraum Verfügungsbe-\n\nrechtigter; ihm standen die Mieten aus dem Grundstück auch im Sinne von § 7 \n\nAbs. 7 Satz 2 VermG zu. Der Herausgabeanspruch der Klägerin hing allein von \n\ndem Erlass des zu erwartenden Restitutionsbescheids und dem Eintritt seiner \n\nBestandskraft ab. Den Eintritt dieser Bedingung konnte das Land als Verfü-\n\ngungsberechtigter auch durch eine Veräußerung des Grundstücks oder die Zu-\n\nstimmung zu seiner anderweitigen Zuordnung nicht verhindern. Eine Veräuße-\n\nrung setzte nach § 3c Abs. 1 VermG die Verpflichtung der Beklagten zur Dul-\n\ndung der Rückübertragung voraus. Eine Zuordnung auch durch Einigung unter \n\nden Zuordnungsbeteiligten ließ nach § 7 Abs. 1 Satz 1 VZOG das Vermögens-\n\ngesetz unberührt. Das Land Berlin war damit aufschiebend bedingt zur Heraus-\n\ngabe der Mieten verpflichtet. Diese Verpflichtung beruht auf der Nutzung des \n\nGrundstücks und war grundstücksbezogen. Sie ist deshalb mit dem Wirksam-\n\nwerden des Zuordnungsbescheids vom 3. November 1995 nach § 1a Abs. 1 \n\nVZOG auf die Beklagte übergegangen. \n\n23 \n\n(3) Die Erfüllung auch des Auskunftsanspruchs ist der Beklagten nicht \n\nunmöglich. Sie mag zwar nicht selbst über Unterlagen für den hier zu beurtei-\n\nlenden Zeitraum verfügen. Sie kann sie sich aber von dem Land Berlin ver-\n\nschaffen. Dieses ist verpflichtet, sie der Beklagten zur Verfügung zu stellen. \n\nHierfür kann offen bleiben, ob sich das als Nebenpflicht aus der Vereinbarung \n\nvom 24. September 1995 oder daraus ergibt, dass das Vermögensgesetz nach \n\n§ 7 Abs. 1 Satz 1 VZOG von der Zuordnung und ihrer Änderung unberührt blieb \n\nund die Zuordnungsbeteiligten dies aufgrund ihrer Gesetzesbindung auch in der \n\npraktischen Umsetzung sicherstellen müssen. Am Ergebnis ändert die unter-\n\nschiedliche Herleitung der Verpflichtung nichts. \n\n24 \n\nc) Die Beklagte hat den Anspruch auch weder ganz noch teilweise erfüllt. \n\nSie hat der Klägerin zwar ihre Ansprüche gegen das Land Berlin abgetreten. \n\nDiese Abtretung hat das Berufungsgericht aber als Abtretung erfüllungshalber \n\nangesehen. Diese Auslegung ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüf-\n\nbar und in diesem Rahmen nicht zu beanstanden; sie liegt im Gegenteil nahe \n\n(vgl. MünchKomm-BGB/Wenzel, 4. Aufl., Bd. 2a, § 364 Rdn. 8). Erfolgte die \n\nAbtretung aber nur erfüllungshalber, entließ sie die Beklagte nicht aus ihrer \n\nVerpflichtung. \n\n25 \n\nd) Die Klägerin ist auch aus Treu und Glauben nicht gehindert, sich an \n\ndie Beklagte zu halten. Sie könnte zwar von dem Land Berlin Auskunft erhalten. \n\nDieses ist ihr gegenüber aber nicht herausgabepflichtig und deshalb auch nicht \n\nin der Lage, verbindlich mitzuteilen, welche Aufwendungen gegen die Einnah-\n\nmen verrechnet werden sollen. Sich erst an das Land wenden zu müssen, wür-\n\nde der Klägerin damit aber die Durchsetzung ihrer Rechte erschweren. Gerade \n\ndas will § 7 Abs. 1 Satz 1 VZOG vermeiden. Deshalb kann sich der Berechtigte \n\nbei einem Eigentumswechsel durch Zuordnung während des laufenden Restitu-\n\ntionsverfahrens allein an den neuen Eigentümer halten. \n\n26 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nIII. \n\nKrüger Lemke Schmidt-Räntsch \n\n Stresemann Czub \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 16.07.2004 - 23 O 68/04 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 27.01.2006 - 25 U 63/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR__58-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-27/v-zr-58-06","cited_norms":[{"jurabk":"VermG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":15},{"jurabk":"VZOG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":8},{"jurabk":"VZOG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":6},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 3c","ref_norm":"3c","n":3},{"jurabk":"VZOG","ref":"§ 1a","ref_norm":"1a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":2},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 666","ref_norm":"666","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 681","ref_norm":"681","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 687","ref_norm":"687","n":1},{"jurabk":"GrdstVV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VZOG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR__58-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR__58-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-27/v-zr-58-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/V_ZS/2006/V_ZR__58-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:02:25.929868+00:00"}}